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Wechselseitig begangene Beleidigungen

§ 199 StGB (Wechselseitig begangene Beleidigungen)

Wird eine Beleidigung auf der Stelle erwidert, kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist nur eröffnet, wenn die wechselseitig begangenen Beleidigungen für sich betrachtet strafbar sind.

Kann sich z.B. ein Beleidiger auf Notwehr (§ 32 StGB) oder Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) berufen, scheidet eine „Buße“ im Sinne von § 199 StGB aus, weil jemand, der sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, ohnehin nicht bestraft werden kann. Im Übrigen greift die Vorschrift nur, wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, also während der Zeit erfolgt, in der die Erregung wegen der ersten Beleidigung noch andauert.

Die Straffreierklärung steht im pflichtmäßigen Ermessen des Richters.

Hinweis: Der Polizei steht es nicht zu, bei wechselseitig begangenen Beleidigungen auf Strafverfolgung zu verzichten, wenn ein Strafantrag gestellt wird oder ein Strafantrag nicht erforderlich ist.

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