Die Widerstandsdelikte setzen Vorsatz, zumindest aber bedingten Vorsatz
voraus.
Fahrlässig können die Delikte nicht begangen werden.
War die Vollstreckungshandlung rechtswidrig, kommt eine Bestrafung
wegen Widerstandes nicht in Betracht. Im Gegenteil, durch die
rechtswidrige Vollstreckungshandlung wird der Betroffene gegenwärtig und
rechtswidrig angegriffen, so dass ihm das Notwehrrecht zusteht (§ 32
StGB).
War die Vollstreckungshandlung rechtmäßig, glaubte der
Täter aber, sie sei rechtswidrig, ist für die Frage der Strafbarkeit
ausschlaggebend, ob der Täter seinen Irrtum vermeiden konnte oder nicht.
Die damit verbundenen Rechtsfragen haben Polizeivollzugsbeamte vor
Ort nicht zu entscheiden.
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