§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit einer Freiheitsberaubung ist ausgeschlossen, wenn
sich der Handelnde auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, der eine
Beeinträchtigung der persönlichen Bewegungsfreiheit erlaubt.
Im
Aufgabenbereich der Strafverfolgung kommen z.B. Freiheitsentziehungen
zur Durchführung folgender Maßnahmen in Betracht:
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Identitätsfeststellung
gemäß § 163 b StPO
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Erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne von § 81 b StPO
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Blutprobe auf
der Grundlage von § 81 a StPO
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Vorläufige
Festnahme im Sinne von §127 Abs. 1 und 2 StPO
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Festnahmerechte
gem. § 164 StPO und § 87 Strafvollzugsgesetz
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Verhaftung auf
der Grundlage von § 161 StPO.
Vergleichbar kommen im Aufgabenbereich der Gefahrenabwehr nach den
Polizeigesetzen Freiheitsentziehungen zur Durchführung folgender
Maßnahmen in Betracht:
Auch jedermann zustehende Rechtfertigungsgründe können Eingriffe in die
persönliche Bewegungsfreiheit rechtfertigen, z.B.
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Notwehr
gemäß § 32 StGB
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Rechtfertigender Notstand im Sinne von § 34 StGB
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Erlaubte
Selbsthilfe auf der Grundlage von § 229 BGB
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Selbsthilferechte des Besitzers, siehe § 859 Abs. 3 BGB.
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