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Freiheitsberaubung

§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)

Auf andere Art und Weise

Auf andere Art und Weise wird einer Person die Freiheit entzogen, wenn das Opfer - ohne eingesperrt zu sein - daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen, z.B. weil das Opfer festgehalten, gefesselt, bedroht oder betäubt oder durch Nichtanhalten am Verlassen eines Fahrzeuges gehindert wurde.

BGH 2021: Eine Freiheitsberaubung „auf andere Weise“ durch eine Bedrohung erfüllt den objektiven Tatbestand des § 239 StGB nicht bereits bei jeder Drohung mit einem empfindlichen Übel; das angedrohte Übel muss vielmehr den Grad einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erreichen.

Einer Bedrohung (§ 241 StGB) kommt im Verhältnis zu einer Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu, sofern sie ausschließlich der Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung dient.

BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 3 StR 138/21

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