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Freiheitsberaubung

§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)

In Anlehnung an die wohl herrschende Meinung schützt das Verbot der Freiheitsberaubung die potenzielle persönliche Fortbewegungsfreiheit. Opfer einer Freiheitsberaubung kann jeder Mensch sein. Für den Fall, dass das Opfer einer Freiheitsberaubung körperlich behindert ist und einen Ort nur unter Zuhilfenahme dazu erforderlicher Hilfsmittel verlassen kann, wozu Rollstühle, Krücken aber auch Brillen gehören können, reicht es für tatbestandliches Handeln im Sinne von § 239 StGB (Freiheitsberaubung) aus, wenn diese Hilfsmittel entfernt werden.

Eine räumliche Trennung zwischen Täter und Opfer ist nicht erforderlich. Freiheitsberaubung kann auch dann tatbestandlich gegeben sein, wenn sich beide zur gleichen Zeit im selben Raum befinden.

Freiheitsberaubung ist auch durch Unterlassen möglich.

Die Tat ist vollendet, sobald dem Opfer die Möglichkeit genommen ist, seinen Aufenthalt nach eigenem Befinden verändern zu können.

Bei der Tat handelt es sich grundsätzlich um ein Vergehen. In besonders schweren Fällen der Freiheitsberaubung handelt es sich um Verbrechen.

Der Versuch ist strafbar.

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