01
Allgemeines
TOP
§
161 StPO (Allgemeine Ermittlungsbefugnis der
Staatsanwaltschaft) enthält folgende Regelungen:
- Weisungsbefugnis gegenüber den Behörden und Beamten des
Polizeidienstes (Abs. 1)
- Verwendung von erhobenen Daten auf der Grundlage anderer
Gesetze (z.B. PolG NRW) im Strafverfahren (Abs. 2)
- Verwendung von Datenerhebungen aus einer Wohnung durch
technische Mittel, die zum Zweck der Eigensicherung erhoben
wurden, im Strafverfahren (Abs. 3).
Die Befugnis
nimmt Bezug auf § 160 StPO (Pflicht zur
Sachverhaltsaufklärung) in dem es sinngemäß heißt, dass die
Staatsanwaltschaft
- bei bestehendem Verdacht einer Straftat den Sachverhalt
zu erforschen hat
und
- dabei nicht nur die belastenden, sondern auch die
entlastenden Umstände zu ermitteln
sowie
- die Rechtsfolgenumstände betreffend der
Täterpersönlichkeit zu bestimmen hat, was bei schwereren
Straftaten auch die Entwicklung der Täterpersönlichkeit und
die Umstände einzuschließen, die zur Begehung der Tat
führten.
In diesem
Kapitel wird schwerpunktmäßig die Zusammenarbeit zwischen StA
und Polizei thematisiert. Um dem gemeinsamen Auftrag zur
Strafverfolgung sachgerecht nachkommen zu können, sind StA und
Polizei auf enge Zusammenarbeit angewiesen.
02
StA - Herrin des Ermittlungsverfahrens
TOP
Die
Erforschung und Verfolgung aller Straftaten, die das deutsche
Recht kennt, stehen trotz der Regelungen, in denen die
Zuständigkeit zur Strafverfolgung der Polizei übertragen wird,
unter der Gesamtverantwortung der sogenannten »Herrin des
Ermittlungsverfahrens«, der Staatsanwaltschaft (StA).
[Theorie und Praxis:] Diese rechtlich zutreffende
Feststellung entspricht jedoch nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten, denn die StA ist weder personell noch
hinsichtlich der ihr zur Verfügung stehenden Mittel dazu in der
Lage, selbst Straftaten zu erforschen oder zu verfolgen. Dazu
bedient sie sich vieler Arme. Gemeint sind die Arme und Köpfe
der Polizei.
Im gesamten Bundesgebiet sind zurzeit etwa 220 000
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten bei den Länderpolizeien und
ca. 34.000 Polizistinnen und Polizisten bei den Polizeien des
Bundes beschäftigt (Bundespolizei und BKA).
Nur dieser
verlängerte »Arm der Staatsanwaltschaft« ist dazu in der Lage,
Straftaten effektiv zu erforschen und zu verfolgen. Die
Vorstellung, dass die Staatsanwaltschaft »Herrin des
Strafverfahrens« ist, bedarf insoweit dringend einer Korrektur,
zumal im realen Leben diese Aufgabe von der Polizei erfolgreich
eigenverantwortlich erledigt wird.
Das kann
auch gar nicht anders sein, denn nur die Polizei verfügt über
die Mittel und Möglichkeiten, um Straftaten »rund um die Uhr«
bearbeiten und verfolgen zu können.
Deshalb legt
die Polizei ihre Ermittlungsvorgänge der StA in den meisten
Fällen erst dann vor, wenn die Ermittlungsarbeit abgeschlossen
ist. In der Praxis ist es so, dass die Polizei nur in den Fällen
die StA vorab informiert, wenn das aufgrund einer bekannt
gewordenen Anlassstraftat notwendig erscheint.
02.1
Zusammenarbeit StA und Polizei
TOP
Die
Richtlinie für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und
Polizei (Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 4600 - III A.10 –
u. d. Innenministeriums - IV D 1 – 2941 – v. 1.8.1999) gibt
Auskunft darüber, wie die Zusammenarbeit zwischen Polizei und
StA zu organisieren ist.
Der Erlass
wird im Folgenden weitgehend im Wortlaut wiedergegeben.
[Vorbemerkungen:] Zur Erfüllung des gesetzlichen
Auftrages, eine rechtsstaatliche und effektive Strafverfolgung
sicherzustellen, ist eine intensive und vertrauensvolle
Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei
unerlässlich. Nur ein gegenseitig abgestimmtes Zusammenwirken
beider Strafverfolgungsbehörden, das sich auch veränderten
Rahmenbedingungen anpasst, kann gewährleisten, dass die
verfügbaren personellen und sächlichen Ressourcen effektiv und
rationell eingesetzt werden. Eine Verstärkung der Zusammenarbeit
setzt aber auch das gegenseitige Verständnis für
unterschiedliche Aufgaben und Arbeitsweisen voraus.
[Wahrnehmung der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei:]
Neben der Verantwortung der Staatsanwaltschaft für das
Ermittlungsverfahren als Ganzes trägt die Polizei die
Verantwortung für die von ihr durchgeführten Ermittlungen. Beide
Behörden nehmen die ihnen im Ermittlungsverfahren jeweils
zugewiesenen Aufgaben in dem Bewusstsein einer gemeinsamen
Verantwortung für das gesamte Ermittlungsverfahren wahr und
arbeiten daher eng und vertrauensvoll zusammen.
[Information und Kommunikation:]
Eine wirksame
Strafverfolgung setzt vor allem eine möglichst frühzeitige
gegenseitige Unterrichtung in herausragenden Einzelfällen und im
Rahmen allgemeiner Verbrechensbekämpfungsstrategien voraus.
Die Polizei
unterrichtet dabei die Staatsanwaltschaft sofort über die zu
ihrer Kenntnis gelangten Straftaten und die von ihr getroffenen
Maßnahmen:
- in rechtlich oder tatsächlich schwierigen oder sonst
bedeutsamen Fällen,
- wenn die Staatsanwaltschaft eine Unterrichtung im
Einzelfall oder aus verfahrensmäßigen oder justizpolitischen
Gründen in bestimmten Fallgruppen wünscht.
Die
Staatsanwaltschaft teilt der Polizei die Einleitung eines
bedeutsamen Ermittlungsverfahrens frühzeitig mit, sofern sie
nicht alsbald durch Einschaltung in die Ermittlungen
unterrichtet wird. Die Unterrichtung über die Einleitung von
Ermittlungsverfahren soll auch durch gegenseitige Beteiligung an
den Informations- und Kommunikationssystemen der Polizei und
Justiz gewährleistet werden.
[Ermittlungen:] Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit
die Ermittlungen ganz oder teilweise selbst durchführen oder der
Polizei übertragen. Ermittlungsaufträge an die Polizei werden
von der Staatsanwaltschaft so konkret wie möglich gefasst und im
Hinblick auf die kriminalistische Fachkunde der Polizei auf das
nach den Umständen des Einzelfalles erforderliche Maß
beschränkt. Ihre Aufträge richtet die Staatsanwaltschaft in Form
von Ersuchen an die Polizeibehörde. Beamtinnen und Beamten, die
von der Polizeibehörde mit der Bearbeitung eines bestimmten
Einzelfalles betraut sind, kann die Staatsanwaltschaft zur
Geschäftserleichterung Ersuchen unmittelbar zuleiten. Die
Polizeibeamtinnen und –beamten unterrichten unverzüglich ihre
Vorgesetzten. Die Staatsanwaltschaft kann gegenüber der
Polizeibehörde anregen, aus besonderen Gründen eine bestimmte
Beamtin oder einen bestimmten Beamten zu beauftragen. Bei Gefahr
im Verzuge für das Ermittlungsverfahren kann ein Auftrag zur
Durchführung bestimmter Maßnahmen der Strafverfolgung
unmittelbar an einzelne Polizeibeamtinnen oder -beamte gerichtet
werden, die einer für die Maßnahmen sachlich und örtlich
zuständigen Behörde angehören, soweit ein Ersuchen an die
Polizeibehörde nicht rechtzeitig wäre und nicht andere dringende
Aufgaben von der Beamtin oder dem Beamten vorrangig wahrzunehmen
sind.
[Verfahrensökonomie:] Vor allem bei der Bekämpfung der
Massenkriminalität ist eine ökonomische Gestaltung des
Ermittlungsverfahrens von besonderer Bedeutung. Zu ihrer
Gewährleistung sollen durch gemeinsame Vereinbarungen generelle
Bearbeitungsrichtlinien aufgestellt und standardisierte
Vordrucke entwickelt werden.
Im Interesse
der Verfahrensbeschleunigung sowie zur Vermeidung unnötiger
polizeilicher Ermittlungsarbeit trifft die Staatsanwaltschaft in
Umfangsverfahren der Schwerkriminalität, insbesondere der
Wirtschaftskriminalität und der Organisierten Kriminalität, so
frühzeitig wie möglich die Entscheidung darüber, ob und in
welchem Umfang der Verfahrensstoff beschränkt oder eine
abschließende Verfügung getroffen werden kann.
[Haftsachen:] Bei der Bearbeitung von Haftsachen
beachten Staatsanwaltschaft und Polizei das besondere
Beschleunigungsgebot und stellen seine Einhaltung durch
geeignete organisatorische Maßnahmen sicher.
[Abgabe der Ermittlungsvorgänge:] Nach Abschluss ihrer
Ermittlungen übersendet die Polizei die Ermittlungsvorgänge ohne
Verzug an die Staatsanwaltschaft.
Vor
Abschluss ihrer Ermittlungen übersendet die Polizei die
Ermittlungsvorgänge an die Staatsanwaltschaft, wenn
- diese um Übersendung bittet
- die Vornahme einer richterlichen oder
staatsanwaltschaftlichen Untersuchungshandlung erforderlich
erscheint oder die Ermittlungen in der Sache vor allem durch
die Vielzahl der Taten oder Tatverdächtigen einen besonderen
Umfang annehmen oder sich rechtlich schwierig gestalten, es
sei denn, die Staatsanwaltschaft hat im Einzelfall auf die
Übersendung der Vorgänge verzichtet
- sich die Polizei aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht in der Lage sieht, die Sache angemessen zu
fördern
- Anhaltspunkte vorliegen, dass die Staatsanwaltschaft
eine Beschränkung des Verfahrensstoffes vornehmen oder eine
abschließende Entscheidung (Nr. 5) treffen kann.
[Akteneinsicht:] Über die Gewährung von Einsicht in die
Ermittlungsvorgänge und die Erteilung von Auskünften aus den
Akten entscheidet die Staatsanwaltschaft. Soweit die Polizei,
die die Ermittlungen führt, von der Staatsanwaltschaft hierzu
ermächtigt ist, darf sie im Rahmen dieser Ermächtigung Einsicht
in die Ermittlungsakten gewähren oder Auskünfte hieraus
erteilen. Ist der Betroffene mit einer Versagung der Einsicht
oder Auskunft nicht einverstanden, führt die Polizei die
Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbei. Sie übersendet ihr
hierzu die Ermittlungsakten und fügt eine Begründung bei. [En01]
02.2
Position des BVerwG
TOP
In einem
Urteil aus dem Jahre 1974 hat sich das Bundesverwaltungsgericht
»zur Zusammenarbeit zwischen StA und Polizei« sinngemäß wie
folgt geäußert.
»Strafbare
Handlungen können bei der Staatsanwaltschaft, den Amtsgerichten
und den Behörden und Beamten des Polizeidienstes erstattet
werden. Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder
auf anderem Wege von dem Verdacht einer strafbaren Handlung
Kenntnis erhält, hat sie entweder selbst den Sachverhalt zu
erforschen oder die Ermittlungen durch Behörden und Beamte des
Polizeidienstes vornehmen zu lassen. Die Behörden und Beamten
des Polizeidienstes sind dazu verpflichtet, dem Ersuchen oder
dem Auftrag der Staatsanwaltschaft nachzukommen. Die Behörden
und Beamten des Polizeidienstes haben aber auch, sobald sie von
einer strafbaren Handlung erfahren, diese von sich aus zu
erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu
treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (Recht und
Pflicht des ersten Zugriffs). Im Rahmen dieser Aufgaben
ermächtigt die Strafprozessordnung alle Polizeibeamten zur
vorläufigen Festnahme und zur Aufnahme von Lichtbildern und
Fingerabdrücken des Beschuldigten und zur Vornahme von Messungen
und ähnlichen Maßnahmen an ihm. Die Behörden und Beamten des
Polizeidienstes sind dazu verpflichtet, ihre
Ermittlungsergebnisse ohne Verzug der Staatsanwaltschaft zu
übersenden. Diese entscheidet über die Einstellung des
Verfahrens oder die Erhebung der Anklage oder veranlasst die
Polizei zu weiteren Ermittlungen«.
[Vorrangige Aufgabe der StA:] Im Normalfall ist es
vorrangige Aufgabe der StA, aus juristischer Sicht polizeiliche
Ermittlungstätigkeiten zu prüfen, um danach entscheiden zu
können, was weiter zu veranlassen ist: Einstellung des
Verfahrens oder Anklageerhebung.
Auch das
nachfolgende Zitat aus dem oben bereits genannten Urteil macht
deutlich, wie das Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und
Polizei zu sehen ist:
[Polizei und StA:]
»Nach der Konzeption des
Gesetzgebers (...) liegt also die Leitung der Ermittlungen ganz
in der Hand der Staatsanwaltschaft, die nur für einzelne
begrenzte Ermittlungsaufträge die Polizei heranzieht. In der
Praxis ist das Ermittlungsverfahren jedoch weitgehend in die
Hand der Polizei übergegangen. Häufig führt sie die Ermittlungen
selbständig und übersendet erst nach ihrem Abschluss die Akten
an die Staatsanwaltschaft, die dann nur noch entscheidet, ob sie
das Verfahren einstellen oder Anklage erheben will. Trotz dieser
»Vorrangstellung der Polizei in der Durchführung der
Ermittlungen« und der tatsächlichen »Machtverschiebung zur
Polizei hin ...« ist unbestritten, dass der Staatsanwalt nach
unserer Strafprozessordnung der Herr des Ermittlungsverfahrens
ist und die Verantwortung für die Verfahrensdurchführung nicht
nur in rechtlicher Hinsicht, sondern auch in tatsächlicher
Hinsicht trägt«.
»Die im
ersten Zugriff vorgenommenen Maßnahmen der Polizei sind ebenso
strafrechtliche Ermittlungen wie die auf Weisung der
Staatsanwaltschaft erfolgten Maßnahmen und die Handlungen der
Staatsanwaltschaft selbst«.
»Ein
besonderes kriminalpolizeiliches Ermittlungsverfahren kennt die
Strafprozessordnung nicht. Die Ermittlungen zur Verfolgung
strafbarer Handlungen bilden eine Einheit. Das
Ermittlungsverfahren ist somit nicht in ein polizeiliches und
ein staatsanwaltliches Verfahren aufgespalten (...). Deshalb
hängt die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, für die sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch die Behörden und Beamten des
Polizeidienstes zuständig sind, nicht davon ab, welche Stelle
gehandelt hat«.
»Die
Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind als »verlängerter
Arm der Staatsanwaltschaft« nicht nur bei der Ausführung einer
Weisung dieser Behörde tätig, sondern auch dann, wenn sie von
sich aus handeln, weil sie »bei der alltäglichen Kriminalität«
mit der stillschweigenden Ermächtigung zur selbständigen
Durchführung der Ermittlungen ohne Benachrichtigung der
Staatsanwaltschaft rechnen dürfen« [En02].
[Hinweis:] Die Staatsanwaltschaft ist eine hierarchisch
aufgebaute staatliche Justizbehörde. Bei jedem Gericht soll eine
Staatsanwaltschaft bestehen (§ 141 GVG). Die
StA ist insbesondere für die Strafverfolgung und -vollstreckung
zuständig und als solche ein Teil der Justiz. Sie wird auch mit
dem Begriff Anklagebehörde bezeichnet.
02.3
Weisungsbefugnis StA
TOP
Während es
sich bei der StA um ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der
Strafrechtspflege handelt, dem die Strafverfolgung und
Mitwirkung im Strafverfahren obliegt, handelt es sich bei der
Polizei um eine der Weisungsbefugnis der StA unterstehende
Institution, soweit es um Belange der Strafverfolgung geht.
Das
heißt im Klartext:
Die Polizei
hat Weisungen der StA zu befolgen.
Grund dafür
ist, dass das polizeiliche und das staatsanwaltliche
Ermittlungsverfahren eine untrennbare Einheit bilden und das
Gesetz eine entsprechende Weisungsbefugnis enthält. Dennoch ist
die Staatsanwaltschaft nicht »Vorgesetzter der Polizei«.
Erteilt
die StA Weisungen, dann richten sich diese grundsätzlich an
Polizeibehörden.
Nur wenn Kommissionen eingerichtet wurden (z.B.
eine Mordkommission), kann der StA einzelnen Beamten Weisungen
erteilen. In Ausnahmefällen können einzelne Beamte auch direkt
von der StA zur Vornahme von strafprozessualen Maßnahmen
angewiesen werden.
Im
Normalfall wird die Polizei aber beim Bekanntwerden einer
Straftat »aus sich selbst heraus« tätig. Würde die Polizei das
nicht tun, würde sie das Legalitätsprinzip verletzen.
Im Gegensatz
zur StA ist es der Polizei untersagt, ein Strafverfahren
einzustellen oder gar Anklage zu erheben. Insoweit gehen die
Befugnisse der StA im Rahmen eines Strafverfahrens deutlich über
die der Polizei hinaus.
[Beurteilungsspielraum der StA:] Wenn zureichende
Anhaltspunkte nach kriminalistischer Erfahrung die Annahme
rechtfertigen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt, wird die
StA Ermittlungen einleiten und Anklage erheben müssen, wenn das
in Bezug auf die Anlasstat geboten ist. Für die Aufnahme
staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen reichen bereits entfernte
Indizien aus. Dennoch steht der StA bei der Beantwortung der
Frage, ob ein Verdacht »zureichend« ist, ein
Beurteilungsspielraum zu. Die Einleitung von Maßnahmen der
Strafverfolgung durch die StA kommt nur dann nicht in Betracht,
wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege, »die Einleitung der
Ermittlungen gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich
wäre, oder, vereinfacht ausgedrückt, wenn die Einleitung eines
Strafverfahrens gegen den Beschuldigten bei kundigen Dritten mit
gleichem Kenntnisstand gewissermaßen ein »Kopfschütteln«
hervorriefe« [En03].
02.4
Beurteilungsspielraum Polizei
TOP
Ein
»Beurteilungsspielraum«, vergleichbar mit dem der StA, steht der
Polizei nicht zu. Sie ist nicht »Herrin des
Ermittlungsverfahrens«, sondern lediglich ein »Hilfsinstrument«
der StA, das weisungsgebunden ist.
Folglich
kann der Beurteilungsspielraum der Polizei nicht so weit gehen,
wie das pflichtgemäße Ermessen der StA.
Das
resultiert auch daraus, dass es der Polizei untersagt ist, ein
Strafverfahren einzustellen oder die Entgegennahme einer Anzeige
zu verweigern, nur weil sie einen Anfangsverdacht nicht für
ausreichend hält.
Ausnahmen
greifen nur, wenn das Gesetz die Einleitung eines
Strafverfahrens nicht zulässt. So darf zum Beispiel gegen Kinder
aufgrund ihrer fehlenden Schuldfähigkeit das Strafverfahren
nicht betrieben werden. Gleiches gilt für Diplomaten, die
aufgrund ihres besonderen Status strafrechtlich nicht verfolgt
werden dürfen.
In allen
anderen Fällen hat die Polizei Anzeigen zumindest
entgegenzunehmen.
[Beispiel:] Der
Geschäftsführer eines Supermarktes gibt folgenden Vorfall zur
Anzeige. Eine Mitarbeiterin des Hauses wurde vom Ladendetektiv
auf frischer Tat dabei betroffen, als sie Ware, deren
Verfallsdatum abgelaufen ist, nicht wie vorgesehen in den
Abfall, sondern in die eigene Handtasche verschwinden ließ. Ich
möchte diese Straftat anzeigen. Rechtslage?
Obwohl kein
wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, weil der entwendete
Gegenstand auch aus Sicht des Anzeigenerstatters keinen
wirtschaftlichen Wert mehr hat, weil er nicht mehr verkauft
werden darf, wurde die Mitarbeiterin dennoch
bei der Begehung eines Diebstahls auf frischer Tat betroffen.
Die Polizei ist nicht dazu befugt, die Anzeige eines solchen
Delikts mit der Begründung abzulehnen, das sowieso mit der
Einstellung des Verfahrens durch die StA zu rechnen ist.
Diese
Entscheidung ist ausschließlich der StA vorbehalten.
[Hinweis:] Die Staatsanwaltschaft und die Polizei sind
bei Vorliegen eines Anfangsverdachts dazu verpflichtet, den
Sachverhalt zu erforschen. Dabei dürfen aber nur solche Mittel
zur Anwendung kommen, die aus zweierlei Gründen in einem
angemessenen Verhältnis zur bekannt gewordenen Anlassstraftat
stehen.
- Den Strafverfolgungsbehörden ist es verwehrt, mit
Kanonen auf Spatzen zu schießen. Folge dieser Sichtweise
ist, dass sich die Strafverfolgungsbehörden der
Lächerlichkeit aussetzen, wenn bereits kleinste
Normverletzungen dazu führen, die ganze Schärfe des
Strafrechts zur Anwendung kommen zu lassen.
- Darüber hinaus müssen die bei der Strafverfolgung
eingesetzten Mittel auch im Hinblick auf die gewährten
verfassungsrechtlich verbürgten Freiheitsgewährungen
angemessen und verhältnismäßig sein. Nicht umsonst gilt das
Strafrecht als ein »Seismograph der Staatsverfassung«. In
einem Rechtsstaat kann es deshalb keine Strafverfolgung um
jeden Preis geben, selbst dann nicht, wenn das von Teilen
der Gesellschaft vehement eingefordert wird. (Null Toleranz
gegenüber jeglicher Form von Unordnung im Staate).
02.5
StA im Ermittlungsverfahren
TOP
Sowohl die
StA als auch die Polizei sind an das Legalitätsprinzip gebunden.
Das bedeutet, dass sowohl die StA als auch die Polizei
Straftaten zu verfolgen haben, wenn diese bekannt werden und ein
hinreichender Anfangsverdacht besteht.
Im
§
160 StPO (Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung) heißt es:
Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf
anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält,
hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage
zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.
Daraus
ergibt sich das Ermittlungsmonopol der StA.
Im Folgenden
werden einige Befugnisse skizziert, die deutlich machen, was die
StA kann und darf und was der Polizei nicht
möglich ist.
[Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit:] Gemäß
§ 153 StPO (Absehen von der Verfolgung bei
Geringfügigkeit) kann die StA unter bestimmten Voraussetzungen
ein Strafverfahren einstellen. Im § 153 StPO heißt es
diesbezüglich: »Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand,
so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die
Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der
Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering
anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung
besteht.«
Über
vergleichbare Befugnisse verfügt die Polizei nicht.
[Vernehmungen:] Zwar steht auch der Polizei das Recht
zu, Beschuldigte sowie Zeugen und Sachverständige zu vernehmen.
Von der Polizei zur Vernehmung vorgeladene Personen sind jedoch
nicht dazu verpflichtet, solch eine Vorladung zu befolgen. Das
unterscheidet eine polizeiliche Vorladung von der einer
staatsanwaltschaftlichen Vorladung. Im
§ 163a
Abs. 3 StPO (Vernehmung des Beschuldigten) heißt es:
»Der Beschuldigte ist verpflichtet,
auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.« Kommt der
Beschuldigte einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung zur
Vernehmung nicht nach, kann er vorgeführt werden.«
Auch von der
StA vorgeladene Zeugen und Sachverständige sind dazu
verpflichtet, zur Vernehmung zu erscheinen und dort auszusagen,
siehe § 161a StPO (Vernehmung von Zeugen und
Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft).
Sollten Sie
trotz ordnungsgemäßer Vorladung unentschuldigt fernbleiben, ist
die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Staatsanwalt nicht
erschienene Zeugen oder Sachverständige festnehmen und
zwangsweise vorführen lassen wird. Vorgeladene Zeugen sind dazu
verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen.
[Schriftliche Vorladung:] Der Beschuldigte ist von der
StA schriftlich zur Vernehmung zu laden, siehe
§ 133
StPO (Ladung). Die sofortige Vorführung des
Beschuldigten kann verfügt werden, wenn Gründe vorliegen, die
den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würden, siehe
§ 134 StPO (Vorführung). Verweigert der Vorgeladene die
Aussage, ist er unverzüglich dem Richter vorzuführen und von
diesem zu vernehmen, siehe
§ 135 StPO
(Sofortige Vernehmung). Der Beschuldigte ist im Sinne von
§ 136 StPO (Erste Vernehmung) zu belehren.
Unerlaubte Vernehmungsmethoden dürfen nicht zur Anwendung
kommen, siehe § 136a StPO (Verbotene
Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote).
Vergleichbare Regelungen gibt es auch für Zeugen, siehe
§ 51 StPO (Folgen des Ausbleibens eines Zeugen).
[Vorladung zur Gegenüberstellung:] Nur eine
staatsanwaltschaftliche Vorladung verpflichtet den
Beschuldigten, zur Gegenüberstellung zu kommen und die
Gegenüberstellung zu dulden.
Im
Weigerungsfall kann der Beschuldigte vorgeführt werden.
[Anklageerhebung durch die StA:] Dazu ist
ausschließlich die StA befugt. Im
§ 169a StPO
(Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen) heißt es: Erwägt
die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so
vermerkt sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten. Bieten
die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen
Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung
einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. Andernfalls
stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, siehe
§
170 StPO (Entscheidung über eine Anklageerhebung).
[Verfahrensregeln bei verdeckt durchgeführten Maßnahmen:]
Verdeckt durchgeführte Maßnahmen setzen eine enge Zusammenarbeit
zwischen Polizei und StA voraus. Grund dafür ist u.a., dass alle
von der Polizei im Zusammenhang mit verdeckt durchgeführten
Maßnahmen erstellenden Dokumentationen bei der StA verwahrt
werden müssen. Der StA obliegt es auch, nach Abschluss der
verdeckt durchgeführten Maßnahmen die von der Maßnahme
betroffenen Personen zu unterrichten, siehe
§ 101 Abs. 4
StPO (Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen).
Danach werden die Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100c,
100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a bei der Staatsanwaltschaft
verwahrt. Die Unterlagen werden erst dann zur Akte genommen,
wenn die Benachrichtigung der von den Maßnahmen betroffenen
Personen erfolgte.
[Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien:]
Diesbezüglich ist nur die StA dazu befugt, solche Materialien zu
durchsuchen. Der Polizei steht nur das Recht der groben Sichtung
zur Verfügung. In der Praxis ist es aber so, dass nur die
Polizei über die technischen Mittel und über die IT-Fachleute
verfügt, die benötigt werden, um zum Beispiel große
Datenbestände zu sichten und zu durchsuchen. Die StA verfügt
nicht über eine vergleichbare Logistik. Es wird davon
ausgegangen, dass durch entsprechende Weisungen und Anordnungen
der StA diese »Lücke« geschlossen wird.
[Leichenfund, unnatürliche Todesfälle:]
Alle im
Zusammenhang mit dem Umgang ungeklärter Todesfälle
erforderlichen Anordnungen in Bezug auf den Umgang mit der
Leiche obliegen dem StA, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich
eine richterliche Anordnung voraussetzt. Gemäß
§ 159
StPO (Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf
unnatürlichen Tod) ist die Polizei immer dann, wenn
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass jemand eines nicht
natürlichen Todes gestorben ist, oder der Leichnam eines
Unbekannten gefunden wird, zur sofortigen
Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an das
Amtsgericht verpflichtet.
Auch die
Anordnung einer Leichenschau obliegt der Staatsanwaltschaft.
Eine Person,
die eines unnatürlichen Todes gestorben ist, kann nur im
Anschluss an die erfolgte Freigabe der Leiche durch die StA zur
Bestattung von den Angehörigen zur letzten Ruhestätte gebracht
werden, siehe § 159 Abs. 2 StPO. Bis dahin befindet sich eine
Leiche in amtlicher Verwahrung.
02.6
Anordnung bei Gefahr im Verzug
TOP
Einige
strafprozessuale Maßnahmen können von der Polizei auch bei
bestehender Gefahr im Verzug nicht angeordnet werden. Die
nachfolgende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit.
[Untersuchung von Kindern und schuldunfähigen Personen:]
Gemäß
§ 81c Abs. 3 StPO (Untersuchung
anderer Personen) können erforderlich werdende Maßnahmen gegen
Kinder, schuldunfähige Personen grundsätzlich nur von einem
Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann auch die
Staatsanwaltschaft diese Maßnahme anordnen.
[Ausgrabung von Leichen:] Gemäß
§ 87 Abs. 4
StPO (Leichenschau, Leichenöffnung, Ausgrabung der
Leiche) wird in der Regel die Leichenöffnung und die Ausgrabung
einer beerdigten Leiche von einem Richter angeordnet. Die
Staatsanwaltschaft ist zu der Anordnung befugt, wenn der
Untersuchungserfolg durch Verzögerung gefährdet würde.
[Rasterfahndung:] Gemäß
§ 98b StPO
(Verfahren bei der Rasterfahndung) werden der Abgleich und die
Übermittlung der Daten durch das Gericht angeordnet, bei Gefahr
im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft. Hat die
Staatsanwaltschaft die Anordnung getroffen, so beantragt sie
unverzüglich die gerichtliche Bestätigung.
[Postbeschlagnahme:] Gemäß
§ 100 StPO
(Verfahren bei der Postbeschlagnahme). Ist zur Postbeschlagnahme
nur das Gericht befugt, bei Gefahr im Verzug auch die
Staatsanwaltschaft. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte
Beschlagnahme tritt, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht
zur Folge gehabt hat, außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Werktagen gerichtlich bestätigt wird.
[Beschlagnahme von Druckwerken:] Gemäß
§ 111n
StPO (Verfahren bei der Beschlagnahme eines Druckwerks)
darf die Beschlagnahme eines periodischen
Druckwerks oder eines ihm gleichstehenden Gegenstandes nur durch
den Richter angeordnet werden. Die Beschlagnahme eines
anderen Druckwerks oder eines sonstigen
Gegenstandes kann bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Die Anordnung der
Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Tagen von dem Richter bestätigt wird.
[Überwachung der Telekommunikation:] Gemäß
§
100b StPO (Verfahren bei der
Telekommunikationsüberwachung) dürfen Maßnahmen zur Überwachung
der Telekommunikation auf der Grundlage von § 100a nur auf
Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet
werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die
Staatsanwaltschaft getroffen werden.
[Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung:] Gemäß
§ 163e StPO (Ausschreibung zur Beobachtung bei
polizeilichen Kontrollen). Danach darf die Ausschreibung zur
polizeilichen Beobachtung nur durch das Gericht angeordnet
werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die
Staatsanwaltschaft getroffen werden. Hat die Staatsanwaltschaft
die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die
gerichtliche Bestätigung der Anordnung.
[Hinweis:] Die Aufstellung erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Sie soll nur aufzeigen, über welche Befugnisse
die Polizei nicht verfügt. Dass sich daraus zwangsläufig die
Notwendigkeit einer engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit
ergibt, liegt in der Natur der Sache.
Dazu mehr in
der folgenden Randnummer.
03
Zusammenarbeit StA u. Polizei
TOP
Eine
wirkungsvolle und effektive Strafverfolgung ist ohne eine enge
und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Polizei und der
Staatsanwaltschaft nicht möglich. Die Notwendigkeit der
Zusammenarbeit sollte nicht dazu führen, dass sich Polizei und
Staatsanwaltschaft als eine besondere Form der »Zwangsehe«
verstehen, in der - wenn auch nur unterschwellig - immer die
Frage im Vordergrund steht, die da lautet: Wer hat hier das
Sagen?
Die Antwort
darauf kann in der StPO nachgelesen werden.
§
163 Abs. 2 StPO (Aufgaben der Polizei im
Ermittlungsverfahren) schreibt zum Beispiel vor, dass die
Behörden und die Beamten des Polizeidienstes ihre Verhandlungen,
ohne Verzug der Staatsanwaltschaft übersenden. Gemeint sind die
Ergebnisse polizeilicher Ermittlungsarbeit.
Hinsichtlich
des polizeilichen Bearbeitungs- und Ermittlungsaufwandes ist zu
unterscheiden, ob es sich um Delikte
- der Alltagskriminalität
oder um
- schwere Straftaten handelt.
Tatsache
ist, dass Delikte der so genannten Alltagskriminalität nicht mit
solch einem hohen Ermittlungsaufwand polizeilich bearbeitet
werden, als das bei Delikten der Schwerkriminalität erforderlich
ist.
03.1
Alltagskriminalität
TOP
Bei den
weitaus überwiegenden Ermittlungsvorgängen der Polizei handelt
es sich um so genannte Delikte der Alltagskriminalität, deren
Bearbeitung in NRW per Erlass geregelt ist (Vereinfachtes
Verfahren zur Bearbeitung ausgewählter Delikte - RdErl. d.
Innenministeriums v. 4.3.1994 - IV D 1/C 2 - 6533/2706.).
Die StA
erhält von diesen Delikten erst dann Kenntnis, wenn der Vorgang
an die StA abverfügt wurde.
Es
handelt sich u.a. um folgende Delikte:
- Beleidigung (§ 185 StGB)
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
- Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Bedrohung (§ 241 StGB)
- Einfacher Diebstahl (§§ 242, 248a StGB)
- Unterschlagung (§ 246 StGB)
- Betrug (§ 263 StGB)
- Beförderungserschleichung (§ 265a StGB)
- Missbrauch von Notrufen (§ 145 StGB).
Die für die
o.g. Delikte angestrebte Straffung des Verfahrens wird
gewährleistet, indem am Tatort die erforderlichen Feststellungen
weitestgehend getroffen, anwesende Zeugen und Beschuldigte
angehört werden und dies auf den entsprechenden Vordrucken
(„Strafanzeige - V -, Zeugen-/Beschuldigtenanhörung - V -“)
dokumentiert wird. Soweit Lesbarkeit gewährleistet werden kann,
können die Vordrucke am Tatort handschriftlich ausgefüllt
werden.
Nach
Abschluss der Ermittlungen wird der Vorgang der
Staatsanwaltschaft unverzüglich vorgelegt. [En04]
[Hinweis:] In Fällen der so genannten
Alltagskriminalität erfolgt die Sachbearbeitung auf gemeinsam
abgestimmten Vorgaben, so dass es keiner weiteren direkten
Einflussnahme auf das Verfahren durch die StA bedarf.
03.2
Schwere Kriminalität
TOP
Im
Zusammenhang mit der Verfolgung von schweren Delikten heißt es
in einem Beschluss des BGH vom 27.05.2009 - BGH 1 StR 99/09
hinsichtlich der Einbindung der StA in die polizeilichen
Ermittlungen wie folgt:
[Rn.
14:] Im Hinblick auf schwere Straftaten »erfordert die
der Staatsanwaltschaft zugewiesene Verantwortlichkeit, dass sie
die ihr zustehenden Leitungs- und Kontrollbefugnisse auch
effektiv ausübt. Dazu genügt es nicht, wenn sie lediglich
Richtung und Umfang der von der Polizei vorzunehmenden
Ermittlungen ganz allgemein vorgibt (...).
[Rn.
15:] Jedenfalls in Fällen der (...) Art, bei denen es
um die Aufklärung und Verfolgung von Tötungsdelikten geht, hat
daher die Staatsanwaltschaft, der derartige Fälle sofort
anzuzeigen sind (...), insbesondere den Status des zu
Vernehmenden als Zeuge oder Beschuldigter klarzustellen und
durch allgemeine Weisungen im Voraus oder durch konkrete
Einzelweisungen eine ordnungsgemäße, rechtzeitige
Beschuldigtenbelehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4
StPO sicherzustellen. Wird ein Tatverdächtiger dennoch zu
Unrecht als Zeuge vernommen, so hat sie wegen des
Belehrungsverstoßes darauf hinzuwirken, dass dieser bei Beginn
der nachfolgenden Vernehmung als Beschuldigter auf die
Nichtverwertbarkeit der früheren Angaben hingewiesen wird
(»qualifizierte Belehrung«). [En05]
[Schwerkriminalität:] Soweit es sich dabei um
Tötungsdelikte oder um unnatürliche Todesfälle handelt, ist die
Staatsanwaltschaft frühzeitig in die Ermittlungen eingebunden.
Das ergibt sich allein schon aus
§ 159 StPO
(Anzeigepflicht bei Leichenfund und Verdacht auf unnatürlichen
Tod) und der damit verbundenen Benachrichtigungspflicht. Diese
Pflicht greift auch im Zusammenhang mit tödlichen
Verkehrsunfällen. Wird ein unnatürlicher Todesfall bekannt,
befindet sich die Leiche so lange in einem amtlichen
Verwahrungsverhältnis, bis sie von der StA zur Bestattung
freigegeben wird. Alle bis dahin in Bezug auf den Umgang mit der
Leiche erforderlichen Ermittlungshandlungen (Obduktion etc.)
fallen in den Zuständigkeitsbereich der StA.
[Geiselnahmen und vergleichbare Fälle:] In solchen
Fällen hat die Polizei die StA unverzüglich zu unterrichten.
Neben der Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit sind
anlässlich solcher Fälle denkbar, in denen Anordnungen zu
treffen sind, die in den ausschließlichen Bereich der
Gefahrenabwehr fallen. Dies gilt insbesondere für den so
genannten Rettungsschuss zur Befreiung von Geiseln. In diesem
Zusammenhang enthalten die »Gemeinsame Richtlinien der
Justizminister/-senatoren und der Innenminister/-senatoren des
Bundes und der Länder über die Anwendung unmittelbaren Zwanges
durch Polizeibeamte auf Anordnung des Staatsanwalts« (Anlage A
der RiStBV) folgende Klarstellung:
Die
Gefahrenabwehr ist Aufgabe der Polizei. In diesem Bereich
besteht kein Raum für Anordnungen des Staatsanwalts.
An
anderer Stelle heißt es:
Ergeben sich
bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt gleichzeitig und
unmittelbar Aufgaben der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr,
so sind die Staatsanwaltschaft und die Polizei zuständig, die
zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Maßnahmen zu treffen.
In einem
solchen Falle ist eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit
zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei in ganz besonderem Maße
erforderlich. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit gebietet es,
dass jede Stelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch die
Belange der übrigen sich aus dem Lebenssachverhalt stellenden
Aufgaben berücksichtigt. Schaltet sich die Staatsanwaltschaft
ein, so werden der Staatsanwalt und die Polizei möglichst im
Einvernehmen handeln.
Dies gilt
auch dann, wenn die Situation die gleichzeitige angemessene
Wahrnehmung beider Aufgaben nicht zulässt. In diesem Falle ist
nach dem Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung jeweils für
die konkrete Lage zu entscheiden, ob die Strafverfolgung oder
die Gefahrenabwehr das höherwertige Rechtsgut ist.
Erfordert
die Lage unverzüglich eine Entscheidung über die Anwendung
unmittelbaren Zwanges und ist ein Einvernehmen darüber, welche
Aufgabe in der konkreten Lage vorrangig vorzunehmen ist, -
gegebenenfalls auch nach Einschaltung der vorgesetzten
Dienststellen - nicht herzustellen, so entscheidet hierüber die
Polizei. [En06]
[Hinweis:] Aufgrund der Verantwortung der Polizei für
die praktische Bewältigung solcher Lagen hat die Polizei darüber
zu entscheiden, ob ein Rettungsschuss angeordnet oder den Tätern
ein Fluchtfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.
[Terrorismus:] Auf Seiten der Staatsanwaltschaft dürfte
meist der Generalbundesanwalt die Ermittlungen leiten.
[Sexualstraftaten:] Sowohl die Staatsanwaltschaften als
auch die Polizei verfügen über entsprechend spezialisierte
Sonderdezernate. Im Rahmen solcher Delikte notwendig werdende
DNA-Analysen, Videovernehmungen, Telefonüberwachungen und
Vernehmungstaktiken dürfte es eine Selbstverständlichkeit sein,
vorhandenes Spezialwissen in Gänze auszuschöpfen, zumal die
dafür zuständigen StA, meist sind es Sonderstaatsanwältinnen,
»rund um die Uhr« zu erreichen sind.
[Computerkriminalität:] Im Zusammenhang mit der
Bekämpfung der Cyberkriminalität verfügen große Polizeibehörden
heute über spezielle Kommissariate, in denen Kriminalisten und
IT-Fachleute eng zusammenarbeiten. Computerkriminalität umfasst
heute eine Vielzahl von Delikten. Über eine vergleichbare
Spezialabteilung verfügen die StA nicht, so dass sich die Frage
stelle, wie die StA ihrem Leitungsauftrag überhaupt nachkommen
kann. Dies gilt insbesondere im Rahmen von Maßnahmen auf der
Grundlage von § 110 StPO (Durchsicht von
Papieren und elektronischen Speichermedien), das der Polizei
lediglich ein Recht auf grober »Durchsicht« gewährt. Da die StA
aber weder personell noch sachlich dazu in der Lage ist,
umfangreiche elektronische Speichermedien sichten, auswerten und
entsprechend bewerten zu können, wird die StA damit die Polizei
beauftragen müssen. Aus Rechtsgründen wäre es für solche Fälle
nach den »Buchstaben der StPO« erforderlich, dass sich bei der
Auswertung solcher Datenbestände immer ein StA sozusagen in
Rufweite zu den Beamten befindet, die die Datenbestände sichten.
Hier wird davon ausgegangen, dass im Rahmen des rechtlich Möglichen
Zusammenarbeitsformen gefunden werden, die dazu führen, in
umfangreichen Datenbeständen und -systemen das zu finden, was
für die Beweisführung benötigt wird. Um die Polizei in
diesem Sinne voll handlungsfähig zu machen reicht es aus, einen
richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken.
[Verkehrsstrafsachen:] Bei schweren Verkehrsunfällen
unterrichtet die Polizei die StA in der Regel unverzüglich. In
Abstimmung mit der StA wird dann darüber entschieden, ob
Sachverständige hinzuzuziehen sind. Dies gilt auch, wenn
technische Mängel als strafrechtlich relevante Unfallursache in
Betracht kommen.
Auch über
die Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen zum Zweck der Einziehung
hat gem. §§ 21 Abs. 3 StVG i. V. m. § 74 StGB der Staatsanwalt
zu entscheiden, siehe
§ 111e StPO (Verfahren
bei der Beschlagnahme und dem dinglichen Arrest). Solch eine
Beschlagnahme kommt zum Beispiel bei wiederholtem Führen eines
Pkw ohne Fahrerlaubnis in Betracht, wenn der Pkw dem Fahrer, der
ohne Fahrerlaubnis fährt, auch tatsächlich gehört.
03.3
Besondere Ermittlungsmaßnahmen der StA
TOP
Mit der
Wahrnehmung der nachfolgend aufgeführten Aufgaben sind besonders
beauftragten Staatsanwälten betraut, die auch außerhalb der
regulären Dienstzeit einzuschalten sind:
- Einsatz von verdeckten Ermittlern (§§ 110a iVm 110b
StPO)
- Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizeibeamten
(NoeP)
- Zusicherung von Geheimhaltung gegen V-Personen, für die
es in der StPO zwar keine spezielle Befugnis gibt, die aber
dennoch von der Rechtsprechung für zulässig angesehen wird
- Zusicherung von Vertraulichkeit gegenüber Informanten im
Rahmen des Zeugenschutzes im Rahmen möglicher
Zeugenschutzmaßnahmen auf der Grundlage der StPO und des
Gerichtsverfassungsgesetzes. § 68 StPO (Vernehmung zur
Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz) enthält zum
Beispiel die Regelung, dass alle Unterlagen bei der StA zu
verwahren sind, die die Feststellung des Wohnortes oder der
Identität des Zeugen gewährleisten, denen Zeugenschutz
gewährt wurde
- TKÜ-Maßnahmen gemäß § 100a StPO einschließlich des
Einsatzes eines IMSI-Catchers gem.
§ 100i StPO
- Akustische Wohnraumüberwachung gemäß § 100c StPO
- Maßnahmen gemäß § 100f StPO, Abhören und Aufzeichnung
des nicht öffentlich gesprochenen Wortes
- Maßnahmen gemäß § 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO im Zusammenhang
mit Videoüberwachung
- Längerfristige Observationen (§ 163f StPO)
einschließlich aller, im Zusammenhang mit diesen verdeckten
Maßnahmen anfallenden Entscheidungen.
Überwachung der elektronischen Kommunikation
Hinsichtlich
der Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation ist eine
enge Zusammenarbeit und eine fortlaufende Unterrichtung der StA
unverzichtbar.
So
sind zum Beispiel:
- Übersichten von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen
und Wortprotokolle sind zeitnah dem sachbearbeitenden
Staatsanwalt zu übersenden
- Ist es bei der TKÜ zu möglichen Kernbereichsverletzungen
gekommen, ist ebenfalls unverzüglich Kontakt zu der StA
aufzunehmen und eine Entscheidung über die unverzügliche
Löschung herbeizuführen
- Gleiches gilt für Gesprächsaufzeichnungen, die
Beschuldigte mit Personen führten, denen gemäß § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 (Geistliche), Nr. 2 (Verteidiger) oder Nr. 4
(Abgeordnete) StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht
- Vor einer Weitergabe von TKÜ-Protokollen an
Verfahrensbeteiligte oder andere Behörden (auch
Polizeibehörden) ist die Zustimmung des sachbearbeitenden
Staatsanwalts einzuholen. § 478 StPO (Entscheidung über
Auskunft oder Akteneinsicht; Rechtsbehelfe) ist insoweit
einschlägig.
- Jede Weitergabe von TKÜ-Protokollen ist zu
dokumentieren.
03.4
Beschleunigtes Verfahren
TOP
Auf der
Grundlage von § 127b StPO (Vorläufige Festnahme
und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren) sind die
Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes auch dann
zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen
oder Verfolgten befugt, wenn 1. eine unverzügliche Entscheidung
im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und 2. auf Grund
bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Festgenommene
der Hauptverhandlung fernbleiben wird.
In dem
Gutachten, das die Große Strafrechtskommission des Deutschen
Richterbundes zum Thema »Zusammenarbeit StA - Gerichte und
Polizei« 2008 vorgelegt hat, heißt es zu diesem Thema
sinngemäß:
Um
gesetzliche Vorgaben im Sinne einer effektiven Strafverfolgung
umsetzen zu können, ist eine intensive und gute Zusammenarbeit
zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei unerlässlich. Nur ein
sinnvoll ausgestaltetes Zusammenwirken beider
Strafverfolgungsbehörden kann sicherstellen, dass die
verfügbaren Arbeitskapazitäten effektiv eingesetzt werden und
überflüssiger Arbeitsaufwand vermieden wird. [En07]
Das
Gutachten verweist auf die unterschiedlichen Erlassregelungen
bei den Länderpolizeien.
Im
Runderlass des Innenministeriums NRW aus 2002 über ein
vereinfachtes Verfahren zur Bearbeitung ausgewählter Delikte
heißt es zum Beispiel:
»Das beschleunigte Verfahren dient dazu, bei
bestimmten Straftaten eine spürbare Einwirkung auf Straftäter zu
erzielen und eine gleichzeitig präventiv wirkende zügige
Strafverfolgung – nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt des
Opferschutzes – sicherzustellen. Dieses Verfahren kann darüber
hinaus zur Vermeidung oder Verkürzung von Untersuchungshaft
beitragen.
Die organisatorischen Voraussetzungen für
eine Hauptverhandlung sofort oder in kurzer Frist sind bei den
Staatsanwaltschaften und Amtsgerichten (vor allem am Sitz der
Staatsanwaltschaft) sowie bei der Polizei zu schaffen. Die
Behörden unterrichten sich gegenseitig über die getroffenen
Maßnahmen.« [En08]
03.5
Haftsachen
TOP
Die
Behandlung von Haftsachen ist bei jeder Staatsanwaltschaft durch
Rundverfügungen geregelt und der beschleunigten Bearbeitung wird
im Hinblick auf § 121 StPO ein hoher Stellenwert zugemessen.
Deswegen
gestaltet sich die Sachleitungsbefugnis gegenüber der Polizei
auch sehr eng, weil der Staatsanwalt letztlich weiß, dass er die
Verantwortung für verzögerliche Ermittlungen durch die Polizei
tragen würde.
Bei der
Frage der beschleunigten Ermittlungen im Sinne des
§ 121
StPO (Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs
Monate) hat die Staatsanwaltschaft auch einen deutlichen
größeren Wissens- und Erkenntnisvorsprung vor der Polizei. Dies
gilt insbesondere im Hinblick auf Kenntnisse über die von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur
Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Von daher ist in diesem
Bereich die Polizei auf das Rechts- und Fachwissen der
Staatsanwaltschaft angewiesen und richtet die Art ihrer
Tätigkeit entsprechend aus (Seite 98). [En09]
Das
Beschleunigungsgebot gilt aber nicht nur für das beschleunigte
Verfahren, sondern für alle Haftsachen.
Diesbezüglich heißt es in den Richtlinien für das Strafverfahren
und das Bußgeldverfahren (RiStBV) wie folgt:
5
Beschleunigung
(1) Die
Ermittlungen sind zunächst nicht weiter auszudehnen, als nötig
ist, um eine schnelle Entscheidung über die Erhebung der
öffentlichen Klage oder die Einstellung des Verfahrens zu
ermöglichen. Hierbei sind insbesondere die Möglichkeiten der §§
154, 154a StPO zu nutzen.
(2) Die
Ermittlungshandlungen sind möglichst gleichzeitig durchzuführen
(vgl. Nr. 12).
(3) Der
Sachverhalt, die Einlassung des Beschuldigten und die für die
Bemessung der Strafe oder für die Anordnung einer Maßnahme (§ 11
Abs. 1 Nr. 8 StGB) wichtigen Umstände sind so gründlich
aufzuklären, dass die Hauptverhandlung reibungslos durchgeführt
werden kann.
(4) In
Haftsachen sind die Ermittlungen besonders zu beschleunigen. Das
gleiche gilt für Verfahren wegen Straftaten, die den
öffentlichen Frieden nachhaltig gestört oder die sonst
besonderes Aufsehen erregt haben, und für Straftaten mit kurzer
Verjährungsfrist.
46
Begründung der Anträge in Haftsachen
(1) Der
Staatsanwalt hat alle Anträge und Erklärungen, welche die
Anordnung, Fortdauer und Aufhebung der Untersuchungshaft
betreffen, zu begründen und dabei die Tatsachen anzuführen, aus
denen sich
a) der
dringende Tatverdacht,
b) der
Haftgrund
ergeben.
(2) Wenn die
Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO nahe liegt, hat der
Staatsanwalt darzulegen, weshalb er auch bei Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Anordnung der
Untersuchungshaft für geboten hält.
(3) Soweit
durch Bekanntwerden der angeführten Tatsachen die
Staatssicherheit gefährdet wird, ist auf diese Gefahr besonders
hinzuweisen (§ 114 Abs. 2 Nr. 4 StPO).
(4) Besteht
in den Fällen des § 112 Abs. 3 und des § 112a Abs. 1 StPO auch
ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO, so sind die Feststellungen
hierüber aktenkundig zu machen.
52
Kennzeichnung der Haftsachen
In
Haftsachen erhalten alle Verfügungen und ihre Ausfertigungen den
deutlich sichtbaren Vermerk »Haft«. Befindet sich der
Beschuldigte in anderer Sache in Haft, so ist auch dies
ersichtlich zu machen.
03.6
Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft
TOP
In dem
Gutachten, das die Große Strafrechtskommission des Deutschen
Richterbundes zum Thema »Zusammenarbeit StA - Gerichte und
Polizei« 2008 vorgelegt hat, heißt es sinngemäß:
Der
Bereitschaftsstaatsanwalt erledigt eilige Dienstgeschäfte
außerhalb der Dienstzeiten, erforderlichenfalls auch zur
Nachtzeit. Er ist verpflichtet, während seiner Rufbereitschaft
jederzeit erreichbar zu sein. Er darf seine Wohnung nur dann
verlassen, wenn sichergestellt ist, dass er von Angehörigen oder
über Funktelefon ohne wesentliche Verzögerung erreicht werden
kann.
Bei
Kapitalverbrechen, schweren Unfällen im Bahn-, Schiffs- und
Luftverkehr, besonders schweren Straßenverkehrsunfällen,
Pressefragen, Staatsschutzsachen, schwerwiegenden Brandsachen,
bedeutsamen NATO-Strafsachen und andere sind speziell zuständige
Dezernenten unverzüglich zu benachrichtigen. Die zu treffenden
strafprozessualen Maßnahmen sind mit diesen abzustimmen. Bei
Kapitalverbrechen von jugendlichen und heranwachsenden
Straftätern sind ebenfalls speziell zuständige Dezernenten
unverzüglich zu verständigen; dies gilt ebenfalls in Fällen der
Geiselnahme wie bereits dargestellt (Seite 99). [En10]
03.7
Sonstiges
TOP
Die
Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei umfassend
zu beschreiben, würde den Umfang dieses Kapitels sprengen. Die
folgenden Ausführungen erheben somit keinen Anspruch auf
Vollständigkeit.
[Gemeinsame Ermittlungsgruppen:] Solche
Ermittlungsgruppen gibt es insbesondere bei großen
Wirtschaftsstrafsachen, in denen es darauf ankommt, dass die
Spezialkenntnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus
verschiedenen Ermittlungsbehörden ausgeschöpft werden können.
In
Betracht kommen Ermittlungsgruppen bestehend zum Beispiel aus:
- Staatsanwaltschaft
- Polizei
- Steuer- und Zollfahndung
- Ausländerbehörden
- u.a.
[Aktenführung:] Die Original-Verfahrensakte umfasst die
gesamten Dokumente, die in der Regel nach Abschluss der
Ermittlungen durch die Polizei der Staatsanwaltschaft vorgelegt
werden. Eine polizeiliche Ermittlungsakte ist identisch mit der
Verfahrensakte zuzüglich der Dokumente, die nach
§ 96
StPO (Amtlich verwahrte Schriftstücke) gesperrt werden
können. Ferner kann sie Aufzeichnungen über dienstinterne
Abläufe und Entscheidungen enthalten.
Die
polizeiliche Ermittlungsakte verbleibt bei der Polizei. Die
Verfahrensakte geht zur StA.
Zur
Verfahrensakte gehören auch Observationserkenntnisse. Die im
Zusammenhang mit Observationen gefertigten Berichte sind in der
Form des Observationskalenders zwingend der Staatsanwaltschaft
zu übersenden. Gleiches gilt auch für die Dokumentation von
Überwachungsmaßnahmen der Telekommunikation und anderen verdeckt
durchgeführten Kommunikationsüberwachungsmaßnahmen. Bei
umfangreichen Überwachungsmaßnahmen wird es sich dabei um
Übersichtstabellen handeln, denen entnommen werden kann:
- Anzahl der überwachten Anschlüsse
- Telefonnummer/Kennung
- Funkzellen
- Beschuldigter/Benutzer
- Anschlussinhaber
- Datum mit Beginn und Ende der Maßnahme
- Aktenzeichen der Anordnung von
Gericht/Staatsanwaltschaft
- u.a.
04
Einstellung, Bestrafung, Anklage
TOP
Zum
Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit ist die Verhängung von
Kriminalstrafen einschließlich Geldstrafen zu rechnen.
Einstellungsverfügungen der
Staatsanwaltschaft gehören nicht zur rechtsprechenden Gewalt im
Sinne des Art. 92 GG.
Dennoch gibt
es eine Vielzahl von Verbindungen zwischen Staatsanwaltschaften
und Gerichten.
Dies gilt
insbesondere im Bereich des
§ 153a StPO
(Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen), der
in der Sache als vereinfachtes Erledigungsverfahren im Bereich
der kleineren und mittleren Kriminalität mit Beschleunigungs-
und Entlastungseffekt konzipiert ist.
Auf der
Grundlage von § 153a StPO
(Absehen von der Verfolgung unter
Auflagen und Weisungen) ist es zulässig, dass die StA mit
Zustimmung des für das Hauptverfahren zuständigen Gerichts und
dem des Beschuldigten, von der öffentlichen Klage absehen und
zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen kann,
wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht
entgegensteht.
Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere
in Betracht,
- zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten
Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen
Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
- sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
- Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe
nachzukommen,
- sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem
Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei
seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu
machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
- an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an
einem Fahreignungsseminar nach § 4a des
Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
[Hinweis:] Gerade im Bereich von
Einstellungsentscheidungen aus Opportunitätsgründen hat die
Staatsanwaltschaft eine starke Stellung. Die damit verbundene
Aufweichung des strengen Legalitätsprinzips liegt in der Natur
solch einer Regelung.
[Einstellung:] In den Fällen der §§ 153 Abs. 1 und 153a
Abs. 1 StPO ist nur die Staatsanwaltschaft und nicht die Polizei
zur Anwendung dieser »das Legalitätsprinzip begrenzenden
Ausnahmeregelungen« befugt.
Dieser
Staatsanwaltschaftsvorbehalt für die Einstellungsentscheidung
hat aber nicht zwangsläufig einen »Vollermittlungsauftrag« für
die Polizei zur Folge. Sie braucht die gesetzlich
vorgeschriebene Sachverhaltsaufklärung vielmehr nur so weit
voranzutreiben, dass die Staatsanwaltschaft eine
verfahrensbeendende Entscheidung treffen kann.
Deshalb ist
es rechtlich ohne Weiteres möglich, dass die Polizei in
geeigneten Fällen ohne Durchführung einer Vollermittlung die
Akten in einem frühen Ermittlungsstadium, (...) der
Staatsanwaltschaft vorlegt« (Seite 83).[En11]
05
Absprachen im Strafprozess
TOP
Auf die
Möglichkeit der StA durch Absprachen auf die Höhe des Strafmaßes
Einfluss zu nehmen, soll hier nur kurz hingewiesen werden.
Absprachen
über den Schuldspruch sind nicht zulässig.
Insoweit
muss das Geständnis des Angeklagten vom Gericht auf seine
Glaubwürdigkeit überprüft werden. Dies entspricht dem
verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip, das verlangt,
von Amtswegen den wahren Sachverhalt zu erforschen.
Das Ergebnis
der Absprache ist im Protokoll über die Hauptverhandlung
festzuhalten. Die verhängte Strafe muss schuldangemessen sein
und darf keine gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteile und keine
überhöhte Strafe beinhalten. Absprachen, die den
Rechtsmittelverzicht beinhalten, sind unzulässig.
[BVerfG 2013:] Mit Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR
2628/10 hat das BVerfG sich zu den verfahrensrechtlich
zulässigen Absprachen wie folgt geäußert: Dieses Urteil besteht
nur aus 4 Leitsätzen, die im Folgenden im Wortlaut wiedergegeben
werden.
Leitsatz 1: Das im Grundgesetz verankerte
Schuldprinzip und die mit ihm verbundene Pflicht zur Erforschung
der materiellen Wahrheit sowie der Grundsatz des fairen,
rechtsstaatlichen Verfahrens, die Unschuldsvermutung und die
Neutralitätspflicht des Gerichts schließen es aus, die
Handhabung der Wahrheitserforschung, die rechtliche Subsumtion
und die Grundsätze der Strafzumessung zur freien Disposition der
Verfahrensbeteiligten und des Gerichts zu stellen.
Leitsatz 2: Verständigungen zwischen Gericht und
Verfahrensbeteiligten über Stand und Aussichten der
Hauptverhandlung, die dem Angeklagten für den Fall eines
Geständnisses eine Strafobergrenze zusagen und eine
Strafuntergrenze ankündigen, tragen das Risiko in sich, dass die
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in vollem Umfang beachtet
werden. Gleichwohl ist es dem Gesetzgeber
nicht schlechthin verwehrt, zur Verfahrensvereinfachung
Verständigungen zuzulassen. Er muss jedoch zugleich durch
hinreichende Vorkehrungen sicherstellen, dass die
verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt bleiben. Die
Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmechanismen hat der
Gesetzgeber fortwährend zu überprüfen. Ergibt sich, dass sie
unvollständig oder ungeeignet sind, hat er insoweit
nachzubessern und erforderlichenfalls seine Entscheidung für die
Zulässigkeit strafprozessualer Absprachen zu revidieren.
Leitsatz 3: Das
Verständigungsgesetz sichert die Einhaltung der
verfassungsrechtlichen Vorgaben in ausreichender Weise. Der in
erheblichem Maße defizitäre Vollzug des Verständigungsgesetzes
führt derzeit nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen
Regelung.
Leitsatz 4: Mit den Vorschriften des
Verständigungsgesetzes hat die Zulassung von Verständigungen im
Strafverfahren eine abschließende Regelung erfahren. Außerhalb
des gesetzlichen Regelungskonzepts erfolgende sogenannte
informelle Absprachen sind unzulässig. [En12]
[BVerfG zum Verständigungsgesetz:] Diesbezüglich heißt
es in der Pressemitteilung Nr. 17/2013 des BVerfG zum o.g.
Urteil wie folgt: Die gesetzlichen Regelungen zur Verständigung
im Strafprozess sind trotz eines erheblichen Vollzugsdefizits
derzeit noch nicht verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss
jedoch die Schutzmechanismen, die der Einhaltung der
verfassungsrechtlichen Anforderungen dienen, fortwährend auf
ihre Wirksamkeit überprüfen und gegebenenfalls nachbessern.
Unzulässig sind so genannte informelle Absprachen, die außerhalb
der gesetzlichen Regelungen erfolgen. Dies hat der Zweite Senat
des Bundesverfassungsgerichts in einem heute verkündeten Urteil
entschieden. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht die von
den Beschwerdeführern angegriffenen fachgerichtlichen
Entscheidungen wegen Verfassungsverstößen im jeweiligen
Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung
zurückverwiesen. [En13]
[Hinweis:] Durch das Gesetz zur Regelung der
Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 wurden
Regelungen in der Strafprozessordnung und im Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten verändert. Die von dem Gesetz betroffenen
Änderungen können eingesehen werden, wenn der in der folgenden
Endnote enthaltene Link aktiviert wird. [En14]
Ende des Kapitels
TOP
§ 161 StPO (Allgemeine
Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft) Wenn Sie einen Fehler gefunden haben
oder eine Frage zum Inhalt stellen möchten, schreiben Sie mir
bitte eine Mail.
Fügen Sie in Ihre Mail die Anschrift dieser Seite und die
jeweilige Randnummer ein.
TOP
06
Quellen
Die Quellen wurden am angegebenen Zeitpunkt
aufgerufen und eingesehen. Über die weitere Verfügbarkeit der Inhalte
entscheidet ausschließlich der jeweilige Anbieter.
TOP
Endnote_01 Richtlinie für die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und
Polizei Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 4600 - III A.10 – u.
d. Innenministeriums - IV D 1 – 2941 – v. 1.8.1999
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr =2056&bes_id=3258&val=3258&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1 Aufgerufen am 07.10.2015
Zurück
Endnote_02 Verhältnis Staatsanwaltschaft und Polizei BVerwG, Urteil vom
3. Dezember 1974 · Az. I C 11.73 http://openjur.de/u/264400.html Aufgerufen am 07.10.2015
Zurück
Endnote_03 Legalitätsprinzip muss angemessen
sein - OLG Düsseldorf · Urteil vom 27. April 2005 · Az. I-15 U
98/03 http://openjur.de/u/108211.html Aufgerufen am
07.10.2015 Zurück
Endnote_04 Vereinfachtes
Verfahren zur Bearbeitung ausgewählter Delikte RdErl. d.
Innenministeriums v. 4.3.1994 - IV D 1/C 2 - 6533/2706 Anlage Dienstanweisung für das „Vereinfachte Verfahren zur Bearbeitung
ausgewählter Delikte“ https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_show_anlage?p_id=2508 Aufgerufen am 07.10.2015
Zurück
Endnote_05 BGH zur
Leitungs- und Kontrollbefugnis der StA im Ermittlungsverfahren BGH 1 StR 99/09 - Beschluss vom 27. Mai 2009 (LG Augsburg) http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/09/1-99-09.php Aufgerufen
am 07.10.2015 Zurück
Endnote_06 Anlage A der RiStBV http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/ BMJ-RB3-19770101-KF05-A001.htm Aufgerufen am 07.10.2015
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Endnote_07 Das Verhältnis von Gericht,
Staatsanwaltschaft und Polizei im Ermittlungsverfahren,
strafprozessuale Regeln und faktische (Fehl-?)Entwicklungen Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz Ergebnisse der
Sitzung vom 28. Juli bis 2. August 2008 in Miltenberg http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/ Das_Verhaeltnis_von_ Gericht_Staatsanwaltschaft_und_Polizei_im_ Ermittlungsverfahren.pdf?__blob=publicationFile Aufgerufen am
07.10.2015 Zurück
Endnote_08 Richtlinien zur
Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach den §§ 417 ff. der
Strafprozessordnung - Gem. RdErl. d. Justizministeriums (4600 –
III A. 64), d. Innenministeriums (42.2. – 2706) u. d.
Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (IV 2 –
6302/6304.4a) v. 15.7.2002 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=3&ugl _nr=3214&bes_id=2602&val=2602&ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1 Aufgerufen am 07.10.2015
Zurück
Endnote_09 Das
Verhältnis von Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei im
Ermittlungsverfahren, strafprozessuale Regeln und faktische
(Fehl-?)Entwicklungen Im Auftrag des Bundesministeriums der
Justiz Ergebnisse der Sitzung vom 28. Juli bis 2. August 2008 in
Miltenberg http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/ Das_Verhaeltnis_von_Gericht_Staatsanwaltschaft_und_Polizei_im _Ermittlungsverfahren.pdf?__blob=publicationFile Aufgerufen
am 07.10.2015 Zurück
Endnote_10 Bereitschaftsdienst Seite 99 Das Verhältnis von Gericht, Staatsanwaltschaft und
Polizei im Ermittlungsverfahren, strafprozessuale Regeln und
faktische (Fehl-?)Entwicklungen Im Auftrag des
Bundesministeriums der Justiz Ergebnisse der Sitzung vom 28.
Juli bis 2. August 2008 in Miltenberg http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen /Das_Verhaeltnis_von_Gericht_Staatsanwaltschaft_und_Polizei_im_ Ermittlungsverfahren.pdf?__blob=publicationFile Aufgerufen am
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Endnote_11 Einstellung von
Verfahren durch StA Seite 83 Das Verhältnis von Gericht,
Staatsanwaltschaft und Polizei im Ermittlungsverfahren,
strafprozessuale Regeln und faktische (Fehl-?)Entwicklungen Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz Ergebnisse der
Sitzung vom 28. Juli bis 2. August 2008 in Miltenberg http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/ Das_Verhaeltnis_von_Gericht_Staatsanwaltschaft _und_Polizei_im_Ermittlungsverfahren. pdf?__blob=publicationFile Aufgerufen am 07.10.2015
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Endnote_12 Absprachen im Verfahren auf der Grundlage des
Verständigungsgesetzes zulässig BVerfG, Urteil vom 19. März
2013 - 2 BvR 2628/10 http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/ Entscheidungen/DE/2013/03/rs20130319_2bvr262810.html Aufgerufen am 07.10.2015
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Endnote_13 BVerfG,
Pressemitteilung Nr. 17/2013 vom 19. März 2013 Verständigungsgesetz http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/ Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-017.html Aufgerufen am
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Endnote_14 Gesetz zur Regelung
der Verständigung im Strafverfahren https://www.jurion.de/Gesetze/StVerfVerstG Aufgerufen am
07.10.2015 Zurück
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