§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)
In Anlehnung an die wohl herrschende Meinung schützt das Verbot der
Freiheitsberaubung die potenzielle persönliche Fortbewegungsfreiheit.
Opfer einer Freiheitsberaubung kann jeder Mensch sein. Für den Fall,
dass das Opfer einer Freiheitsberaubung körperlich behindert ist und
einen Ort nur unter Zuhilfenahme dazu erforderlicher Hilfsmittel
verlassen kann, wozu Rollstühle, Krücken aber auch Brillen gehören
können, reicht es für tatbestandliches Handeln im Sinne von § 239 StGB
(Freiheitsberaubung) aus, wenn diese Hilfsmittel entfernt werden. |