§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)
Vorsatz
Der subjektive Tatbestand verlangt zumindest bedingten Vorsatz.
BGH 2018: Bedingt
vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des
tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend
erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles
willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet.
BGH, Beschluss vom
20.11.2018 - 1 StR 560/18
TOP
Fenster schließen
|