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		Die Widerstandsdelikte setzen Vorsatz, zumindest aber bedingten Vorsatz 
		voraus.
  Fahrlässig können die Delikte nicht begangen werden. 
		 War die Vollstreckungshandlung rechtswidrig, kommt eine Bestrafung 
		wegen Widerstandes nicht in Betracht. Im Gegenteil, durch die 
		rechtswidrige Vollstreckungshandlung wird der Betroffene gegenwärtig und 
		rechtswidrig angegriffen, so dass ihm das Notwehrrecht zusteht (§ 32 
		StGB).
  War die Vollstreckungshandlung rechtmäßig, glaubte der 
		Täter aber, sie sei rechtswidrig, ist für die Frage der Strafbarkeit 
		ausschlaggebend, ob der Täter seinen Irrtum vermeiden konnte oder nicht. 
		 Die damit verbundenen Rechtsfragen haben Polizeivollzugsbeamte vor 
		Ort nicht zu entscheiden.
  
		
		
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