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Widerstandsdelikte Vorsatz/Irrtum

Die Widerstandsdelikte setzen Vorsatz, zumindest aber bedingten Vorsatz voraus.

Fahrlässig können die Delikte nicht begangen werden.

War die Vollstreckungshandlung rechtswidrig, kommt eine Bestrafung wegen Widerstandes nicht in Betracht. Im Gegenteil, durch die rechtswidrige Vollstreckungshandlung wird der Betroffene gegenwärtig und rechtswidrig angegriffen, so dass ihm das Notwehrrecht zusteht (§ 32 StGB).

War die Vollstreckungshandlung rechtmäßig, glaubte der Täter aber, sie sei rechtswidrig, ist für die Frage der Strafbarkeit ausschlaggebend, ob der Täter seinen Irrtum vermeiden konnte oder nicht.

Die damit verbundenen Rechtsfragen haben Polizeivollzugsbeamte vor Ort nicht zu entscheiden.

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