§ 239 StGB (Freiheitsberaubung) Auf andere Art und Weise
Auf andere Art und Weise wird einer Person die Freiheit entzogen, wenn
das Opfer - ohne eingesperrt zu sein - daran gehindert wird, seinen
Aufenthaltsort zu verlassen, z.B. weil das Opfer festgehalten,
gefesselt, bedroht oder betäubt oder durch Nichtanhalten am Verlassen
eines Fahrzeuges gehindert wurde.
Einer Bedrohung (§ 241 StGB) kommt im
Verhältnis zu einer Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) kein eigenständiger
Unrechtsgehalt zu, sofern sie ausschließlich der Aufrechterhaltung der
Freiheitsentziehung dient.
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