§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)
Tathandlungen des Einsperrens
Einsperren setzt begrifflich voraus, dass jemand in einer Räumlichkeit
festgehalten wird. Dazu gehören auch Fahrzeuge und Behältnisse.
Reichsgericht 1882: Jemanden
einsperren heißt nach dem gemeinen Sprachgebrauche, welchen verlassen zu
wollen der Geschichte der Gesetzesvorschrift sowie dem Zwecke und
Inhalte derselben für den Gesetzgeber keine Veranlassung vorgelegen hat,
eine Person durch äußere Vorrichtungen hindern, aus dem Raume, in
welchem sie verweilt, sich willkürlich zu entfernen, und eingesperrt ist
ein Mensch, sobald er auf diese Weise objektiv gehindert ist, von seiner
persönlichen Freiheit des Bewegens von einer Stelle zur anderen Gebrauch
zu machen. Mit derjenigen Thätigkeit, welche diesen Erfolg herbeiführt,
erscheint daher das Delikt aus §. 239 St.G.B.‘s vollendet, und es kann
weder darauf ankommen, wie lange der Zustand der Unfreiheit, des
Eingesperrtseins, gedauert hat, noch ob der Eingesperrte sich der
dadurch herbeigeführten Freiheitsbeschränkung überhaupt bewußt geworden
ist.
RG, Urteil vom 28.11.1882 - Rep. 2659/82
Ergänzend dazu heißt es in einem Beschluss des BGH aus dem Jahr 2018
wie folgt:
BGH 2018:
Der Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer die
Möglichkeit genommen wird, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen.
Daran fehlt es, wenn die Fortbewegung lediglich erschwert wird. Dies
kommt beim Versperren einer Wohnungstür in Betracht, wenn ein Sprung aus
dem Fenster möglich und nicht mit unzumutbarer Gefährlichkeit verbunden
ist. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn sich die
Wohnung im Erdgeschoss befindet, nicht aber dann, wenn ein Sprung aus
größerer Höhe notwendig wäre.
BGH, Beschluss vom
20. März 2018 – 3 StR 10/18
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