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Freiheitsberaubung

§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)

Qualifizierungstatbestände

Nach wohl herrschender Auffassung handelt es sich bei den in den Absätzen 3 und 4 formulierten Tatfolgen um so genannte Erfolgsqualifizierungen, bei denen es sich um Verbrechenstatbestände handelt.

Die dafür vom Täter zu verantwortenden „Erfolge“ sind selbsterklärend, siehe § 239 StGB (Freiheitsberaubung).

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