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§ 163a StPO (Vernehmung des Beschuldigten)
 
01 Vernehmungsbegriff
01.1 Informelle Befragung
01.2 Beschuldigtenvernehmung
01.3 Aufzeichnung der Vernehmung
01.4 Durchführung der Beschuldigtenvernehmung
01.5 Anwesenheit anderer Personen als Verteidiger
01.6 Belehrungspflichten
01.7 Aussageverweigerungsrecht
01.8 Konsultation eines Anwalts
01.9 Anforderungen an die Eröffnung des Tatvorwurfs
01.10 Vernehmung durch Ton- und Videoaufzeichnung
01.11 Zweiteilung der Vernehmung
01.12 Ladung zur Vernehmung
01.13 Schriftliche Einlassung
01.14

Verbotene Vernehmungsmethoden

01.15 Fall Daschner/Gäfken
02 Zeugenvernehmung
02.1 Durchführung der Zeugenvernehmung
02.2 Zeugnisverweigerungsrechte
03 Wahlgegenüberstellungen
04 Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren
05 Quellen

 
01 Vernehmungsbegriff

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Die Strafprozessordnung enthält keine Legaldefinition der Vernehmung. 

In Anlehnung an die von der Rechtssprechung entwickelte Definition ist unter einer Vernehmung eine Befragung zu verstehen, die von einem Amtswalter eines Strafverfolgungsorgans in amtlicher Funktion mit dem Ziel der Gewinnung einer Aussage durchgeführt wird. 

Im Beschluss des Großer Senat für Strafsachen vom 13.05.1996 - GSSt 1/96 heißt es zur Vernehmung. 

[Rn. 21:] Zum Begriff der Vernehmung im Sinne der Strafprozessordnung gehört, dass der Vernehmende der Auskunftsperson (also dem Beschuldigten, dem Zeugen oder dem Sachverständigen) in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft (eine »Aussage«) verlangt (...). Das entspricht der überkommenen Bedeutung des Wortes in der Rechtssprache und wird durch eine Reihe von Vorschriften der Strafprozessordnung bestätigt, die Einzelheiten der formellen Abwicklung der (richterlichen oder anderen) Vernehmung betreffen oder die Verwertung ihrer Ergebnisse regeln und alle erkennbar auf das Bild dieser »offenen« Vernehmung zugeschnitten sind (...). 

[Rn. 21:] Eine Erweiterung des Begriffs der Vernehmung in dem Sinn, dass hierzu alle Äußerungen des Beschuldigten gehören, welche ein Strafverfolgungsorgan direkt oder indirekt herbeigeführt hat (»funktionaler Vernehmungsbegriff«), ist dem Gesetz (...) nicht zu entnehmen. Ein erweiterter Begriff würde überdies seine Einheitlichkeit für die verschiedenen Vorschriften der Strafprozessordnung in Frage stellen. 

[Rn. 32:] Indem die Strafprozessordnung etwa vorschreibt, dass der Beschuldigte zu seiner Vernehmung schriftlich zu laden ist, dass ihm zu Beginn seiner Vernehmung zu eröffnen ist, welche Tat ihm zur Last gelegt wird, und dass er über seine Aussagefreiheit zu belehren ist, untersagt sie den Strafverfolgungsbehörden nicht zugleich (mittelbar) jede andere Art und Weise der Kommunikation mit einem Tatverdächtigen (...). Die Ausgestaltung der Vernehmung als eines »offenen« Vorgangs durch die Strafprozessordnung ist nicht Ausdruck eines dem Gesetz als allgemeines Prinzip zugrundeliegenden Grundsatzes, nach dem Ermittlungen im Allgemeinen und speziell Befragungen des Beschuldigten nicht heimlich, das heißt ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht, erfolgen dürften. [En01

[Hinweis:] Der in der Rechtsprechung verwendete Vernehmungsbegriff geht davon aus, dass die zu vernehmende Person in einem persönlichen Gespräch von einem Amtswalter befragt wird. 

[Mindermeinung:] Im Gegensatz dazu vertritt eine Mindermeinung in der Literatur einen »funktionalen Vernehmungsbegriff«. Danach soll es sich bereits dann um eine Vernehmung handeln, wenn von einem befugten Prozessorgan ermittelt wird. Nicht erforderlich ist es, dass die ermittelnde Amtsperson sich als solche nach außen hin zu erkennen gibt. 

Im Übrigen wird für eine Vernehmung ein ritualisierter Gesprächsablauf nicht gefordert. 

Insoweit kann nicht nur dann von einer Vernehmung gesprochen werden, wenn die zu vernehmende Person zuvor schriftlich geladen wurde. Vernehmungen im Rechtssinne können deshalb auch unmittelbar vor Ort, z. B. anlässlich bekannt gewordener Straftaten, durchgeführt werden. 

Dieser Mindermeinung ist insoweit zuzustimmen, als dass geklärt werden muss, von welchem Moment an zum Beispiel Polizeibeamte Personen zu belehren haben. Die damit verbundenen Fragen werden in diesem Kapitel nicht thematisiert. 

[Hinweis:] Zu diesem Themenbereich steht ein eigenes Kapitel zur Verfügung »Belehrungspflichten«, das über das Inhaltsverzeichnis der StPO aufgerufen werden kann. Die folgenden kurzen Ausführungen zur so genannten »informellen Befragung« können nur die Richtung aufzeigen, um die es bei zu beachtenden Belehrungspflichten geht. 

01.1 Informelle Befragung

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Als informelle Befragungen können alle Maßnahmen zur Informationsbeschaffung verstanden werden, die keine Belehrungspflichten auslösen und somit auch keine Vernehmungen sein können. 

[BGH 1992:] Zu diesem Problemkreis hat sich der BGHSt mit Beschluss vom 27.02.1992 - 5 StR 190/91 wie folgt geäußert: 

[Rn. 30:] Der Polizeibeamte, der am Tatort oder in seiner Umgebung Personen fragt, ob sie ein bestimmtes Geschehen beobachtet haben, vernimmt keine Beschuldigten, mag er auch hoffen, bei seiner Tätigkeit neben geeigneten Zeugen den Täter zu finden. Er braucht nicht den Hinweis nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu geben (...). Bedeutsam ist die Stärke des Tatverdachts, den der Polizeibeamte gegenüber dem Befragten hegt. Hierbei hat der Beamte einen Beurteilungsspielraum (...), den er freilich nicht mit dem Ziel missbrauchen darf, den Zeitpunkt der Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO möglichst weit hinauszuschieben (...). Neben der Stärke des Verdachtes ist auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Beamten nach außen, auch in der Wahrnehmung des Befragten darstellt (...). Es gibt polizeiliche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Befund belegen, dass der Polizeibeamte dem Befragten als Beschuldigten begegnet, mag er dies auch nicht zum Ausdruck bringen. Das wird etwa für Gespräche gelten, die der Beamte mit einem Verdächtigen führt, den er im Kraftfahrzeug der Polizei mit zur Polizeiwache nimmt; hier wird selbst bei einem vergleichsweise geringen Grad des Verdachtes vor jeder Befragung ein Hinweis nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO anzubringen sein. Dasselbe gilt selbstverständlich, sobald der Betroffene vorläufig festgenommen worden ist, oder bei einer beim Verdächtigen vorgenommenen Durchsuchung. [En02

[Hinweis:] Das Zitat machen deutlich, dass für so genannte informelle Befragungen nur wenig Spielraum bleibt. Immer dann, wenn anzunehmen ist, dass Befragungen zum Zwecke der Strafverfolgung diesen Rahmen sprengen, sollte es für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten selbstverständlich sein, Personen über ihre Rechte zu belehren, bevor entsprechend gefragt. 

Die Befugnis, solche informellen Gespräche führen zu können, ergibt sich aus
§ 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren). 

Da es sich bei Befragungen zur Gewinnung eines Anfangsverdachts nicht um eine Beschuldigtenvernehmung handelt, greifen Belehrungspflichten in diesem Stadium der Ermittlungen noch nicht. 

Belehrungspflichten sind erst zwingend zu beachten, wenn ermittelnde Amtswalter sich mit zielgerichteten Fragen an einen Tatverdächtigen oder (im eingeschränkten Umfang) an andere Personen (Zeugen) wenden, die Angaben zu einer bekannt gewordenen Straftat machen können. 

Von diesem Zeitpunkt an sind schutzwürdige Interessen der Befragten berührt und folglich im Hinblick auf den Fortgang der Befragung (Vernehmung, Anhörung) nunmehr die einschlägigen Vernehmungsregelungen der StPO zu beachten. 

Werden diese Regeln nicht beachtet, können erhobene Informationen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. 

[Übergang von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung:] Der Übergang von einer Zeugen- zu einer Beschuldigtenvernehmung steht im pflichtgemäßen Ermessen von Polizeibeamten, deren Aufgabe es ist, rechtzeitig einen tatverdächtig gewordenen Zeugen über seine Beschuldigtenrechte zu belehren. 

Im Beschluss des BGH vom 28.02.1997, Az.: 2 BJs 65/95 - 3; StB 14/96 heißt es diesbezüglich: 

[Rn. 4:] Die Beschuldigteneigenschaft eines Tatverdächtigen wird grundsätzlich durch einen Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde begründet (...), die dies nach der Stärke des Tatverdachts pflichtgemäß zu beurteilen hat. Nur wenn sie trotz starken Tatverdachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergeht und auf diese Weise die Beschuldigtenrechte umgeht, überschreitet sie die Grenzen des Beurteilungsspielraums (...). Darüber hinaus ist ein Verfolgungswille auch dann anzunehmen, wenn eine Strafverfolgungsbehörde einen Verdächtigen zwar nicht ausdrücklich zum Beschuldigten erklärt, aber faktische Maßnahmen gegen ihn ergreifen, die erkennbar darauf abzielen, gegen ihn wegen einer Straftat vorzugehen (...). [En03

01.2 Beschuldigtenvernehmung

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Gemäß § 163a StPO (Vernehmung des Beschuldigten) ist der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt. 

In einfachen Sachen genügt es, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. 

Und im § 163a Abs. 4 StPO heißt es u.a.: 

Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. 

Die Beschuldigteneigenschaft muss spätestens mit dem Beginn der Vernehmung begründet sein. Der Verdacht einer Straftat muss also spätestens von diesem Zeitpunkt an so konkret sein, dass erkennbar gegen den Tatverdächtigen als Beschuldigter ermittelt wird. 

Das Wichtigste im Überblick: 

  • Grundsätzlich muss der Beschuldigte gemäß § 163a Abs. 1 StPO spätestens vor Abschluss der Ermittlungen vernommen worden sein.
  • Wird der Beschuldigte durch die Polizei vernommen, muss er gemäß § 163a Abs. 4 S. 2 iVm § 136 Abs. 1 S. 2 - 4 belehrt werden. Eine unterbliebene bzw. unvollständige Belehrung des Beschuldigten führt zu einem Beweisverwertungsverbot der Vernehmung.
  • Der Beschuldigte braucht der Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung nicht nachzukommen.

[Anwesenheit des Verteidigers bei der Vernehmung:] Bis zum Inkrafttreten des  "Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren", das Ende 2017 in Kraft trat, war ein Anwesenheitsrecht für Verteidiger nur für richterliche (§ 168c Abs. 1 StPO) und staatsanwaltschaftliche (§ 163a Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 168c Abs. 1 StPO) Vernehmungen vorgesehen.

Ein Recht auf Teilnahme an einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten hatte der Verteidiger nicht.

Dies wurde 2017 geändert.

§ 163a Abs. 4 StPO (Vernehmung des Beschuldigten)  enthält jetzt einen Verweis auf § 168c Abs. 1 und 5 StPO (Anwesenheitsrecht bei richterlichen Vernehmungen), in dem das Anwesenheitsrecht für Verteidiger geregelt ist. Die Polizei ist nunmehr auch dazu verpflichtet, aktiv bei der Suche eines Verteidigers zu helfen.

Gleiches gilt auch bei der Durchführung von Gegenüberstellungen. Auch anlässlich von Maßnahmen auf der Grundlage von § 58 StPO (Vernehmung: Gegenüberstellung) ist der Verteidiger vorab zu informieren und zu beteiligen.

[Verwertungsverbot:] Wird der Verteidiger nicht zum Beschuldigten vorgelassen, muss damit gerechnet werden, dass die Angaben des Beschuldigten kaum verwertbar sein dürften, wenn ihm verschwiegen wurde, dass ein Verteidiger bereitsteht. 

Diesbezüglich heißt es im Urteil des BGH vom 29. Oktober 1992 - BGH 4 StR 126/92 wie folgt: 

Leitsatz

Ist dem Beschuldigten vor seiner ersten Vernehmung die von ihm gewünschte Befragung seines gewählten Verteidigers verwehrt worden, so sind seine Angaben auch dann unverwertbar, wenn er zuvor gemäß § 136 Abs. 1 S. 2 StPO belehrt worden war. [En04] 

01.3 Aufzeichnung der Vernehmung

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Vor dem Beginn einer Vernehmung ist zu entscheiden, 

  • ob einzelne Inhalte auf einen Tonträger diktiert werden
  • die Vernehmung in Gänze (Ton oder Video) aufgezeichnet
    oder
  • gemachte Aussagen lediglich zu Protokoll genommen werden.

Welche Form sinnvoll ist, kann nur im Zusammenhang mit den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. 

[Hinweis:] Wird im Rahmen einer Vernehmung eine Aufzeichnungstechnik eingesetzt, muss der jeweils zu Vernehmende damit einverstanden sein. Lehnt er eine Ton- oder Videoaufzeichnung ab, hat eine solche Aufzeichnung in der Regel zu unterbleiben, es sei denn, dass die Voraussetzungen von § 100f StPO (Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum) greifen. 

Vernehmungsräume sind keine Wohnungen. 

[Vollständige Aufzeichnung der Vernehmung:] In solch einem Fall ist das Tonband bzw. die Videokassette oder der Datenträger sicher aufzubewahren, weil auf diese Aufzeichnungen gegebenenfalls als Beweismittel im Verfahren zurückgegriffen werden kann. 

[Diktat der Vernehmungsinhalte in ein Diktiergerät:] In solch einem Fall wird der Extrakt der Vernehmung vom Vernehmungsbeamten in ein Diktiergerät gesprochen und im Anschluss daran durch eine Wortabschrift zu Protokoll gegeben. In solch einem Fall kann nach erfolgter Protokollierung der Datenträger gelöscht werden. Da der Vernommenen nicht selbst spricht, kommt einer »vom Vernehmungsbeamten diktierten Vernehmung« kein Beweiswert zu, es sei denn, dass das Protokoll vom Vernehmungsbeamten nicht unterschrieben wurde. 

Hier wird die Auffassung vertreten, dass es sinnvoll ist, das Originaldiktat als authentisches »Vernehmungsdokument« stets zu erhalten. 

5 b RiStBV
Vorläufige Aufzeichnung von Protokollen
 

Bei der vorläufigen Aufzeichnung von Protokollen (§ 168a Abs. 2 StPO) soll vom Einsatz technischer Hilfsmittel (insbesondere von Tonaufnahmegeräten) möglichst weitgehend Gebrauch gemacht werden. Die Entscheidung hierüber trifft jedoch allein der Richter, in den Fällen des § 168b StPO der Staatsanwalt. 

[Hinweis:] Die RiStBV wenden sich nicht an die Polizei. Dennoch ist es üblich, dass auch von der Polizei die RiStBV im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen beachtet und angewendet werden. 

In vielen Fällen dürfte die nachfolgend geschilderte Durchführung von Vernehmungen auch heute noch zum Standard gehören. 

01.4 Durchführung der Beschuldigtenvernehmung

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Beginn und Ende der Vernehmung werden mit genauer Uhrzeit festgehalten. Die Vernehmung beginnt mit der Feststellung der Personalien. Gefragt wird außerdem nach Beruf, Ehegatten, Einkommen, Kindern wegen der Unterhaltspflichten, Namen der Eltern (notwendig zur Identifizierung bei häufigen Namen), Staatsangehörigkeit, Schulverhältnissen bei Jugendlichen und Ehrenämtern. 

[Feststellung der Vernehmungsfähigkeit:] Während dieser Erhebungen wird deutlich, ob der Beschuldigte vernehmungsfähig ist. Betrunkene werden erst nach vollständiger Ausnüchterung vernommen. Bei Drogensüchtigen empfiehlt sich gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Arztes, damit dieser die Vernehmungsfähigkeit bescheinigen kann. 

Im Anschluss an diesen formellen Teil wird dem Beschuldigten erläutert, warum er vernommen werden soll. Der Tatvorwurf wird beschrieben, die Strafvorschrift selbst braucht nicht benannt zu werden. 

Im Anschluss daran erfolgt die Belehrung. Es empfiehlt sich, den Wortlaut des
§ 136 Abs. 1 StPO (Erste Vernehmung) zu zitieren. 

Die Belehrung ist aktenkundig zu machen. 

Das Unterlassen der Belehrung führt zu einem Verwertungsverbot. 

Ist eine vorangegangene Vernehmung wegen unterlassener Belehrung unverwertbar, muss der Beschuldigte darüber belehrt werden, dass er sich nunmehr wieder im Stadium der Aussagefreiheit befindet, da Vernehmungen ohne vorausgegangene Belehrung einem Verwertungsverbot unterliegen. 

In einem solchen Fall muss doppelt belehrt werden, einmal über die Unverwertbarkeit der früheren Aussage, im Anschluss daran im Sinne von
§ 136 StPO. Wünscht der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung abzubrechen und ein Telefonat mit dem Verteidiger der eigenen Wahl oder dem anwaltlichen Notdienst zu ermöglichen. 

Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass der Beschuldigte das ihm zustehende Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen, wegen seiner Festnahme nicht durchsetzen kann. 

Entschließt sich der Beschuldigte nach der Belehrung zu einer Aussage, wird mit dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen begonnen. Ist der Beschuldigte dazu in der Lage, flüssig zu formulieren, sollte er selbst diktieren. 

Bei bedeutsamen Aussagen empfiehlt sich ein Wortprotokoll mit Fragen, Vorhalten und Antworten, siehe Nr. 45 RiStBV. 

Dort heißt es: 

45 RiStBV
Form der Vernehmung und Niederschrift
 

(1) Die Belehrung des Beschuldigten vor seiner ersten Vernehmung nach 136 Abs. 1, 163a Abs. 3 Satz 2 StPO ist aktenkundig zu machen. 

(2) Für bedeutsame Teile der Vernehmung empfiehlt es sich, die Fragen, Vorhalte und Antworten möglichst wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen, legt der Beschuldigte ein Geständnis ab, so sind die Einzelheiten der Tat möglichst mit seinen eigenen Worten wiederzugeben. Es ist darauf zu achten, dass besonders solche Umstände aktenkundig gemacht werden, die nur der Täter wissen kann. Die Namen der Personen, die das Geständnis mit angehört haben, sind zu vermerken. 

Geständnisse sind mit möglichst vielen Einzelheiten festzuhalten. 

Danach sollen ergänzende Fragen zu Umständen gestellt werden, über die nur der Täter selbst Bescheid wissen kann. 

Dem Beschuldigten ist Gelegenheit zu geben, den gesamten Sachverhalt aus seiner Sicht im Zusammenhang vorzutragen. Die Vernehmung sollte in einer ruhigen, sachlichen Weise erfolgen, auch wenn es um die Aufklärung schwerer Verbrechen geht. 

Auch erkennbare Schutzbehauptungen werden protokolliert, bevor Nachfragen unter Bezug auf die Aktenlage erfolgen. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, den Beschuldigten nachdrücklich zur Wahrheit zu ermahnen, da nachgewiesene Lügen zum Verlust seiner Glaubwürdigkeit führen. 

Die Vernehmung endet mit der Frage, ob der Beschuldigte zu seiner Entlastung Beweisanträge stellen will oder sonstige Umstände für ihn sprechen. 

[Protokoll ist vorzulesen:] Das Protokoll wird am Ende der Vernehmung noch einmal vorgelesen und dem Beschuldigten zur Durchsicht übergeben. Er sollte jede Seite einzeln unterschreiben. Der Vermerk lautet dann: vorgelesen und genehmigt oder selbst gelesen und genehmigt. 

Besteht der Beschuldigte darauf, eine Kopie von der Vernehmung zu erhalten, kann ihm diese gegen Erstattung der Kosten zur Verfügung gestellt werden. Es empfiehlt sich in diesem Falle, Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft zu nehmen. 

[Tonaufzeichnungen der Vernehmung:] Die Möglichkeit der Aufzeichnung einer Vernehmung ist zulässig. Werden Tonträger verwendet, ist der Beschuldigte entsprechend zu informieren. Im Vernehmungsprotokoll ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. 

Tonbandaufzeichnungen ohne Wissen des Beschuldigten unterliegen grundsätzlich einem Verwertungsverbot. 

[Vernehmungsdauer:] Als Richtwert für die zulässige Dauer einer Beschuldigtenvernehmung wird in der Literatur eine Vernehmungsdauer von maximal 3 - 4 Stunden in Erwägung gezogen. Als Richtwert dürfte eine Vernehmungsdauer von 2 Stunden ohne Pausen angemessen sein. 

Zu berücksichtigen ist in jedem Fall die individuelle Verfassung des zu vernehmenden Beschuldigten. 

Besonders kurz sollten Vernehmungen zur Nachtzeit gehalten werden. 

Die Fähigkeit zum Verständnis der Belehrung richtet sich nach den Kriterien der Verhandlungsfähigkeit. Nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel wird die Vernehmungsfähigkeit ausgeschlossen. Ist der Beschuldigte aufgrund einer geistig-seelischen Störung nicht vernehmungsfähig, muss von der Unverwertbarkeit seiner Äußerungen ausgegangen werden. 

[Ausgeschlossene Vernehmungsfähigkeit:] Diesbezüglich heißt es in einem Urteil des BGH vom 12. Oktober 1993 - BGH 1 StR 475/93 zum Verwertungsverbot bezüglich der Vernehmung des Beschuldigten bei Nichtverstehen der Belehrung über Aussagefreiheit wegen geistig-seelischen Zustands wie folgt: 

Leitsatz
Versteht der Beschuldigte infolge seines geistig-seelischen Zustands den Hinweis des Polizeibeamten über seine Aussagefreiheit nicht, so dürfen Äußerungen, die er bei dieser Vernehmung macht, in der Hauptverhandlung nur verwertet werden, wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung zustimmt oder ihr nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht
(...) [En05

Beschuldigte, die bei einer früheren Vernehmung nicht (ordnungsgemäß) belehrt worden sind, sind vor einer erneuten Vernehmung umfassend zu belehren. In diesem Fällen wird eine so genannte qualifizierte Belehrung erforderlich, die den Beschuldigten auch darüber aufklärt, dass das bisher Gesagte nicht verwertet werden kann. 

01.5 Anwesenheit anderer Personen als Verteidiger

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Ist ein ausländischer Beschuldigter der deutschen Sprache nicht mächtig, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Das ergibt sich unmittelbar aus der Europäischen Konvention der Menschenrechte, siehe Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe e) MRK (Recht auf ein faires Verfahren). 

Danach hat jeder Angeklagte das Recht, unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden sowie die unentgeltliche Beziehung eines Dolmetscher zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichtes nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann. 

Für den Fall, dass der Beschuldigte über hinreichend Deutschkenntnisse verfügt, die die Hinzuziehung eines Dolmetschers unnötig erscheinen lassen, sieht Nr. 181 Abs. 1 RiStBV vor, dies bei der ersten Vernehmung eines Nichtdeutschen aktenkundig zu machen. 

181 RiStBV
Verfahren gegen sprachunkundige Ausländer
 

(1) Bei der ersten verantwortlichen Vernehmung eines Ausländers ist aktenkundig zu machen, ob der Beschuldigte die deutsche Sprache soweit beherrscht, dass ein Dolmetscher nicht hinzugezogen zu werden braucht. 

(2) Ladungen, Haftbefehle, Strafbefehle, Anklageschriften und sonstige gerichtliche Sachentscheidungen sind dem Ausländer, der die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, mit einer Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache bekanntzugeben. 

Handelt es sich um einen jugendlichen Beschuldigten, ist zu beachten, dass dessen Erziehungsberechtigte gemäß § 67 Abs. 1 JGG (Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters) ein Anwesenheitsrecht haben. 

Im Verfahren gegen einen Heranwachsenden gilt das Anwesenheitsrecht nicht, siehe § 109 JGG (Verfahren). 

Mit dem Anwesenheitsrecht des Erziehungsberechtigten korrespondiert eine entsprechende Benachrichtigungspflicht. 

01.6 Belehrungspflichten

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Die für polizeiliche Beschuldigtenvernehmungen zu beachtenden Belehrungspflichten ergeben sich aus
§ 163a StPO (Vernehmung des Beschuldigten) iVm § 136 StPO (Erste Vernehmung). 

Diese Belehrungspflichten sind von erheblicher Bedeutung. Eine Nichtbeachtung kann zu einem Beweisverwertungsverbot führen. 

Bei der Belehrung, die vor Vernehmungsbeginn zu erfolgen hat, handelt es sich nicht um einen rein formalen Vorgang, sondern um eine echte Belehrung. Dem Beschuldigten muss klar und deutlich vor Augen geführt werden, welche Rechte er hat und dass er sich frei entschließen kann, diese wahrzunehmen. 

Versteht der Beschuldigte aufgrund seines geistig-seelischen Zustandes den Hinweis des belehrenden Polizeibeamten nicht, so dürfen Äußerungen, die er bei dieser Vernehmung macht, in der Hauptverhandlung nur verwertet werden, wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung zustimmt oder ihr nicht widerspricht. 

Im Urteil des BGH vom 12.10.1993 - BGH 1 StR 475/93 heißt es diesbezüglich im Leitsatz: 

Leitsatz
Versteht der Beschuldigte infolge seines geistig-seelischen Zustands den Hinweis des Polizeibeamten über seine Aussagefreiheit nicht, so dürfen Äußerungen, die er bei dieser Vernehmung macht, in der Hauptverhandlung nur verwertet werden, wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung zustimmt oder ihr nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht
. (...). [En06

01.7 Aussageverweigerungsrecht

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Will der Beschuldigte nicht aussagen, muss das respektiert werden. 

Es ist der Polizei nicht erlaubt, auf diesen Entschluss mit unerlaubten Vernehmungsmethoden einzuwirken. Dem Beschuldigten darf aber vor Augen geführt werden, welche nachteiligen Folgen eine Aussageverweigerung für ihn haben kann. 

Die Belehrungspflichten sind auch dann zu beachten, wenn der Beschuldigte bereits zuvor vernommen worden ist. Auf Beschuldigtenbelehrungen darf nicht verzichtet werden. 

Das Gesetz schreibt folgende Belehrungen des Beschuldigten vor: 

  • Gemäß § 163a Abs. 4 S. 1 StPO ist dem Beschuldigten zunächst zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Nicht erforderlich ist die Angabe der in Betracht kommenden Strafvorschriften.
  • Der Beschuldigte ist dahingehend zu belehren, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Das möglicherweise in Anspruch genommene Schweigerecht bezieht sich nicht auf die Personalien im Sinne von § 111 OWiG (Falsche Namensangabe).
  • Der Beschuldigte ist darüber zu belehren, dass es ihm freisteht, jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu konsultieren (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Der Hinweis ist nicht erforderlich, wenn der Beschuldigte für dieses Verfahren bereits einen Verteidiger hat. 

Erklärt der Beschuldigte, dass er erst mit einem Verteidiger sprechen wolle, muss die beabsichtigte Vernehmung aufgeschoben/unterbrochen und die weitere Entscheidung des Beschuldigten abgewartet werden. Dem Beschuldigten ist gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, sich telefonisch mit einem Verteidiger in Verbindung zu setzen. 

01.8 Konsultation eines Anwalts

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In Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, dass ein Beweisverwertungsverbot besteht, wenn dem Beschuldigten nicht in »effektiver Weise« geholfen wurde, den Kontakt zum Verteidiger herzustellen, sondern die Polizei nur Scheinaktivitäten entwickelt hat. 

Es reicht z. B. nicht aus, dem Beschuldigten lediglich ein unüberschaubares Branchenverzeichnis vorzulegen, um ihn von der Aussichtslosigkeit, zu seiner nächtlichen Vernehmung einen geeigneten Verteidiger hinzuzuziehen, zu überzeugen, anstatt ihn auf den anwaltlichen Notdienst hinzuweisen. Im Sinne eines fairen Ermittlungsverfahrens kann vielmehr von der Polizei erwartet werden, dass die technischen Möglichkeiten zur Herstellung des Verteidigerkontaktes zur Verfügung gestellt werden (Diensttelefon). 

Für den Umfang der Hilfspflicht kann folgende Regel gelten. Je schwerer die Tat und je unbeholfener der Beschuldigte ist, desto mehr muss an Unterstützung durch die Polizei gefordert werden. Das gilt insbesondere bei ausländischen, der deutschen Sprache nur unzureichend mächtigen Beschuldigten. 

Schließlich ist der Beschuldigte noch auf sein Recht hinzuweisen, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann (§ 136 Abs. 1 S. 3 StPO). Damit soll ihm deutlich gemacht werden, dass er sich auch in dieser Form entlasten kann, selbst wenn er keine Angaben zur Sache machen will. 

01.9 Anforderungen an die Eröffnung des Tatvorwurfs

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Dem Beschuldigten muss vor der Vernehmung zur Sache bekanntgegeben werden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. 

Was darunter zu verstehen ist, hat der BGH mit Beschluss vom 06.03.2012 - 1 StR 623/11 wie folgt beschrieben: 

[Anlass:] Der Beschuldigte hatte mit zahlreichen wuchtigen Schlägen seiner geschiedenen Frau den Schädel eingeschlagen und andere Handlungen an ihr vorgenommen, die jede für sich allein den Tod des Opfers hätten herbeiführen können. Am Ende der Tat schob der Beschuldigte das sterbende Opfer unter ein Auto, damit sie nicht gefunden würde und ihr Tod umso sicherer eintrete. 

[Ablauf der Belehrung:] Der Beschuldigte wurde ordnungsgemäß über sein Schweigerecht und sein Recht auf Anwaltskonsultation belehrt. Ihm wurde jedoch nicht eröffnet, dass gegen ihn wegen eines Tötungsdelikts ermittelt wurde. Ihm wurde lediglich mitgeteilt, er habe »seiner Frau etwas Schlimmes angetan«. 

Im Beschluss vom 6.3.2012 stellte der BGH fest, dass die Polizei nicht dazu verpflichtet ist, die Strafvorschriften zu nennen, gegen die der Beschuldigte verstoßen habe. 

Dem Beschuldigten ist aber der ihm vorgeworfene Sachverhalt zumindest in groben Zügen zu eröffnen. Dieser Verpflichtung wird nicht nachgekommen, wenn dem Beschuldigten eines Gewaltdelikts der Tod des Opfers verschwiegen wird. Ohne diesen Hinweis ist die Tat nicht einmal in groben Zügen eröffnet. Der Hinweis, es gehe um das »Schlimme«, was der Beschuldigte dem Opfer angetan hat, reicht nicht aus. 

Belehrungsfehler, so die urteilenden Richter, können das Verfahren erheblich belasten, im Einzelfall sogar den Bestand des Urteils gefährden. Dies gelte für alle Ermittlungsverfahren, insbesondere aber für so genannte Kapitalverfahren. [En07

01.10 Vernehmung durch Ton- und Videoaufzeichnung

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Für die Protokollierung der polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten gilt
§ 168a StPO (Art der Protokollierung richterlicher Untersuchungshandlungen) und § 168b StPO (Protokoll über staatsanwaltschaftliche Untersuchungshandlungen) entsprechend. 

Danach ist es z. B. gestattet, den Inhalt des Vernehmungsprotokolls mit einem Tonaufnahmegerät aufzuzeichnen. Wegen der Möglichkeit, die Tonbandaufzeichnungen bei Unstimmigkeiten/Unklarheiten über den Inhalt der Aussage des Beschuldigten später in der Hauptverhandlung abspielen zu dürfen, sollte von Tonaufzeichnung möglichst oft Gebrauch gemacht werden. 

Das aufgenommene Wort wird in einen Aktenvermerk oder in ein schriftliches Protokoll umgesetzt. Die gewonnenen Tonaufzeichnungen sind Augenscheinobjekte, die in die Akte aufgenommen werden. 

[Keine heimlichen Tonbandaufzeichnungen:] Heimliche Tonbandaufzeichnungen bei der Vernehmung sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass die Voraussetzungen nach § 100f StPO (Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum) gegeben sind oder überwiegende Interessen der Allgemeinheit dies zwingend gebieten und die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten an der Nichtverwertung zurücktreten. 

Bei einem Vernehmungsraum handelt es sich nicht um eine Wohnung. 

Der Gesetzgeber hat 1998 durch das Zeugenschutzgesetz die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Gerichtsverhandlung unter Einsatz audiovisueller Übertragung Zeugen zu vernehmen, die sich während der Vernehmung außerhalb des Gerichtssaales aufhalten, siehe § 247a StPO (Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen). 

Durch diese Vorschrift sollen insbesondere kindliche Zeugen in Strafverfahren wegen Kindesmissbrauchs vor einer sie psychisch belastenden Vernehmung in der Hauptverhandlung bewahrt werden. Darüber hinaus wurde mit der genannten Bestimmung auch erwachsenen Zeugen die Möglichkeit eröffnet, in begründeten Einzelfällen sich mittels audiovisueller Übertragung vernehmen zu lassen. Dies gilt auch für Zeugen, die sich während der Vernehmung im Ausland aufhalten. 

01.11 Zweiteilung der Vernehmung

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Von Bedeutung für den Ablauf einer Vernehmung ist auch die gemäß § 69 StPO (Vernehmung zur Sache) vorzunehmende Zweiteilung der Vernehmung des Beschuldigten in Bericht und Verhör

[Bericht:] Im Rahmen der Vernehmung ist jeder zu vernehmenden Person das Recht einzuräumen, eine zusammenhängende Sachverhaltsschilderung vortragen zu können, ohne dabei vom Vernehmungsbeamten unterbrochen zu werden. 

[Verhör:] Als Verhör wird der Teil der Vernehmung bezeichnet, der maßgeblich vom Vernehmungsbeamten gesteuert wird. 

Dies ist für Zeugenvernehmungen ausdrücklich vorgeschrieben.
Die Regelung gilt analog auch für Beschuldigte. 

Im Rahmen des zu erstellenden Vernehmungsprotokolls sollte eine möglichst wortgetreue Niederschrift des gesamten Gesprächsverlaufs festgehalten werden. 

Für die Protokollierung eines Geständnisses gilt Nr. 45 Abs. 2 S. 2 bis 4 RiStBV. Auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ist besonders zu achten, weil Formfehler in diesem Bereich von der Verteidigung gern als Anlass zum Widerruf verwendet werden. 

Vom Vernehmungsprotokoll ist dem Beschuldigten im Interesse seiner Verteidigung auf sein ausdrückliches Verlangen und seine Kosten eine Abschrift auszuhändigen, wenn dadurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird. Im Zweifel hat die Polizei vor Aushändigung die Entscheidung der StA einholen. 

01.12 Ladung zur Vernehmung

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Der Beschuldigte ist grundsätzlich schriftlich zur Vernehmung zu laden. Dies gilt nicht für Vernehmungen von Tatverdächtigen, die aufgrund eines bestehenden dringenden Tatverdachtes vorläufig festgenommen wurden. 

Aus der Ladung muss die Absicht der Polizei zu erkennen sein, ihn als Beschuldigten zu vernehmen. Sie muss zum anderen, soweit möglich, den Gegenstand der Beschuldigung kurz angeben. 

Der Beschuldigte braucht der Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung nicht Folge zu leisten. 

[Polizeiliche Vorladungen begründen keine Erscheinungspflicht:] Nur eine staatsanwaltschaftliche oder eine richterliche Vorladung verpflichten die jeweils vorgeladene Person zur Vernehmung zu kommen, siehe
§ 163a Abs. 3 S. 1 StPO (Vernehmung des Beschuldigten) und § 133 StPO (Ladung). 

[Folgen des Nicht-Erscheinens:] Kommt ein Beschuldigter der Vorladung nicht nach, bleibt festzustellen, dass im Zusammenhang mit der schriftlichen Ladung zur Vernehmung dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör entsprochen worden ist.

Ein Beschuldigter, der nicht zur Vernehmung kommt, muss damit rechnen, dass nach Aktenlage entschieden wird. 

01.13 Schriftliche Einlassung

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In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte darauf hingewiesen werden, dass er sich schriftlich zur Sache äußern kann. 

Dieser Hinweis braucht nur dann gegeben zu werden, wenn die Polizei »nach Art des Falls und der Persönlichkeit des Beschuldigten« eine solche Möglichkeit für sinnvoll hält. 

Das ist in der Regel dann der Fall, wenn es sich um die Ermittlung einfacher Tatzusammenhänge handelt und davon ausgegangen werden kann, dass der zu »Befragende« intellektuell dazu in der Lage ist, sich mit der erforderlichen Gründlichkeit zum Sachverhalt schriftlich zu äußern. 

Im Zusammenhang mit Ermittlungen anlässlich schwerer Delikte scheidet eine schriftliche Anhörung aus. 

Jedem Beschuldigten ist es freigestellt, seine mündliche Aussage durch eine schriftliche Äußerung zu ergänzen. 

01.14 Verbotene Vernehmungsmethoden

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Die Anwendung und Androhung verbotener Vernehmungsmethoden verstößt gegen die Menschenwürde und ist gemäß § 136a Abs. 1 StPO (Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote) verboten. Dabei ist unerheblich, ob die Anhörung zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr erfolgt. 

Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt. 

Die Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind ebenfalls verboten. 

Verbotene Vernehmungsmethoden sind u. a.: 

  • Misshandlung des Beschuldigten
  • Herbeiführen von Ermüdung
  • Körperliche Eingriffe
  • Verabreichen von Mitteln
  • Quälerei
  • Täuschung
  • Hypnose
  • Drohung mit verfahrensrechtlich unzulässigen Mitteln
  • Versprechen von gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteilen
  • Einsatz eines Lügendetektors.

Aussagen, die durch Anwendung oder Androhung verbotener Vernehmungsmethoden »gewonnen« wurden, unterliegen gem. § 136 a Abs. 3 StPO einem Verwertungsverbot. 

[List:] Mit Beschluss des BGH vom 25.10.2016 - 2 StR 84/16 hat der BGH zur List anlässlich polizeilicher Vernehmungen wie folgt Stellung bezogen:

1. § 136a Abs. 1 StPO gilt nach § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO auch für Polizeibeamte. Zwar schließt § 136a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht die Anwendung jeder List bei einer Vernehmung aus. Die Vorschrift verbietet aber eine Lüge, durch die der Beschuldigte bewusst irregeführt und in seiner Aussagefreiheit beeinträchtigt wird. Weiß der Vernehmende, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungen kein dringender Tatverdacht bezüglich eines Mordes besteht, erklärt aber trotzdem, die vorliegenden Beweise ließen dem Beschuldigten keine Chance, er könne seine Lage nur durch ein Geständnis verbessern, so täuscht er ihn über die Beweis- und Verfahrenslage.
2. Eine nach § 136a Abs. 1 StPO unzulässige Lüge liegt beispielsweise vor, wenn der Vernehmungsbeamte den Angeklagten in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung mehrfach darauf hinweist, dass er ihn zwar nicht für einen „Mörder“ halte, dass die Tat aber angesichts der gravierenden Verletzungsfolgen und des Nachtatverhaltens wie ein „richtiger, klassischer Mord“ erscheine, wenn er – der Beschuldigte – dies nicht richtigstelle und sich zur Sache einlasse.
3. Ein rechtlicher Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ist zu erteilen, wenn der Angeklagte wegen einer andersartigen Begehungsform des in der zugelassenen Anklageschrift aufgeführten Strafgesetzes verurteilt werden soll. Dies gilt insbesondere beim Übergang vom Vorwurf des Verdeckungsmordes zu dem des Mordes aus niedrigen Beweggründen.
4. Dieser rechtliche Hinweis dient dazu, den Angeklagten vor Überraschungen zu schützen und ihm Gelegenheit zu geben, sich gegenüber einem neuen Vorwurf sachgerecht zu verteidigen. Ob es sich um eine andersartige Begehungsform oder um eine gleichartige Erscheinungsform desselben Tatbestands handelt, ist nicht nach den äußeren Merkmalen, sondern nach dem Inhalt der Begehungsform zu entscheiden.
5. Der rechtliche Hinweis muss so abgefasst sein, dass der Angeklagte erkennt, durch welche konkreten Tatsachen das Gericht das Mordmerkmal als erfüllt ansieht. Nur solchermaßen präzise abgefasst kann der Hinweis die ihm zugedachte Funktion erfüllen, den Angeklagten vor Überraschungsentscheidungen zu schützen und ihm Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Tatvorwurf sachgerecht zu verteidigen. [En07a]

01.15 Fall Daschner/Gäfken

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Dieser Fall ist in die deutsche Rechtsgeschichte eingegangen. Am Freitag, dem 27.9.2002, entführte G. den 11-jährigen Jakob M. In dem Erpresserbrief, den er bereits eine Woche vorher geschrieben hatte, verlangte er die Übergabe des Lösegeldes (1 Million Euro) für die Nacht von Sonntag auf Montag. 

Am Montag, dem 30.9.2002 um 1.10 Uhr, konnte G. als Abholer des Geldes beobachtet und durch die weiteren Ermittlungen identifiziert werden. Da inzwischen drei Tage seit der Entführung vergangen waren und sich aus dem Verhalten von G keine Rückschlüsse auf den Verwahrort des Kindes oder auf weitere Tatbeteiligte ergaben, erfolgte gegen 16.20 Uhr dessen Festnahme. Zu diesem Zeitpunkt bestand die ernstzunehmende Alternative, dass der Junge noch lebte. So war nicht auszuschließen, dass sich das Kind in der Obhut anderer Leute befand, die ohne den Einbezug des G selbständig agierten. Aber auch wenn G. Alleintäter sein sollte, konnte sich das Kind lebend irgendwo, möglicherweise in hilfloser Situation, in einem Versteck befinden. 

Nachdem weitere Anhörungen des G. und umfangreiche Ermittlungen in alle denkbaren Richtungen nicht dazu führten, den Aufenthaltsort des Kindes festzustellen, beurteilte die Polizei am 01.10.2002 die Lage in der Weise, dass bei dem entführten Kind mittlerweile mit einem gravierenden Nahrungs- und Flüssigkeitsmangel zu rechnen sei, so dass eine akute Lebensgefahr bestehe, so dass der Entführer dazu veranlasst werden musste, den Aufenthaltsort preiszugeben. Deshalb ordnete der stellvertretende Polizeipräsident D. an, den G. nach vorheriger Androhung, unter ärztlicher Aufsicht, durch Zufügung von Schmerzen, ohne Verursachung von Verletzungen, erneut zu befragen, falls er nicht das Versteck der Geisel preisgebe. D. begründete seine Anordnung mit dem Vorliegen eines übergesetzlichen Notstands. 

Das LG Frankfurt hatte D. wegen Nötigung im Amt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120,00 € verurteilt. Der Untergebene E., der die Nötigung begangen hatte, wurde wegen Nötigung im Amt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60,00 € verurteilt. 

Die Anhörung von G. diente dem Zweck der Gefahrenabwehr, weil sie darauf gerichtet war, den Aufenthaltsort des entführten Jakob Metzler zu ermitteln, um dessen Leben zu retten. 

Die das Urteil des LG Frankfurt tragenden Gründe gelten jedoch gleichermaßen auch für Vernehmungen zur Strafverfolgung. 

[Landgericht in Frankfurt am 4. August 2011:] In der Pressemeldung heißt es: Der heute 36-jährige Magnus Gäfgen entführte und ermordete den Bankierssohn Jakob von Metzler vor neun Jahren. Wegen der ihm damals angedrohten Folter während eines Polizeiverhörs muss das Land Hessen nun seiner Entschädigungsforderung nachkommen und 3000 Euro zahlen. 

Das Verhalten der Beamten nannte der vorsitzende Richter des Landgerichts in Frankfurt am Main in seiner Begründung »rechtswidrig und verwerflich«. Daschner habe einen Untergebenen zur Nötigung im Amt verleitet. Die Schmerzen seien zudem nicht nur angedroht worden, sondern »auch die Durchführung einer entsprechenden Behandlung vorbereitet worden.«

Die Kammer stützte ihre Entscheidung auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser hatte die Folterandrohung im Juni 2010 als »unmenschliche Behandlung eingestuft« und eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtkonvention gerügt.« 

Unerlaubte Vernehmungsmethoden sind Verletzungen der Menschenwürde. Diese steht auch solchen Personen zu, die sich außerhalb des Rechts stellen. Auch die Würde eines Verbrechers ist in einem Rechtsstaat geschützt. 

10. Oktober 2012
Urteil wegen Folterdrohung bestätigt
Kindsmörder Magnus Gäfgen erhält 3000 Euro Entschädigung
 

Das Land Hessen muss dem verurteilten Kindsmörder Magnus Gäfgen eine Entschädigung von 3000 Euro wegen Folterandrohung in einem Polizeiverhör zahlen. Damit wies das Oberlandesgericht in Frankfurt die Berufung des Landes Hessen gegen ein früheres Urteil zurück. Die Richter stellten in ihrem Urteil abschließend fest, dass das Verhalten der beiden Polizeibeamten - auch wenn es deren Ziel war, das Leben des Kindes zu retten - weder polizeirechtlich noch strafrechtlich zu rechtfertigen oder zu entschuldigen gewesen sei. Die beiden Polizeibeamten hätten eine Straftat begangen. 

Im Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2012 · Az. 1 U 201/11 heißt es in den Leitsätzen: 

[Rn. 10:] Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles, insbesondere der achtenswerten Motive der beiden Polizeibeamten und dem Umstand, dass ihr Handeln bereits durch ein gegen sie ergangenes Strafurteil und weitere Gerichtsentscheidungen deutlich missbilligt worden sei, erscheine eine Entschädigung von 3.000,00 Euro angemessen. 

[Rn. 81:] Zum Foltervorwurf heißt es: ... eine Vernehmung unter Anwendung der nach Art. 104 Abs. 1 GG verbotenen Methoden, insbesondere eine Folterandrohung, macht die Vernehmungsperson zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung; sie verletzt deren verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruch und zerstört grundlegende Voraussetzungen der individuellen und sozialen Existenz des Menschen. [En08

02 Zeugenvernehmung

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Zeugen können geladen und zur Sache von der Polizei vernommen werden. Sie sind vor Beginn der Vernehmung zu belehren. 

Es entspricht der Besonderheit polizeilicher Arbeit, dass im Laufe einer Zeugenvernehmung der Eindruck entstehen kann, dass es sich nicht um einen Zeugen, sondern um einen Tatverdächtigen handelt. Im Rahmen von Gesprächsverläufen, die aus einem Zeugen möglicherweise einen Tatverdächtigen machen, ist die Frage von Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt zur Beschuldigtenbelehrung mit den sich aus § 136 StPO (Erste Vernehmung) ergebenden Belehrungspflichten überzugehen ist. 

Ausschlaggebend dafür ist die Stärke des Tatverdachts. 

Im Urteil des BGH vom 31.05.1990 - 4 StR 112/90 heißt es im amtlichen Leitsatz: 

Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörde, wann sie von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergeht; maßgeblich hierfür ist die Stärke des Tatverdachts. [En09

Eine Belehrung in diesem Sinne wird notwendig, wenn der Tatverdacht sich so verdichtet hat, dass die vernommene Person ernsthaft als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. 

02.1 Durchführung der Zeugenvernehmung

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Zeugen werden zur Vernehmung grundsätzlich vorgeladen. Erscheint der Zeuge, wird er zunächst zur Wahrheit ermahnt. Mit Hilfe seines Ausweises werden die Personalien, Alter, Beruf, Wohnort usw. festgehalten. Der Zeuge wird über den Gegenstand seiner Vernehmung unterrichtetn siehe § 68 Abs. 1 StPO (Vernehmung zur Person; Beschränkung von Angaben, Zeugenschutz). 

Vor Vernehmungsbeginn wird geklärt, ob er mit dem Beschuldigten verwandt oder verschwägert ist. Ist das der Fall, muss er im Sinne von § 52 Abs. 3 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten) über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden. 

Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach dem BGB, da die StPO hierzu keine Regelung enthält. 

Der Zeuge ist auch über seine sonstigen Beziehungen zu dem Beschuldigten zu befragen, um seine Glaubwürdigkeit beurteilen zu können (§ 68 Abs. 4 StPO). 

Ein Zeuge kann nach § 68b StPO (Zeugenbeistand) anwaltlichen Beistand verlangen, wenn er seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann und seine schutzwürdigen Interessen auf andere Art nicht gewahrt werden können. 

Der Zeuge wird zunächst zu einem zusammenhängenden Bericht veranlasst
(§ 69 Abs. 1 StPO). Dieser Bericht ist möglichst wörtlich zu protokollieren. Anschließend sind die ergänzenden Fragen zu stellen. Das erstellte Protokoll wird vorgelesen und dem Zeugen zur Genehmigung vorgelegt. 

Eine andere, raschere Vernehmungsmethode besteht darin, zunächst mit dem Zeugen ein Vorgespräch zu führen, welches nicht festgehalten wird, um in Anschluss daran dann den wesentlichen Inhalt der Aussage zu diktieren. 

Seit dem 1. 12. 1998 gilt § 58a StPO (Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton), wonach, insbesondere bei Opferzeugen unter 16 Jahren, die Vernehmung auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden soll. 

Als Richtwert für die zulässige Dauer einer Vernehmung ohne Pause gilt für Zeugen eine Dauer von 45 Minuten bis höchstens 1 Stunde. 

02.2 Zeugnisverweigerungsrechte

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Kein Beschuldigter darf dazu gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Ihm steht vielmehr das Recht zu, zu schweigen. Zu seinem Schutz räumt das Recht auch anderen Personen das Recht ein, den Beschuldigten nicht belasten zu müssen. 

Machen zum Beispiel Angehörige, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, von ihrem Recht, nichts zur Sache sagen zu wollen Gebrauch, so darf das nicht als Indiz gegen den Beschuldigten verwendet werden. 

Das Zeugnisverweigerungsrecht von Angehörigen ist im § 52 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten) geregelt. 

Unabhängig davon steht auch so genannten Berufsgeheimnisträgern ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Dieser Personenkreis ist abschließend im
§ 53 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger) benannt. 

Der Zeuge hat glaubhaft zu machen, dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. 

Im Übrigen sind die einschlägigen Regelungen der StPO über die Zeugenbelehrung, siehe § 57 StPO (Belehrung) sowie über die Vernehmung/Gegenüberstellung im Sinne von § 58 StPO (Vernehmung, Gegenüberstellung) zu beachten. 

03 Wahlgegenüberstellungen

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Gegenüberstellungen bieten Zeugen die Möglichkeit, den Täter wiedererkennen zu können. Betroffen sind von Gegenüberstellungen in der Regel sowohl Beschuldigte als auch Zeugen, zumindest dann, wenn es sich um Wahlgegenüberstellungen handelt. 

Während Beschuldigte eine Wahlgegenüberstellung dulden müssen, wird Zeugen die Möglichkeit gegeben, den Täter identifizieren (wiedererkennen) zu können. Nähere Ausführungen zu diesem Problemkreis stehen in einem eigenen Kapitel zur Verfügung: (§ 58 StPO - Gegenüberstellung). 

Zeugen können sich beim Wiedererkennen von Personen leicht irren. 

In Kapitalsachen sollten daher Wahlgegenüberstellungen mit zwei Personengruppen durchgeführt werden. Nach Auffassung des BGH ist eine sukzessive Gegenüberstellung (der Zeuge sieht jeweils nur eine Person), einer Wahlgegenüberstellung vorzuziehen. 

Wenn ein Polizeibeamter einem Zeugen lediglich ein Brustbild des Verdächtigen vorlegt und dazu meint, dies könne er sein und dann der Zeuge antwortet, das war er, reicht dies als Tatnachweis nicht aus (BGH StV 1993, 234). 

Zur Identifizierung eines Tatverdächtigen durch einen Zeugen ist grundsätzlich eine Wahlgegenüberstellung oder eine Wahlbildvorlage durchzuführen. Dem Zeugen darf nicht nur der Tatverdächtige allein oder sein Bild präsentiert werden. 

Die Auswahlpersonen dürfen sich in ihrem äußeren Erscheinungsbild auch nicht wesentlich vom Tatverdächtigen unterscheiden. 

Wollen Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, von ihrem Recht keinen Gebrauch machen, können sie zur Sache aussagen. Aussagen, die Personen unter Verzicht auf das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht gemacht haben, können vor Gericht gegen den Beschuldigten verwendet werden. 

Bestreitet der Beschuldigte während der Hauptverhandlung die Richtigkeit der Niederschrift oder äußert er sich nicht (mehr) zur Sache, kann/muss der Vernehmungsbeamte als Zeuge gehört werden. 

04 Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Die Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern, geschieht im Ordnungswidrigkeitenverfahren oftmals durch die Anhörung des Betroffenen vor Ort. 

Im Gegensatz zum Beschuldigten im Strafverfahren, den es zu vernehmen gilt, wird im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit angehört. 

Die dafür einschlägige Vorschrift ist § 55 OWiG (Anhörung des Betroffenen).

Eine Form ist für die Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht vorgeschrieben. 

Der Zweck der Anhörung besteht darin, sich gegen den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit verteidigen zu können. Darüber hinaus dient eine Anhörung auch der Aufklärung des Sachverhalts (Wahrheitsermittlung) und der Sicherung von Beweisen. 

Deshalb können im Gegensatz zur Vernehmung in einem Strafverfahren an den Betroffenen einer Ordnungswidrigkeit auch dann Fragen gestellt werden, wenn er sich zur Sache nicht äußern will. Voraussetzung dafür ist, dass der Betroffene vorher über seine Rechte belehrt wurde. 

§ 163a StPO (Vernehmung des Beschuldigten) ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass es ausreicht, dem Betroffenen die Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren. 

Primäres Ziel der Anhörung ist es nicht, ein Anhörungsprotokoll zu erstellen. 

Die mündliche Anhörung vor Ort reicht deshalb genauso aus, wie die Übersendung eines Anhörbogens, der dem Betroffenen die Möglichkeit bietet, sich schriftlich zum Vorfall zu äußern. 

Welche Form der Anhörung am zweckmäßigsten ist, hängt von den Umständen ab. 

Bei einer mündlichen Anhörung des Betroffenen vor Ort durch die Polizei genügt es, eine Inhaltsangabe der Äußerung in den Vorgang aufzunehmen. Unterbleibt im Rahmen einer Anhörung die Belehrung durch die Polizei, führt dies nicht zu einem Verbot, die Aussage des Betroffenen gegen seinen Willen zu verwerten. 

Auf der sicheren Seite befindet sich die Polizei jedoch immer dann, wenn sie ihrer Belehrungspflicht nachkommt. 

Auf die Möglichkeit der Befragung eines Verteidigers braucht der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit nicht hingewiesen zu werden. 

[Kennzeichenanzeige:] Verweigert der Halter eines Kraftfahrzeuges, mit dessen Pkw eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, Angaben zum Fahrer, so kann daraus nicht uneingeschränkt gefolgert werden, dass er den Pkw zur Tatzeit gefahren hat. Erst beim Hinzutreten weiterer Beweisanzeichen, die sich aus dem Beruf des Betroffenen, seinen Familienverhältnissen oder sonstigen Lebensumständen, sowie der Zeit und dem Ort der Verkehrsordnungswidrigkeit ergeben können, kann geschlossen werden, dass er zur Tatzeit den Pkw gefahren hat. 

[Verstöße im ruhenden Straßenverkehr:] Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch die damit verbunden Auslagen zu tragen, siehe § 25a Abs. 1 S. 1 StVG (Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs).

Ende des Kapitels

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05 Quellen

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Endnote_01
Begriff der Vernehmung
BGHSt 42, 139 - Hörfalle
Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 13.05.1996 - GSSt 1/96
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bs042139.html
Aufgerufen am 08.10.2015
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Endnote_02
Abgrenzung informelle Befragung - Vernehmung
BGHSt 38, 214 - nemo tenetur se ipsum accusare
Beschluss vom 27.02.1992 - 5 StR 190/91
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bs038214.html
Aufgerufen am 08.10.2015
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Endnote_03
Übergang von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung
Bundesgerichtshof, Beschl. v. 28.02.1997, Az.: 2 BJs 65/95 - 3; StB 14/96
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1997-02-28/2-BJs-65_95---3_-StB-14_96
Aufgerufen am 08.10.2015
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Endnote_04
Verwertungsverbot trotz Belehrung
BGH 4 StR 126/92 - Urteil vom 29. Oktober 1992 (LG Frankenthal)
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/92/4-126-92.php
Aufgerufen am 08.10.2015
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Endnote_05
Verwertungsverbot bezüglich der Vernehmung des Beschuldigten bei Nichtverstehen der Belehrung über Aussagefreiheit wegen geistig-seelischen Zustands. BGH 1 StR 475/93 - Urteil vom 12. Oktober 1993 (LG München II)
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/93/1-475-93.php
Aufgerufen am 08.10.2015
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Endnote_06
Verwertbarkeit einer Vernehmung
BGH, Urteil vom 12.10.1993 - BGH 1 StR 475/93
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/93/1-475-93.php
Aufgerufen am 08.10.2015
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Endnote_07
Keine Verpflichtung zur Belehrung über die Strafvorschrift
Rn. 26 bis 33 des Beschlusses
BGH, Beschluss vom 06.03.2012 - 1 StR 623/11
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?
Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=60074&pos=1&anz=721
Aufgerufen am 08.10.2015
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Endnote_07a
List anlässlich von Vernehmungen
BGH 2 StR 84/16 - Beschluss vom 25. Oktober 2016 (LG Frankfurt am Main)
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/16/2-84-16.php
Aufgerufen am 31.03.2017
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Endnote_08
Folterurteil bestätigt
Gäfgen erhält 3000 Euro Entschädigung
OLG Frankfurt am Main · Urteil vom 10. Oktober 2012 · Az. 1 U 201/11
https://openjur.de/u/557079.html
Aufgerufen am 08.10.2015
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Endnote_09
Stärke des Tatverdachts
Übergang von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1990-05-31/4-StR-112_90
Aufgerufen am 08.10.2015
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§ 163a StPO (Vernehmung des Beschuldigten)
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