§ 240 StGB (Nötigung)
Gewalt
Gewalt iSv § 240 StGB ist gegeben, wenn der Täter gegen eine Person
körperliche Kraft entfaltet, um sie zu einem Handeln, Dulden oder
Unterlassen zu zwingen, zum Beispiel durch:
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Einschlagen
auf Personen
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Einsperren,
Fesseln, Wegdrücken oder Wegstoßen von Personen
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Beibringen von
betäubenden oder berauschenden Mitteln
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Abgabe von
Schüssen, auch Schreckschüsse
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Plötzliches
Ausbremsen
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Extrem dichtes
Auffahren zur Erzwingung des Überholens
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Schneiden
eines Fahrzeugführers nach Überholvorgang
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Blockieren
einer Ausfahrt oder eines geparkten Fahrzeuges.
Aktive Gewalt wird auch dann angenommen, wenn der Täter zwar unmittelbar
Gewalt gegen Sachen anwendet, diese Gewalt aber mittelbar auf Personen
wirkt. Das ist der Fall, wenn Gegenstände in den Weg gestellt oder
Zugänge zumauert bzw. vernagelt werden, um Personen am Zutritt oder
Weggehen zu hindern oder wenn auf Tiere eingewirkt wird, um den Führer
des Tieres zu einem Verhalten zu bewegen.
Zum Begriff der Gewalt
gehört auch, dass sie gegen den Willen des Opfers erfolgt. Gewalt kann
auch in der Überwindung eines bloß erwarteten Widerstandes bestehen.
Insoweit wird heute für den Gewaltbegriff nur das Vorhandensein eines
generellen Abwehrwillens beim Opfer verlangt.
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