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Körperverletzung mit Todesfolge

§ 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge)

Bei einer Körperverletzung mit Todesfolge handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt.

Die Tat ist ein Verbrechen.

Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, dass der Grundtatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) vorsätzlich erfüllt ist. Die eingetretene schwere Folge (Tod) muss mindestens durch fahrlässiges Handeln verursacht worden sein.

Nach wohl herrschender Meinung ist es erforderlich, dass der Tod sich aus „der speziellen Gefährlichkeit der vorsätzlich begangenen Körperverletzung“ ergibt.

Beispiele:

  • Täter schießt in Körperverletzungsabsicht auf sein Opfer, das dadurch zu Tode kommt

  • Täter sticht auf Opfer in Körperverletzungsabsicht ein. Das Opfer stirbt an seinen Verletzungen

  • Täter stößt sein Opfer eine Treppe hinunter. Das Opfer bricht sich dabei das Genick und stirbt.

Teilweise wird auch Leichtfertigkeit hinsichtlich des Todes bei der Körperverletzung verlangt.

Leichtfertig handelt, wer sich die ihm aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.

Anders ausgedrückt:

  • Die Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs drängt sich sozusagen auf

  • Dem Täter sind die Folgen gleichgültig.

Mit anderen Worten: Es kommt auf eine wertende Betrachtung des Tathergangs an. Dabei ist neben dem Umfang der Tatsachenkenntnis auch auf den Grad der Vermeidbarkeit abzustellen.

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