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Fahrlässige Körperverletzung

Fahrlässige Körperverletzung

§ 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung)

Fahrlässigkeit

BGH 2000: Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg gezeitigt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen nicht vorhersehbar sein. Tritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen alle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn voraussehbar ist. Es genügt, dass die Folgen in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar waren. Eine vernunftswidrige Handlungsweise des später Getöteten kann die Vorhersehbarkeit des Erfolges entfallen lassen.

BGH, Urteil v. 22. November 2000 – 3 StR 331/00

Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolges:

Der Erfolg einer fahrlässigen Körperverletzung muss objektiv vorhersehbar sein. Anders ausgedrückt: Bei Ausübung der einzufordernden Sorgfalt muss der Eintritt des Ereignisses nach allgemeiner Lebenserfahrung als zu erwarten gewesen sein.

Tatbestandlich und vorwerfbar im Sinne von § 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) handelt nur derjenige, dem der Erfolg seiner Handlung zugerechnet werden kann.

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung:

Die herrschende Meinung geht davon aus, dass dem Erfolg der Tat nicht nur eine objektive, sondern auch eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung vorausgegangen sein muss.

Hentschel/König/Dauer: Dem Täter kann die Tat nur dann vorgeworfen werden, wenn er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, die objektiven Sorgfaltspflichten zu erkennen und zu erfüllen sowie den Erfolg vorauszusehen und zu vermeiden. [...]. Die subjektive Voraussehbarkeit scheidet bei atypischen Kausalverläufen aus, in der Regel wird es hier jedoch schon an der objektiven Voraussehbarkeit fehlen.

Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, C.H. Beck, Seite 1571, Rn. 27

Anders ausgedrückt: Wein ein Farhzeugführer mit seinem Kraftfahrzeug plötzlich und ohne Verschulden in eine Gefahrenlage gerät, die sofortiges Handeln einfordert, dadurch aber so überrascht und verwirrt wird,  dass er außerstande ist, das zur Abwehr der Gefahr richtige zu tun, dann kann ihm keine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.

Taterfolg: Hinsichtlich des eingetretenen Taterfolges ist anzumerken, dass der eingetretene Körperschaden nicht nur unerheblich sein darf. Kleine Prellungen, Hautabschürfungen aber auch psychische unerhebliche Folgeschäden reichen nicht aus, um von einer fahrlässigen Körperverletzung ausgehen zu können.

Verkehrsunfälle: Bei Verkehrsunfällen mit Verletzten ist in der Regel fahrlässige Körperverletzung gegeben. Folglich handelt es sich insoweit um Antrags- und Privatklagedelikte.

Betriebsunfälle: Der Tatbestand des § 229 StGB ist auch erfüllt, wenn es durch das Außerachtlassen von Sorgfaltspflichten zu einem Betriebsunfall mit Personenschaden kommt.

Schon auf der Grundlage der Arbeitsverträge sind alle Belegschaftsangehörigen verpflichtet, Gefahren zu erkennen, sie zu bekämpfen und Schädigungen anderer zu vermeiden. In größeren Unternehmen sind Einzelheiten in der Regel in der Arbeitsordnung festgelegt.

Wer die zur Unfallverhütung bestehenden Weisungen missachtet, lässt diejenigen Sorgfaltspflichten außer Acht, die zu achten er verpflichtet und fähig ist. Damit wäre Fahrlässigkeit iSv § 229 StGB gegeben.

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