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03 Demokratie
01 Staatsformelemente
02 Träger der Staatsgewalt
03 Demokratisches Prinzip
04 Mittelbare Demokratie
05 Willensbildung von unten nach oben
06 Neutralitätspflicht staatlicher Organe
07 Chancengleichheit der Parteien
08 Willensbildung durch politische Parteien
09 Öffentlichkeitsarbeit staatlicher Stellen
10 Heiße Phase eines Wahlkampfes
11 Kanzlerduelle im Fernsehen
12 Wahlbetrug durch falsche Zahlen
13 Parteienfinanzierung
14 Repräsentative Demokratie des Grundgesetzes
15 Funktion der Massenmedien
16 Einflussnahme durch Interessenverbände
17 Parlamentarisches Regierungssystem
18 Kernbereiche des Demokratieprinzips
19 Primat der Politik

01 Staatsformelemente

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Grundlegende Elemente der Staatsform der Bundesrepublik Deutschland befinden sich in folgenden Regelungen des Grundgesetzes:

  • Präambel
  • Artikel 1 GG
  • Artikel 20 GG

Präambel
Artikel 1 GG

Artikel 20 GG

Danach handelt es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um einen Staat, dessen Ziel es ist, in einem vereinten Europa dem Frieden in der Welt zu dienen (Präambel) und dessen Hauptzweck darin besteht, die Würde des Menschen und dessen Grundfreiheiten zu achten und zu schützen.

In welch einer Staatsform diese Ziele realisiert werden, ergibt sich aus Artikel 20 GG. Danach gehören zum Staat des Grundgesetzes folgende Staatsformmerkmale:

  • Demokratie
  • Rechtsstaat
  • Sozialstaat
  • Bundesstaat

Diese Begriffe enthalten in Anlehnung an westliche Demokratievorstellungen alle Elemente, die für einen modernen Verfassungsstaat unverzichtbar sind.

02 Träger der Staatsgewalt

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Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Mit dieser Formulierung in Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 GG hat der Verfassungsgeber bestimmt, wer Träger der Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland ist.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht bedeutet das, dass das Volk sowohl Träger der Personalhoheit als auch Träger der Gebietshoheit ist (Souverän staatlicher Gewalt). Mit anderen Worten: Die in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübte Staatsgewalt muss auf den Willen des Volkes zurückgeführt werden können.

Beispiel
Anlässlich einer Verkehrskontrolle stellt ein Polizeibeamter fest, dass der Fahrer eines Pkw deutlich unter Alkoholeinwirkung steht. Mit der Durchführung eines Atemalkoholtestverfahrens ist der Fahrer nicht einverstanden. Weil der Fahrer sich weigert, wird von dem kontrollierenden Polizeibeamten die Entnahme einer Blutprobe angeordnet und mit Zwang durchgesetzt. Kann in diesem Fall die Anwendung von Zwang (Personalhoheit) auf den Träger staatlicher Gewalt (Volk) zurückgeführt werden?

Die Befugnis, Zwang zur Durchsetzung strafprozessualer Maßnahmen anwenden zu können, ergibt sich nach h. M. unmittelbar aus der jeweiligen Befugnis der StPO, die durchgesetzt werden soll. In diesem Falle aus § 81 a StPO. Hinsichtlich der Art und Weise der Zwangsausübung sind von der Polizei die den Zwang regelnden Befugnisse der jeweiligen Länderpolizeigesetze zu beachten.

Hier wird davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

In der Bundesrepublik Deutschland ist es Aufgabe der Legislative (Gesetzgeber), Regelungen zu schaffen, die für alle sich im Geltungsbereich des Gesetzes befindliche Personen verbindlich sind. Sowohl die Abgeordneten des Bundestages als auch die der Länderparlamente werden durch Wahlen legitimiert. Durch diese Legitimation überträgt der Träger staatlicher Gewalt Hoheitsbefugnisse auf Organe, die stellvertretend für ihn Staatsgewalt ausüben.

Dadurch ist gewährleistet, dass die gesetzgebende Gewalt auf den Ursprung staatlicher Gewalt im Sinne von Artikel 20 Abs. 2 S. 1 GG zurückgeführt werden kann. Die von dem Polizeibeamten angewandten gesetzlichen Bestimmungen sind durch vom Volk gewählte Abgeordnete auf parlamentarischem Wege zustande gekommen. Dadurch wird der Forderung von Artikel 20 Abs. 2 entsprochen, wonach alle Staatsgewalt vom Volk ausgehen muss.

03 Demokratisches Prinzip

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Artikel 20 Abs. 1 GG bestimmt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist.

Bei der in der Bundesrepublik Deutschland praktizierten Form der Demokratie handelt es sich um eine parlamentarische Demokratie, in der die Gewaltenteilung zur Verfassungswirklichkeit gehört. Darüber hinaus machen die im Artikel 28 Abs. 1 S. 1 GG enthaltenen demokratischen Grundsätze deutlich, wie sich der Verfassungsgeber die Ausprägung der Demokratie Bundesrepublik Deutschland vorstellt.

Artikel 28 (Landes- und Gemeindeverfassung – Selbstverwaltung)

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den

Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

04 Mittelbare Demokratie

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Kennzeichnend für das Demokratieverständnis der Bundesrepublik Deutschland ist, dass der Souverän staatlicher Gewalt (Volk) Staatsgewalt auf Abgeordnete überträgt, die in den Volksvertretungen (Bundestag, Landtage) dem Willen des Volkes Geltung verschaffen.

Der Akt der Übertragung von Staatsgewalt auf Abgeordnete vollzieht sich durch periodisch wiederkehrende Wahlen. Dieses Thema ist - wegen der besonderen Bedeutung von Wahlen für die Staatsform der Demokratie - Gegenstand eines eigenen Kapitels.

Im hier zu erörternden Sachzusammenhang ist es für das Verstehen der Staatsform Demokratie jedoch unerlässlich, aufzuzeigen, wie sich in einer Demokratie politischer Wille manifestiert, um durch Wahlen Mehrheiten schaffen zu können.

05 Willensbildung von unten nach oben

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Gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Das bedeutet, dass sich die politische Willensbildung "von unten nach oben ", also vom Volk hin zu den Staatsorganen zu vollziehen hat (BVerfGE 20, 56).

Da es den Staatsorganen untersagt ist, sich parteiisch an der Willensbildung des Volkes zu beteiligen, bleibt festzustellen, dass die Einflussnahme auf die Willensbildung durch andere Institutionen erfolgt, insbesondere durch Parteien, Verbände und Gewerkschaften sowie durch Presse, Rundfunk und Fernsehen.

Für Staatsorgane hingegen gilt die Verpflichtung zur strikten Wahrung der Neutralität, insbesondere auch in Wahlkampfzeiten. Das gilt auch für die Regierung und die ihr angehörenden Minister.

Aus diesem Grunde ist es jedem Staatsorgan im Bund und in den Ländern verwehrt, im Vorfeld von Wahlen in amtlichen Funktion offen oder verdeckt für eine bestimmte Partei einzutreten.

Die Neutralitätspflicht gilt aber auch außerhalb von Wahlkampfzeiten.

06 Neutralitätspflicht staatlicher Organe

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1977 hat das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil die Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit von Staatsorganen im Zusammenhang mit Wahlen festgelegt (BVerfGE 44, 125 - 167).

Die Verpflichtung zur Neutralität staatlicher Organe nimmt in diesem Urteil einen besonderen Stellenwert ein.

Danach ist es dem Staat und seinen Organen nicht erlaubt, durch Parteinahme im Wahlkampf auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den politischen Kräften zum Beispiel durch unzulässige Wahlwerbung Einfluss zu nehmen. Vielmehr entspricht es dem Demokratieverständnis des Grundgesetzes, dass Staatsorgane allen zu dienen und sich folglich im Wahlkampf neutral zu verhalten haben. Insoweit ist es mit dem Grundgesetz unvereinbar, wenn Staatsorgane durch parteiergreifende Öffentlichkeitsarbeit zugunsten oder zu Lasten einzelner oder aller am Wahlkampf beteiligten politischen Parteien versuchen, auf die Willensbildung der Wählerinnen und Wähler Einfluss zu nehmen.

Unabhängig davon würde eine den Wählerwillen beeinflussende Öffentlichkeitsarbeit durch staatliche Organe auch die Chancengleichheit des politischen Gegners verletzen.

07 Chancengleichheit der Parteien

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Wird durch staatliche Organe zugunsten oder zu Lasten einer bestimmten politischen Partei oder einer bestimmten Person Partei ergriffen, wird das Recht auf Chancengleichheit der miteinander in Konkurrenz stehenden Parteien verletzt (Artikel 21, 38 GG).

Eine solche Parteilichkeit steht darüber hinaus auch im Widerspruch zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, die den Kernbereich der Wertordnung umreißt, die den Staat Bundesrepublik Deutschland trägt. Dazu gehören neben der Volkssouveränität, der Gewaltenteilung und der Verantwortlichkeit der Regierung auch das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit der politischen Parteien als wesentliche Elemente des westlichen Demokratieverständnisses.

"In einem freiheitlichen Staat", so BVerfGE 44, 145, "in dem der Mehrheitswille in den Grenzen der Rechtsstaatlichkeit entscheidet, müssen auch Minderheitsgruppen die Möglichkeit haben, zur Mehrheit zu werden. Demokratische Gleichheit fordert, daß der jeweils herrschenden Mehrheit und der oppositionellen Minderheit bei jeder Wahl aufs neue die grundsätzlich gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen offengehalten werden. Die Gewährleistung gleicher Chancen im Wettbewerb ist (folglich) ein unabdingbares Element des vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes."

08 Willensbildung durch politische Parteien

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Der Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes setzt in einer parlamentarischen Demokratie die Existenz politischer Parteien voraus, deren Aufgabe es ist, die Öffentlichkeit über ihre Ziele und Programme zu informieren.

Aus diesem Grunde weist das Grundgesetz in Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich darauf hin, dass die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken.

Artikel 21 GG

Dadurch erhalten Parteien den Rang verfassungsrechtlicher Institutionen. Sie stellen, sofern sie die Parlamentsmehrheit bilden und die Regierung stützen, die wichtigsten Verbindungsglieder zwischen dem Volk und den politischen Führungsorganen des Staates her.

Allein aus diesem Grunde kann ein parteiergreifendes Einwirken der Staatsorgane auf den Wählerwillen durch Öffentlichkeitsarbeit nicht zulässig sein.

09 Öffentlichkeitsarbeit staatlicher Stellen

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Zulässige Öffentlichkeitsarbeit

Im Gegensatz zur parteilichen Öffentlichkeitsarbeit, die den Grundsatz der Neutralität verletzt, ist es staatlichen Stellen erlaubt, die Öffentlichkeit zu informieren.

BVerfGE 44, 145

Auszug

"In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, daß Regierung und gesetzgebende Körperschaften - bezogen auf ihre Organtätigkeit - der Öffentlichkeit ihre Politik, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie die künftig zu lösenden Fragen darlegen und erörtern."

Es gehört sogar zum Selbstverständnis und zur Pflicht staatlicher Organe, die Bevölkerung über geleistete Arbeit und zu verwirklichende Pläne sachgerecht zu informieren. Nur so ist es möglich, die für eine Demokratie erforderliche Transparenz gesellschaftlicher Prozesse zu gewährleisten.

Unzulässige Öffentlichkeitsarbeit

Die Öffentlichkeitsarbeit staatlicher Organe verletzt jedoch dann geltendes Recht, wenn die Grenze zur Wahlwerbung überschritten und mit öffentlichen Mitteln Plakataktionen, Anzeigenkampagnen oder Flugblattaktionen finanziert werden. Mit dem Demokratieverständnis des Grundgesetzes ist es folglich unvereinbar, wenn staatliche Organe durch den Einsatz öffentlicher Mittel den Wählerwillen in ihrem Sinne durch gezielte Werbekampagnen beeinflussen wollen. Der Einsatz öffentlicher Mittel zu diesem Zweck wäre unvereinbar mit den Grundsätzen eines freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes und der Gleichberechtigung der politischen Parteien.

Der parteiergreifende Charakter einer Veröffentlichung kann zum Beispiel daran gemessen werden, ob eine Bundes- oder Landesregierung sich als eine von bestimmten Parteien getragene Regierung darstellt oder sich herabsetzend oder diffamierend über die Oppositionsparteien äußert oder auf andere Art und Weise deutlich macht, "im Amt bleiben zu wollen." (BVerfGE 44, 150).

Auch der Einsatz öffentlicher Mittel durch staatliche Organe zur Finanzierung von Wahlwerbung ist als eine unzulässige Maßnahme anzusehen (BVerfGE 44, 151).

Da es keine starren Regeln gibt, die sichtbar werden lassen, wann die Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung staatlicher Organe überschritten ist, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob es sich um eine verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigte Einflussnahme auf den Wählerwillen handelt (BVerfGE 44, 152).

10 Heiße Phase eines Wahlkampfes

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Durch die Ergebnisse einer Vielzahl von Wählerbefragungen ist empirisch belegt, dass ein nicht unbedeutender Teil von Wählern erst relativ kurz vor dem jeweiligen Wahltermin entscheidet, welche Partei seine Stimme erhält. Insoweit liegt es im Interesse aller am Wahlkampf sich beteiligenden Parteien, in dieser Phase des Wahlkampfes den Wählerwillen in ihrem Sinne zu beeinflussen.

Ein genauer Stichtag, von dem an das Gebot äußerster Zurückhaltung für öffentlichkeitswirksame Aktionen seitens der sich in Regierungsverantwortung befindlichen Staatsorgane greift, lässt sich jedoch nicht eindeutig bestimmen.

Das Bundesverfassungsgericht geht jedoch davon aus, dass mit Bekanntgabe des Wahltages durch den Bundespräsidenten die heiße Phase des Wahlkampfes eröffnet wird. Gemäß § 16 des Bundeswahlgesetzes gehört es zu den Aufgaben des Bundespräsidenten, den Tag der Hauptwahl (Wahltag), bei dem es sich um einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag handeln muss, bekannt zu geben.

"Während der so eingegrenzten Vorwahlzeit darf die Bundesregierung, ebenso wie die übrigen Staatsorgane des Bundes und der Länder,sich künftig nicht mehr, wie das bisher von Wahl zu Wahl in wachsendem Maße der Fall war, unmittelbar durch Anzeigen oder durch die Versendung von Druckschriften und Faltblättern, Postwurfsendungen oder ähnliche Maßnahmen in den Wahlkampf einschalten." (BVerfGE 44, 153).

11 Kanzlerduelle im Fernsehen

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Im Rahmen der heißen Phase zur Wahl des 15. Deutschen Bundestages (22.09.2002) fand erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ein offener Meinungsaustausch der Spitzenkandidaten Gerhard Schröder (SPD) und Edmund Stoiber (CDU/CSU) vor laufenden Kameras im Studio eines Fernsehsenders vor einem Millionenpublikum statt. Das 1. Kanzlerduell (27.8.2002) wurde von knapp 15 Millionen Menschen gesehen. Damit erreichten die übertragenden Sender gemeinsam einen Marktanteil von annähernd 44 Prozent. Das bedeutet, dass fast jeder zweite Fernsehzuschauer dieses Medienereignis am Bildschirm verfolgt hat. Zwei Wochen später - 14 Tage vor dem Wahltermin - wurde am Abend des 8. September 2002 das zweite so genannte Kanzlerduell von der Arbeitsgemeinschaft der Rundfunkanstalten Deutschlands (ARD) und vom Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) ebenfalls zur besten Sendezeit ausgestrahlt.

Die Auswirkungen dieser "Rededuelle" auf die Wahlentscheidung unentschlossener Wähler wurde von Medienwissenschaftlern im Anschluss an die Übertragung unterschiedlich bewertet. Während einerseits den "Kanzlerduellen" eine wahlentscheidende Wirkung zugesprochen wurde, wurde diese unterstellte Wirkung von anderen in Frage gestellt.

Im Vorfeld dieser Veranstaltungen hatte sich der Parteivorsitzende der FDP mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gewendet. Das Gericht sollte klären, inwieweit durch die Kanzlerduelle in unzulässiger Weise die Chancengleichheit derjenigen politischen Parteien verletzt werde, denen von den Fernsehanstalten nicht die Möglichkeit geboten würde, ihre politische Botschaft durch eigene Spitzenkandidaten verbreiten zu können.

Mit Beschluss vom 30. August 2002 hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag abgewiesen (BVerfGE, 2 BvR 1332/02).

12 Wahlbetrug durch falsche Zahlen

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Dieses Thema hat im Zusammenhang mit der Wahl zum 15. Deutschen Bundestag (22. September 2002) nicht nur die Gemüter der Oppositions- und Regierungspartei, sondern auch die einer breiten Öffentlichkeit "erhitzt."

Die Auseinandersetzung mit diesem Vorwurf macht es erforderlich, sich mit den Inhalten einer auch in Wahlkampfzeiten zulässigen sachbezogenen Öffentlichkeitsaufklärung auseinander zu setzen.

Öffentlichkeitsaufklärung im Wortsinne umfasst das Recht staatlicher Stellen, eine objektive und sachbezogene Informationspolitik betreiben zu können. Insoweit handelt es sich bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsaufklärung nicht um unzulässige Maßnahmen der Wahlwerbung.

Auch in Wahlkampfzeiten ist es staatlichen Organen erlaubt, korrektes Zahlenmaterial und zutreffende Leistungsberichte einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren, zumal anders auch zum (möglichen) Ende einer Amtszeit, die Ergebnisse wahrgenommener Regierungsverantwortung nicht transparent gemacht werden können.

Den Regierungsparteien wurde jedoch im Anschluss an die Bundestagswahlen von der Opposition vorgehalten, mit falschem Zahlenmaterial die Wähler bewusst getäuscht zu haben. Deshalb wurde auf Antrag der CDU/CSU ein Untersuchungsausschuss eingerichtet, der die Wahlaussagen führender Politiker von SPD und CDU/CSU auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen soll. Die Regierungskoalition stellte ihrerseits den Antrag, durch den Untersuchungsausschuss ebenfalls prüfen zu lassen, inwieweit die Öffentlichkeit durch fehlerhaftes Zahlenmaterial in den Jahren nach der Wiedervereinigung durch die damals sich in Regierungsverantwortung befindliche Opposition bewusst falsch informiert worden sei.

Nach dem Willen der CDU/CSU sollte geklärt werden, "ob und in welchem Umfange Mitglieder der Bundesregierung, insbesondere Bundeskanzler Gerhard Schröder, Bundesfinanzminister Hans Eichel, Bundesministerin Ulla Schmidt sowie der damalige Arbeits- und Sozialminister Walter Riester und Parlamentarische Staatssekretäre im Jahr 2002 Bundestag und Öffentlichkeit hinsichtlich der Situation des Bundeshaushaltes, der Finanzlage der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der Einhaltung der Stabilitätskriterien des Vertrages von Maastricht und des EU-Stabilitätspaktes durch den Bund vor der Bundestagswahl am 22. September 2002 falsch oder unvollständig informiert haben, wer von allen Vorgenannten dieses wie und mit wessen Hilfe im Verantwortungsbereich der Bundesregierung getan und welche Verabredungen es dazu gegeben hat." Da die Union als stärkste Fraktion im 15. Deutschen Bundestag 248 Sitze hat und ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werden muss, wenn mindestens ein Viertel der 603 Abgeordneten dies verlangt (Artikel 44 GG), hat der Untersuchungsausschuss "Wahlbetrug" drei Monate nach der Bundestagswahl, im Dezember 2002, seine Arbeit aufgenommen.

13 Parteienfinanzierung

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Die Gewährung staatlicher Zuschüsse an die Parteien wird durch das Demokratieprinzip beschränkt. Da die politischen Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, dürfen sie nicht in ein Abhängigkeitsverhältnis zum Staat geraten. Andererseits ist unbestritten, dass der Staat den Parteien durch öffentliche Mittel gewisse Vergünstigungen zukommen lassen darf. (Erstattung von Wahlkampfkosten, steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteienspenden).

Dies ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die öffentlichen Mittel nicht der Identifizierung staatlicher Organe mit bestimmten politischen Parteien oder Programmen im Wahlkampf dienen.

Um ihre für die demokratische Staatsordnung unentbehrlichen Aufgaben wahrzunehmen, müssen die Parteien daher nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich und organisatorisch auf die Zustimmung und Unterstützung der Bürger angewiesen bleiben.

Rechtsprechung des BVerfG

Im Zusammenhang mit Fragen der Parteienfinanzierung hat das Bundesverfassungsgericht seine Position zu dieser Frage mehrfach geändert. Im ersten so genannten Parteienfinanzierungsurteil aus dem Jahre 1958 heißt es u.a.:

"Da die Abhaltung von Wahlen eine öffentliche Aufgabe ist und den Parteien bei der Durchführung dieser öffentlichen Aufgabe von Verfassungswegen eine entscheidende Rolle zukommt, muß es auch zulässig sein, nicht nur für die Wahlen selbst, sondern auch für die die Wahlen tragenden politischen Parteien finanzielle Mittel von Staats wegen zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 8, 63)."

Im Gegensatz dazu hat das Bundesverfassungsgericht 1966 im 2. Parteienfinanzierungsurteil (BVerfG 20, 56) eine allgemeine Staatsfinanzierung der Parteien für verfassungswidrig erklärt und lediglich eine angemessene Erstattung der Wahlkampfkosten für zulässig gehalten. Mit dem demokratischen Grundsatz der freien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen sei ist es nicht vereinbar, den Parteien Zuschüsse aus Haushaltsmitteln des Bundes für ihre gesamte Tätigkeit im Bereich der politischen Meinungs- und Willensbildung zu gewähren.

An anderer Stelle heißt es:

" Art. 21 Abs. 1 GG, der die Struktur der Parteien als frei konkurrierender, aus eigener Kraft wirkender und vom Staat unabhängiger Gruppen verfassungskräftig festlegt, verbietet es, die dauernde finanzielle Fürsorge für die Parteien zu einer Staatsaufgabe zu machen."

Im Rahmen des so genannten sechsten Parteienfinanzierungsurteils aus dem Jahre 1992 (BVerfGE 85, 264 - 328) entschied das Gericht, dass eine staatliche Teilfinanzierung der Parteien unter bestimmten Voraussetzungen durchaus mit dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien vereinbar sei.

BVerfGE 85, 264

Auszug

"Die Wahlkampferstattung hat sich nach Umfang und Funktion zu einer teilweisen Basisfinanzierung der Parteien entwickelt. Diesen Charakter der Wahlkampfkostenerstattung hat die Einführung des hier zur Überprüfung stehenden sogenannten Sockelbetrags (§ 18 Abs. 6 PartG) lediglich noch deutlicher hervortreten lassen.

Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Staatsfreiheit erlaubt jedoch nur eine Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der politischen Parteien aus staatlichen Mitteln. Er untersagt ..... eine Einflussnahme des Staates auf die Willensbildung in den Parteien und damit auf den Prozeß der politischen Willensbildung insgesamt.

Durch öffentliche Mittel darf den einzelnen Parteien daher das Risiko des Fehlschlages ihrer Bemühungen um eine hinreichende Unterstützung in der Wählerschaft nicht abgenommen werden. Der Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien wird durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen mithin dann verletzt, wenn durch sie die Parteien der Notwendigkeit enthoben werden, sich um die finanzielle Unterstützung ihrer Aktivitäten durch ihre Mitglieder und ihnen nahestehenden Bürger zu bemühen."

Parteienfinanzierung nach dem Parteiengesetz

Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung sind in Art. 18 Parteiengesetz geregelt.

Das Gesetz sieht vor, dass die staatlichen Zuschüsse die Summe der selbsterwirtschafteten Einnahmen (relative Obergrenze) nicht überschreiten dürfen.

Darüber hinaus wird die Gesamtsumme der Zuwendungen an alle Parteien auf einen bestimmten Betrag (absolute Obergrenze) beschränkt.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Umfang der den Parteien zugewendeten Spenden muss berücksichtigt werden.

Der Grundsatz der Staatsfreiheit wird durch finanzielle Zuschüsse verletzt, wenn durch sie die Parteien der Notwendigkeit enthoben werden, sich um die finanzielle Unterstützung durch ihre Mitglieder und ihnen nahe stehender Bürger zu bemühen (BVerfGE 85, 264).

14 Repräsentative Demokratie des Grundgesetzes

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Für die Bundesrepublik Deutschland ist eine repräsentative Demokratie (Artikel 20 GG).

Eine repräsentative Demokratie ist dadurch gekennzeichnet, dass die vom Volk gewählte Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird. Soweit im Artikel 20 GG von Abstimmungen die Rede ist, kann im Zusammenhang mit der vom Grundgesetz gewollten repräsentativen Demokratie nur die Möglichkeit gemeint sein, im Rahmen einer Neugliederung des Bundesgebietes (Artikel 29 Abs. 2 GG) im Rahmen einer Volksabstimmung mitwirken zu können.

Eine darüber hinausgehende Beteiligung des Staatsvolkes durch Volksbegehren oder Volksentscheid auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen zu können, sieht das Grundgesetz nicht vor. Die Verfassungsgeber haben sich vielmehr eindeutig für die repräsentative Demokratie ausgesprochen und bewusst plebiszitäre Elemente außen vor gelassen.

Von dieser Regelung des Grundgesetzes unberührt können Länderverfassungen abweichende Regelungen zulassen. So bestimmt z.B. Artikel 2 der Landesverfassung NRW, dass das Volk seinen Willen durch Wahl, Volksbegehren und Volksentscheid bekunden kann.

Tragendes Element des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Demokratiemodells ist die Legitimierung der Staatsgewalt. Diese muss ihre Grundlage in der Entscheidung des Volkes finden (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG).

Die Legitimation erfolgt unmittelbar durch Wahlen (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) und mittelbar dadurch, dass vom Volk zu dem einzelnen Staatsorgan (bzw. Amtsträger) eine ununterbrochene Legitimationskette bestehen muss.

Allgemeine und gleiche Wahlen gehören daher zum Kernbestand der Demokratie im Sinne des Grundgesetzes.

Allerdings sind in der Realität die Einflussmöglichkeiten der Bürger auf die repräsentativen Staatsorgane nicht auf Wahlen beschränkt.

Verfassungsrechtlich unbedenklich ist eine Einflussnahme auf die politische Willensbildung durch Eingaben, Unterschriftenlisten, öffentliche Aufrufe oder Demonstrationen.

BVerfGE 69, 315

Auszug

"Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozeß teilzunehmen zu können, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens"

15 Funktion der Massenmedien

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Nicht nur zu Wahlkampfzeiten ist es Aufgabe von Presse, Rundfunk und Fernsehen, durch eine objektive Berichterstattung bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

BVerfGE 20, 174

Auszug

"Eine frei, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie, regelmäßig erscheinende politische Presse für die moderne Demokratie unentbehrlich. Soll der Bürger politische Entscheidungen treffen, so muß er umfassend informiert sein, aber auch die Meinungen kennen und gegeneinander abwägen können. Die Presse hält die ständige Diskussion in Gang; sie beschafft die Informationen, nimmt selbst dazu Stellung und wirkt damit als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung."

Dies gilt selbstverständlich auch für andere Medien wie Rundfunk, Fernsehen und Internet.

Unbestritten ist jedoch, dass im Zeitalter der Massenmedien die öffentliche Meinung durch manipulativen Gebrauch der Massenmedien nachhaltig beeinflusst werden kann.

Dies gilt insbesondere für herabsetzenden Meinungsäußerungen nicht nur im Bereich der tagespolitischen Auseinandersetzung, sondern insbesondere auch zu Wahlkampfzeiten.

16 Einflussnahme durch Interessenverbände

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Das Recht, Vereine und Gewerkschaften zu bilden, zählt ebenfalls zu den tragenden Prinzipien der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes. In diesem Zusammenhang kommt der Koalitionsfreiheit eine besondere Bedeutung zu, zumal es die Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaften sind, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen die historisch gewachsenen Unterscheide zwischen "Kapital und Arbeit" auszugleichen haben.

Dass trotz der gemeinsamen Verantwortung über die Zukunft des Wirtschaftsstandortes Deutschland in wirtschaftlich schlechten Zeiten die bestehenden Gegensätze in der Öffentlichkeit mit zunehmender Schärfe ausgetragen werden, gehört ebenfalls zur Verfassungswirklichkeit der Bundesrepublik Deutschland.

Tatsache ist, dass in diesem Staat gesellschaftliche Konflikte und die damit verbundene Suche nach Lösungen, offen ausgetragen werden. Tatsache ist aber auch, dass durch den massenhaften Abbau von Arbeitsplätzen, dem explosionsartigen Anstieg der Sozialausgaben und durch eine rückläufige Nachfrage auf den Weltmärkten der Wirtschaftsstandort Deutschland sich in einer Situation befindet, in der starke Einschnitte in das soziale Netz zumindest aus der Sicht der Arbeitgeberverbände unvermeidbar scheinen.

17 Parlamentarisches Regierungssystem

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Zu den Prinzipien der parlamentarischen Demokratie gehört es, dass die Regierung in ihrem personalen Bestand vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit abhängig ist. Konsequenz dieser Abhängigkeit ist es, zumindest den Regierungschef wählen bzw. abwählen zu können.

Hinsichtlich der Wahl bzw. der Abwahl des Bundeskanzlers sind die Regelungen in Artikel 67 und 68 GG einschlägig. Abgesehen von Art. 67 (konstruktives Misstrauensvotum) und Art. 68 (Vertrauensfrage) zeigt das GG Kontrollmöglichkeiten des Parlamentes nicht auf. Diese "Kontrolle" hat bislang nur 1 mal (Kohl) funktioniert.

Artikel 67 GG
Artikel 68 GG

Die Regierung wird von der Parlamentsmehrheit getragen; diese wird im Zweifel die "eigene" Regierung nicht im Regen stehen lassen. Das parlamentarische Regierungssystem verlagert deshalb die Kontrollfunktion auf die Opposition. Deshalb ist eine starke Opposition wichtig.

Kontrollmöglichkeiten der Opposition ergeben sich aus Art. 40 GG i.V.m. der Geschäftsordnung des BT.

Artikel 40 GG

Jedoch sind die formellen Kontrollmöglichkeiten der Opposition im Wesentlichen auf das Recht reduziert, die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen zu verlangen oder im Gesetzgebungsverfahren einen Gesetzentwurf der Regierung in den Vermittlungsausschuss zu bringen.

Allerdings kann sich die Opposition in solchen Ausschüssen letztlich nicht durchsetzten, weil die Ausschüsse entsprechend den Mehrheitsverhältnissen im BT besetzt sind.

18 Kernbereiche des Demokratieprinzips

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Neben der Beachtung der Wahlgrundsätze, die in den Artikeln 58 und 28 GG enthalten sind, gehören die nachfolgend aufgeführten Kernbereiche zum Demokratieverständnis des Grundgesetzes:

  • Parteiengründungsfreiheit
  • Mehrparteiensystem
  • Recht aus Ausübung der Opposition
  • Existenz demokratischer Grundrechte
  • Minderheitenschutz
  • Prinzip der Mehrheitsentscheidung
  • Parlamentsvorbehalt für wichtige politische Entscheidungen
  • Rechtsstaatsprinzip
  • Transparenzgebot

Im Zusammenhang mit dem Demokratieverständnis westlicher Prägung gehört auch das Prinzip des Primats der Politik zu den tragenden Elementen moderner Verfassungsstaaten.

19 Primat der Politik

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Die vornehmste Aufgabe demokratischer Politiker wird es in naher Zukunft sein müssen, die Instandsetzung des Staates und die Wiederherstellung des Primats der Politik über die Wirtschaft in Angriff zu nehmen. Geschieht das nicht, wird fortschreitender Globalismus und eine dramatisch schnelle Verschmelzung der gesamten Menschheit durch Technik und Handel Probleme schaffen, die das Gesellschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland in ihren Grundfesten erschüttern kann.

Die Probleme, um die es heute geht, sind hinreichend bekannt.

  • Hohe Staatsverschuldung
  • Steigende Staatsausgaben bei gleichzeitigem Rücklauf der Einnahmen
  • Steter Anstieg der Arbeitslosenzahlen
  • Zunahme der Insolvenzen
  • Explosion der Sozialkosten
  • Überalterung der Gesellschaft
  • Stagnation der Wirtschaft
  • Nullwachstum
  • Globalisierung
  • Rationalisierungsdruck u.a.

Der sich daraus ergebenden Wettbewerbsdruck führt auf Seiten derjenigen, die in diesem Umfeld konkurrenzfähig bleiben wollen (Konzerne, Unternehmen, Betriebe) dazu, dass Kosten minimiert werden müssen.

Gesamtgesellschaftliche Verantwortung wahrzunehmen fällt in diesem Wettbewerbsklima schwer, weil es darum geht, entweder höchste Gewinne zu erzielen oder aber "abgewickelt" zu werden.

Zwischenzeitlich gehört es bereits zum Sprachgebrauch führender Politiker, dass es unvermeidbar sein wird, Besitzstände aufzubrechen.

Gemeint sind:

  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Kindergeld
  • Kündigungsschutz
  • Arbeitslosengeld
  • Staatliche Arbeitsbeschaffung
  • Verlängerung der Wochen- und Lebensarbeitszeit
  • Kürzung des Jahresurlaub
  • Lohnkürzungen u.a.

Eines der zentralen Argumente in der zurzeit laufenden politischen Auseinandersetzung lautet:

"Der deutsche Sozialstaat ist viel zu teuer. Seine Bürger haben sich an eine Vollkaskomentalität gewöhnt und beziehen lieber Sozialleistungen, anstatt zu arbeiten."

In diesem Umfeld sind Vertreter der deutschen Wirtschaft mit griffigen Lösungsvorschlägen schnell bei der Hand. 20 Prozent Bruttolohnabschlag seinen notwendig, um wieder Vollbeschäftigung zu bekommen, so ihre zentrale Botschaft.

Das sich aus dieser Perspektive abzeichnende frostige soziale Klima lässt bereits heute die Prognose zu, dass die Bundesrepublik Deutschland als demokratischer und sozialer Rechtsstaat in Zukunft nur dann keinen schweren Schaden nehmen wird, wenn es dem Primaten der Politik, also dem vom Staatsvolk gewählten Parlament gelingen wird, Wege aus der Krise aufzuzeigen, um im Rahmen notwendig werdender Strukturveränderungen gerechte Lösungen umsetzen zu können.

Die blinde Anpassung an Weltmarkzwänge führt unweigerlich zu einem Zerfall sozialer Strukturen, auf deren Funktionieren der Fortbestand freiheitlich demokratischer Systeme angewiesen ist. Gelingt es nicht, der bisherigen negativen Entwicklung eine andere Richtung zu geben, wird die Zerstörungskraft, die von der Radikalisierung einer wachsenden Minderheit und von deklassierten und ausgegrenzten Menschen ausgeht, Veränderungen herbeiführen, die die Werteordnung des Grundgesetzes in ihren Grundfesten erschüttern kann.

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