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Freiheitsberaubung

§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)

Vorsatz

Der subjektive Tatbestand verlangt zumindest bedingten Vorsatz.

BGH 2018: Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet.

BGH, Beschluss vom 20.11.2018 - 1 StR 560/18

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