§ 223 StGB (Körperverletzung)
Körperliche Misshandlung
Diesbezüglich heißt
es in einem Beschluss des BGH aus dem Jahr 2012 wie folgt:
BGH 2012: Eine körperliche
Misshandlung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB ist eine üble, unangemessene
Behandlung, die zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des
körperlichen Wohlempfindens oder der körperlichen Unversehrtheit führt.
Das körperliche Wohlempfinden kann nicht allein durch psychische
Reaktionen beeinträchtigt werden (...), so dass das Hervorrufen von
Angst nicht als Taterfolg im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB ausreicht.
Bedrohungs- oder Einschüchterungshandlungen dürfen sich hinsichtlich der
Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens nicht nur auf das
seelische Gleichgewicht auswirken, sondern sie müssen auch die
körperliche Verfassung des Opfers betreffen (...). Auch dies muss im
Urteil festgestellt sein.
BGH, Beschluss vom
11. Juli 2012 – 2 StR 60/12
Von einer körperlichen
Misshandlung kann in der Regel ausgegangen werden:
-
Wenn einem
anderen z.B. durch Schlagen, Boxen, Treten, Kneifen, Stoßen, Würgen
oder auf andere Art und Weise Schmerzen zugefügt werden
-
Wenn bei einem
anderen Ekelgefühle hervorgerufen oder gesteigert werden
-
Lediglich
unerhebliche Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens sind
keine Körperverletzungen: - leichte Druckstellen am Oberarm -
kleinere Rempler oder - ein leichter Stoß vor die Brust etc. -
Befindlichkeitsstörungen.
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