§ 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) Die fahrlässige Körperverletzung steht in einem engen Sachzusammenhang zur fahrlässigen Tötung. Der Taterfolg muss durch die Handlung verursacht sein. Nach einhelliger Rechtssprechung ist dies in Anlehnung an die Äquivalenztheorie zu beurteilen. Danach ist Kausalität gegeben, wenn das aktive Tun nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkret eingetretene Erfolg entfiele. Zurechnung des tatbestandlichen Erfolgs: Das fahrlässige Erfolgsdelikt ist nur dann erfüllt, wenn der Erfolg dem Täter zugerechnet werden kann. Subjektive Sporgfaltspflichtverletzung: Die Strafbarkeit wegen eines fahlrässigen Erfolgsdeliktes setzt somit eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Das bedeutet, dass dem Täter die Tat nur dann vorgeworfen werden kann, wenn er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, die objektiven Sorgfaltspflichten zu erkennen und zu erfüllen sowie den Erfolg vorauszusehen und zu vermeiden.
BGH 2021: Pflichtwidrig
handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die dem
Schutz des beeinträchtigten Rechtsguts dient. Dabei bestimmen sich Art |