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01
Corona und die Polizei
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Räsoniert, soviel ihr
wollt, und worüber ihr wollt; aber gehorcht!
Heute sind wir mehr denn
je auf das angewiesen, was Kant den „öffentlichen Gebrauch der
Vernunft“ nannte.
Slavoj Žižek COVID-19 erschüttert die Welt
Der Wintereinbruch an
den Weihnachtstagen in den deutschen Mittelgebirgen hat aber
gezeigt, dass sozusagen der erste Schnee der Vernunft ein
sofortiges Ende bereiten kann.
Mit anderen
Worten:
Der Zulauf am
Fichtelberg in Sachsen, in Winterberg, im Schwarzwald und auch
an anderen Orten war so stark, dass die Zufahrten wegen
Überfüllung geschlossen werden mussten.
Vernunft sieht
anders aus.
Wie Vernunft, die den
Umgang mit dem COVID-19-Virus zu regeln vorgibt, sich in der
Sprache des Gesetzgebers „anhört“, hört sich aber
auch nicht gerade vernünftig an. Davon kann sich jeder
überzeugen, der versucht, die Regelungen des § 28a IfSG
(Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 - COVID-19) zu
verstehen. Gleiches gilt auch für Regelungen in der neuesten
Coronaschutzverordnung des Landes NRW (CoronaSchVO NRW) nachgelesen werden. Dazu
gleich mehr.
02 Das
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
TOP
Beim
Infektionsschutzgesetz (IfSG) handelt es sich um ein
Bundesgesetz.
Bei den
Coronaschutzverordnungen um Rechtsverordnungen der Länder.
Bei der Neuregelung, die
den § 28a IfSG (Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der
Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 - COVID-19) betrifft,
handelt es sich, was den Umgang mit COVID-19 anbelangt, um einen
Monsterparagrafen von 1235 Wörtern.
Bei der hier verwendeten
Schriftgröße von 12 Punkt nahm dieser Paragraf vier
vollgeschriebene DIN-A4-Seiten in Anspruch. Deshalb wurde, um
keine Langeweile beim Lesen aufkommen zu lassen, diese
Corona-Regelung auf ihren essentiellen Kern gekürzt, der
immerhin auch jetzt noch einen Umfang von 476 Wörtern hat.
Kurzfassung von § 28a
IfSG
(1)
Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und
2 zur Verhinderung der Verbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) können für die Dauer der
Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag
insbesondere sein:
-
Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
-
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
(Maskenpflicht),
-
Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im
öffentlichen Raum,
-
Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von
Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote
mit Publikumsverkehr,
-
Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen
und ähnlichen Veranstaltungen,
-
Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von
Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
-
Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder
des Betriebs von Kultureinrichtungen,
-
Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und
der Sportausübung,
-
umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot
der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten
öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich
zugänglichen Einrichtungen,
-
Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten
von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen
sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,
-
Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt
insbesondere für touristische Reisen,
-
Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
-
Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von
gastronomischen Einrichtungen,
-
Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben,
Einzel- oder Großhandel,
-
Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs
von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,
-
Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33,
Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der
Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder
Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs
oder
-
Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden,
Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten
einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche
Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.
(2) Die
Anordnung der folgenden Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in
Verbindung mit § 28 Absatz 1 ist nur zulässig, soweit auch bei
Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen
Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre:
-
Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von
Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder
weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 10,
-
nordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3,
nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu
bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist,
und
-
Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen
im Sinne von Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten-
oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe,
Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge
Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten
Personen.
Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 15 dürfen nicht zur
vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen
führen; ein Mindestmaß an sozialen Kontakten muss gewährleistet
bleiben.
(3)
.....
Bei
Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen
je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende
Schutzmaßnahmen zu ergreifen,
(4) Im
Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen
von den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie
Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und
verarbeitet werden, soweit dies zur Nachverfolgung von
Kontaktpersonen zwingend notwendig ist.
5) ....
(6) ....
Die Originalfassung ist
mehr als doppelt so umfangreich.
Mit anderen Worten:
759 Wörter fehlen in
dieser Kurzfassung.
Wenn Sie zu den wenigen
Menschen gehören möchten, die die Vollfassung gesehen und
dann tatsächlich den Mut und die Geduld aufbrachten haben, diese
Monsternorm zu lesen, dann bietet sich Ihnen jetzt die einmalige
Gelegenheit dazu, indem Sie den folgenden Link aktivieren:
§ 28a IfSG ((Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der
Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 - COVID-19)
Und jetzt richten Sie
bitte Ihre Aufmerksamkeit auf die „Verordnung zum Schutz vor
Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30.
November 2020 in der ab dem 23. Dezember 2020 gültigen Fassung“.
Allein die Überschrift
macht deutlich, dass es sich hier um einen überwiegend für
Juristen geschriebenen Text handeln muss.
Wenn Sie sich einen ersten Eindruck über diese Verordnung machen
wollen, bevor Sie weiterlesen, öffnen Sie bitte den folgenden
Link. Wenn Sie das tun, empfehle ich ihnen den § 18 CoronaSchVO
NRW zu lesen. Dort sind die Ordnungswidrigkeiten aufgelistet.
CoronaSchVO NRW
03
Die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO
NRW)
TOP
Den bemerkenswertesten
Satz dieser Rechtsverordnung möchte ich hier, sozusagen als ein
mahnendes Beispiel für einen rechtsstaatswidrigen Sprachgebrauch,
den folgenden Ausführungen voranstellen.
Dieser Satz lautet:
§ 17
(Festlegung und Aufgaben der zuständigen Behörden)
(2) Die
in Absatz 1 genannten Behörden sind gehalten, die Bestimmungen
dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit
Zwangsmitteln durchzusetzen.
Das ist eine
Sprachregelung, der so in keinem anderen Gesetz und auch
in keiner anderen Rechtsverordnung, die seit dem Inkrafttreten
des Grundgesetzes erlassen wurde, zu finden ist.
Diese Wortwahl erinnert
vielmehr an einen vielzitierten Satz von Carl Schmitt, der da
lautet:
Souverän
ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet.
Carl Schmitt
Politische Theologie Definition der Souveränität Satz 1
Für die Leserinnen und
Leser, die Carl Schmitt nicht kennen. Er war Chefjurist im
Dritten Reich und maßgeblich an der Ausarbeitung des
Ermächtigungsgesetzes beteiligt.
Zurück zur
CoronaSchVO des Landes NRW:
Konsequenterweise wird,
bezugnehmend auf den oben zitierten Absatz 2 des § 17 der
CoronaSchVO NRW das Wort „Verhältnismäßigkeit“ in
dieser Verordnung gar nicht
verwendet.
Warum auch?
Ganz einfach. Es wäre
auch schlichtweg unvorstellbar, wenn zum Beispiel der § 2 des
Polizeigesetzes NRW, in dem die Verhältnismäßigkeit geregelt
ist, durch den oben zitierten Satz ergänzt würde.
Dann würde sich der § 2
PolG NRW (Verhältnismäßigkeit) etwa wie folgt lesen:
§ 2 PolG NRW
(Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
(1) Von mehreren
möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu
treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich
am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf
nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg
erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist
nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich
zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
Und jetzt der
undenkbare Zusatz aus der CoronaSchVO NRW:
(2) Die
Polizeibehörden sind gehalten, die Bestimmungen dieses Gesetzes
energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln
durchzusetzen.
Wer diese Verbindung der
CoronaSchVO mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im §
2 PolG NRW enthalten ist, zur Kenntnis genommen hat, muss selbst
entscheiden, ob es sich hier lediglich um einen Fauxpas, oder um
eine besorgniserregende Sprachentgleisung des Verordnungsgebers
handelt.
Das Letztere dürfte der
Wahrheit zumindest ziemlich nahekommen.
04 Polizeiliche
Aufgaben und COVID-19
TOP
Wer das Wort „Polizei“
im IfSG sucht, wird es dort nur zweimal finden.
Als Randnummer zu § 25
(Ermittlungen) sowie als Randnummer zu § 26 (Teilnahme des
behandelnden Arztes).
In den beiden Fußnoten
wird auf das Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg Bezug
genommen, insbesondere auf den § 60 Abs. 4 PolG BW.
Dort heißt es:
§ 60
Abs. 4 PolG BW (Zuständigkeitsabgrenzung)
(4) Der
Polizeivollzugsdienst ist neben den Gesundheitsämtern zuständig
für die Anordnung von Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 bis 3 des
Infektionsschutzgesetzes, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass eine Übertragung besonders gefährlicher
Krankheitserreger, wie insbesondere Hepatitis B-Virus, Hepatitis
C-Virus oder Humanes Immundefizienzvirus (HIV), auf eine andere
Person stattgefunden hat, für diese daher eine Gefahr für Leib
oder Leben bestehen könnte und die Kenntnis des
Untersuchungsergebnisses für die Abwehr der Gefahr erforderlich
ist.
Eine vergleichbare
Zuständigkeitsregelung gibt es im PolG NRW nicht. Eine solche
Regelung im PolG NRW ist auch nicht erforderlich, weil das IfSG
die Länder dazu ermächtigt, eigene Rechtsverordnungen zur
Bekämpfung von COVID-19 zu erlassen, siehe § 54 IfSG (Vollzug
durch die Länder).
Dort heißt es:
§ 54
IfSG (Vollzug durch die Länder)
Die
Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die
zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes, soweit eine
landesrechtliche Regelung nicht besteht und dieses Gesetz durch
die Länder vollzogen wird. Sie können ferner darin bestimmen,
dass nach diesem Gesetz der obersten Landesgesundheitsbehörde
oder der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten
Landesbehörde zugewiesene Aufgaben ganz oder im Einzelnen von
einer diesen jeweils nachgeordneten Landesbehörde
wahrgenommen werden und dass auf die Wahrnehmung von
Zustimmungsvorbehalten der obersten Landesbehörden nach diesem
Gesetz verzichtet wird.
05 Rechtslage in
NRW
TOP
Auf der Grundlage von §
54 IfSG (Vollzug durch die Länder) hat das Land NRW die
Coronaschutzverordnung erlassen.
Hinsichtlich der
Zuständigkeit für die Ausführung des IfSG heißt es dort im § 17
(Festlegung und Aufgaben der zuständigen Behörden) wie folgt:
§ 17
Festlegung und Aufgaben der zuständigen Behörden
(1)
Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die nach §
28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3
des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes zuständigen örtlichen
Ordnungsbehörden. Sie werden bei ihrer Arbeit von den unteren
Gesundheitsbehörden und im Vollzug dieser Verordnung von der
Polizei im Rahmen der Amts-
und Vollzugshilfe
unterstützt.
(2) Die
in Absatz 1 genannten Behörden sind gehalten, die Bestimmungen
dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit
Zwangsmitteln durchzusetzen.
Im weiteren Verlauf der
Auseinandersetzung mit der CoronaSchVO NRW wird es unvermeidbar
sein, vorab die beiden im § 17 CoronaSchVO genannten
unbestimmten zentralen Rechtsbegriffe mit Leben zu füllen.
Über die Bedeutung
dieser unbestimmten Rechtsbegriffe muss Klarheit bestehen, denn
nur dann kann nachvollzogen werden, was die Polizei im
Zusammenhang mit COVID-19 darf und was nicht.
06 Amtshilfe
TOP
Nach heutigem
Verständnis ist Amtshilfe diejenige ergänzende Hilfe, die nicht
in der Anwendung unmittelbaren Zwanges besteht.
Gem. Art. 35 Abs. 1 Satz
1 GG leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder
gegenseitig Amtshilfe.
Definition Amtshilfe:
Amtshilfe ist die Hilfeleistung einer Behörde für eine
andere Behörde, soweit es sich nicht um Vollzugshilfe handelt.
Die Amtshilfe unter Justizbehörden wird Rechtshilfe genannt.
Amtshilfe liegt nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen
besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgaben obliegen.
Amtshilfe setzt eine
darum ersuchende Behörde voraus.
Das bedeutet, dass, zum
Beispiel die Polizei, von sich aus keine Amtshilfe in dem Sinne
leisten kann und darf, indem sie sich durch Rückgriff auf diesen
unbestimmten Rechtsbegriff sozusagen selbst zur zuständigen
Behörde für die Angelegenheiten einer anderen Behörde erklärt.
Amtshilfe setzt vielmehr
voraus, dass die ersuchende Behörde entweder aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen selber nicht dazu in der Lage ist,
zum Beispiel erforderliche Ermittlungen selbst vorzunehmen, zum
Beispiel weil
sie aus Rechtsgründen dazu nicht in der Lage ist. Im Übrigen
sind die Voraussetzungen und die Regeln, die im Rahmen von
Amtshilfe zu beachten sind, in den §§ 4 bis 8 des VwVfG NRW
geregelt.
-
§ 4 VwVfG NRW
(Amtshilfepflicht)
-
§ 5 VwVfG NRW
(Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe)
-
§ 6 VwVfG NRW
(Auswahl der Behörde)
-
§ 7 VwVfG NRW
(Durchführung der Amtshilfe)
-
§ 8 VwVfG NRW
(Kosten der Amtshilfe)
-
§ 8a VwVfG NRW
(Grundsätze der Hilfeleistung)
-
§ 8b VwVfG NRW (Form
und Behandlung der Ersuchen)
-
§ 8c VwVfG NRW
(Kosten der Hilfeleistung)
Was die Durchführung von
Amtshilfe anbelangt, ist die Regelung im § 7 Abs. 1 VwVfG
einschlägig.
Dort heißt es:
§ 7
Abs. 1 VwVfG (Durchführung der Amtshilfe)
(1) Die
Zulässigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht
werden soll, richtet sich nach dem für die ersuchende Behörde,
die Durchführung der Amtshilfe nach dem für die ersuchte Behörde
geltenden Recht.
(2) Die
ersuchende Behörde trägt gegenüber der ersuchten Behörde die
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme.
Die ersuchte Behörde ist für die Durchführung der Amtshilfe
verantwortlich.
Hinsichtlich der Grenzen
von Amtshilfeersuchen kann allein dem Wortlaut des § 7 VwVfG
entnommen werden, dass es sich bei den im Wege der Amtshilfe zu
treffenden Maßnahmen in der Regel um Einzelmaßnahmen handelt.
Denkbar ist aber auch ein generelles Amtshilfeersuchen an die
Polizei mit der Bitte, die zuständige Behörde dabei so lange zu
unterstützen, wie dass, wie im hier zu erörternden Kontext, die Verhaltensregeln der CoronaSchVO NRW
einfordern.
Dennoch kann ein
Amtshilfeersuchen nach der hier vertretenen Rechtsauffassung
nicht so weit gehen, die Polizei darum zu ersuchen, für die
ersuchende Maßnahme weitergehende Maßnahmen zu treffen, als dazu
die eigentlich zuständige Behörde mit eigenem Personal dazu in der
Lage ist.
Mit anderen Worten:
Amtshilfeersuchen können
nicht so weit gehen, die Polizei dadurch sozusagen zuständiger
zu machen, als das die Ordnungsbehörden selbst sind.
Amtshilfe ist von seinem
Wesen her deshalb in einem übergeordneten Sinne zu verstehen. Es handelt
sich dabei, um eine allgemeine Verpflichtung der Gerichte und
der Behörden, sich gegenseitig zu unterstützen.
Amtshilfe setzt die
Rechtmäßigkeit der durchzuführenden Verwaltungshandlung voraus.
Die Rechtmäßigkeit zu treffender Maßnahmen richtet sich, was die
Polizei anbelangt, nach den Vorgaben ihrer Eingriffsbefugnisse,
die sich aus dem PolG NRW ergeben, soweit diese nicht
zwangsweise durchgesetzt werden müssen, denn das lässt Amtshilfe
nicht zu.
Festzustellen ist, dass
Amtshilfe eine Hilfe zu sein hat, die sich unterhalb der
Anwendung von Zwangsmitteln befindet.
Wird Zwang als
Unterstützungsmaßnahme von einer anderen Behörde angefordert,
setzt das ein Vollzugshilfeersuchen voraus.
07 Vollzugshilfe
TOP
Ordnungsbehörden, die
originär zur Abwehr von Gefahren zuständig sind, verfügen
oftmals nicht über eigene Vollzugsbeamte, die dazu in der Lage
wären, getroffene Maßnahmen zum Zweck der Gefahrenabwehr
erforderlichenfalls mit unmittelbarem Zwang selbst durchsetzen
zu können.
In solchen Fällen
leistet die Polizei Vollzugshilfe, wenn solch eine Behörde sie
darum ersucht.
Die sachliche
Zuständigkeit der Polizei in NRW ergibt sich aus dem § 1 Abs. 3
PolG NRW (Aufgaben der Polizei).
Dort heißt es:
Die
Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 47 bis 49).
Bei den Vorschriften,
auf die § 1 Abs. 3 PolG NRW (Aufgaben der Polizei) verweisen,
handelt es sich um nachfolgende Regelungen:
-
§ 47 PolG NRW
(Vollzugshilfe)
-
§ 48 PolG NRW
(Verfahren)
-
§ 49 PolG NRW
(Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung).
Vollzugshilfe ist nichts
anderes als die Durchsetzung einer ordnungsbehördlichen Maßnahme
zum Zweck der Gefahrenabwehr mit unmittelbarem polizeilichen
Zwang.
Für den Fall, dass
Ordnungsbehörden selbst über Vollzugsbeamte verfügen, die
rechtmäßige Maßnahmen auch selbst mit unmittelbarem Zwang
durchsetzen können, wird solch eine Behörde nur dann die Polizei
um Vollzugshilfe ersuchen, wenn sie sich anders nicht mehr zu
helfen weiß.
Vollzugshilfe in drei
Sätzen: Vollzugshilfe lässt sich mit drei Sätzen abschließend
beschreiben.
-
Will oder muss eine
Verwaltungsbehörde eine Maßnahme zwangsweise durchsetzen,
und ist sie dabei auf die Hilfe der Polizei angewiesen, dann
kann die Verwaltungsbehörde die Polizei um Vollzugshilfe
ersuchen.
-
Polizeiliches
Einschreiten beschränkt sich in solchen Fällen nur auf die
zwangsweise Durchsetzung der ordnungsbehördlich verfügten
Maßnahme mittels körperlicher Gewalt (unmittelbarer Zwang).
-
Die Anwendung
polizeilichen Zwangs erfolgt in Anwesenheit des Amtswalters
der eigentlich zuständigen Ordnungsbehörde, denn der hat die
Rechtmäßigkeit der durchzusetzenden Maßnahme zu vertreten.
Darüber hinausgehend
sind Verfahrensgrundsätze zu beachten, die im Folgenden kurz
skizziert werden.
08
Vollzugshilfeersuchen
TOP
Diesbezüglich ist §
48 PolG NRW (Verfahren) unmissverständlich formuliert:
Dort heißt es:
(1)
Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie haben den
Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.
(2) In
Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist
jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Die
ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu
verständigen.
Hinweis: Die Norm
geht davon aus, dass Vollzugshilfeersuchen grundsätzlich
schriftlich gestellt werden. In Eilfällen kann das Ersuchen auch
formlos (mündlich oder telefonisch) gestellt werden.
Vollzugshilfe bei
Freiheitsentziehungen
Wird Vollzugshilfe zur
Durchsetzung von freiheitsentziehenden Maßnahmen angefordert,
sind Besonderheiten zu beachten, siehe § 49 PolG NRW
(Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung).
§ 49
PolG NRW (Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung)
(1) Hat
das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt,
ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der
Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu
bezeichnen.
(2) Ist
eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die
Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die
ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche
Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.
(3) Die
§§ 37 und 38 gelten entsprechend.
Polizeibeamte, die mit
der Durchführung solcher Vollzugshilfeersuchen beauftragt
werden, sind gut beraten, die im § 49 PolG NRW genannte Form zu
wahren.
09
Gemeinsamkeiten von Amts- und Vollzugshilfe
TOP
Sowohl Amts- als auch
Vollzugshilfe setzt ein Ersuchen der Behörde voraus, die mit
eigenem Personal und eigenen Mitteln nicht dazu in der Lage ist,
zugewiesene Aufgaben selbst erledigen zu können.
Im Zusammenhang mit der
Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des
Landes NRW bedeutet das, dass die Polizei unter Anwendung ihrer
Befugnisse aus dem PolG NRW die eigentlich
zuständigen Behörden nur so weit unterstützen darf, wie das ohne
Zwangsanwendung möglich ist, wenn die Behörde um Amtshilfe
ersucht.
Lassen sich polizeiliche Maßnahmen nicht kommunikativ
oder im gegenseitigen Einverständnis realisieren, dürfen diese
Maßnahmen folglich nicht erzwungen werden.
Wie dem auch immer
sei.
Polizeiliche Maßnahmen
dürfen nur erzwungen werden, wenn eine zuständige Behörde (das
Gesundheitsamt oder das örtliche Ordnungsamt) ein
Vollzugshilfeersuchen gestellt hat.
Diese Thematik wird
erneut im Zusammenhang mit Beispielen aus dem polizeilichen
Berufsalltag in „Coronazeiten“ aufgegriffen und vertieft.
10
Zuständigkeiten Strafverfolgung/OWi
TOP
Polizeiliche Maßnahmen,
deren Zweck darin besteht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
zu verfolgen, haben mit der oben skizzierten Amts- und
Vollzugshilfe nichts zu tun.
Solche Zuständigkeiten
sind der Polizei bundesweit durch Gesetz und Rechtsverordnung
übertragen.
Während sich die
sachliche Zuständigkeit zur Verfolgung von Straftaten aus § 163
StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) ergibt,
lässt sich die Zuständigkeit für alle Arten von
Ordnungswidrigkeiten (auch wenn entsprechende Zuständigkeiten an anderer Stelle
spezialgesetzlich geregelt sein sollten), aus § 53 OWiG
(Aufgaben der Polizei) ableiten.
Dort heißt es:
§ 53
Abs. 1 OWiG (Aufgaben der Polizei)
(1) Die
Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach
pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und
dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die
Verdunkelung der Sache zu verhüten. Sie haben bei der
Erforschung von Ordnungswidrigkeiten, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, dieselben Rechte und Pflichten wie bei
der Verfolgung von Straftaten.
Hinweis: Dass auch zur
Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Maßnahmen auf der
Grundlage der Strafprozessordnung (StPO) getroffen werden
können, ergibt sich aus dem Satz 2 des oben zitierten
Paragrafen.
Mit anderen Worten:
Wenn die Polizei
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforschen und verfolgen
will, die sich aus dem Infektionsschutzgesetz oder der
Coronaschutzverordnung des Landes NRW ergeben, bedarf sie dafür
keines Amts- oder Vollzugshilfeersuchens.
Gleiches gilt auch für
die Wahrnehmung versammlungsrechtlicher Aufgaben, die in NRW in
den Zuständigkeitsbereich der Kreispolizeibehörden fallen.
11
Versammlungsrecht und Polizei
TOP
In NRW ist die Polizei
Versammlungsbehörde. Sie ist die Stelle, die darüber zu
entscheiden hat, unter welchen Auflagen Versammlungen
stattfinden können, wenn die erforderlich sind, um einen
störungsfreien Versammlungsverlauf zu ermöglichen. Auch
das Verfügen von Versammlungsverboten gehört zur Aufgabe der
Polizei, wenn solche Verbote erforderlich sind, um Gefahren,
wozu auch Infektionsgefahren gehören, abwehren zu können.
Es würde zu weit führen,
an dieser Stelle auch nur grob aufzuzeigen, wie Veranstalter,
Polizei und Verwaltungsgerichte in Coronazeiten mit dem
Versammlungsrecht umgegangen sind.
Was die Polizei
anbelangt, kann festgestellt werden, dass die meisten, von der
Polizei verfügten Auflagen und erst recht die von ihr erlassenen
Versammlungsverbote von den Verwaltungsgerichten wieder
aufgehoben wurden.
Die Folge davon war,
dass, weil Versammlungsverbote im Eilverfahren von den
Verwaltungsgerichten aufgehoben wurden, im September 2020
Versammlungen wegen Nichteinhaltung der Coronaauflagen aufgelöst
und mehrere zigtausend Teilnehmerinnen und Teilnehmern sogar
unter Einsatz von Wasserwerfern, zerstreut werden mussten.
In Berlin wurde der
Polizei im September 2020 sogar Rassismus vorgeworfen, als ein
PoC (People of Color) von der Polizei gewaltsam abgeführt wurde, wohl weil er eine aufgelöste Versammlung nicht
verlassen wollte, was aber auf den Fotos, was in den Medien
nicht zu sehen war, sozusagen in den Bereich des Unsichtbaren
verdrängt wurde, weil eine Bildbotschaft viel wichtiger war:
Die
Bildbotschaft einer gewalttätigen Polizei.
Aber Corona ist ein
Virus, dass keine Rassenschranken kennt und somit alle nicht nur zum Nachdenken, sondern auch zur
Verhaltensänderung zwingt.
Sogar Richter waren dazu
in der Lage, ihre
festgefahrene Meinungen zumindest vorübergehend zu ändern.
Was damit gemeint ist,
soll in Anlehnung an ein erlassenes Versammlungsverbot der
Freien und Hansestadt Bremen aufgezeigt werden, das nicht nur vom
OVG Bremen bestätigt, sondern auch vom BVerfG, Bezug nehmend auf
den Beschluss des OVG Bremen, nicht zur Entscheidung angenommen
wurde.
OVG Bremen:
Zuerst die Rechtsauffassung des OVG Bremen im Hinblick auf die
Bestätigung des erlassenen Versammlungsverbotes von ca. 20 000
Personen auf der „Bürgerweide“ in Bremen.
Im Beschluss heißt es,
Bezug nehmend auf die von der Versammlungsbehörde erlassenen
Gefahrenprognose, wie folgt:
8:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist für diese Prognose [die
von der Versammlungsbehörde erlasse Gefahrenprognose] nicht der
konkrete Nachweis erforderlich, dass es in der Vergangenheit zu
Infektionen mit dem Coronavirus infolge der Teilnahme an einer
Versammlung gekommen ist. Das Erfordernis einer unmittelbaren
Gefahr setzt nach dem oben dargestellten Maßstab zwar die hohe
Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, nicht jedoch dessen
sicheren Nachweis voraus. Insoweit genügt es, dass das derzeit
bundesweit anhaltende Ausbruchsgeschehen nach aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen auch im Zusammenhang mit
Gruppenveranstaltungen steht und bei einer Unterschreitung des
Mindestabstandes von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung, z. B. bei
größeren Menschenansammlungen, auch im Freien ein erhöhtes
Übertragungsrisiko besteht ...). Dass es im Zusammenhang mit der
von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung mit einer
Teilnehmerzahl von voraussichtlich 20.000 Personen auch zu
größeren Menschenansammlungen und Unterschreitungen des
Mindestabstandes kommen wird, wurde bereits ausgeführt und
stellt auch die Beschwerde nicht durchgreifend in Abrede.
9:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es für eine Qualifikation
der Schadenswahrscheinlichkeit als „hoch“ auch unerheblich, dass
eine Infektion mit dem Coronavirus nicht immer mit dem Auftreten
von Krankheitssymptomen verbunden ist. Es ist zutreffend, dass
die Krankheitsverläufe von SARS-CoV-2-Infektionen in Symptomatik
und Schwere variieren. Den von dem Antragsteller angeführten
symptomlosen Infektionen stehen jedoch auch schwere Pneumonien
mit Lungenversagen und Tod gegenüber. Gerade die aktuelle
Entwicklung des Infektionsgeschehens schlägt sich in einem
starken Anstieg der Todeszahlen nieder.
12:
In der angegebenen Gesetzesbegründung wird ausgeführt:
„Angemessene Schutz- und Hygienekonzepte haben Vorrang vor
Untersagungen, sofern deren Einhaltung erwartet werden kann.
Sofern jedoch Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung vorliegen,
kommen Verbote in Betracht. [...] Versammlungen unter freiem
Himmel sind regelmäßig weniger kritisch als solche in
geschlossenen Räumen [...]. Gleichwohl können auch Versammlungen
unter freiem Himmel durch eine begrenzte Aufstellfläche oder die
schiere Vielzahl von Teilnehmern die durchgehende Einhaltung von
Mindestabständen erschweren oder verunmöglichen, so dass
Auflagen bis zu Verboten sachgerecht sein können.
15:
Wie bereits ausgeführt, entspricht es dem derzeitigen
wissenschaftlichen Erkenntnisstand, dass bei größeren
Menschenansammlungen ein erhöhtes Infektionsrisiko der einzelnen
Personen besteht. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der
Antragsgegnerin, dass es unter Berücksichtigung des derzeitigen
Infektionsgeschehens in der Stadtgemeinde Bremen bei einer
Veranstaltung in der angekündigten Größenordnung von 20.000
teilnehmenden Personen zur Vermeidung einer hohen Gefahr für das
Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit der Einhaltung der
genannten Maßnahmen bedürfe, auch aus Sicht des Senats nicht zu
beanstanden.
OVG Bremen,
Beschluss vom 04.12.2020 - 1 B 385/20
Beschluss im Volltext
BVerfG: Einen Tag
später wurde der oben zitierte Beschluss des OVG Bremen vom BVerfG mit der
nachfolgend skizzierten Begründung nicht zur Entscheidung
angenommen.
Bezug nehmend auf die
Argumentation des OVG Bremen wogen die Richter des BVerfG die
miteinander in Konkurrenz stehenden Grundrechte (Recht auf
Versammlungsfreiheit) und Recht auf (Gesundheit und Leben)
gegeneinander ab und kamen dabei zu folgendem Ergebnis:
5:
Wenn die einstweilige Anordnung [gemeint ist die Bestätigung des
Versammlungsverbotes durch das OVG] nicht erginge, sich aber
nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass
die Untersagung der Versammlung verfassungswidrig war, wäre der
Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung
wäre von erheblichem Gewicht nicht nur im Hinblick auf den
Antragsteller, dem die Ausübung seiner grundrechtlichen Freiheit
in Bezug auf diese Versammlung vollständig verwehrt worden wäre,
sondern angesichts der Bedeutung der Versammlungsfreiheit für
eine freiheitliche Staatsordnung auch im Hinblick auf das
demokratische Gemeinwesen insgesamt.
6:
Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung [Aufhebung des
Versammlungsverbotes] und würde sich später herausstellen, dass
die Untersagung der Versammlung zur Verhinderung der Verbreitung
übertragbarer Krankheiten erforderlich und daher rechtmäßig war,
wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte
Interessen einer großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von hohem
Gewicht sind, betroffen.
7.
Bei Durchführung der beantragten Versammlung mit einer
Teilnehmerzahl von ca. 20.000 Personen würden nach der vom
Antragsteller nicht widerlegten Feststellung der Antragsgegnerin
des Ausgangsverfahrens die gebotenen Mindestabstände nicht
eingehalten werden können. Dass die hierauf bezogenen
Risikoeinschätzungen und tatsächlichen Feststellungen des
Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts
offensichtlich fehlsam wären, ergibt sich
weder aus den Darlegungen des Antragstellers noch ist dies nach
dem derzeitigen Verfahrensstand sonst erkennbar.
BVerfG, Beschluss
vom 05. Dezember 2020 - 1 BvQ 145/20
Beschluss im Volltext
Mit anderen Worten:
Da die Richter des
BVerfG die Beschwerde nicht zur Entscheidung annahmen, kann der
Beschluss nur so gelesen werden, dass der Schutz von Leben und
Gesundheit im oben skizzierten Einzelfall höher zu bewerten ist,
als das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit.
Das hätten die Richter
des BVerfG auch so ausdrücken können, denn dann hätte jeder
sofor gewusst,
was gemeint ist, nämlich die Tatsache, dass in Coronazeiten dem
Schutz des Lebens und dem Schutz der Gesundheit ein größerer
Stellenwert einzuräumen ist, als das in Normalzeiten mögliche
Versammlungsrecht uneingeschränkt wahrnehmen zu können.
Hinweis: Dieser
Auffassung scheinen sich zwischenzeitlich sogar die „Querdenker“
angeschlossen zu haben, die zumindest für die Zeit des zweiten
Lockdowns keine weiteren Versammlungen mehr durchführen wollen.
Auf
Welt.de war am 25.12.2020 zu lesen, dass Michael Ballweg,
der Initiator der Versammlungen der „Querdenker“ das Verbot
einer Demo Ende Dezember in Berlin akzeptieren will. In einer
Video-Botschaft kündigte er an, „Kräfte für den Frühling zu
sammeln“.
Mit anderen Worten:
Bleibt gesund, und erst,
wenn uns keine akute Gefahr mehr droht, dann protestieren wir
wieder in aller Öffentlichkeit. Dann ist das Wetter auch besser.
12
Ordnungsverfügung der Gesundheitsämter
TOP
Im Zusammenhang mit
positiv getesteten Personen ist es Aufgabe der Gesundheitsämter,
Ordnungsverfügungen zu erlassen, die eine Person dazu
auffordern, sich in häusliche Quarantäne zu begeben.
Die folgenden Zitate aus
einer solchen schriftlich zu erlassenden „Quarantäneverfügung“
machen deutlich, wie Sprache benutzt werden kann, um aus einem
Infizierten sozusagen einen „Gesellschaftsfeind“ werden zu
lassen.
Aber entscheiden Sie
selbst.
Seite
1
2.
Für den Fall, dass Sie meiner Anordnung unter Ziffer 12 nicht,
nicht vollständig oder nicht fristgerecht entsprechen sollten,
drohe ich Ihnen das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs an.
Dies bedeutet für Sie, dass ich auch gegen Ihren Willen,
notfalls unter Anwendung körperlicher Gewalt sicherstelle, dass
Sie den o.g. Quarantänebereich nicht verlassen. Andernfalls kann
auch die zwangsweise Unterbringung in einer geschlossenen
Quarantänestation angeordnet werden.
Seite
2
Kraft
Gesetzes haben Rechtsbehelfe gegen diese Anordnung keine
aufschiebende Wirkung.
3.
Für den Fall, dass Sie meiner Anordnung unter Ziffer 2 nicht,
nicht vollständig oder nicht freiwillig entsprechen, ordne ich
Ihnen für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe
von 1000 Euro an.
Die
Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 S. 2 GG)
und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 GG)
werden insoweit eingeschränkt. Die Maßnahme ist in Anbetracht
des bestehenden Infektionsrisikos der Erkrankung auch
verhältnismäßig.
An anderer Stelle
heißt es:
Die Androhung des
unmittelbaren Zwangs ist erforderlich, um Sie zur rechtzeitigen
und vollständigen Befolgung der Ordnungsverfügung, welche zur
Verhütung übertragbarer Krankheiten und damit zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit an Sie gerichtet wird,
zu veranlassen.
Das Zwangsgeld ist so
bemessen, dass Sie es wahrscheinlich vorziehen werden, die
Ordnungsverfügung zu befolgen. Das angedrohte Zwangsmittel
(Ziffer 2 meiner Ordnungsverfügung) bzw. Zwangsgeld (Ziffer 3
meiner Ordnungsverfügung) steht nicht außer Verhältnis zu dem
angestrebten Zweck. Sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein,
so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde
die Ersatzzwangshaft anordnen (vgl. § 61 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW).
Kopie der
Ordnungsverfügung im Volltext
Ich weiß nicht, wie es
Ihnen ergeht, wenn Sie solch ein Schreiben lesen, aus dem gerade
zitiert wurde. Auf mich wirkt der Text
mehr als befremdlich, zumal die Einhaltung solcher Verfügungen
flächendeckend nicht gewährleistet sein kann.
Was sagt uns das?
Mit Verfügungen lässt
sich eine Pandemie nicht regeln.
Und:
Es reicht aus, anhand von festgestellten Verstößen von
Einzelpersonen - die anderen wurden ja nicht kontrolliert - der
Öffentlichkeit zu zeigen: wir tun was.
13 Der
bürokratische Weg
TOP
Es kann davon
ausgegangen werden, dass es sicherlich auch
„Quarantäneverfügungen“ gibt, die sich einer anderen Sprache
bedienen.
Dieser Möglichkeit soll
hier aber nicht weiter nachgegangen werden.
Tatsache ist, dass, wenn
täglich 30.000 positiv getestete Personen den Gesundheitsämtern
gemeldet werden und somit auch 30.000 getestete Personen
entsprechend zu bescheiden sind, viele verärgerte Leserinnen und
Leser ihre Köpfe schütteln werden, um sich im Anschluss an ihre
Quarantänebescheide zu fragen: wer will das kontrollieren?
Eines dürfte klar sein, die überlasteten Gesundheitsämter können
das nicht mehr leisten, obwohl sie dafür ja zuständig sind.
Und dann?
Wofür haben wir denn
eine Polizei?
Richtig: Aber woher soll die denn
wissen, welche Personen sich in Quarantäne befinden?
Infizierte Personen
wechseln ja wohl kaum ihre Hautfarbe in das vom Fernsehen
bekannte „Coronarot mit Stacheln“.
Wie dem auch immer
sei.
Der bürokratische Weg
würde es erforderlich machen, dass die Gesundheitsämter positiv
getestete Personen in eine entsprechende
„Corona-Gefährder-Datei“ einspeichern müssten, damit die
Polizei bei von ihr durchzuführenden Personenkontrollen sofort
Maßnahmen treffen kann, wenn sie Personen kontrolliert, die im
Fahndungsbestand als „Corona-Gefährder“ enthalten sind.
Aber das ist doch ein
viel zu aufwändiges Verfahren, außerdem basiert es auf
Kontrollzufällen und .... was bleibt dann noch vom Datenschutz
übrig?
Richtig!
Besser wäre es
natürlich, positiv getestete Personen, sobald das Testergebnis
feststeht, sofort aus dem Verkehr zu ziehen, also einer
„Quarantänestation“ zuzuführen, wo diese „Corona-Gefährder“
sozusagen unter sich sind, besser gesagt, von der staatlichen
Bürokratie am Weglaufen gehindert werden können.
Aber das würde ja
bedeuten, dass täglich so um die 30.000 Personen in
„Corona-Gefährdungs-Gewahrsam“ genommen werden müssten, was dann
zur Folge hätte, dass sich niemand mehr freiwillig testen ließe
und bei der Versorgung dieser Personen logistische Probleme
entstehen würden, die weitaus schwieriger zu bewerkstelligen
wäre, als die Versorgung von Impfzentren mit Impfstoffen, was ja
- zumindest ist das zurzeit noch so - durchaus Probleme
bereitet.
Aufhören ... bitte nicht
weiterdenken ... an dieser Stelle wäre das, was wir unter
Demokratie verstehen, sowieso schon längst am Ende. Das mag in
Wu Han funktionieren, nicht aber in Deutschland.
Aber so wäre eine
effektive Amtshilfe durch die Polizei möglich, wenn sie, auf der
Grundlage von Fakten, erkannte Infektionsgefahren sofort im
Rahmen ihrer Möglichkeiten staatlicher Kontrolle zuführen
könnte.
Das kann sie aber nicht,
weil so viel Amtshilfe eine Revolution zur Folge hätte.
Denkbar wäre es
natürlich auch, auf die Mittel der Isolierung von Infizierten
zuzugreifen, die Daniel Defo in seiner Chronik „Die Pest in
London“ geschildert hat. Damals, im Pestjahr in London, wurden
die Türen und die Fenster von Häusern, in denen infizierte
Personen wohnten, zugenagelt oder anderweitig verriegelt und
zusätzlich wurden vor die Häuser Wächter positioniert, deren
Aufgabe es war, dafür zu sorgen, dass die Infizierten ihre
Häuser nicht verließen.
Übrigens, die
Pestverordnungen, die damals vom Lord Mayor erlassen wurden und
die am 1. Juli 1665 in Kraft traten, sagen klar und deutlich,
was verboten war. Im Gegensatz zur CoronaSchVO NRW bedarf es
dafür keines juristischen Studiums, die Sinnhaftigkeit einer
solchen Verordnung nachzuvollziehen.
Zurück ins Hier und ins
Jetzt und in eine Rechtslage, die den menschlichen Verstand mehr
als überstrapaziert.
Tatsache ist, dass die
Gesundheitsämter die Polizeibehörden um Amtshilfe ersuchen
können und diese auch um Amtshilfe ersucht haben. Was damit
gemeint ist, wird im Folgenden erörtert, um aufzeigen zu können,
wo im Rechtsstaat von heute die Grenzen für polizeiliches
Handeln im Rahmen von Amtshilfeersuchen zu ziehen sind.
14 Keine
Quarantäneverfügungen durch die Polizei
TOP
Zuerst einmal ist
festzustellen, dass die Polizei keine Quarantäneverfügungen
erlässt. Es ist auch grundsätzlich nicht ihre Aufgabe, darauf zu
achten, dass sich Personen, die sich in Quarantäne zu begeben
haben, auch tatsächlich an solchermaßen verfügte Maßnahmen
halten.
Solch eine polizeiliche
„Kontrolle“ mag zwar notwendig werden, wenn ein ganzer Wohnblock
sozusagen in polizeilichen Kesselgewahrsam genommen werden muss,
weil das zuständige Gesundheitsamt diesen Wohnblock unter
Quarantäne gestellt hat und die davon Betroffenen damit nicht
einverstanden waren, wie das zum Beispiel in Gießen im Juni
2020 der Fall gewesen ist. Damals wurden Absperrgitter
aufgestellt und von Polizeibeamten geschützt, um zu verhindern, dass die von der Quarantäne
betroffenen Personen den abgeriegelten Bereich verlassen
konnten.
Solch ein Verfahren
funktioniert aber nicht mehr dort, wenn nur noch das
Gesundheitsamt wissen kann, wo die „Corona-Gefährder“ wohnen,
denen eine Quarantäneverfügung ja sozusagen auf dem Postweg
zugestellt wurde.
Es ist insoweit zu
klären, was unter polizeilicher Amtshilfe im ganz normalen
polizeilichen Berufsalltag zu verstehen ist.
Das sind die
handhabbaren Einzelfälle.
Zigtausende von
Einzelfällen überfordern jedes demokratische System. Das wusste
bereits Max Weber, der 1921/22 in seinem Hauptwerk „Wirtschaft
und Gesellschaft - Grundriß der verstehenden Soziologie“, die
Bürokratie als den Idealtypus einer legalen und rationalen
Herrschaft mit folgenden Merkmalen beschrieb:
-
Jede Bürokratie ist
sowohl
rational als auch zweckrational, und:
-
Verwaltung ist
nicht primär „Rechtsanwendung“, sondern „rationale Pflege von
Interessen“ und:
-
Bürokratie ist die moderne Herrschaftsform in
Verwaltung und Wirtschaft.
Ergänzend dazu ist anzumerken, dass
deren Grenzen anlässlich
einer
Pandemie gut 100 Jahre später schonungslos aufgedeckt
wurden/werden.
Um Missverständnisse zu
vermeiden:
Diese Ausführungen dienen nicht dazu, Vorwürfe zu
formulieren. Ihr Zweck besteht nur darin, aufzuzeigen, dass es
Situationen gibt, in denen Menschen schlichtweg überfordert
sind. Das gilt sowohl für alle Bürgerinnen und Bürger, aber auch
für Politiker, Parlamentarier, Richter, Verwaltungsbeamte und
natürlich auch für die Polizei.
Wie sagte es doch der
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn bereits im April 2020, also
zu Beginn der Corona-Krise so treffend:
„Wir
werden in ein paar Monaten einander wahrscheinlich viel
verzeihen müssen“.
Dem ist nichts
hinzuzufügen.
Dieser Satz ist wahr.
15
Coronaeindsätze der Polizei in NRW
TOP
In der Onlineausgabe der
Westdeutsche Allgemeine Zeitung vom 02.11.2020 heißt es unter
der Überschrift:
Erste
Lockdown-Bilanz: NRW-Polizei fährt 2800 Corona-Einsätze.
Die zum
Monatsbeginn verschärften Corona-Regeln werden in
Nordrhein-Westfalen offenbar stärker beachtet als zunächst
befürchtet. Die NRW-Polizei habe seit 1. November rund 2800
Einsätze mit Pandemie-Bezug erfasst, erklärte ein Sprecher des
Innenministeriums am Donnerstag auf Anfrage der in Essen
erscheinenden Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ,
Freitagausgabe). Dabei seien 15 Strafanzeigen und 491 Anzeigen
wegen Ordnungswidrigkeiten gefertigt worden. Zum Vergleich: Im
gesamten April während des ersten „Lockdown“ in NRW war es zu
über 20.500 Einsätzen mit Pandemie-Bezug gekommen. Es gebe
bislang keinen Beleg für eine „voranschreitende Arg- und
Sorglosigkeit in Bezug auf das Virus bzw. einer konkreten
Ablehnung der Corona-Schutzmaßnahmen“, so das Innenministerium.
Das
Angebot von Innenminister Herbert Reul (CDU) an die Kommunen,
die Polizei zur Unterstützung der städtischen Ordnungsbehörden
bei der Kontrolle von Corona-Maßnahmen einzusetzen, wird
offenbar angenommen. Bis einschließlich 10. November seien bei
34 Kreispolizeibehörden insgesamt 260 Amtshilfeersuchen durch
die Kommunen gestellt worden. Über 450 Polizisten hätten dabei
die Ordnungsbehörden unterstützt.
Reul
hatte zu Monatsbeginn eine konsequente Linie für die Einhaltung
der Corona-Maßnahmen angekündigt. Bei Bedarf sollen die 18
Hundertschaften des Landes, die sich sonst um Fußball-Spiele
oder Demonstrationen kümmern, den Städten helfen. An bekannten
Treffpunkten größerer Menschenmengen sollte es auch gemeinsame
Streifen von Polizei und Kommunalbediensteten geben.
Im Folgenden wird
erörtert, wie die oben angedeuteten Coronaeinsätze im ganz
normalen polizeilichen Berufsalltag von Polizeibeamten aussehen.
16
Gefährdungsansprachen
TOP
Niemand hat bisher daran
Anstoß genommen, dass Polizeibeamte im Rahmen ihrer
Streifentätigkeit (Fußstreife etc.) Personen angesprochen und
aufgefordert haben, Abstand zu halten, Masken zu tragen oder
Ansammlungen aufzulösen.
Soweit es sich dabei um einsichtige
Personen handelte, wurde diese polizeiliche Tätigkeit sozusagen
als eine Serviceleistung verstanden, besser gesagt als ein
sozialförderliches Erinnern an ein Verhalten, das dazu geeignet
ist, dem Virus im Rahmen des menschlich möglichen Verhaltens in
der Öffentlichkeit entgegenzutreten.
Das, was
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte im Rahmen dieser ihrer
Aufgabenwahrnehmung geleistet haben, bedarf keiner eingehenden
rechtlichen Prüfung, denn die Verhinderung, auch von
Infektionsgefahren ist, genauso wie das Verhindern und Verhüten
von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nichts anderes als
Gefahrenabwehr, obwohl für die Abwehr von Infektionsgefahren
vorrangig die Gesundheitsämter zuständig sind, was aber nicht
ausschließt, dass auch die Polizei sich per Berufsdefinition dem
Wohle der Gemeinschaft verpflichtet zu fühlen hat.
Kurzum:
Einer besonderen
polizeilichen Zuständigkeit und erst recht keiner
spezialgesetzlich geregelten Ermächtigung bedarf es für
Kommunikationsakte, die nachlässige Bürger an ihre
„Bürgerpflichten“ erinnerten, sich regelkonform zu verhalten.
Mit anderen Worten:
Polizeibeamte, die an
gebotenes Verhalten, zum Beispiel an die Maskenpflicht, die
Pflicht, Abstände zu halten oder Ansammlungen zu unterlassen,
erinnern, tun nur das, was das Gesetz einfordert.
Sie erinnern an
einzuhaltende Verhaltensregeln.
Dazu bedarf es keiner
Ermächtigung. Dafür reicht sachliche Zuständigkeit aus, denn das
ist nichts anderes, als schlicht hoheitliches Handeln.
Beispiel: Lars und Mia
sprechen in der Fußgängerzone eine Gruppe Jugendlicher an, die
eng beieinanderstehen und sich ihres Lebens freuen. Als die
Beamten die Jugendlichen auffordern, den notwendigen
Sicherheitsabstand einzuhalten und sich am besten nicht als
zusammengehörige Gruppe zu verstehen, löst sich diese kleine
Ansammlung auf. Rechtslage?
Hier von einer
Rechtslage zu sprechen fällt deshalb schwer, weil ein Staat,
dessen Organe anlässlich einer Pandemie Bürgerinnen und Bürger dazu auffordern darf, sich
regelgerecht zu verhalten, dazu im Prinzip keiner Zuständigkeit
und auch keiner Ermächtigung bedürfen.
Das ist selbstverständlich.
Wer das hinterfragt, der sollte sich mit dem Wesen eines Staates
auseinandersetzen, insbesondere dann, wenn es sich bei diesem
Staat um eine Republik handelt, dessen Aufgabe es ist, des
Volkes Stimme zu sein.
Wer ernsthaft argumentiert, dass die Polizei zuständig und
ermächtigt sein muss, um mit Menschen reden zu dürfen, der
wünscht sich einen "zahnlosen" besser gesagt eine hilflosen
Staat, der gar nicht mehr weiß, wozu er überhaut da ist.
Anders ausgedrückt:
Polizeibeamte, die
lediglich durch Appelle an die menschliche Vernunft dafür Sorge
tragen, dass Regeln eingehalten werden, die eine Pandemie
beherrschbar machen sollen, müssen das dürfen. Solch ein
hoheitliches Verhalten verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen
zu wollen, weil dadurch in grundrechtlich verbürgte
Grundfreiheiten eingegriffen wird, wäre grotesk und würde auch
von keinem Verwaltungsgericht zur Entscheidung angenommen.
Dieses Verhalten kann
folglich nicht gemeint sein, wenn es darüber zu befinden gilt,
was die Polizei in Coronazeiten darf und was sie nicht darf.
Appelle an die Vernunft
sind keine Grundrechtseingriffe.
17 Hinweise aus
der Bevölkerung
TOP
Es würde diesen Aufsatz
überfordern, alle Hinweise auch nur grob zu skizzieren, die von
aufmerksamen Bürgern, auch unter Einbeziehung superaufmerksamer
Blockwarte, die Polizei erreichten.
Drei Beispiele sollten
ausreichen, um aufzuzeigen, was Corona für die Polizei bedeuten
kann:
18 Fahrt in den
ersten Schnee
TOP
Wie bereits
festgestellt, haben die winterlichen Verhältnisse in den
deutschen Mittelgebirgen an den Weihnachtstagen dort zu
chaotischen Verhältnissen geführt.
Beispiel: Lars und Mia führen auf dem Weg zum
Kahlen Asten an einer dafür geeigneten Stelle eine
allgemeine Verkehrskontrolle durch. Lars kontrolliert gerade
einen Kleinbus, in dem sich, neben dem Fahrer, weitere 8
Personen befinden, die alle aus unterschiedlichen Familien
stammen. Keiner der Insassen trägt eine Maske und einer der
Mitfahrer nimmt gerade einen kräftigen Schluck aus einer
Bierflasche. Auf die Frage von Lars: „Wo soll es denn
hingehen?“, lautet die einhellige Antwort: „In den Schnee!“
Welche Maßnahmen würden Sie für erforderlich halten, wenn Sie
sich an der Stelle von Lars befinden würden?
Lars erinnert vage
daran, dass:
-
Partys und
vergleichbare Feiern generell untersagt sind, siehe § 2 Abs.
1 CoronaSchVO
-
Ansammlungen und
Zusammentreffen von Personen im öffentlichen Raum nur
zulässig sind, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der
Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn die
Ansammlung oder das Zusammentreffen nach anderen
Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des
Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist, § 2 Abs. 1a
CoronaSchVO
-
Die Verpflichtung
zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung
eines Mindestabstands besteht im Sinne von § 3 Abs. 1
Nr. 2 CoronaSchVO
bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des
Personenverkehrs und seiner Einrichtungen, sowie 3. in den
Innenbereichen sonstiger Beförderungsmittel, mit Ausnahme
der privaten Fahrzeugnutzung und von Einsatzfahrzeugen von
Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und
Katastrophenschutz
-
Im öffentlichen Raum
ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein
Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten,
soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder
die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen,
rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich
ist, § 2 Abs. 1b CoronaSchVO
Ach ja: Und dann gibt es
ja auch noch den § 18 CoronaSchVO, in dem ordnungswidriges
Verhalten aufgelistet ist.
Dort heißt es unter
anderem:
Ordnungswidrig handelt, wer:
-
1a. entgegen § 2
Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1a im
öffentlichen Raum mit anderen Personen als den Angehörigen
des eigenen oder eines weiteren Hausstands zusammentrifft
oder mit mehr als fünf Personen, nicht mitgezählt Kinder bis
einschließlich 14 Jahren, aus dem eigenen und einem weiteren
Hausstand zusammentrifft, soweit das Zusammentreffen nicht
im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 stattfindet
und nach § 2 Absatz 2 Nummer 1b zulässig ist.
Während Lars sich an
diese Erinnerungsspuren in seinem Hirn erinnert, die nach
einmaligem Lesen der CoronaschVO dort haften geblieben sind, was
mehr als verwunderlich ist, denn dann müsste es sich bei Lars um
einen Eidetiker handeln,
überkommt ihn auf einmal eine tiefe Traurigkeit, denn Lars stellt fest,
dass seine erinnerten Rechtsfragen so komplex sind, dass sie vor
Ort nicht in Gänze durchdacht werden können.
So viel Zeit hat Lars
nicht.
Was ihm bleibt, ist sein
gesunder Menschenverstand, und den gebraucht er in diesem Beispiel wie folgt:
Er bemüht sich, die
passenden Worte zu finden, die zum Ausdruck bringen, dass in
Coronazeiten „Parties auch in Kleinbussen“ keine Alternative für
Beschränkungen sein können und dass im angehaltenen Partieraum,
Lars meint damit den Kleinbus,
Mindestabstände nicht eingehalten werden können und der Verzehr
von Alkohol auch dort nicht in Betracht kommen kann und auch die
Enge im Raum die Insassen nicht von der Verpflichtung entbindet,
eine Maske zu tragen.
Und dann fordert Lars
die Insassen auf, sich auszuweisen, um später prüfen zu können,
ob die festgestellten Ordnungswidrigkeiten tatsächlich verfolgt
werden sollen, was Lars aber für unwahrscheinlich hält, weil,
wenn es dazu kommt, ihm der Vorwurf gemacht werden könnte, die
festgestellten Ordnungswidrigkeit, bei denen es sich um ein
Dauerdelikt handelt, nicht an Ort und Stelle unterbunden zu
haben. Aber durch diese Feststellung meint Lars schon die
abzusehende Zukunft, die gleich Gegenwart werden wird.
Was ist gemeint?
Ein Polizeibeamter, der
schwerwiegendes (teueres) ordnungswidriges Verhalten feststellt
und dieses Verhalten nicht unterbindet, beteiligt sich an der
Ordnungswidrigkeit, die er gerade festgestellt hat, wenn er
deren Fortsetzung zulässt, siehe § 14 OWiG (Beteiligung).
Dort heißt es:
§ 14
OWiG (Beteiligung)
(1)
Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt
jeder von ihnen ordnungswidrig.
Um der sich anbahnenden
Verwirrung ein Ende zu bereiten, folgender Schlusssatz:
Stellen Sie sich vor,
dass Lars die Personalien der Insassen feststellt und im
Anschluss daran den Insassen eine gute Fahrt wünscht. Das geht
nicht.
Stellen Sie sich jetzt
vor, der Beamte fordert die Insassen auf, auszusteigen, um nach
Wegen und Möglichkeiten zu suchen, wie vom Kahlen
Asten und in einer verschneiten Landschaft, am besten der Weg
nach Hause zu finden ist.
Würde Lars sich so verhalten, käme das einer
Aussetzung gleich, siehe § 221 Abs. 1 StGB (Aussetzung).
Dort heißt es:
§ 221
Abs. 1 StGB (Aussetzung)
(1) Wer
einen Menschen 1. in eine hilflose Lage versetzt oder 2. in
einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner
Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn
dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Mit anderen Worten:
Wenn Lars über einen
gesunden Menschenverstand verfügt, dann wird er die angehaltene
„Party“ auffordern, sofort den Heimweg anzutreten. Und wenn
diesem Appell Folge geleistet wird, dann wird sich niemand über
diese „Einzelfallregelung“ aufregen, wenn Lars den
Entschluss fasst, diesen Vorfall schnellstmöglich zu vergessen,
denn Lars weiß, dass es eine Strafvereitlung bei
Ordnungswidrigkeiten nicht gibt.
Anders wird Lars
entscheiden, wenn ihn die „Partygäste“ beschimpfen und ihm
möglicherweise sogar Prügel androhen. Die Existenz des
Corona-Virus leugnen, oder ihm vorhalten, einer Diktatur zu
dienen.
In einem solchen Fall
spricht viel menschliche Vernunft dazu, den Partygästen das
Abenteuer zu gönnen, das sie einfordern. In einem solchen Fall
könnte tatsächlich die Formulierung im § 17 Abs. 2 der
CoronaSchVO NRW (Festlegung und Aufgaben der zuständigen
Behörden) hilfreich sein.
Dort heißt es:
§ 17
Abs. 2 der CoronaSchVO NRW (Festlegung und Aufgaben der
zuständigen Behörden)
(2) Die
in Absatz 1 genannten Behörden sind gehalten, die Bestimmungen
dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit
Zwangsmitteln durchzusetzen.
19
Wohnungsverweisungen in Corona-Zeiten
TOP
Was vor dem Virus
möglich war, kann in Corona-Zeiten zu einem echten Problem
werden.
Beispiel: Anlässlich häuslicher Gewalt stellen Lars und Mia
fest, dass es sich bei dem Täter häuslicher Gewalt um eine mit
Corona infizierte Person handelt, die durch einen schriftlichen
Bescheid des zuständigen Gesundheitsamtes unter Quarantäne
gestellt wurde. Das hat den Mann aber nicht daran gehindert, an
seiner Frau und seinen vier Kindern seinen gesamten Frust
gewaltsam auszulassen. Lars und Mia überlegen, ob sie den Mann
aus der gemeinsamen Wohnung verweisen und gegen ihn ein
10-tätiges Rückkehrverbot aussprechen können. Rechtslage?
Mit solch einer
Rechtsfolge haben die Täter häuslicher Gewalt zu rechnen, zumal
eine solche Rechtsfolge auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 PolG
NRW (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor
häuslicher Gewalt) zulässig ist.
Dort heißt es:
§ 34a
Abs. 1 PolG NRW (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum
Schutz vor häuslicher Gewalt)
(1) Die
Polizei kann eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden
gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen
Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt,
sowie aus deren unmittelbaren Umgebung verweisen und ihr die
Rückkehr in diesen Bereich untersagen.
Zu bedenken ist aber,
wo der Täter häuslicher Gewalt sich während der Dauer des
mündlich verfügten Rückkehrverbotes aufhalten soll, zumal er mit
Corona infiziert ist und vom zuständigen Gesundheitsamt deshalb
unter Quarantäne gestellt wurde.
Unter diesen
Voraussetzungen wäre es sozusagen „Beihilfe zur Verbreitung von
COVID-19 durch die Polizei“, das ist eine Straftat im Sinne des
§ 74 IfSG (Strafvorschrift), wenn die Beamten den Mann dazu
auffordern würden, der Wohnungsverweisung sofort nachzukommen,
denn "draußen" hat der Coronainfizierte nichts zu suchen.
Auch in einer polizeilichen Gewahrsamszelle hätte solch
eine Person wohl kaum etwas zu suchen, weil davon auszugehen
ist, dass der Mann – aufgrund seiner Infektion –
nicht
gewahrsamsfähig sein dürfte.
Den Beamten wird deshalb
wohl nichts anderes übrig bleiben, als sich mit dem örtlichen
Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen, um zu klären, wo eine
mit COVID-19 infizierte Person für die Dauer von 10 Tagen
untergebracht werden kann.
Es dürfte wohl kaum
vertretbar sein, die Person aufzufordern, es sich im Stadtpark
auf einer Bank, oder unter einer Brücke unter Einhaltung der
Mindestabstände gemütlich zu machen.
Und wenn keine Lösung
für den Täter häuslicher Gewalt gefunden werden kann, dann
bleibt nur noch die Möglichkeit übrig, den Rest der Familie auf
zumutbare Weise, natürlich erst nach einer durchgeführten
negativen Testung, angemessen unterzubringen, denn die
Familienmitglieder könnten sich ja ebenvalls mit Corona
infiziert haben, oder alles so zu
lassen, wie es ist, nachdem der Täter häuslicher Gewalt
eindringlich darüber belehrt wurde, dass es sich bei ihm, im
Falle der Wiederholung seiner Tat, um einen vorübergehenden
Obdachlosen handeln wird.
20 Betreten von
Wohnungen
TOP
Das Betreten von
Betriebsgrundstücken, Betriebs- und Geschäftsräume, ist
Amtswaltern zuständiger Behörden auf der Grundlage des IfSG
möglich, um Betrieb, zugehörige Anlagen und Einrichtungen sowie
Verkehrsmittel zu Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und
zu besichtigen, um dort sozusagen nach dem Rechten zu sehen.
Gemeint sind Kontrollen, ob alle in Betracht kommenden
Spielregeln des IfSG eingehalten werden.
Vergleichbare
Betretungsrechte für zuständige Behörden gibt es auch im Wohn-
und Teilhabegesetz (WTG), zum Beispiel auf der Grundlage von §
14 WTG (Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung), um
überprüfen zu können, ob im Pflegeheim alles ok ist. Das
Wort Qualitätssicherung ist in diesem Sachzusammenhang
bedeutsam, denn darum geht es auch anlässlich anderer
Betretungsrechte zuständiger
Ordnungsbehörden auf der Grundlage anderer Gesetze. Zum Beispiel
erlaubt es der § 36 des „Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und
Futtermittelgesetzbuchs“, der zuständige Behörde, in
fleischverarbeitenden Betrieben Kontrollen und Maßnahmen zu
treffen, die ein Betreten dieser Geschäftsräume voraussetzen.
Die Liste solcher
Betretungsrechte ließe sich erweitern.
Dass Polizeibeamte nicht
auf den Gedanken kommen, solche Betretungs- und Kontrollrechte für sich in
Anspruch nehmen können, liegt in der Natur der Sache, denn
Polizeibeamte wissen nicht, was zum Beispiel in einem
Schlachthof oder in der Küche eines Restaurants zu kontrollieren
ist.
Nur beim Betreten von
Geschäftsräumen und Wohnungen im Zusammenhang mit dem Schutz vor
Corona soll das anders sein. Liegt ja auch auf der Hand, denn
zählen können Polizeibeamte ja auch und wenn einfach zu viele
Personen in einer Wohnung oder einem Geschäftsraum beisammen
sind, dann geht das nicht, zumindest nicht bei der Beachtung des
Regelwerks der CoronaSchVO NRW.
So einfach ist das aber
nicht.
Zumindest das Betreten
von Wohnungen, aber auch das Betreten von Geschäftsräumen gegen
den Willen der jeweiligen Hausrechtsinhaber, lässt sich nicht so
einfach begründen, wie es den Anschein hat.
Beispiel: Lars und Mia erhalten den Auftrag, bei der Familie
Adam eine Familienfeier aufzulösen. Von einem Nachbarn wurde die
Polizei davon in Kenntnis gesetzt, dass sich in der Wohnung der
Familie Adam mindestens 12 erwachsene Personen aus mehreren
Haushalten befinden. Dazu etwa 10 Kinder. Lars und Mia wissen,
dass bereits vor Wochen das örtliche Gesundheitsamt die
Polizeibehörde um Amtshilfe ersucht hat. In einer
Dienstbesprechung wurde den Beamten gesagt, dass dieses
Amtshilfeersuchen alle Fälle im Zusammenhang mit Corona umfasst,
die polizeibekannt werden. Was bedeutet das für den Auftrag,
sich um den Fall der Familie Adam zu kümmern?
Wie bereits an anderer
Stelle festgestellt, kann Amtshilfe nur die Hilfe umfassen, die
geleistet werden kann, um einen Sachverhalt ohne Anwendung von
Zwang regeln zu können.
Mit anderen Worten:
Amtshilfeersuchen
schließen die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizei
aus, sollte es bei der Bereinigung von coronabedingten
Einsatzlagen zu Durchsetzungsschwierigkeiten kommen, dann
sollten zu treffende Maßnahmen getunlichst nicht erzwungen
werden.
In Kenntnis dieser
Tatsache stehen Lars und Mia jetzt vor der Haustür der Familie
Adam und betätigen gerade den Klingelknopf. Als die Tür von
Herrn Adam geöffnet wird, kommt es zu folgendem Dialog:
Mia: „Herr Adam, ein anonymer
Hinweisgeber hat die Polizei davon in Kenntnis gesetzt, dass in
Ihrem Haus eine Feier stattfindet, an der sich mindestens 10
erwachsene Personen aus mehreren Haushalten teilnehmen. Das
lässt die Coronaschutzverordnung des Landes NRW nicht zu.“
Herr Adam: „Davon weiß ich nichts
und im Übrigen: Wer sich gerade in meinem Haus aufhält, das geht
Sie nichts an. Hier ist alles in bester Ordnung.“
Mia: „Davon würden wir uns
gern selbst überzeugen.“
Herr Adam: „Das kann ich verstehen,
dennoch bitte ich Sie, zur Kenntnis zu nehmen, dass ich auf den
Besuch der Polizei, und wenn sie auch noch so nett ist, gut
verzichten kann. Treten Sie bitte einen Schritt zurück, ich
möchte die Tür wieder schließen.“
Während Mia noch nach
Worten sucht, wird die Tür von dem Hausrechtsinhaber
geschlossen. Lars und Mia schauen sich ratlos an.
Schulterzuckend gehen die Beamten zurück zum Streifenwagen, um
in Absprache mit Vorgesetzten abzuklären, was nun zu tun oder zu
unterlassen ist.
Die Rechtslage stellt
sich jetzt wie folgt dar:
Ein Amtshilfeersuchen
macht es für einschreitende Polizeibeamte erforderlich, auf der
Grundlage eigenen Rechts, also auf der Grundlage von
Polizeirecht (PolG NRW oder StPO) Maßnahmen zu treffen, die sich
unterhalb von Zwangsmaßnahmen bewegen müssen, denn
Amtshilfeersuchen schließen polizeilichen Zwang aus.
Das Betreten von
Wohnungen wäre zum Zweck der Gefahrenabwehr auf der Grundlage
von § 41 ‚Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW (Betreten und Durchsuchung von
Wohnungen) aber ebenfalls nicht möglich.
Dort heißt es:
§ 41
Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen)
(1) Die
Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers
betreten und durchsuchen, wenn
-
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine
Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35
in Gewahrsam genommen werden darf,
-
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache
befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
-
von
der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder
Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,
-
das
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert
erforderlich ist.
Keine dieser
notwendigerweise nachzuweisenden Ermächtigungsvoraus-setzungen
trifft auf den Fall Adam zu, denn es kann wohl kaum von der
Annahme ausgegangen werden, dass ein Betreten zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person
erforderlich ist.
Allein die sehr geringe statistische
Wahrscheinlichkeit, dass sich in dem Haus, sollte der Anrufer
Recht haben, sich Personen befinden, die mit COVID-19 infiziert
sein könnten, ist so gering, dass eine gegenwärtige Gefahr für Leib,
Leben oder Gesundheit wohl kaum glaubhaft begründet werden kann.
Wäre das der Fall, dann dürfte in Coronazeiten kein
Schulunterricht in Klassen stattfinden.
Fazit: Nicht
einmal auf der Grundlage von Polizeirecht kommt ein Betreten des
Hauses in Betracht, was im Übrigen auch unverhältnismäßig
wäre, weil es sich bei dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
Wohnung um ein wirklich bedeutsames Grundrecht handelt.
Anders wäre die Sachlage
zu beurteilen, wenn ein zuständiger Beamter des Gesundheitsamtes
bei der Familie Meier um Einlass ersuchen möchte, denn diesem
zuständigen Beamten wäre es auf der Grundlage von § 15a Abs. 3
Nr. 2 IfSG (Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage)
möglich, die Wohnung der Familie Adam auch gegen deren Willen
„besichtigen“ zu können, um überprüfen zu können, ob
alle verfügten Regeln eingehalten werden.
Dort heißt es:
§ 15a
Abs. 3 Nr. 2 IfSG (Anpassung der Meldepflicht an die epidemische
Lage)
Danach
haben die mit der jeweiligen Überwachung beauftragten Personen
das Recht, 2. sonstige Grundstücke sowie Wohnräume tagsüber an
Werktagen zu betreten und zu besichtigen.
Diese Befugnis
ermächtigt Polizeibeamte nicht. Würde aber ein Amtswalter des
Gesundheitsamtes von Herrn Adam nicht in dessen Wohnung gelassen
und würde dieser Beamte die Polizei um Vollzugshilfe ersuchen,
dann wären durchaus die Voraussetzungen dafür gegeben, dem
zuständigen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes Vollzugshilfe
zu leisten, was dann auch ein Betreten der Wohnung
durch die Polizeibeamten mit einschließen würde.
21 Erforschung von Ordnungswidrigkeiten
TOP
Über Betretungsrechte
zum Zweck der Erforschung von Ordnungswidrigkeiten verfügt die
Polizei nicht.
Festzustellen ist im
Zusammenhang mit der Erforschung und Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten, dass aber auch zu diesem Zweck auf die
Maßnahmen der StPO zugegriffen werden kann, siehe § 46 Abs. 1
OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren).
Die StPO kennt aber die
Rechtsfolge des Betretens nicht.
Insoweit wäre es erforderlich,
den § 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten) anzuwenden, was
aber im Zusammenhang mit Ermittlungsmaßnahmen zum Zweck der
Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
problematisch ist, weil nicht einmal anlässlich geringfügiger
Straftaten auf der Grundlage von § 102 StPO die Wohnung von
Beschuldigten so ohne weiteres durchsucht werden darf.
Außerdem stehen
notwendig werdende Durchsuchungen, außer bei Gefahr im Verzug,
unter Richtervorbehalt, der im Übrigen problemlos einzuholen
wäre, weil zumindest während der Tageszeit ein richterlicher
Notdienst zur Verfügung steht, um solche Durchsuchungsbeschlüsse
erwirken zu können.
Ergo: Der Polizei
sind Grenzen gesetzt.
22 Auflösung
einer Party
TOP
Anrufer ersuchen die
Polizei um Einschreiten, weil in einem Haus eine wilde Party gefeiert wird.
Beispiel: Als Lars und Mia sich dem Einsatzort nähern, es
ist 21.00 h, hören
Sie beim Verlassen des Streifenwagens bereits die typischen
Geräusche einer wilden Party. Die Beamten betreten durch die
unverschlossene Tür das Haus, in dem ca. 40 bis 50 Gäste tanzen,
singen und swingen. Alles ohne Maske, mit viel Alkohol und
oftmals eng umschlungen. Als die Beamten sich Gehör verschaffen,
fliehen die meisten „Hals über Kopf“. Von sechs Personen im
Alter von 16 bis 18 Jahren stellen die Beamten die Personalien
fest. Unter ihnen der Sohn des Hauses, der die Abwesenheit
seiner Eltern nutzt, das zu tun, was junge Menschen wollen:
feiern. Rechtslage?
Im Gegensatz zum zuvor
geschilderten Beispiel handelt es sich hier um einen Fall, in
dem davon ausgegangen werden kann, dass das Corona-Virus
verbreitet wird.
40 bis 50 Personen, die ohne Maske und
unter Missachtung von Abstandsregeln oftmals engumschlungen und
dem Alkohol zusprechend, ausgelassen feiern, schaffen die besten
Voraussetzungen dafür, dass sich das Virus verbreiten kann.
Zwar
verwendet das Strafgesetzbuch den unbestimmten Rechtsbegriff des
„Verbreitens“ in anderen Sachzusammenhängen als dies das IfSG
tut, dennoch kann allein aus dem Wortsinn „verbreiten“
geschlossen werden, dass etwas „weitergegeben, ausgebreitet,
vervielfältigt, sich ausdehnt, auf andere übertragen oder sich
anderweitig seinen Weg zu einem neuen Wirt suchen kann.“
Kurzum:
Auf der Grundlage dieses
Sachverhaltes wäre es durchaus möglich, auf der Grundlage von §
102 StPO (Durchsuchung beim Beschuldigten) das Haus aus Gründen
der Verfolgung von Straftaten zu betreten, denn um eine Straftat
könnte es sich in diesem Fall handeln, siehe § 74 IfSG (Strafvorschriften).
Dort heißt es:
§ 74 IfSG
(Strafvorschriften)
Mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in §
73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a,
23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch
eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen
in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer
Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte
Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger
verbreitet.
Mit anderen Worten:
Polizeiliches
Einschreiten käme somit auf der Grundlage der StPO in Betracht, weil ein hinreichender
Tatverdacht besteht, eine Straftat nach dem IfSG verfolgen zu
können.
Da aber niemand weiß, was unter "verbreiten" im Sinne von § 73
IfSG zu verstehen ist, denn auch Einzelpersonen können das Virus
verbreiten, dürfte es sehr schwer sein, festgestelltes
Fehlverhalten eindeutig dahingehend zu bewerten, ob es sich
dabei um eine Ordnungswidrigkeit oder um eine Straftat handelt.
Und wenn das Polizeibeamten vor Ort nicht möglich ist, dann sind
die gut beraten, von einer Ordnungswidrigkeit auszugehen, wenn
es sich nicht eindeutig erkennbar um eine Straftat handelt.
Eindeutigkeiten aber lassen sich in Coronazeiten bis auf eine
schwerlich finden.
23 Identitätsfeststellungen zur Verfolgung von OWi
TOP
Am 1. und am 2.
Weihnachtstag wurden allein in Sachsen beim Ansturm auf den
schneebedeckten Fichtelberg im Fichtelgebirge 100
Ordnungswidrigkeiten-verfahren gegen Coronasünder eingeleitet.
Skigebiete mussten sogar gesperrt werden, weil der Andrang
einfach zu groß war.
Solche Anlässe gab es
auch aus Winterberg im Sauerland. Wegen des Schneefalls waren
dort, der Westfalenpost zufolge, tausende Tagestouristen trotz
Corona und des Sturmtiefs „Hermine“ unterwegs.
Am 2. Weihnachtstag
löste die Polizei dort sogar ein Treffen von rund 300
Autofahrern auf, die sich dort zum Driften und zu
Schleuderfahrten verabredet hatten. Weil in einigen Autos
Personen aus mehr als zwei Haushalten saßen, leiteten die
Beamten mehrere Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die
Coronaschutzverordnung ein.
Was lehrt das?
Ein Volk von 80
Millionen Menschen, die unter Freiheit alle etwas anderes
verstehen und die davon überzeugt sind, dass sie alles dürfen,
was sie wollen, das lässt sich nicht kontrollieren. Zumindest nicht
so, wie das in den einschlägigen Neuregelungen der CoronaSchVO
NRW nachzulesen ist, die rechtzeitig zum „zweiten Lockdown“
modifiziert wurde.
24
Ordnungswidrigkeiten der CoronaSchVO NRW
TOP
Allein im § 73 Abs. 1a
IfSG (Bußgeldvorschriften) sind 35
Ordnungswidrigkeiten-tatbestände aufgeführt, die eine Ahndung mit
einer Geldbuße zulassen. Die Vorschrift weist außerdem darauf
hin, dass auch in Verbindung mit Rechtsverordnungen weitere
Ordnungswidrigkeitentatbestände in Betracht kommen.
Die
CoronaSchVO NRW ist solch eine Rechtsvorschrift.
Dort ist es der § 18
CoronaschVO NRW (Ordnungswidrigkeiten), der Auskunft darüber
gibt, welche tatbestandlichen Handlungen als
Ordnungswidrigkeiten anzusehen sind.
Dabei handelt es sich um
39 Ordnungswidrigkeitentatbestände.
Bei so vielen explizit
benannten Ordnungswidrigkeiten kann einem allein beim Lesen
schon schwindelig werden.
Aber entscheiden Sie
selbst.
§ 18 CoronaSchVO NRW
(Ordnungswidrigkeiten)
(1) Ordnungswidrigkeiten
werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit
einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im
Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1
Partys oder vergleichbare Feiern veranstaltet oder daran
teilnimmt,
1a. entgegen § 2 Absatz
1a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1a im öffentlichen Raum mit
anderen Personen als den Angehörigen des eigenen oder eines
weiteren Hausstands zu-sammentrifft oder mit mehr als fünf
Personen, nicht mitgezählt Kinder bis einschließlich 14 Jahren,
aus dem eigenen und einem weiteren Hausstand zusammentrifft,
soweit das Zusammentreffen nicht im Zeitraum vom 24. bis zum 26.
Dezember 2020 stattfindet und nach § 2 Absatz 2 Nummer 1b
zulässig ist,
1b. entgegen § 2 Absatz
1a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 b im öffentlichen Raum im
Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 mit anderen Personen
als dem engsten Familienkreis oder mit mehr als vier weiteren
Personen, nicht mitgezählt Kinder bis ein-schließlich 14 Jahren,
aus dem engsten Familienkreis zusammentrifft, soweit das
Zusammentreffen nicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 1a zulässig ist,
1c. entgegen § 2 Absatz
5 im öffentlichen Raum alkoholische Getränke verzehrt,
2. entgegen § 3 Absatz 2
trotz bestehender Verpflichtung keine Alltagsmaske trägt,
3. entgegen § 4a als
anwesende Person (Gast, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunde,
Nutzer und so weiter) unrichtige Kontaktdaten (Name, Adresse,
Telefonnummer) angibt,
4. entgegen § 5 Absatz 1
erforderliche Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum
Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal nicht ergreift,
5. entgegen § 7 Absatz 1
Satz 1 Bildungsangebote und Prüfungen durchführt,
6. entgegen § 7 Absatz 1
Satz 3 Prüfungen durchführt, ohne die Regelungen der §§ 2 bis 4a
zu beachten,
7. entgegen § 8 Absatz 1
Konzerte oder Aufführungen durchführt oder Museen,
Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten
oder ähnlichen Einrichtungen betreibt,
8. entgegen § 8 Absatz 2
Autokinos, Autotheater oder ähnliche Einrichtungen ohne
Sicherstellung des Abstands betreibt,
9. entgegen § 8 Absatz 3
Musikfeste, Festivals oder ähnliche Kulturveranstaltungen
durch-führt oder daran teilnimmt,
10. entgegen § 9 Absatz
1 Freizeit- und Amateursportbetrieb auf oder in öffentlichen
oder privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und
ähnlichen Einrichtungen durch-führt oder daran teilnimmt,
11. entgegen § 9 Absatz
2 Sportfeste oder ähnliche Sportveranstaltungen durchführt oder
da-ran teilnimmt,
12. entgegen § 9 Absatz
3 das Betreten der Wettbewerbsanlage durch Zuschauer zulässt,
13. entgegen § 10 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen oder
ähnliche Einrichtungen betreibt,
14. entgegen § 10 Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 Freizeitparks, Indoor-Spielplätze oder
ähnliche Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und
draußen) betreibt,
15. entgegen § 10 Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
oder ähnliche Einrichtungen betreibt,
16. entgegen § 10 Absatz
1 Satz 1 Nummer 4 Clubs, Diskotheken oder ähnliche Einrichtungen
betreibt,
17. entgegen § 10 Absatz
2 Bordelle, Prostitutionsstätten oder ähnliche Einrichtungen
beziehungsweise Swingerclubs oder ähnliche Einrichtungen
betreibt oder sexuelle Dienstleistungen außerhalb von
Einrichtungen erbringt,
18. entgegen § 10 Absatz
3 einen Zoologischen Garten oder Tierpark für Besucher öffnet,
19. entgegen § 10 Absatz
4 eine Ausflugsfahrt mit Schiffen, Kutschen, historischen
Eisenbahnen oder ähnlichen Einrichtungen anbietet,
19a. entgegen § 10
Absatz 5 öffentlich ein Feuerwerk veranstaltet,
20. entgegen § 11 Absatz
2 Satz 1 eine Verkaufsstelle betreibt oder in Verbindung mit §
11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 in einer Einrichtung des Großhandels
andere Waren als Lebensmittel an Endkunden verkauft,
20a. entgegen § 11
Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 die Abholung bestellter Waren ohne
Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht,
20b. entgegen § 11
Absatz 4 oder Absatz 4a eine Überschreitung der Höchstzahl von
Kunden zulässt,
20c. entgegen § 11
Absatz 5 Nummer 1 zwischen 23 Uhr und 6 Uhr alkoholische
Getränke verkauft,
20d. entgegen § 11
Absatz 5 Nummer 2 Feuerwerkskörper oder andere Pyrotechnik
verkauft oder erwirbt,
20e. entgegen § 11
Absatz 5 Nummer 3 in der Verkaufsstelle oder im Umkreis von 50
Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel
verzehrt,
21. entgegen § 11 Absatz
6 eine Messe, eine Ausstellung, einen Jahrmarkt, einen
Spezial-markt oder eine ähnliche Veranstaltung durchführt,
22. entgegen § 12 Absatz
1 Satz 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 4 eine Überschreitung der
Höchstzahl von Kunden zulässt,
23. entgegen § 12 Absatz
2 eine Dienst- oder Handwerksleistung, bei der ein
Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten
werden kann, anbietet,
24. entgegen § 13 Absatz
1 Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt oder daran
teil-nimmt,
25. entgegen § 13 Absatz
3 große Festveranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
26. entgegen § 14 Absatz
1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt,
26a. entgegen § 14
Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 1a zwischen 23 Uhr
und 6 Uhr alkoholische Getränke verkauft,
26b. entgegen § 14
Absatz 2 Satz 4 in einem Umkreis von 50 Metern um die
gastronomische Einrichtung dort erworbene Speisen oder Getränke
verzehrt,
27. entgegen § 15 Absatz
1 Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken durchführt oder
wahrnimmt,
28. entgegen § 15 Absatz
2 Reisebusreisen oder sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu
touristischen Zwecken durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass
es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare
Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf. Satz 1 gilt nur,
soweit nicht gemäß § 16 Absatz 3 reduzierte Schutzmaßnahmen in
Kraft gesetzt sind.
(3) Ordnungswidrig im
Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 genannte Regelung
dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher
Anordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden, der Polizei und der
Bundespolizei besteht unmittelbar kraft Gesetzes (für die
örtlichen Ordnungsbehörden: § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16
Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes; für die Polizei und die
Bundespolizei: § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung).
Persönliche
Anmerkung: Ich gehe davon aus, dass
sie diesen Text nur gescrollt haben, denn ein sorgfältiges Lesen
erfüllt, zumindest sehe ich das so, den Tatbestand der
Körperverletzung.
Wer so eine Pandemie
bekämpfen will, steht sich selbst dabei im Weg.
Und auch, was die
Maskenpflicht anbelangt, verlangt die CoronaSchVO NRW dem Leser
viel ab.
Scrollen reicht!
§ 3
CoronaSchVO (Alltagsmaske)
(1) Eine
Alltagsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine textile
Mund-Nasen-Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern und so
weiter) oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund und Nase
aus anderen Stoffen (OP-Maske und so weiter). (2) Die
Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht unabhängig
von der Einhaltung eines Mindestabstands
1. in
geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, soweit diese
– mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden
beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind,
sowie auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
1a. im
unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem
Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden
Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft,
2. bei
der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und
seiner Einrichtungen,
3. in
den Innenbereichen sonstiger Beförderungsmittel, mit Ausnahme
der privaten Fahrzeugnutzung und von Einsatzfahrzeugen von
Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und
Katastrophenschutz,
4. bei
der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und bei
körpernahen Ausbildungstätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3
Satz 2,
5. bei
Bildungsveranstaltungen nach § 6 und § 7, die in Gebäuden und
geschlossenen Räumen stattfinden,
6. bei
den nach dieser Verordnung ausnahmsweise zulässigen
Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in
geschlossenen Räumen und bei einer Teilnehmerzahl von mehr als
25 Personen unter freiem Himmel,
7. auf Spielplätzen und
8. an weiteren Orten
unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde eine
entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat, wenn
gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer
so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass
Mindestabstände nicht sichergestellt werden können.
(3) Die Verpflichtung
zum Tragen einer Alltagsmaske gilt in Kindertageseinrichtungen,
in Angeboten der Kindertagespflege und heilpädagogischen
Kindertageseinrichtungen sowie in Angeboten der Kinderbetreuung
in besonderen Fällen (Brückenprojekte) sowie in Schulgebäuden
und auf dem Gelände von Schulen, Ersatzschulen und
Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW nach Maßgabe
der Coronabetreuungsverordnung.
(4) Von der
Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind
1. Kinder bis zum
Schuleintritt,
2. Kräfte von
Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdiensten und
Katastrophenschutz in Einsatzsituationen
2a. Beteiligte an
Prüfungen nach § 6 Absatz 2, wenn der Mindestabstand zu den
anderen Personen im Raum eingehalten wird, sowie
3. Personen, die aus
medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können. Das
Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches
Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
(5) Die Verpflichtung
nach Absatz 2 kann für Inhaber und Inhaberinnen sowie
Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung
durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.
(6) Die Alltagsmaske
kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung
einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung, auf behördliche
oder richterliche Anordnung oder aus anderen Gründen (zum
Beispiel Vortragstätigkeit, Redebeiträge mit Mindestabstand zu
anderen Personen bei zulässigen Veranstaltungen,
Prüfungsgesprächen und so weiter, Kommunikation mit einem
gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur notwendigen Einnahme
von Speisen und Getränken) erforderlich ist.
(7) Personen, die eine
Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, sind
von der Nutzung der betroffenen Angebote, Einrichtungen und
Dienstleistungen durch die für das Angebot, die Einrichtung oder
Dienstleistung verantwortlichen Personen auszuschließen.
Mit anderen Worten:
Eine Bürokratie, die
versucht, eine Pandemie durch Wortklauberei besiegen zu können,
läuft Gefahr, sich lächerlich zu machen.
Warum?
In einem Rechtsstaat
müssen die der Regelungsgewalt des Staates
unterworfenen Personen verstehen können, was der Gesetzes- oder
Verordnungsgeber von
ihnen erwartet. Es kann und darf nicht sein, dass ein Regelwerk,
das den Anforderungen genügen soll, um einer Pandemie sozusagen
den „Schneid abzukaufen“ mehr oder weniger ein juristisches
Studium voraussetzt, um überhaupt verstehen zu können, was der Staat vom
Einzelnen einfordert.
25 Verfolgung
von Straftaten
TOP
Strafbares Handeln im
Sinne des IfSG kommt nur dann in Betracht, wenn die
Voraussetzungen von § 74 IfSG (Strafvorschriften) greifen.
Dort heißt es:
§ 74
Strafvorschriften
Mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis
7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche
Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger
oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder
Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten
Krankheitserreger verbreitet.
Würde es sich bei der zu
beurteilenden Handlung lediglich um ein vorsätzliches Missachten
von Coronaregeln handeln, würde es sich um Ordnungswidrigkeiten
handeln. Erst durch die Tathandlung des Verbreitens wird aus der
verbotenen ordnungswidrigen Handlung eine Straftat.
Beispiel: Lars und Mia erhalten den Auftrag, sich um den
näher beschriebenen Herrn Bodo zu kümmern, der, so der
Hinweisgeber, sich seit zwei Tagen in Quarantäne befindet aber
dennoch gerade sein Haus verlassen hat, wahrscheinlich um im
nahegelegenen Supermarkt seine Einkäufe zu tätigen. Der
Hinweisgeber, bei dem es sich um einen Nachbarn handelt,
befürchtet, dass der „Coronainfizierte“ andere anstecken könne,
was, so seine Sicht der Dinge, von der Polizei unbedingt
unterbunden werden muss. Lars und Mia halten Herrn Bodo an, als
der gerade den Supermarkt betreten will. Rechtslage?
Es kommt zu folgendem
Dialog:
Mia: Herr
Bodo, bleiben Sie bitte stehen?
Herr Bodo: Woher kennen Sie meinen
Namen?
Mia: Von
einem anonymen Anrufer wurden wir davon in Kenntnis
gesetzt, dass Sie coronabedingt unter Quarantäne stehen?
Herr Bodo: Und das glauben Sie?
Mia: Der
Hinweisgeber war glaubwürdig. Deshalb müssen wir uns darum
kümmern.
Herr Bodo: Müssen Sie? Gut, dann
weisen Sie mir bitte nach, dass das, was Sie behaupten, auch
tatsächlich stimmt.
Mia: So
kommen wir doch nicht weiter. Corona, das ist eine ernste Sache
und wenn Sie unter Quarantäne stehen, dann haben Sie hier nichts
zu suchen.
Herr Bodo: Da gebe ich Ihnen Recht.
Aber es ist nicht meine Aufgabe, zu beweisen, dass ich nicht
coronainfiziert bin. Und wenn Sie meinen, dass der Hinweis eines
anonymen Anrufers ausreicht, mich festhalten zu können, weil ich
eine Gefahr für andere bin, dann möchte ich nicht in Ihrer Haut
stecken, denn als Rechtsanwalt weiß ich, wie ich mich gegen
Polizeiwillkür zu wehren habe. So, Sie kennen meinen Namen und
wissen, wer ich bin, und wo Sie mich erreichen können. Ich gehe
jetzt erst einmal einkaufen.
Kaum dass Herr Bodo das
gesagt hat, betritt er den Supermarkt und lässt Lars und Mia
zurück.
Was nun?
Lars wendet sich über
Funk an die Einsatzleitstelle und bittet darum, sich
unverzüglich mit dem örtlichen Gesundheitsamt in Verbindung zu
setzen, um dort abzuklären, ob gegen Herrn Bodo ein
„Quarantänebeschluss“ verfügt wurde und was, wenn ja, aus Sicht
des Gesundheitsamtes nun zu tun ist.
Fünf Minuten später
meldet sich der Beamte der Einsatzleitstelle und teilt Lars mit,
dass gegen Herrn Bodo tatsächlich ein „Quarantänebeschluss“
erlassen wurde, der aber mit Ablauf des morgigen Tages
gegenstandslos wird. Aus diesem Grunde, so der Beamte von der
Leitstelle, hält es das zuständige Gesundheitsamt nicht mehr für
erforderlich, jetzt die ganze Härte des Gesetzes zur Anwendung
kommen zu lassen. Mit anderen Worten: Polizeiliche
Schutzmaßnahmen sind nicht erwünscht.
Lars und Mia nehmen das
amüsiert zur Kenntnis und warten so lange auf Herrn Bodo, bis
der den Supermarkt mit seinen Einkäufen wieder verlässt.
Was folgt, ist ein
kurzer Dialog:
Lars: Herr
Bodo, vom zuständigen Gesundheitsamt wurden wir davon in
Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie ein „Quarantänebeschluss“
erlassen wurde, der aber morgen abläuft. Deshalb hält es das
Gesundheitsamt nicht für erforderlich, die noch bestehende
Quarantänezeit zu erzwingen. Wie das Gesundheitsamt mit ihrem
ordnungswidrigen Verhalten umgeht, das wissen wir nicht. Für uns
zumindest ist dieser Einsatz erledigt. Wir bitten Sie um
Verständnis dafür, dass eine Pandemie so manche Ungereimtheit
mit sich bringt, sowohl auf Seiten davon betroffener Personen
als auch auf Seiten davon betroffener Amtswalter. Wir wünschen
Ihnen noch einen schönen Tag.
26
Licht am Ende des Tunnels
TOP
Gestern, am 2.
Weihnachtstag des Jahres 2020, wurde in Sachsen-Anhalt die erste
101-jährige Bewohnerin eines Altenheims gegen COVID-19 geimpft,
tags darauf in NRW eine 95-Jährige.
Und was sagen die
Überschriften in Google-News am 27.12.2020 dazu:
-
Corona: Panne
verhindert Impfstart in Teilen von Oberfranken
-
Jens Spahn
irritiert: Erste Corona-Impfung verletzt Absprache mit EU
-
Spahn über
Impfstoff: „Schlüssel dafür, dass wir unser Leben
zurückbekommen.“
-
„Ich kann davor nur
warnen“: Seehofer lehnt Sonderrechte für Geimpfte ab
-
Pandemie in
Deutschland: RKI meldet 13.755 Corona-Neuinfektionen
-
Sachsen: Hanna
Hertzsch als erste Sächsin gegen Corona geimpft
-
Corona-Impfstoff:
Deshalb bekam NRW nicht mal 10 000 Impfdosen
Ausland:
Und auf der Website
Heilnet.de heißt es am gleichen Tag:
Künstliche Intelligenz
(KI) kann früh Psychosen vorhersagen.
Möglicherweise wird
diese KI schon bald benötigt, denn mit einem rapiden Anstieg von
Psychosen
ist zu rechnen, denn bereits kurz nach dem Start der Impfungen
in Deutschland beklagen sich
die Verantwortlichen der flächendeckend eingerichteten
Impfcenter darüber, dass die paar Impfdosen, die ihnen zum
Impfen zur Verfügung stehen, sowohl die zur Verfügung stehende
Logistik als auch das vorhandene vorgehaltene Personal
hoffnungslos unterfordern.
Was bedeutet das:
Über- und Unterforderung
gehören beide zur Wirklichkeit bei der Bekämpfung der Pandemie.
Es wird wohl noch ein gewisse Zeit dauern, bis in den Impfzentren
überhaupt von einer relativen Auslastung gesprochen werden kann.
27 Schlusswort
TOP
Das Virus ist kein
Gegner, der Pläne und Strategien dafür entwickelt hat, wie er
uns auslöschen kann. Es ist nur ein stumpfer,
sich selbst reproduzierender Organismus, ohne Wille und ohne
Verstand.
Vielleicht ist dieses
Virus aber auch viel mehr.
Zumindest hat uns dieser
Winzling, das Virus ist tausendmal dünner als ein menschliches
Haar, gelehrt, dass wir Kräften ausgeliefert sind, denen
Zerstörungskraft wir nur damit begegnen können, indem wir unser
Verhalten ändern.
Diese Einsicht, sollte
COVID-19 das tatsächlich geschafft haben, vermag
vielleicht die Menschheit dazu bringen, einzusehen, dass jeder auf jeden angewiesen ist und
keiner, wo auch immer er sich befinden mag, ein isoliertes
Einzelwesen ist.
COVID-19 kennt keine
Grenzen.
Zu hoffen ist, dass aus
der tödlichen Bedrohung, die COVID-19 an die Oberfläche des
menschlichen Bewusstseins gebracht hat, vielleicht doch die
Vorstellung erwachsen wird, den für die Menschen unverzichtbaren
Lebensraum, die Erde nicht weiter zu zerstören, denn es spricht
viel für die Annahme, dass COVID-19 eine Reaktion darauf ist,
dass durch den Menschen der Lebensraum von Wildtieren zerstört
wurde und wird, was zur Folge hatte und auch weiterhin haben
wird, dass Viren sich andere Wirte suchen,
zum Beispiel den Menschen.
Aber nicht nur das. Das,
womit uns die Pandemie konfrontiert hat, kann durchaus auch als
ein Vorspiel dafür verstanden werden, womit uns die Klimakrise
in naher Zukunft konfrontieren
wird.
Auch mit juristischer
Sprachbrillanz formulierte Verordnungen vermögen nicht zu
verdecken, dass sich hinter all diesen Formulierungen, wie
existenziellen Krisen zu begegnen ist, letztlich nichts anderes
als Hilflosigkeit verbirgt.
Was wirklich benötigt
wird, ist der Gebrauch des Verstandes und die sich daraus
ergebenden Einsichten zur Verhaltensänderung.
Ein letztes Wort zur
CoronaSchVO NRW.
Am 28.12.2020 hieß es in
einer Meldung auf Tagesspiegel.de sinngemäß
wie folgt:
Die Polizei des
Hochsauerlandkreises forderte die Tagesausflügler auf, nicht
mehr in den Wintersportort Winterberg zu fahren, weil die
Straßen rund um Winterberg überfüllt seien und es deshalb zu
erheblichen Staus und sehr langen Wartezeiten käme.
Das ist die
Wirklichkeit.
Daran vermögen auch die
kompliziertesten Gesetzestexte nichts zu ändern, zumal, so heißt
es in der Meldung weiter, Tagesausflügler die Skigebiete
besuchen dürfen, obwohl das weder richtig noch sinnvoll ist in
der jetzigen Zeit.
Anders ausgedrückt:
Irgendetwas werden die
Verfasser der CoronaSchVO NRW entweder übersehen haben, oder
nicht haben sehen wollen.
Wie dem auch immer
sei:
Perfektion ist ein
Schwindel.
Alfred North Whitehead Prozess und Realität
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stellen wollen, dann schreiben Sie mir bitte eine Mail an
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