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Freiheitsberaubung

§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit einer Freiheitsberaubung ist ausgeschlossen, wenn sich der Handelnde auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, der eine Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit erlaubt.

Im Aufgabenbereich der Strafverfolgung kommen z.B. Freiheitsentziehungen zur Durchführung folgender Maßnahmen in Betracht:

  • Identitätsfeststellung gemäß § 163 b StPO

  • Erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne von § 81 b StPO

  • Blutprobe auf der Grundlage von § 81 a StPO

  • Vorläufige Festnahme im Sinne von §127 Abs. 1 und 2 StPO

  • Festnahmerechte gem. § 164 StPO und § 87 Strafvollzugsgesetz

  • Verhaftung auf der Grundlage von § 161 StPO.

Vergleichbar kommen im Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr nach den Polizeigesetzen Freiheitsentziehungen zur Durchführung folgender Maßnahmen in Betracht:

  • Identitätsfeststellung

  • Erkennungsdienstliche Behandlung

  • Gewahrsamnahme

Auch jedermann zustehende Rechtfertigungsgründe können Eingriffe in die persönliche Bewegungsfreiheit rechtfertigen, z.B.

  • Notwehr gemäß § 32 StGB

  • Rechtfertigender Notstand im Sinne von § 34 StGB

  • Erlaubte Selbsthilfe auf der Grundlage von § 229 BGB

  • Selbsthilferechte des Besitzers, siehe § 859 Abs. 3 BGB.

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