§ 199 StGB (Wechselseitig begangene Beleidigungen)
Wird eine Beleidigung auf der Stelle erwidert, kann der Richter beide
Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären. Der
Anwendungsbereich der Vorschrift ist nur eröffnet, wenn die
wechselseitig begangenen Beleidigungen für sich betrachtet strafbar
sind.
Kann sich z.B. ein Beleidiger auf Notwehr (§ 32 StGB) oder
Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) berufen, scheidet eine
„Buße“ im Sinne von § 199 StGB aus, weil jemand, der sich auf einen
Rechtfertigungsgrund berufen kann, ohnehin nicht bestraft werden kann.
Im Übrigen greift die Vorschrift nur, wenn eine Beleidigung auf der
Stelle erwidert wird, also während der Zeit erfolgt, in der die Erregung
wegen der ersten Beleidigung noch andauert.
Die
Straffreierklärung steht im pflichtmäßigen Ermessen des Richters.
Hinweis: Der Polizei steht es nicht zu, bei
wechselseitig begangenen Beleidigungen auf Strafverfolgung zu
verzichten, wenn ein Strafantrag gestellt wird oder ein Strafantrag
nicht erforderlich ist.
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