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Freiheitsberaubung

§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)

Tathandlungen des Einsperrens

Einsperren setzt begrifflich voraus, dass jemand in einer Räumlichkeit festgehalten wird. Dazu gehören auch Fahrzeuge und Behältnisse.

Reichsgericht 1882: Jemanden einsperren heißt nach dem gemeinen Sprachgebrauche, welchen verlassen zu wollen der Geschichte der Gesetzesvorschrift sowie dem Zwecke und Inhalte derselben für den Gesetzgeber keine Veranlassung vorgelegen hat, eine Person durch äußere Vorrichtungen hindern, aus dem Raume, in welchem sie verweilt, sich willkürlich zu entfernen, und eingesperrt ist ein Mensch, sobald er auf diese Weise objektiv gehindert ist, von seiner persönlichen Freiheit des Bewegens von einer Stelle zur anderen Gebrauch zu machen. Mit derjenigen Thätigkeit, welche diesen Erfolg herbeiführt, erscheint daher das Delikt aus §. 239 St.G.B.‘s vollendet, und es kann weder darauf ankommen, wie lange der Zustand der Unfreiheit, des Eingesperrtseins, gedauert hat, noch ob der Eingesperrte sich der dadurch herbeigeführten Freiheitsbeschränkung überhaupt bewußt geworden ist.

RG, Urteil vom 28.11.1882 - Rep. 2659/82

Ergänzend dazu heißt es in einem Beschluss des BGH aus dem Jahr 2018 wie folgt:

BGH 2018: Der Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer die Möglichkeit genommen wird, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen. Daran fehlt es, wenn die Fortbewegung lediglich erschwert wird. Dies kommt beim Versperren einer Wohnungstür in Betracht, wenn ein Sprung aus dem Fenster möglich und nicht mit unzumutbarer Gefährlichkeit verbunden ist. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn sich die Wohnung im Erdgeschoss befindet, nicht aber dann, wenn ein Sprung aus größerer Höhe notwendig wäre.

BGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 3 StR 10/18

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