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Körperverletzung

§ 223 StGB (Körperverletzung)

Gesundheitsbeschädigung

Eine Gesundheitsbeschädigung ist gegeben, wenn jemand nicht nur völlig unerheblich verletzt wird oder durch die Tathandlung eine Krankheit hervorgerufen oder gesteigert wird. Die Merkmale einer körperlichen Misshandlung müssen nicht gegeben sein.

BGH 2019: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB eine Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden berührt, nicht.

Freilich kann auch eine psychische Beeinträchtigung den krankhaften Zustand hervorrufen, der für eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne der Körperverletzungstatbestände erforderlich ist. Jedoch müssen die psychischen Folgen jedenfalls den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen. Dies versteht sich für sog. Flashbacks nicht von selbst.

BGH, Beschluss vom 12. März 2019 - 4 StR 63/19

Als Gesundheitsbeschädigungen kommen u. a. in Betracht:

  • Herbeiführung offener Wunden

  • Verursachung von Prellungen, Beulen

  • Verursachen innerer Verletzungen

  • Herbeiführen von Bewusstlosigkeit

  • Verursachen von Ansteckungen.

Auch eine Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit oder Aids ist als eine Gesundheitsbeschädigung anzusehen.

 

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