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01 Grundbegriffe des allgemeinen Staatsrechts
01 Allgemeines
02 Staatsgebiet
03 Küstengewässer
04 Festlandsockel
05 Lufthoheit für zivile Luftfahrt
06 Lufthoheit für militärische Zwecke
07 NATO-Streitkräfte
08 Staatsvolk
09 Rechte und Pflichten
10 Ausübung des Wahlrechts
11 Wahlrecht und Deutscheneigenschaft
12 Ausländerwahlrecht
13 Staatsgewalt
14 Hoheitsbefugnisse des Gesetzgebers
15 Staatsgewalt der Exekutive
16 Richterliche Gewalt
17 Ausnahmen
18 Unvereinbarkeit von Gesetz und Recht

01 Allgemeines

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In Anlehnung an die herrschende Drei-Elemente-Theorie in der allgemeinen Staatslehre besteht ein Staat aus

  • Staatsgebiet
  • Staatsvolk
  • Staatsgewalt.

Fehlt es an einem dieser Elemente, kann es sich nicht um einen Staat handeln. In der politischen Realität des 21. Jahrhunderts gibt es dafür verschiedene Beispiele, insbesondere im Nahen und Mittleren Osten (Palestinenser und Kurden). Obwohl beide Völker Eigenstaatlichkeit anstreben, fehlt es ihnen bis heute an einem fest umrissenen und von anderen Staaten anerkannten Staatsgebiet sowie an handlungsfähigen Staatsorganen, die Staatsgewalt zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Innern und zum Schutz des Gemeinwesens nach Außen zur Anwendung kommen lassen können.

02 Staatsgebiet

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Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wird in der Präambel durch das Gebiet der Länder definiert. Satz 2 der Präambel bestimmt:

Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet.

In mehreren anderen Vorschriften, zum Beispiel in Artikel 29 und in Artikel 115 a des Grundgesetzes, ist vom "Bundesgebiet" die Rede.

Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland umfasst seit der Wiedervereinigung 16 Länder.

  • Bayern
  • Baden-Württemberg
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Mit dem Beitritt der DDR zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland konnte die staatliche Einheit vollendet werden. Die rechtliche Integrität der Bundesrepublik wurde durch den Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (EV) jedoch nicht berührt.

Weiterhin geht die h. M. davon aus, dass die Bundesrepublik Deutschland dasselbe Völkerrechtssubjekt bleibt, das mit dem Völkerrechtssubjekt "Deutsches Reich" identisch ist.

Da es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um einen Staat mit Küstenregionen handelt, ist zu klären, welch ein Teil der Küstengewässer bzw. welche Teile des Festlandssockels zum Staatsgebiet der Bundesrepublik zählen. Im Hinblick auf die Integrität des Luftraums ist zu klären, welche Bereiche hier zum Staatsgebiet gehören.

Die Frage nach den natürlichen Grenzen des Staates Bundesrepublik Deutschland stellt sich aber auch im Zusammenhang mit der Nutzung von Bodenschätzen im Erdinnern.

Da im Bereich der alten Bundesländer Deutschlands weiterhin ausländische NATO-Truppen stationiert sind, ist außerdem zu klären, ob und inwieweit von diesen Truppen genutzte Liegenschaften zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehören.

03 Küstengewässer

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Die Grenzziehung zur offenen See ist seit den 70iger Jahren international zunehmend bedeutsamer geworden. Die bis dahin traditionell geltend gemachte Drei-Seemeilen-Zone (Reichweite eines Kanonenschusses) wurde von einer Reihe von Staaten ausgedehnt. 1982 hat die 3. UN-Seerechtskonferenz daher eine Konvention zur Neuaufteilung der Meere beschlossen (United Nations Convention on the Law of the Sea - UN-Seerechtskonvention).

Die Bundesrepublik Deutschland ist dieser Konvention durch Gesetz vom 02.09.1994 (BGBl II 1994, S. 1798) beigetreten.

Nach der Konvention können die Küstenstaaten ihr Hoheitsgebiet einseitig auf eine Distanz von 12 Seemeilen von der Küste an gerechnet ausdehnen.

Seit dem 01.01.1995 beansprucht die Bundesrepublik Deutschland eine 12-Meilen-Zone als Hoheitsgebiet.

Weiterhin sieht die o.g. Konvention eine 24-Seemeilen-Anschlusszone vor, die zwar nicht zum Staatsgebiet zählt, in der aber gewisse Überwachungs- und Polizeibefugnisse des Anrainerstaates bestehen.

In der sich daran anschließenden 200-Seemeilen-Wirtschaftszone besteht ein ausschließliches Kontroll- und Verfügungsrecht des Anrainerstaates über die lebenden und nicht lebenden Ressourcen des Meeres (z. B Fische, Bodenschätze). Diese Zone gehört jedoch nicht zum Staatsgebiet, so dass dort keine Staatsgewalt ausgeübt werden darf.

04 Festlandsockel

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Bis maximal 350 Seemeilen vor der Küste dehnt sich der Festlandsockel aus, dessen Ausbeute ausschließlich den Anrainerstaaten zusteht. Jenseits des Festlandsockels, also im Bereich der Tiefsee, besteht keine nationale Hoheits- und Verfügungsgewalt. Um dort Tiefseebergbau betreiben zu können, wurde eine spezielle Behörde geschaffen, die Nutzungsrechte vergeben kann.

Das Erdinnere gehört soweit zum Staatsgebiet eines Staates, wie es wirtschaftlich genutzt werden kann.

05 Lufthoheit für die zivile Luftfahrt

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Der Begriff "Freiheit der Luft" bezeichnet im engeren Sinne Verkehrsrechte, welche Fluggesellschaften aufgrund der nationalen Lufthoheit benötigen, um fremdes Staatsgebiet überfliegen bzw. um Passagiere, Fracht oder Post dort absetzen oder aufnehmen zu dürfen. Sie sind insoweit unerlässlich für die Durchführung von grenzüberschreitendem Flugverkehr.

Durch das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (ICAO Abkommen - Chicago Convention) vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411), in der Fassung vom 1. Oktober 1998, sind Regelungen enthalten, die bei der Nutzung fremden Luftraums zu beachten sind.

Artikel 3 ICAO Privat- und Staatsluftfahrzeuge

(a) Dieses Abkommen findet nur auf Privatluftfahrzeuge Anwendung; auf Staatsluftfahrzeuge ist es nicht anwendbar.

(b) Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- und Polizeidienst verwendet werden, gelten als Staatsluftfahrzeuge.

(c) Staatsluftfahrzeuge eines Vertragsstaats dürfen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates nur auf Grund einer durch besondere Vereinbarung oder auf andere Weise erteilten Ermächtigung und nur nach Maßgabe der in dieser festgesetzten Bedingungen überfliegen oder dort landen.

(d) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, bei dem Erlaß von Vorschriften für ihre Staatsluftfahrzeuge auf die Sicherheit des Verkehrs der Privatluftfahrzeuge gebührend Rücksicht zu nehmen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat 1956 dieses Abkommen ratifiziert.

Unabhängig davon ist die Nutzung des Luftraums im Bereich der Europäischen Union Bestandteil eines komplexen Regelwerks, das zwischen 1987 und 1993 geschaffen wurde.

Als Folge der Terroranschläge vom 11. September 2001 in New York und Washington wurden durch EU-Regelungen verschärfte Sicherheitsstandards beschlossen, die zwischenzeitlich auf allen innereuropäischen Flughäfen umgesetzt sind. Neben intensiven Personenkontrollen bei der Ausreise wird auch eine lückenlose Gepäckkontrolle durchgeführt (§ 29 c Luftverkehrsgesetz).

Obwohl es sich bei den Maßnahmen zur Sicherheit des Luftverkehrs um eine hoheitliche Aufgabe handelt, werden Sicherheitskontrollen zu einem Großteil auf bundesdeutschen Flughäfen von privaten Sicherheitskräften durchgeführt.

Bundesweit überwiegen sogar die privaten Fluggast-Kontrolleure: Rund 5.000 kommen von privaten Firmen und nur noch 2.900 sind Bedienstete des Bundesgrenzschutzes (Quelle: www.aktuell wdr.de vom 26.2.2003).

Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen sich aus dieser Tätigkeit für private Sicherheitskräfte ergeben können, belegt ein Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt, das eine Abmahnung für zulässig gehalten hat, die eine im Sicherheitsbereich des Frankfurter Flughafens tätige Mitarbeiterin erhalten hatte, weil sie eine als Lockvogel eingesetzte "Passagierin" nicht ausreichend im Intimbereich durchsucht hatte, obwohl eine Dienstanweisung vorgab, Fluggäste bei Verdachtsmomenten sorgfältig zu kontrollieren. Zu der Abmahnung war es gekommen, weil trotz eines akustischen Warnsignals beim Passieren eines Kontrollgerätes die Leibesvisitation oberflächlich durchgeführt worden war und es deshalb dem weiblichen "Lockvogel" gelingen konnte, eine Pistole in den Sicherheitsbereich des Flughafens zu bringen (Arbeitsgericht Frankfurt a. M., Az.:18 Ca 3062/99).

06 Lufthoheit für militärische Zwecke

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Es entspricht der herrschenden Meinung, dass zur Gebietshoheit auch die uneingeschränkte Lufthoheit gehört. Das bedeutet, dass jede Benutzung des Luftraumes durch andere Staaten grundsätzlich von der Zustimmung des Bodenstaates abhängig ist. In Artikel 3 des Abkommens vom 7. 12. 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt wird festgestellt, dass kein Militärluftfahrzeug eines Vertragspartners "das Gebiet eines anderen Staates überfliegen oder dort landen darf, ohne die Erlaubnis, die es durch eine besondere Vereinbarung oder auf andere Weise erhalten hat, und nur nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen. Im Gegensatz zur Seemeilenregelung im Bereich der Küstengewässer gibt es jedoch keine vergleichbare Flughöhenbegrenzung des Luftraums.

07 NATO-Streitkräfte

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Seit Inkrafttreten des 2+4-Vertrags vom 12. 9. 1990 hat Deutschland nach Artikel 7 dieses Vertrages die "volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten" erhalten. Bis dahin bestehende Reste des Besatzungsrechtes sind hinfällig geworden. Die erlangte volle Souveränität Deutschlands schließt seitdem die vollständige und uneingeschränkte Gebietshoheit ein. Nach der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschland wurden deshalb die Rechte der weiterhin im Bundesgebiet stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte überprüft und 1993 geändert. Im Artikel 45 des Zusatzabkommens heißt es, dass es "künftig von der Zustimmung deutscher Behörden abhängt, unter welchen Bedingungen ein Entsendestaat Manöver oder andere Übungen außerhalb der ihm zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Liegenschaften durchführen darf". Gleiches gilt nach der Neufassung des Artikel 46 auch für Übungen und Manöver im Luftraum außerhalb der zugewiesenen Liegenschaften. Sie unterliegen nunmehr der Zustimmung deutscher militärischer Behörden.

Die "grundsätzliche Geltung des deutschen Rechts" im Bereich der von NATO-Truppen genutzten Liegenschaften ist seitdem gewährleistet. Insoweit gilt für die Nutzung militärischer Liegenschaften durch ausländische NATO-Truppen - bis auf Ausnahmen - nunmehr deutsches Recht.

Im Zusammenhang mit Fragen, die die unterschiedliche Handhabung des Mitbestimmungsrechts der Personalvertretungen bei der Neueinstellung von Zivilangestellten bei der Bundeswehr bzw. bei ausländischen NATO-Truppen betreffen, hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass - trotz bestehender Ungleichbehandlung - die Art der Beteiligung von Betriebsvertretungen nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Die nachfolgend beigefügten Textpassagen aus dem Beschluss vom 8. Oktober 1996 macht deutlich, in welch einem sensiblen Umfeld sich die völlige Souveränität der Bundesrepublik Deutschland realisiert.

BVerfGE 95, 39 (NATO-Betriebsvertretungen) vom 8. Oktober 1996

Das Bundesverfassungsgericht hatte zu klären, inwieweit eine Ungleichbehandlung im Bereich der Mitbestimmung bei der Einstellung von Zivilangestellten mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbaren sei. Während bei der Bundeswehr die Personalvertretungen bei der Neueinstellung von Zivilpersonal mitbestimmen können, steht ihnen im Bereich der ausländischen NATO-Truppen nur ein Mitwirkungsrecht zu.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Regelungen, die eine unterschiedliche Anwendung des Personalvertretungsrechts bei den NATO-Partnern zulassen, nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Aus den Gründen

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Die vorgelegte Norm ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie widerspricht zwar dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser Zustand ist aber im Hinblick auf Einschränkungen der außenpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten der Bundesrepublik hinzunehmen.

Für diese Ungleichbehandlung gibt es keinen im Regelungsgegenstand selbst liegenden Grund. Militärische Notwendigkeiten, die unterschiedliche Beteiligungsrechte der Zivilbeschäftigten rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Bundeswehr und Stationierungsstreitkräfte erfüllen vergleichbare Funktionen innerhalb des militärischen Bündnisses, das auf dem Grundsatz gleichberechtigter Partnerschaft beruht.

21

Der Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG ist jedoch mit Rücksicht darauf hinzunehmen, daß die Bundesrepublik beim Aushandeln der Stationierungsverträge in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt war und es ihr trotz fortlaufender Bemühungen nicht gelungen ist, die Beteiligungsrechte der Zivilangestellten bei den Stationierungskräften denen der Bundeswehr völlig anzugleichen.

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Politische Verträge, die eine besatzungsrechtliche Ordnung schrittweise abbauen, befinden sich mit dem Grundgesetz bereits dann im Einklang, wenn der durch sie geschaffene Zustand der Verfassung näher steht als der frühere und wenn ein besseres Verhandlungsergebnis nicht erreicht werden konnte. Das Grundgesetz gestattet in diesem zeitgeschichtlichen Zusammenhang eine schrittweise Annäherung an eine volle Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Gebote, solange eine uneingeschränkte Beachtung nicht möglich ist.

08 Staatsvolk

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Artikel 20 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt, dass das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland Träger und Subjekt der Staatsgewalt ist.

Artikel 20 GG

Staatsvolk im Sinne des Grundgesetzes sind Deutsche mit deutscher Staatsangehörigkeit und ihnen nach Artikel 116 Abs. 1 GG gleichgestellte Personen (Deutsche mit deutscher Volkszugehörigkeit).

Artikel 116 GG

Staatsgewalt, die von den Bundesländern wahrgenommen wird, kann ebenfalls nur von Personen getragen werden, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind.

Die Zugehörigkeit zum Staatsvolk der Bundesrepublik wird grundsätzlich durch die Staatsangehörigkeit vermittelt. Sie ist "die rechtliche Voraussetzung für den gleichen staatsbürgerlichen Status, der einerseits gleiche Pflichten, zum anderen aber auch staatsbürgerliche Rechte begründet, durch deren Ausübung die Staatsgewalt in der Demokratie ihre Legitimation erhält (BVerfGE 83, 37-59)".

Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Gesetzgeber jede Einwirkung auf die Zusammensetzung des Staatsvolkes im Sinne von Artikel 20 GG verwert ist. Vielmehr enthält das Grundgesetz eine Regelung, die den Gesetzgeber dazu legitimiert, Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu schaffen (Artikel 73 Nr. 2 GG).

In diesem Zusammenhang enthält das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), das 1999 grundlegend verändert und modifiziert wurde, einschlägige Regelungen.

Nach § 3 StAG kann die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden.

  • durch Geburt
  • durch Erklärung
  • durch Annahme als Kind
  • durch Ausstellung der Bescheinigung im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes
  • durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie
  • durch Einbürgerung

§ 3 StAG

Hinsichtlich des Prinzips, das dem Erwerb der Staatsangehörigkeit zugrunde liegt, sieht das StAG eine Mischung von Abstammungs- und Territorialprinzip vor.

In Anlehnung an die dezidierten Regelungen des § 4 StAG erwirbt zum Beispiel ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Abstammungsprinzip). Wird ein Kind ausländischer Eltern im Inland geboren, erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt (Territorialprinzip).

09 Rechte und Pflichten

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Die Staatsbürgerschaft ist mit Rechten und Pflichten verbunden. Bei den Rechten, die mit der Staatsbürgerschaft verbunden sind, handelt es sich nach dem Wortlaut des Grundgesetzes um Rechte, die allen Deutschen vorbehalten sind und insoweit auch Deutsche ohne deutsche Staatsbürgerschaft, also Personen mit deutscher Volkszugehörigkeit einbeziehen.

  • Artikel 8 GG (Versammlungsfreiheit)
  • Artikel 9 GG (Vereins- und Koalitionsfreiheit)
  • Artikel 11 GG (Freizügigkeit)
  • Artikel 12 GG (Berufs- und Arbeitsplatzfreiheit)
  • Artikel 16 GG (Staatsangehörigkeit, Auslieferung)
  • Artikel 33 GG (Berufsbeamtentum)

Bei diesen Artikeln handelt es sich um so genannte Deutschenrechte. Dennoch können sich im Bundesgebiet auch Ausländer versammeln, Vereinen und Koalitionen beitreten und einen Arbeitsplatz weitgehend frei wählen. Entsprechende Regelungen sind in den einschlägigen Bundesgesetzen enthalten (Versammlungsgesetz, Vereinsgesetz etc.), die grundsätzlich Jedermann die Ausübung der o.g. Rechte gewähren.

Soweit es sich um Ausländer aus Mitgliedstaaten der EU handelt, sind diese im Hinblick auf die Freizügigkeit, der Ausübung der Berufsfreiheit sowie des Zugangs zu öffentlichen Ämtern deutschen Staatsbürgern gleichgestellt.

10 Ausübung des Wahlrechts

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Der für die Legitimation der Staatsgewalt notwendige Akt der Übertragung von Volkssouveränität auf die Volksvertreter vollzieht sich in der Bundesrepublik durch Wahlen.

Die Ausübung dieses Rechtes ist auf Bundes- und Landesebene ausschließlich Deutschen vorbehalten. Im Gegensatz dazu bestimmt Artikel 28 Abs. 1 S. 3 GG, dass bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sind.

Artikel 28 GG

Wahlberechtigt in diesem Sinne ist, wer die Unionsbürgerschaft besitzt.

Gemäß Artikel 17 des EG-Vertrags ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt. Die Unionsbürgerschaft, die die nationale Staatsbürgerschaft ergänzt, aber nicht ersetzt, umfasst eine Reihe von Rechten und Pflichten.

Die Unionsbürgerschaft gewährt u.a. folgende Rechte

  • Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Artikel 18 EG-Vertrag)
  • Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen in dem Mitgliedstaat, in dem der Unionsbürger seinen Wohnsitz hat, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats (Artikel 19 EG-Vertrag)

Das Wahlrecht der Unionsbürger ist in nachfolgend aufgeführten EU-Richtlinien näher konkretisiert.

  • Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen
  • Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

11 Wahlrecht und Deutscheneigenschaft

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Da die "Deutscheneigenschaft" nach dem Willen des Grundgesetzes der Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zum Volk als dem Träger der Staatsgewalt ist, wird für die Ausübung des Wahlrechts anlässlich von Landtags- und Bundestagswahlen diese Eigenschaft vorausgesetzt.

Gemäß Artikel 116 GG sind Deutsche nicht nur die deutschen Staatsangehörigen, sondern auch Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 als Flüchtlinge oder Vertriebene Aufnahme gefunden haben.

Im dritten Abschnitt des Bundeswahlgesetzes sind die einschlägigen Regelungen enthalten, die sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht betreffen ( § 12 Bundeswahlgesetz - Wahlrecht; § 15 Bundeswahlgesetz - Wählbarkeit).

§ 12 BWahlG
§ 15 BWahlG

12 Ausländerwahlrecht

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Im Zusammenhang mit Gesetzesinitiativen zum Ausländerwahlrecht auf Landesebene hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1990 entsprechende Gesetze des Landes Schleswig-Holstein (BVerfGE 83, 37 - 59) und der Freien und Hansestadt Hamburg (BVerfGE 83, 60) als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und somit für ungültig erklärt.

Die Entscheidung geht auf die Eingabe von 224 Mitglieder des Deutschen Bundestages zurück - sämtlich Mitglieder der CDU/CSU-Bundestagsfraktion - die 1990 beim Bundesverfassungsgericht beantragt hatten, das Ausländerwahlrechtsgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg sowie das Ausländerwahlrechtsgesetz des Landes Schleswig-Holstein für nichtig zu erklären. Nach ihrer Auffassung kollidiert ein Ausländerwahlrecht in mehrfacher Hinsicht mit dem Grundgesetz. Es verstoße gegen das Gebot der Demokratie in bundesstaatlicher Homogenität, gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl zu den Volksvertretungen in Gemeinden und Kreisen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 2O Abs. 1 und 2 GG), gegen die institutionelle Garantie der deutschen Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1, 116 GG) und gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Für den Fall, dass Ausländern (keine EU-Bürger) ein Wahlrecht zugebilligt werden soll, bedarf ein solches Gesetz der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Artikel 79 GG).

Artikel 79 GG

Unabhängig von den Bundesverfassungsgerichtsentscheiden aus dem Jahr 1990 hat es in den Folgejahren weitere Gesetzesinitiativen gegeben, die das Ausländerwahlrecht betrafen.

Im Februar 1998 wurde zum Beispiel ein Gesetzesentwurf in den Bundesrat eingebracht, der vorsah, allen in Deutschland lebenden Ausländern das Kommunalwahlrecht einzuräumen. In der Begründung hieß es, dass es notwendig sei, die Integration von Ausländern zu fördern.

Ein Jahr später, im Februar 1999, wurde auf Initiative der SPD-regierten Bundesländer Hessen und Rheinland-Pfalz die Vorlage aus dem Jahr 1998 erneut in den Bundesrat eingebracht.

Seit 1999 dürfen Staatsangehörige aus EU-Mitgliedsstaaten ihre Stimme anlässlich von Kommunal- und Europawahlen abgeben.

Jeder Ausländer, der wählen gehen möchte, muss am Tag der Wahl 16 Jahre oder älter sein, aus einem EU-Mitgliedsland kommen und länger als drei Monate in seiner Gemeinde mit Erstwohnsitz gemeldet sein. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, wird automatisch ins Wählerverzeichnis eingetragen.

Nicht wahlberechtigt sind Ausländer, die aus einem Land außerhalb der Europäischen Union stammen oder sich in Deutschland um Asyl bewerben.

13 Staatsgewalt

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Artikel 20 GG bestimmt, dass das Volk Träger der Staatsgewalt ist.

Artikel 20 GG

Staatsgewalt setzt Herrschaftsmacht voraus, deren Aufgabe es ist, einen für jedermann verbindlichen rechtlichen Ordnungsrahmen vorzugeben und dafür zu sorgen, dass dieser Ordnungsrahmen eingehalten wird. Dass dies Macht voraussetzt, dass im Konfliktfall geltendes Recht auch notfalls mit staatlich legitimierten Zwangsmitteln durchgesetzt werden können muss, ist in der allgemeinen Staatslehre unbestritten. Die Möglichkeit des Staates, Zwang anwenden zu können, ist deshalb für einen Staat eine unverzichtbare Eigenschaft. Kehrseite dieser Macht des Staates ist es, dass andere Gruppen im Staate kein Recht zur Gewaltanwendung haben. Das Gewaltmonopol hat sich ausschließlich in den Händen des Staates zu befinden.

Außer durch Wahlen und Abstimmungen wird Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Dieser Zusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird vor allem durch die Wahl des Parlaments, durch die vom Parlament beschlossenen Gesetze als Maßstab des Handelns der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung und durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung hergestellt (BVerfG 93, 67).

Während der Gesetzgeber im Rahmen der Ausübung ihm übertragener Staatsgewalt an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden ist, sind die Organe der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung dem Gesetz und dem Recht verpflichtet.

Die Formel "Recht und Gesetz" soll das Bewusstsein dafür schärfen, dass sich Gesetz und Recht in einem Rechtstaat zwar faktisch im allgemeinen decken, dass dies aber nicht zwangsläufig in jedem Fall gegeben sein muss.

14 Hoheitsbefugnisse des Gesetzgebers

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Aufgabe des Gesetzgebers ist es, für jedermann verbindliche Regeln aufzustellen (Rechtsordnung). Darüber hinaus ist es Aufgabe des Gesetzgebers, die für Regelverletzungen vorgesehenen Sanktionen vorzugeben. Außerdem ist es seine Aufgabe, der Verwaltung Befugnisse an die Hand zu geben, damit im Konfliktfall erforderlich werdende Maßnahmen mit Zwang durchgesetzt werden können.

15 Staatsgewalt der Exekutive

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In einem Rechtstaat ist unbestritten, dass jegliche Form der Ausübung von Staatsgewalt der demokratischen Legitimation bedarf. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt für hoheitliches Handeln mit Entscheidungscharakter (BVerfGE 83, 60, 73). Dabei ist es unerheblich, ob die Staatsgewalt unmittelbar nach außen wirkt, oder sich gegen eine Person innerhalb einer Behörde richtet (behördeninterne Regelung).

Unbestritten ist, dass jegliche Form belastenden Verwaltungshandelns einer gesetzlichen Legitimation bedarf.

Die für die Exekutive/Verwaltung tätigen Amtswalter besitzen dann die uneingeschränkte persönliche Legitimation für die Ausübung ihres Amtes, wenn ihnen ihr Amt auf verfassungsmäßige Art und Weise übertragen wurde

Ist das der Fall, greift im vollen Umfang der Grundsatz der persönlichen Verantwortung für Maßnahmen, die von Amtswaltern angeordnet und durchgesetzt werden.

In diesem Zusammenhang sind es insbesondere Polizeivollzugsbeamte, die im Rahmen übertragener Aufgaben oftmals in Situationen geraten, in denen getroffene Anordnungen mit Zwang durchgesetzt werden müssen, z.B. vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Blutprobe,

Beschlagnahme, ed-Behandlung etc, Schusswaffengebrauch gegen Personen und Sachen, Eingriffsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr u.a.

16 Richterliche Gewalt

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Die Aufgaben der richterlichen Gewalt (Dritte Gewalt) wird durch die Regelungen von Artikel 92 GG konkretisiert.

Darüber hinaus sind der richterlichen Gewalt alle Aufgaben übertragen, die sich aus anderen Artikeln des Grundgesetzes ableiten lassen (Artikel 93 GG).

Artikel 19 Abs. 4 GG ermöglicht es jedermann, die Gerichte anzurufen, wenn er durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. In einem solchen Fall steht im der Rechtsweg offen.

Eine vom Grundgesetz selbst vorgegebene gerichtliche Zuständigkeit besteht darüber hinaus auch in folgenden Fällen:

  • Anordnung von Freiheitsentziehungen, Artikel 104 Abs. 2 und 3 GG
  • Erwirkung von Durchsuchungsbeschlüssen, Artikel 13 Abs. 2 GG

Insbesondere im Zusammenhang mit der Durchsuchung von Wohnungen hat das BVerfG entschieden, dass es nicht im freien Ermessen der Strafverfolgungsbehörden steht, zu bestimmen, wann Gefahr im Verzuge gegeben ist (BVerfG BVR 1444/00 vom 20. Februar 2001).

Die Kompetenz, Kriminalstrafen zu verhängen, gehört in den ausschließlich der Rechtsprechung vorbehaltenen Aufgabenbereich.

17 Ausnahmen

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Das Prinzip der Gewaltenteilung erlaubt es, dass Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Exekutive ausnahmsweise nicht durch Gerichte, sondern durch vom Parlament bestellte oder gebildete, unabhängige Institutionen gewährt wird (Artikel 10 Abs. 2 GG).

Artikel 10 GG

18 Unvereinbarkeit von Gesetz und Recht

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In diesem Spannungsfeld ist es insbesondere Aufgabe der richterlichen Gewalt, dem Recht Geltung zu verschaffen. Sollten sich im Einzelfall Gesetz und Recht nicht decken, ist es Aufgabe des Richters, durch rational nachvollziehbare Argumentationen aufzuzeigen, warum das geschriebene Gesetz seiner Funktion nicht nachkommen kann, ein Rechtsproblem gerecht zu lösen. Die auf diese Art und Weise beschriebene Lücke gilt es durch richterliche Entscheidung nach den Maßstäben der praktischen Vernunft und den "fundierten allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft" (BVerfGE 9, 338, 349) zu schließen.

Diese Aufgabe und Befugnis zur "schöpferischer Rechtsfindung" ist im Geltungsbereich des Grundgesetzes unbestritten. Der Gesetzgeber hat die Großen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes sogar beauftragt, bei der "Fortbildung des Rechts" mitzuwirken.

In Ausnahmesituationen obliegt es auch der Exekutive, gegen den Gesetzeswortlaut dem Recht Geltung zu verschaffen. So ist z.B. gem. § 15 Abs. 3 des Versammlungsgesetzes eine verbotene Versammlung aufzulösen. Gleichwohl muss die zuständige Versammlungsbehörde aus Rechtsgründen auf eine Auflösung verzichten, wenn die Auflösung mit angemessenen Mitteln nicht möglich ist.

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StaatsR: Grundbegriffe des allgemeinen Staatsrechts

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