§ 227 StGB
(Körperverletzung mit Todesfolge)
Bei einer Körperverletzung mit Todesfolge handelt es sich um ein
erfolgsqualifiziertes Delikt.
Die Tat ist ein Verbrechen.
Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, dass der
Grundtatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) vorsätzlich erfüllt
ist. Die eingetretene schwere Folge (Tod) muss mindestens durch
fahrlässiges Handeln verursacht worden sein.
Nach wohl
herrschender Meinung ist es erforderlich, dass der Tod sich aus „der
speziellen Gefährlichkeit der vorsätzlich begangenen Körperverletzung“
ergibt.
Beispiele:
-
Täter schießt
in Körperverletzungsabsicht auf sein Opfer, das dadurch zu Tode
kommt
-
Täter sticht
auf Opfer in Körperverletzungsabsicht ein. Das Opfer stirbt an
seinen Verletzungen
-
Täter stößt
sein Opfer eine Treppe hinunter. Das Opfer bricht sich dabei das
Genick und stirbt.
Teilweise wird auch
Leichtfertigkeit hinsichtlich des Todes bei der Körperverletzung
verlangt.
Leichtfertig handelt, wer sich die ihm aufdrängende
Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder
besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.
Anders
ausgedrückt:
Mit anderen
Worten: Es kommt auf eine wertende Betrachtung des Tathergangs
an. Dabei ist neben dem Umfang der Tatsachenkenntnis auch auf den Grad
der Vermeidbarkeit abzustellen.
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