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Nötigung

§ 240 StGB (Nötigung)

Gewalt

Gewalt iSv § 240 StGB ist gegeben, wenn der Täter gegen eine Person körperliche Kraft entfaltet, um sie zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen zu zwingen, zum Beispiel durch:

  • Einschlagen auf Personen

  • Einsperren, Fesseln, Wegdrücken oder Wegstoßen von Personen

  • Beibringen von betäubenden oder berauschenden Mitteln

  • Abgabe von Schüssen, auch Schreckschüsse

  • Plötzliches Ausbremsen

  • Extrem dichtes Auffahren zur Erzwingung des Überholens

  • Schneiden eines Fahrzeugführers nach Überholvorgang

  • Blockieren einer Ausfahrt oder eines geparkten Fahrzeuges.

Aktive Gewalt wird auch dann angenommen, wenn der Täter zwar unmittelbar Gewalt gegen Sachen anwendet, diese Gewalt aber mittelbar auf Personen wirkt.
Das ist der Fall, wenn Gegenstände in den Weg gestellt oder Zugänge zumauert bzw. vernagelt werden, um Personen am Zutritt oder Weggehen zu hindern oder wenn auf Tiere eingewirkt wird, um den Führer des Tieres zu einem Verhalten zu bewegen.

Zum Begriff der Gewalt gehört auch, dass sie gegen den Willen des Opfers erfolgt. Gewalt kann auch in der Überwindung eines bloß erwarteten Widerstandes bestehen.

Insoweit wird heute für den Gewaltbegriff nur das Vorhandensein eines generellen Abwehrwillens beim Opfer verlangt.

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