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10 Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages
01 Abgeordnete im Deutschen Bundestag
02 Rechtsstellung der Abgeordneten
03 Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
04 Freies Mandat
05 Fraktionszwang - Fraktionsdisziplin
06 Immunität
07 Abgeordnete - Überprüfung auf Stasivergangenheit
08 Indemnität
09 Antrags-, Rede- und Informationsrecht
10 Mandatsverlust
11 Parteien- und Fraktionsausschluss
12 Inkompatibilität
13 Mitwirkungsrecht beim Euro-Rettungsschirm

01 Abgeordnete im Deutschen Bundestag

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Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden vom Volk in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (Artikel 38 GG).

Artikel 38 GG

Abgeordnete sind Vertreter des ganzen Volkes und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Abgeordnete sind nur ihrem Gewissen unterworfen.

Durch die Regelung in Artikel 38 GG hat sich der Verfassungsgeber für das so genannte "freie Mandat" entschieden, das im Gegensatz zum "imperativen Mandat" steht.

Fester Bestandteil des freien Mandats ist die Statusgleichheit der Abgeordneten, der das Prinzip des "Gleichen unter Gleichen" zu Grunde liegt.

BVerfGE 80, 188

Auszug

"Alle Abgeordneten sind berufen, an der Arbeit des Bundestages mit gleichen Rechten und Pflichten teilzunehmen. Dies folgt vor allem daraus, daß die Repräsentation des Volkes vom Parlament als ganzem, d.h in der Gesamtheit seiner Mitglieder als Repräsentanten, bewirkt wird. Dies setzt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten voraus ".

Diese Besonderheit verbietet grundsätzlich Hierarchien innerhalb der Abgeordnetenschaft und fordert auch eine wirtschaftliche Gleichstellung (Diäten und Versorgungsansprüche) der Abgeordneten. Aus diesem Grunde sind Funktionsstellen, die mit Zulagen versehen sind, auf besonders herausgehobene parlamentarische Funktionsstellen zu beschränken.

Gewählte Abgeordnete müssen, um in den Bundestag einziehen zu können, ihre Wahl annehmen (§ 45 Bundeswahlgesetz). Gleiches gilt für über die Landesliste nachrückende Bewerber, wenn Abgeordnete aus dem Parlament ausscheiden (§ 48 Bundeswahlgesetz).

§ 45 BWahlG
§ 48 BWahlG

02 Rechtsstellung der Abgeordneten

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Die Rechtsstellung der Abgeordneten ist detailliert im Abgeordnetengesetz (AbgG) beschrieben. Unabhängig davon enthält bereits das Grundgesetz im Artikel 48 einschlägige Aussagen.

Das AbgG greift bereits dann, wenn sich ein Wahlberechtigter für ein Amt als Abgeordneter im Deutschen Bundestag bewirbt. Nach § 3 des AbgG ist einem Bewerber nach diesem Gesetz zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag für die Dauer der Wahlvorbereitung unbezahlter Urlaub zu gewähren.

§ 3 AbgG

Zum Schutz der freien Mandatsausübung bestimmt das Gesetz (§ 2 AbgG) auch, dass niemand daran gehindert werden darf, sich um ein Mandat zu bewerben und dass Benachteiligungen am Arbeitsplatz sowie Kündigung oder Entlassung wegen der Annahme oder Ausübung eines Mandats grundsätzlich unzulässig sind. Mit der Aufstellung als Kandidat greift ein spezieller Kündigungsschutz.

Gewählte Mandatsträger erhalten monatlich eine Abgeordnetenentschädigung.

Unabhängig davon haben Abgeordnete gemäß § 12 AbgG Anspruch auf Amtsausstattung und Aufwandsentschädigung.

§ 12 AbgG

Ausscheidende Abgeordnete erhalten ein Übergangsgeld. Dieses Übergangsgeld wird höchstens 18 Monate gewährt. Die Höhe des monatlichen Übergangsgeldes ist identisch mit der Abgeordnetenentschädigung.

BVerfGE 44, 296

Auszug

1. Aus der in Art. 48 Abs. 3 GG geforderten Entschädigung, die einmal eine Entschädigung für besonderen, mit dem Mandat verbundenen Aufwand war, ist eine Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeordneten durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat.

2. Der Abgeordnete, der dadurch nicht "Beamter" geworden, sondern - vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger des "freien Mandats" und "Vertreter des ganzen Volkes" geblieben ist, erhält nicht mehr bloß eine echte Aufwandsentschädigung, er bezieht aus der Staatskasse ein Einkommen.

2. a) Aus dem formalisierten Gleichheitssatz folgt, daß jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamentarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das Berufseinkommen verschieden hoch ist.

b) Die Alimentation ist so zu bemessen, daß sie auch für den, der, aus welchen Gründen immer, kein Einkommen aus einem Beruf hat, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliert, eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes angemessen ist.

Im Leitsatz 6 des o.g. Urteils führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass

"das demokratische und rechtsstaatliche Prinzip (Art. 20 GG) verlangt, daß der Willensbildungsprozeß im Parlament, der zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung und zur näheren Ausgestaltung der mit dem Abgeordnetenstatus verbundenen finanziellen Regelungen führt, für den Bürger durchschaubar ist und das Ergebnis vor den Augen der Öffentlichkeit beschlossen wird."

Hat ein Abgeordneter das 65 Lebensjahr erreicht und hat er dem Parlament 8 Jahre lang angehört, erhält er eine Altersentschädigung. Mit jedem weiteren Jahr seiner Amtszeit als Parlamentarier entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebensjahr früher.

Die Altersentschädigung bemisst sich nach der monatlichen Abgeordnetenentschädigung. Darüber hinaus gewährt das AbgG Sozialleistungen, die mit denen von Bundesbeamten vergleichbar sind.

Abgeordnete sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 44 c AbgG) und bedürfen einer Aussagegenehmigung, um vor Gericht aussagen zu können.

§ 44c AbgG

Das Abgeordnetengesetz (§ 44 a AbgG) sieht vor, dass zur Wahrung der Unabhängigkeit des Abgeordneten der Bundestag Verhaltensregeln zu erlassen hat, die für Abgeordnete verbindlich sind.

03 Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

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Die Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages, die gemäß § 44 a AbgG der Bundestag zu erlassen hat, sind Bestandteil der Geschäftsordnung.

§ 44a AbgG

Danach sind Mitglieder des Bundestages verpflichtet, eine Vielzahl persönlicher Daten dem Bundestagspräsidenten anzuzeigen.

Anzuzeigen sind zum Beispiel

  • berufliche Tätigkeit vor der Mandatsübernahme
  • Verwendung als Vorstand, Aufsichtsratsmitglied oder Berater vor der Mandatsübernahme
  • Vereinbarungen über Vermögensvorteile während oder nach Beendigung des Mandats
  • Funktionen in Verbänden oder ähnlichen Organisationen;
  • Beraterverträge
  • Gutachter-, Autoren und Vortragstätigkeiten
  • Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften
  • Höhe der Einkünfte durch Vortragstätigkeit während der Mandatszeit
  • Höhe des Honorars für rechtsanwaltschaftliche Tätigkeiten während der Mandatszeit
  • Anzeigepflicht der Übernahme entsprechender rechtsanwaltlicher Vertretungen
  • Spenden, die ein Abgeordneter erhalten hat, sind offen zu legen.
  • Eine Spende deren Wert im Kalenderjahr 5000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des Spenders und in erfolgter Höhe dem Bundestagspräsidenten anzuzeigen, spendet eine Person in einem Kalenderjahr mehr als 10 000 Euro, ist dies zu veröffentlichen
  • Geldwerte Zuwendungen (Geschenke) sind wie Geldspenden zu behandeln.

Ein Mitglied des Bundestages darf für die Ausübung des Mandats keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag in beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind unzulässig.

Die dem Bundestagspräsidenten angezeigten personenbezogenen Daten werden im Amtlichen Handbuch veröffentlicht.

04 Freies Mandat

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Artikel 38 GG bestimmt, dass Abgeordnete Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind.

Außerdem heißt es im Artikel 46 GG, dass kein Abgeordneter in irgendeiner Weise gerichtlich, dienstlich oder sonst außerhalb des Bundestages wegen seiner Abstimmung zur Verantwortung gezogen werden kann.

Artikel 46 GG

Vom Wortlaut der Verfassung gesehen sind Abgeordnete folglich so frei, wie sie selbst das wünschen.

Außerdem besteht in der Rechtslehre Einigkeit darüber, dass der Rang des freien Mandats aus Artikel 38 Abs. 1 S. 2 GG eine höhere verfassungsrechtliche Bedeutung hat als die Regelung in Artikel 21 GG, in der es heißt, dass Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und ihre Gründung frei ist.

Im Parteienstaat der Bundesrepublik Deutschland ist es dennoch nahe liegend, dass Gemeinschaftsinteressen (Parteieninteressen) eine größere Bedeutung beigemessen wird, als den Gewissensnöten eines Abgeordneten. Insoweit entspricht es der Verfassungswirklichkeit, dass Parteien in den Fraktionen Einfluss auf ihre Abgeordneten nehmen. Unbestritten ist auch, dass die meisten Abgeordneten gewählt werden, weil sie für eine Partei kandidieren, in einem gemeinsamen Wahlkampf die gleichen Kernaussagen getroffen haben und mit der gemeinsamen Vorstellung in den Bundestag eingezogen sind, dem Parteiprogramm Geltung zu verschaffen.

Das Gegenteil, ein "Imperatives Mandat", würde eine vollkommene Gebundenheit an den Willen der Wähler oder der Partei- bzw. Fraktionsführung bedeuten und juristische Sanktionsmöglichkeiten einbeziehen. Über ein imperatives Mandat verfügen zum Beispiel die Vertreter der Länder im Bundesrat, die ihre Stimmen entsprechend der Weisung ihrer Landesregierung abzugeben haben.

05 Fraktionszwang - Fraktionsdisziplin

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Das Grundgesetz lässt es nicht zu, dass von der Fraktion einer Partei im Deutschen Bundestag verfassungswidriger Druck auf einzelne Parlamentsabgeordnete oder Minderheitenpositionen ausgeübt wird.

Verfassungswidrig wäre es zum Beispiel, einem Abgeordneten wegen seines Abstimmungsverhaltens oder aber wegen der Inanspruchnahme seines Rederechtes mit dem Ausschluss aus der Fraktion oder gar mit einem Parteiausschlussverfahren unter Druck zu setzen.

Verfassungsmäßig zulässig hingegen ist es, wenn Abgeordnete bestehende Zweifel zu Gunsten mehrheitsfähiger gemeinsamer Vorstellungen und Entscheidungen zurückstellen, um dadurch dem Auftreten und dem Handeln der eigenen Fraktion mehr politisches Gewicht (Einstimmigkeit) zu verleihen.

Deshalb gehen alle Fraktionen des Deutschen Bundestages (Abbildung der Parteien im Parlament) von der Vorstellung aus, dass in Fraktionen geschlossen abgestimmt wird und auch im Parlament "die Partei mit einer Stimme spricht".

Im Koalitionsvertrag von SPD und Bündnis 90 / Die Grünen für die 14. Wahlperiode heißt es zum Beispiel im Kapitel XII Absatz 2:

Arbeit im Bundestag

Im Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der vereinbarten Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.

Über das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den Koalitionsfraktionen hergestellt. Anträge, Gesetzesinitiativen und Anfragen auf Fraktionsebene werden gemeinsam oder, im Ausnahmefall, im gegenseitigen Einvernehmen eingebracht. Die Koalitionsfraktionen werden darüber eine Vereinbarung treffen.

Diese Erwartungshaltung ist bei knappen Mehrheitsverhältnissen im Bundestag deshalb verständlich, weil ohne geschlossenes Abstimmungsverhalten nicht nur die Verabschiedung von Gesetzen erschwert, sondern auch die Mehrheit im Parlament unsicher ist.

Den Oppositionsparteien dient die auch dort erwartete Franktionsdisziplin dazu, ihr Profil gegenüber der Regierung geschossen vortragen zu können.

In die Schlagzeilen gerät die Fraktionsdisziplin erst dann, wenn sie aufgehoben wird, was bei wirklichen Gewissensfragen zweifelsohne der Fall ist. In einem solchen Fall verzichtet die Fraktionsspitze auf eine Einflussnahme auf ihre Abgeordneten.

06 Immunität

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Gemäß Artikel 46 Abs. 2 GG kann gegen Abgeordnete ein Strafverfahren während ihrer Amtszeit nur dann betrieben werden, wenn der Bundestag zustimmt. Das gilt auch für die Einleitung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen.

Artikel 46 GG

Durch Beschluss des jeweils amtierenden Bundestages ist es jedoch üblich, zu Beginn der Legislaturperiode die Einleitung polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen generell zu gestatten.

Der Deutsche Bundestag hat diese generelle Zustimmung in der Anlage 6 seiner Geschäftsordnung geregelt, soweit es sich nicht um ehrverletzende Delikte (§§ 185 ff. StGB) bzw. um Delikte politischen Charakters handelt. Diese generelle Genehmigung umfasst jedoch nicht die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat und auch nicht den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder einer Strafverfügung.

Anträge auf Aufhebung der Immunität werden im Ausschuss "Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung" geprüft. Seinen Anträgen auf Genehmigung von Strafverfahren wird in der Regel stattgegeben.

Die Zustimmung zur Aufhebung der Immunität ist in das pflichtgemäße Ermessen des Ausschusses gestellt. Insoweit ist es Aufgabe des Ausschusses, die Interessen des Parlaments und die der Allgemeinheit abzuwägen.

Auf das Privileg der Immunität können sich berufen:

  • Abgeordnete des Bundestages und der Länderparlamente
  • Abgeordnete des Europäischen Parlaments

Dass Abgeordneten des Bundestages und der Landtage Immunitätsschutz zusteht, folgt aus Art. 46 Abs. 2 GG.

Danach darf ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

Einzelheiten der gegen Abgeordnete des Bundestages und der Landtage zulässigen Maßnahmen sind im Teil A II Rundschreiben des BMI vom 10. 1. 1983 (GMBl. S. 37) geregelt.

Für die polizeiliche Praxis bedeutsame Regelungen sind:

  • Die vorläufige Festnahme eines Abgeordneten bei oder unmittelbar nach Begehen der Tat oder im Laufe des auf den Tag der Tat folgenden Tages bedarf keiner Genehmigung.
  • Die Immunität hindert nicht, gegen Anstifter, Mittäter, Gehilfen oder andere an der Tat beteiligte Personen (Hehler, Begünstiger) Ermittlungen einzuleiten oder durchzuführen, wenn diese nicht selbst dem durch die Immunität geschützten Personenkreis angehören.
  • Die Immunität hindert nicht, den Abgeordneten in einem Verfahren gegen eine andere Person als Zeugen zu vernehmen bzw. seine Räume nach den §§ 103, 104 StPO zu durchsuchen.

Nach der Praxis der Immunitätsausschüsse in Bund und Ländern dürfen im Aufgabenbereich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ferner folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Notwendige Maßnahmen bei Unfällen, an denen Abgeordnete beteiligt sind, zur Feststellung der Ursache und des Hergangs des Unfalles.
  • Es dürfen die Personalien der Abgeordneten, der Zustand des Fahrzeuges und das Kennzeichen des Fahrzeugs festgestellt sowie die Vorlage des Führerscheins und des Kraftfahrzeugscheines verlangt werden. Zum Zwecke der Beweissicherung können Fahr-, Brems- und andere Spuren gesichert, vermessen und fotografiert werden.
  • Abgeordnete dürfen zum Zwecke der Entnahme einer Blutprobe zur Polizeiwache oder zu einem Arzt gebracht werden.
  • Abgeordnete dürfen bei geringfügigen Owi verwarnt und es darf auch ein Verwarnungsgeld erhoben werden.

Zur Gefahrenabwehr dürfen Freiheitsbeschränkungen, die aus polizeilichen Gründen nach Güterabwägung unabweisbar erscheinen, etwa zum Schutze des Abgeordneten selbst oder zum Schutze anderer Personen vor dem Abgeordneten (polizeiliche Ingewahrsamnahme) angeordnet werden.

Abgeordnete des Europäischen Parlaments

Auch den Abgeordneten des Europäischen Parlamentes steht Immunität zu.

Einzelheiten der gegen Abgeordnete des Europäischen Parlamentes zulässigen Maßnahmen sind im Teil B II Rundschreiben des BMI vom 10. 1. 1983 (GMBl. S. 37) geregelt.

Danach gilt:

  • Den Abgeordneten des Europäischen Parlamentes aus der Bundesrepublik Deutschland steht die den Abgeordneten des Deutschen Bundestages zustehende Immunität zu. Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Immunität nicht geltend gemacht werden.
  • Die Abgeordneten des Europäischen Parlamentes aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften dürfen im Bundesgebiet weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden. Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Immunität nicht geltend gemacht werden (Rückverweis auf Nr. 1 Buchstabe c).

Im Ergebnis bedeutet das:

Wird ein Abgeordneter des Europäischen Parlamentes auf frischer Tat betroffen, dürfen alle Maßnahmen gegen ihn angeordnet werden, die zur Strafverfolgung unbedingt erforderlich und verhältnismäßig sind.

07 Abgeordnete - Überprüfung auf Stasivergangenheit

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Der Ausschuss "Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung" ist auch zuständig für Überprüfungen gemäß
§ 44 b des Abgeordnetengesetzes.

§ 44b AbgG

Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, prüft der Ausschuss, ob Mitglieder des Bundestages hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik tätig gewesen sind. Beim Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit handelt der Ausschuss in eigener Zuständigkeit.

Diesbezüglich hat der ehemalige Vorsitzende der PDS (Gregor Gysi) mehrfach das Bundesverfassungsgericht angerufen und geltend gemacht, in seinen Rechten durch die Arbeitsweise des Ausschusses "Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung" verletzt worden zu sein.

BVerfGE 99, 19 - Gysi III - vom vom 20. Juli 1998

Auszug

"Der Antragsgegner (Deutscher Bundestag, vertreten durch .... Ausschuß des Deutschen Bundestages für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, vertreten durch ...) hat gegen die Abgeordnetenrechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, insbesondere seine Rechte auf freie Ausübung seines Mandates, auf Gleichbehandlung als Abgeordneter und auf ein faires Verfahren verstoßen."

"Das Überprüfungsverfahren gemäß § 44b AbgG muß von Verfassungs wegen verschiedene Sicherungen zum Schutz des Abgeordnetenstatus enthalten. Hierzu zählen Anforderungen an das zu den abschließenden Feststellungen führende Verfahren und an die Überzeugungsbildung des 1. Ausschusses".

Diesbezüglich wurde auf BVerfGE 94, 351 Bezug genommen. Dort heißt es u.a.:

"Ist ausnahmsweise ...eine Kollegialenquete gestattet, so muß das Verfahren von Verfassungswegen Sicherungen zum Schutz des Abgeordnetenstatus enthalten. Vor allem müssen dem betroffenen Abgeordneten Beteiligungsrechte am Verfahren eingeräumt sein, die nicht nur das rechtliche Gehör gewährleisten, sondern ihm auch gestatten, aktiv an der Herstellung des Beweisergebnisses mitzuwirken.

Die abschließende Auskunft über den ermittelten Sachverhalt muß der Eigenart des gewählten Verfahrens sowie der zugelassenen Beweismittel Rechnung tragen. Das Verfahren muß Regelungen enthalten, die eine korrekte Wiedergabe des Umfangs der Ermittlungen gewährleisten."

An anderer Stelle heißt es:

"Der Ausschuß muß von der Verstrickung des Abgeordneten eine so sichere Überzeugung gewinnen, daß auch angesichts der beschränkten Beweismöglichkeiten vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung ausgeschlossen sind; hierzu hat er die Beweise zu würdigen und das Beweisergebnis zu begründen. Kann der Ausschuß diese sichere Überzeugung nicht erlangen, steht es ihm offen, in den Gründen die Beweislage darzustellen. Mutmaßungen sind ihm verwehrt."

08 Indemnität

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Gemäß Artikel 46 Abs. 1 GG darf ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen einer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstrechtlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden.

Ausgenommen von dieser Regelung sind verleumderische Beleidigungen.

Nach herrschender Meinung gilt dies auch für Äußerungen in den Fraktionen, da diese als Untergliederung des Bundestages anzusehen sind und somit zur Organisation des Bundestages gehören.

09 Antrags-, Rede- und Informationsrecht

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Das Antrags-, Rede- und Informationsrecht gehört zum Rechtsstatus eines Abgeordneten. Insoweit ist es Aufgabe des Bundestages, ein Forum zu schaffen, in dem Abgeordnete von diesen Rechten Gebrauch machen können. Die Teilnahme an der parlamentarischen Auseinandersetzung setzt Sachkenntnis voraus. Deshalb steht Abgeordneten ein umfassendes Informationsrecht zu. Dieses Informationsrecht leitet sich aus dem Anspruch auf Vollständigkeit von Fragen ab, die der Regierung gestellt werden können. In einer Entscheidung zur Redezeit von Abgeordneten (BVerfGE 10, 4) hat das Bundesverfassungsgericht folgende grundlegende Aussagen gemacht.

BVerfGE 10, 4

Auszug

"Das Grundgesetz geht davon aus, daß der Bundestag die Vertretung des Volkes ist, in der die Fragen der Staatsführung, insbesondere der Gesetzgebung, in Rede und Gegenrede der einzelnen Abgeordneten zu erörtern sind. Der Ausdruck "verhandeln", den das Grundgesetz in Art. 42 verwendet, um die Tätigkeit des Bundestags zu bezeichnen, hat diesen Sinn."

Das schließt jedoch Begrenzungen nicht aus. Die Möglichkeit der Begrenzung von Redezeiten ergibt sich in diesem Zusammenhang sowohl aus dem Recht des Bundestages, den Schluss einer Debatte festzusetzen als auch aus dem Selbstorganisationsrecht der Volksvertretung. Ohne ein entsprechendes Regelwerk wäre es auch unrealistisch, die Funktionsfähigkeit des Parlaments aufrecht zu erhalten. Bei zurzeit 598 Abgeordneten ist es ausgeschlossen, dass anlässlich von Parlamentsdebatten jedem Abgeordneten die Möglichkeit gegeben wird, sich mit einem eigenen Redebeitrag zu Wort zu melden. Folgende Einschränkungen sieht die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages bezüglich von Redebeiträgen vor:

  • Die Fraktionen schlagen ihre Redner vor
  • Der Bundestagspräsident erteilt das Wort
  • Er bestimmt die Reihenfolge der Redner
  • Die Gesamtredezeit kann begrenzt werden
  • Das gilt auch für die den Fraktionen zur Verfügung gestellte Redezeit
  • Die Redezeit des einzelnen Abgeordneten kann ebenfalls zeitlich begrenzt werden
    Sie ist jedoch so zu bemessen, dass eine dem Thema angemessene Äußerung möglich ist.

Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die den Abgeordneten zustehenden Rechte durch die Geschäftsordnung des Bundestages zu regeln. Dabei dürfen die Rechte des einzelnen Abgeordneten im Einzelfall auch eingeschränkt, ihm jedoch grundsätzlich nicht entzogen werden (vgl. BVerfGE 80, 188).

Der Bundestag hat in seiner Geschäftsordnung die Befugnisse der Fraktionen im parlamentarischen Geschäftsgang unter Beachtung der Rechte der Abgeordneten festgelegt und den Fraktionen Redezeiten zugebilligt.

Da die Redezeiten durch Abgeordnete der Fraktionen wahrgenommen werden, stellt sich die Frage, wie fraktionslose Abgeordnete zu behandeln sind.

BVerfG 80, 188

Auszug

"Bei der Bemessung der Redezeit eines fraktionslosen Abgeordneten ist auf das Gewicht und die Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstandes wie auf die Gesamtdauer der Aussprache und darauf Bedacht zu nehmen, ob er gleichgerichtete politische Ziele wie andere fraktionslose Mitglieder des Bundestages verfolgt und sich auch für diese äußert."

"Die Rechte eines fraktionslosen Abgeordneten werden verletzt, wenn ihm keine Möglichkeit eingeräumt wird, in einem Ausschuss als Mitglied mit Rede und Antragsrecht mitzuwirken"

Im Übrigen hat ein fraktionsloser Abgeordneter statusrechtlich keinen Anspruch darauf, bei der Einräumung von Redezeiten wie eine Fraktion behandelt zu werden (vgl. BVerfGE 70, 324).

Hinsichtlich der Ausgestaltung des Fragerechtes sind die Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen zu beachten:

  • Ein Mitglied des Bundestages darf nur sprechen, wenn ihm der Präsident das Wort erteilt hat (§ 27 GeschO BT).
  • Beschließt der Bundestag nichts anderes, darf der einzelne Redner in der Aussprache nicht länger als 15 Minuten sprechen (§ 35 GeschO BT)
  • Jedes Mitglied des Bundestages kann zur abschließenden Abstimmung eine mündliche Erklärung abgeben. Sie darf nicht länger als fünf Minuten dauern (§ 31 GeschO BT).
14. April 2012
Quelle:http://www.focus.de

Wie die „Süddeutsche Zeitung“ berichtet, liegt ihr ein entsprechender Entwurf des Sekretariats des Geschäftsordnungsausschusses vom 11. April 2012 vor, der nun den Fraktionen zugespielt werden solle.

Außerordentliche Redner nur nach Absprache mit den Fraktionen

Die neuen Regeln sollen den Parlamentspräsidenten dem Bericht zufolge nun dazu verpflichten, das Wort nur noch den von der Fraktion ausgesuchten Rednern zu erteilen. Andere Abgeordnete dürfe er nur noch ausnahmsweise und lediglich drei Minuten lang reden lassen – und auch das nur „im Benehmen mit den Fraktionen“. Bislang darf jeder Parlamentarier ein Votum vor einer abschließenden Abstimmung fünf Minuten lang begründen.

Bundestagspräsident Norbert Lammert hatte im September 2011 großen Unmut erregt, als er bei der Abstimmung über den Euro-Rettungsschirm außerplanmäßig die Koalitions-Abgeordneten Klaus-Peter Willsch und Frank Schäffler ans Rednerpult ließ, die von ihren Fraktionen abweichende Meinungen vertraten. Lammert wollte, dass sich so die kontroverse öffentliche Debatte auch im Parlament widerspiegele. Die Fraktionschefs jedoch protestierten, der Ältestenrat erteilte Lammert eine Rüge.

16. April 2012

Die Empörung über die angekündigten Änderungen der Redezeit von Abgeordneten im Deutschen Bundestag zeigte überraschend schnell Wirkung: Abgeordnete hatten angekündigt, Verfassungsklage anzustreben, falls die Rechte der Abgeordneten beschnitten werden sollten. Nun wir auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfs nach einem tragfähigen Konsens gesucht.

10 Mandatsverlust

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Das Bundeswahlgesetz regelt im § 46 unter welchen Voraussetzungen ein Bundestagsabgeordneter sein Mandat verliert.

Artikel 46 GG

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben von dieser Regelung unberührt (§ 46 Abs. 1 S. 2 Bundeswahlgesetz). Dies gilt insbesondere bei der Übernahme inkompatibler Ämter (Artikel 137 GG).

Bestehen nach der Wahl eines Abgeordneten Zweifel an seiner Wählbarkeit, kann auf Antrag (Einspruch) eines Wahlberechtigten, einer Gruppe von Wahlberechtigten oder in amtlicher Eigenschaft durch den Landeswahlleiter ein Wahlprüfungsverfahren im Sinne des Wahlprüfungsgesetzes eingeleitet werden.

11 Parteien- und Fraktionsausschluss

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Werden Abgeordnete aus der Fraktion oder aus der Partei ausgeschlossen, führt dies nicht automatisch zu einem Mandatsverlust. Dies resultiert daraus, dass der Schutz des freien Mandats gemäß Artikel 38 GG höher wiegt, als das Recht der Parteien aus Artikel 21 GG.

Artikel 38 GG
Artikel 21 GG

Parteienausschluss

Ein Parteiausschluss ist zulässig, wenn die Voraussetzungen von § 10 Parteiengesetz greifen.

Das setzt voraus, dass ein Abgeordneter vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat.

Parteiintern richtet sich die Zulässigkeit eines Parteienausschussverfahrens entweder nach der jeweiligen Parteisatzung bzw. nach der Schiedsgerichtsordnung.

Diese parteiinternen Normen enthalten nicht nur Regelungen über Sanktionierungsmaßnahmen gegenüber parteischädlichem Verhalten, sondern auch Zuständigkeiten und Verfahrenswege zur Durchführung entsprechender Verfahren.

Bei einem Parteiausschlussverfahren handelt es sich um die schwerste Sanktion.

Ein Parteiausschlussverfahren kommt nach parteiinternen Normen dann in Betracht, wenn das betroffene Mitglied "vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt."

In dringenden und schwerwiegenden Fällen können so genannte Eilmaßnahmen ergriffen werden. Bei einem Parteiausschlussverfahren kann das betroffene Mitglied in einem solchen Fall für die Dauer des Verfahrens von der Ausübung seiner Rechte ausgeschlossen werden.

Entscheidet ein Parteiengericht über den Parteiausschluss eines Mitgliedes im Sinne von § 10 Abs. 5 PartG, so steht diesem der Rechtsweg offen. In Betracht kommt eine Klage gemäß § 40 VwGO vor einem Verwaltungsgericht.

§ 10 PartG

Fraktionsausschluss

Hinsichtlich des Ausschlusses aus einer Bundestagsfraktion, enthalten die entsprechenden Geschäftsordnungen der im Bundestag vertretenen Fraktionen Regelungen, unter welchen Voraussetzungen Abgeordnete ausgeschlossen werden können.

Im Gegensatz zum Parteienausschluss ist der Ausschluss aus einer Fraktion gesetzlich nicht geregelt. Insoweit bestehen durchaus Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme, da es sich bei der Fraktion um ein Unterorgan des Deutschen Bundestages handelt und weder im Abgeordnetengesetz noch in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ein Hinweis auf die Zulässigkeit eines Ausschlusses aus einer Fraktion enthalten ist.

Ein Fraktionsausschluss kann deshalb nur dann in Betracht kommen, wenn das parteischädigende Verhalten eines Fraktionsmitgliedes so schwer wiegt, dass die Zugehörigkeit des betreffenden Mitgliedes einer Fraktion nicht mehr zugemutet werden kann.

Im Februar 2003 wurde der Bundestagsabgeordnete Jürgen Möllemann von seiner Fraktion aufgefordert, sein Mandat niederzulegen. Das dieser Aufforderung zugrundeliegende parteienschädigende Verhalten führte dazu, dass Möllemann dem politischen Druck nicht mehr standhalten konnte, und sein Mandat niederlegte.

Am 17. Jun 2003 kam Jürgen Möllemann bei einem Fallschirmabsprung ums Leben. Die Staatsanwaltschaft Essen teilte der Presse mit, dass der Absturz von Jürgen Möllemann "mit hoher Wahrscheinlichkeit" Selbstmord war.

Wird ein Abgeordneter aus einer Fraktion ausgeschlossen, kann er im Wege der Organklage das Bundesverfassungsgericht anrufen (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 GG).

12 Inkompatibilität

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BVerfGE 18, 172, 183

Auszug

"Mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung ist es nicht vereinbar, wenn dieselbe Person in einem bestimmten Gemeinwesen ein Amt inne hat und gleichzeitig der Vertretungskörperschaft desselben Gemeinwesens als Mitglied angehört".

Ein Bundesbeamter kann nicht gleichzeitig dem Bundestag, ein Landesbeamter nicht dem Landtag und ein Gemeindebeamter nicht dem Rat der Gemeinde angehören" (BVerfGE 18, 172, 185).

Dennoch darf niemand daran gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig. Dieser Verfassungsgrundsatz, der in Artikel 48 Abs. 2 enthalten ist, bedarf einer verfassungsrechtlichen Regelung, wenn er eingeschränkt werden soll.

Diesbezügliche Einschränkungsmöglichkeiten enthält Artikel 137 Abs. 1 GG. Danach kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden (Artikel 137 GG).

Artikel 137 GG

Beispielsweise muss ein Beamter aus seinem Amt ausscheiden, wenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundestages annimmt (§ 57 Bundesbeamtengesetz).

Vergleichbare Regelungen enthalten auch die Landesbeamtengesetze. Unabhängig davon enthält das Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Deutschen Bundestages (AbgG) in den

§§ 5 und 8 die für Beamten, Richter, Soldaten und Angestellten des öffentlichen Dienstes einschlägigen Regelungen, wie zu verfahren ist, wenn sie die Wahl zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages annehmen.

Danach ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten mit Dienstbezügen vom Tag der Annahme der Wahl an für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

In den Abgeordnetengesetzen der Länder ist dieser Rechtsbereich vergleichbar geregelt.

Außerhalb der verfassungsrechtlichen Regelungen für Beamte, Richter, Soldaten und sonstige Angehörige des öffentlichen Dienstes bedarf es ausdrücklicher Vorbehalte in der Verfassung nicht.

Dennoch spricht viel dafür, dass es mit Artikel 48 Abs. 2 GG vereinbar ist, dass auf dem freien Markt wirtschaftende Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet sind, gewählten Mitarbeitern (Abgeordneten) während ihrer Abgeordnetenzeit das vertraglich zugesicherte Entgelt zu zahlen Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 ist es sogar verfassungswidrig, daß "Abgeordnete Bezüge aus einem Angestelltenverhältnis ..., ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhalten, weil von ihnen im Hinblick auf ihr Mandat erwartet wird, sie würden im Parlament die Interessen des zahlenden Arbeitgebers ... vertreten und nach Möglichkeit durchzusetzen versuchen" (BVerfGE 40, 296, 319).

"Die Integrität von Parlament und vollziehender Gewalt erscheint auch gefährdet, wenn die öffentliche Hand ein Wirtschaftsunternehmen beherrscht und dessen zur Geschäftsführung berufene Angestellte zugleich ein Parlamentsmandat innehaben (BVerfGE 98, 145)."

Das Verbot der Amterhäufung ist deshalb für eine funktionierende Gewaltenteilung unverzichtbar.

Die Mitglieder des Bundestages dürfen deshalb auch nicht zugleich Mitglieder des Bundesrates sein, da sich beide Gremien hemmen und kontrollieren sollen. Damit ergibt sich auch eine Inkompatibilität zwischen der Stellung als Landesminister und Bundestagsabgeordnetem, denn alle Mitglieder der Landesregierung sind kraft ihrer Amtsstellung berufen, das Land im Bundesrat zu vertreten.

Zulässig ist es dagegen und entspricht geradezu dem Prinzip der parlamentarischen Demokratie, wenn die Mitglieder der Regierung (Minister) gleichzeitig Abgeordnete sind.

13 Mitwirkungsrecht beim Euro-Rettungsschirm

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Anlass:

Anlässlich der Ausgestaltung und Erweiterung des "Euro-Rettungsschirms" und der damit verbundenen Einschränkung der Beteiligungsrechte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages durch Verlagerung der Entscheidungskompetenz auf ein Sondergremium gemäß § 3 Abs. 3 StabMechG, hatte das Bundesverfassungsgericht im Februar 2012 zu entscheiden, ob Milliardengelder ohne Beteiligung des Parlaments und ohne Beteiligung der Abgeordneten mit der Verfassung vereinbar seien.

Mit dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz - StabMechG) vom 22. Mai 2010 (BGBl I S. 627) schuf der Bundesgesetzgeber auf nationaler Ebene die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands durch die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität.

Gegen dieses Gesetz legten zwei Abgeordnete des Deutschen Bundestages Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht folgte dem Antrag der Abgeordneten im Wesentlichen.

Am 28. Februar 2012 – 2 BvE 8/11 erging folgendes Urteil:

L e i t s ä t z e

  1. Der Deutsche Bundestag erfüllt seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit. Budgetrecht und haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages werden grundsätzlich durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen.  
  2. Das in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Prinzip der repräsentativen Demokratie gewährleistet für jeden Abgeordneten nicht nur die Freiheit in der Ausübung seines Mandates, sondern auch die Gleichheit im Status als Vertreter des ganzen Volkes. Differenzierungen in Bezug auf den Abgeordnetenstatus bedürfen zu ihrer Rechtfertigung entsprechend den sich aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ergebenden Anforderungen eines besonderen Grundes, der durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht ist, das der Gleichheit der Abgeordneten die Waage halten kann.  
  3. Soweit Abgeordnete durch Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen beschließenden Ausschuss von der Mitwirkung an der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung ausgeschlossen werden sollen, ist dies nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig.

Persönliche Zusammenfassung

  1. Der Deutsche Bundestag hat in seiner Gesamtheit über die Ausgestaltung des "Euro-Rettungsschirms" zu entscheiden.
  2. In Ausnahmefällen kann auch ein Sondergremium mit Entscheidungsfindungen beauftragt werden, wenn das zum Schutz von Rechtsgütern mit Verfassungsrang erforderlich und insbesondere verhältnismäßig ist. Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind darüber zu unterrichten, sobald das möglich ist.

In dem Urteil heißt es:

101

1. Der Deutsche Bundestag ist das unmittelbare Repräsentationsorgan des Volkes. Er besteht aus den als Vertretern des ganzen Volkes gewählten Abgeordneten, die insgesamt die Volksvertretung bilden. Der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete repräsentative Status der Abgeordneten ist Grundlage für die repräsentative Stellung des Bundestages, der als "besonderes Organ" (Art. 20 Abs. 2 GG) die vom Volk ausgehende Staatsgewalt ausübt.

102

a) Seine Repräsentationsfunktion nimmt der Deutsche Bundestag grundsätzlich in seiner Gesamtheit wahr, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit.

103

Die Wahrnehmung der Repräsentationsfunktion durch den Deutschen Bundestag als Ganzes setzt gleiche Mitwirkungsbefugnisse aller Abgeordneten voraus, die daher auch grundsätzlich über die gleichen Rechte und Pflichten verfügen. Daher ist jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des Bundestages, seinen Verhandlungen und Entscheidungen teilzunehmen.

104

b) Zu den Befugnissen der Abgeordneten gehören vor allem das Rederecht, das Stimmrecht, das Initiativrecht, die Beteiligung an der Ausübung des Frage- und Informationsrechts, das Recht, sich an den vom Parlament vorzunehmenden Wahlen zu beteiligen und das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu einer Fraktion zusammenzuschließen.

110

4. Bei der Ausübung des Budgetrechts und der Wahrnehmung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung muss der Deutsche Bundestag die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen.

111

Die Exekutive soll nicht im Wege der Kreditaufnahme und/oder der Gewährleistungsermächtigung das Budgetrecht des Parlaments aushöhlen oder umgehen können.

113

5. a) Budgetrecht und haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages werden grundsätzlich durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen, durch den Beschluss über das Haushaltsgesetz, durch finanzwirksame Gesetze oder durch einen sonstigen, konstitutiven Beschluss des Plenums. Jeder Abgeordnete hat nach Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 Satz 1 und Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG ein Recht auf Beurteilung des Haushaltsentwurfes der Bundesregierung und der hierzu eingebrachten Änderungsanträge. Der Abgeordnete soll seine Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel darlegen und dadurch die Entscheidung über den Haushaltsplan beeinflussen können.

Darüber hinaus sind die Abgeordneten des Deutschen Bundestages berechtigt und verpflichtet, ihre Kontrollbefugnis über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen wahrzunehmen.

Einschränkungen von Beteiligungsrechten

114

b) Freiheit und Gleichheit des Mandats (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) sind jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden. Die Funktionsfähigkeit des Parlaments ist ein solches Rechtsgut von Verfassungsrang.

119

Soweit Abgeordnete durch Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen beschließenden Ausschuss von der Mitwirkung an der parlamentarischen Entscheidungsfindung ausgeschlossen werden sollen, ist dies nur zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang und unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig. Die Befugnis zur Selbstorganisation erlaubt es dagegen nicht, den Abgeordneten Rechte vollständig zu entziehen.

125

7. Überträgt der Deutsche Bundestag zur Wahrung anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang einem von ihm aufgrund seiner Selbstorganisationsbefugnis eingerichteten Ausschuss oder einem anderen Untergremium einzelne der von ihm zu erfüllenden Aufgaben zur selbständigen und plenarersetzenden Wahrnehmung und bestehen dafür Gründe, die dem Gebot der gleichberechtigten Mitwirkung aller Abgeordneten die Waage halten, darf die Beschränkung der Statusrechte der gewählten Abgeordneten und die damit verbundene Ungleichbehandlung nicht weiter reichen, als dies unbedingt erforderlich ist. Damit unverhältnismäßige Beeinträchtigungen von Statusrechten der Abgeordneten vermieden werden, muss der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gewahrt bleiben.

Persönliche Anmerkung:

Spiegelbildlichkeit bedeutet, dass in dem Gremium der Porportz der Fraktionen gewährleistet werden muss, was bei einer begrenzten Personenzahl bedeutet, dass kleine Parteien dadurch benachteiligt werden.

126

Wird die Repräsentation des Volkes in Ausschüsse oder andere Untergremien verlagert, weil dort die Entscheidungen des Parlaments tendenziell vorbestimmt oder gar für das Parlament als Ganzes getroffen werden, müssen diese Gremien auch in ihrer politischen Prägung dem Plenum entsprechen. Das gilt namentlich, wenn sie wesentliche Teile der dem Bundestag zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen.

127

aa) Die Fraktionen stellen die wesentlichen politischen Kräfte im Parlament dar. Auf der Gleichheit der einzelnen Abgeordneten aufbauend, sind sie der maßgebliche Bezugspunkt für die Gewichtung von Untergremien und daher auch entsprechend ihrer Stärke zu behandeln. Jeder Ausschuss muss deshalb ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln. Das erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit).

130

dd) Abstriche vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sind nur in besonders gelagerten Fällen zulässig.

142

a) Die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Bundestages in Fällen besonders eilbedürftiger Entscheidungen ist ein anerkennenswerter Belang und kann es angezeigt sein lassen, Beratung und Beschlussfassung über einen Gegenstand nicht im Plenum durchzuführen, wenn dieses nicht kurzfristig genug zusammentreten und aufgrund der Zeitnot nicht sachgerecht beraten und beschließen kann.

143

(b) Auch Belange des Geheimschutzes im Interesse verfassungsrechtlich geschützter Güter sind zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages als zwingende Gründe des Staatswohls grundsätzlich geeignet, die Einschränkung von Statusrechten der Abgeordneten zu rechtfertigen.

159

a) Der Grundsatz, dass die Statusrechte der Abgeordneten nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß im Interesse der Funktionsfähigkeit des Parlaments zurückgesetzt werden dürfen, gilt auch für die Informationsrechte der Abgeordneten und auch in zeitlicher Hinsicht. Eine umgehende nachträgliche Unterrichtung der Abgeordneten ist auch deshalb unumgänglich, weil der Bundestag andernfalls gehindert wäre, in der gebotenen Weise seine Kontrollfunktion in Bezug auf die Durchführung der gesetzlichen Delegationsregelung wahrzunehmen, Erfahrungen mit ihr zu sammeln und einen politischen Willen über ihre Beibehaltung zu bilden.

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