§ 223 StGB (Körperverletzung)
Gesundheitsbeschädigung
Eine
Gesundheitsbeschädigung ist gegeben, wenn jemand nicht nur völlig
unerheblich verletzt wird oder durch die Tathandlung eine Krankheit
hervorgerufen oder gesteigert wird. Die Merkmale einer körperlichen
Misshandlung müssen nicht gegeben sein.
BGH 2019: Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für eine
Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB eine Einwirkung, die
lediglich das seelische Wohlbefinden berührt, nicht.
Freilich kann auch
eine psychische Beeinträchtigung den krankhaften Zustand hervorrufen,
der für eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne der
Körperverletzungstatbestände erforderlich ist. Jedoch müssen die
psychischen Folgen jedenfalls den Körper im weitesten Sinne in einen
pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen. Dies
versteht sich für sog. Flashbacks nicht von selbst.
BGH, Beschluss vom
12. März 2019 - 4 StR 63/19
Als Gesundheitsbeschädigungen kommen u. a. in Betracht:
-
Herbeiführung
offener Wunden
-
Verursachung
von Prellungen, Beulen
-
Verursachen
innerer Verletzungen
-
Herbeiführen
von Bewusstlosigkeit
-
Verursachen von
Ansteckungen.
Auch eine
Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder Aids ist als eine
Gesundheitsbeschädigung anzusehen.
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