01
Allgemeines zur Ausschreibung
TOP
Die Paragrafen der
Strafprozessordnung, die die Ausschreibung von Personen zur
Festnahme, zur Aufenthaltsermittlung oder zur
Identitätsfeststellung regeln, stehen in einem engen inneren
Sachzusammenhang, denn allen Maßnahmen ist die Tatsache
gemeinsam, dass »fahndungsrelevante« personenbezogene Daten von
Personen (Name, Bilder, Videos, Filme etc.) entweder in:
-
Fahndungsdateien der
Polizei, die nur einem eingeschränkten und berechtigten
Personenkreis zugänglich sind, vorgehalten oder
-
im Rahmen von
Öffentlichkeitsfahndungen in Medien, die einem jedermann
zugänglich sind, veröffentlicht werden dürfen.
[Vorgaben des BVerfG:]
Hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten hat das
Bundesverfassungsgericht im so genannten Volkszählungsurteil vom
15. Dezember 1983 (BVerfGE 65, 1 - Volkszählung) verschärfte
Anforderungen an staatliche Institutionen beim Umgang mit
solchen Daten gestellt. Eingriffe in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung (RiS) sind seitdem nur noch auf
der Grundlage von gesetzlichen Befugnissen und nur im
erforderlichen und verhältnismäßigen Maße zulässig.
[Ausschreibung auf der
Grundlage der StPO:] Im Folgenden werden die für das
Strafprozessrecht in Betracht kommenden Ausschreibungsbefugnisse
zuerst einmal nur im Überblick aufgelistet:
-
§ 131 StPO
(Ausschreibung zur Festnahme)
-
§ 131a StPO
(Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung)
-
§ 131b StPO
(Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder
Zeugen).
[Ausschreibungen zum
Zweck der Gefahrenabwehr:] Diesbezüglich gibt es bereits in
einzelnen Länderpolizeigesetzen Befugnisse, siehe zum Beispiel
§ 44 Nds.SOG (Datenübermittlung an Personen oder Stellen
außerhalb des öffentlichen Bereichs, Bekanntgabe an die
Öffentlichkeit).
In Länderpolizeigesetzen,
die keine Befugnisse zur Ausschreibung zum Zweck der
Gefahrenabwehr enthalten (Beispiel Polizeigesetz NRW), sind nach
wohl herrschender Auffassung Ausschreibungen zum Zweck der
Gefahrenabwehr auf der Grundlage
der Generalermächtigung zulässig, siehe
§ 8 PolG NRW (Allgemeine
Befugnisse, Begriffsbestimmung).
Zurück zur Ausschreibung
zum Zweck der Strafverfolgung.
[Zitate aus der
Gesetzesbegründung:] Zu den Befugnissen der Ausschreibung
zum Zweck der Strafverfolgung hieß es bei der Einführung dieser
gesetzlichen Regelungen in der BT-Drucks. 14/1484 vom 16.08.1999
wie folgt:
»Die Fahndung,
insbesondere in der Öffentlichkeit und durch Inanspruchnahme von
Publikationsorganen, erhält in den §§ 131 bis 131c klare
Rechtsgrundlagen. Ziel [...] ist es, [...] insbesondere für die
Fahndung [...] klare gesetzliche Regelungen zu schaffen« (S.
16). [En01] 1
Und in der BT-Drucks.
14/2595 vom 27.01.2000 heißt es:
»Informationen, die bei
der Polizei zur Verfügung stehen, müssen für die Strafverfolgung
grundsätzlich unbeschränkt verfügbar sein« (S. 26).
An anderer Stelle heißt
es:
»Die Erschwerung der
Verwendung von Daten, die polizeirechtlich rechtmäßig erhoben
sind, ist der Öffentlichkeit zu Recht nicht vermittelbar« (S.
27).
Weiter heißt es:
»Die Maßnahme
»Öffentlichkeitsfahndung« ist im Hinblick auf die sozialen und
gesellschaftlichen Folgen für den Betroffenen von besonders
hoher Eingriffsintensität. Ein Beschuldigter, der mit Hilfe
öffentlicher Medien mit dem Ziel der Festnahme gesucht wird,
wird vor der Allgemeinheit und seinem persönlichem Umfeld
zwangsläufig bloßgestellt«.
Zur Klarstellung:
»Der ungebräuchliche
Begriff »Fahndung an die Öffentlichkeit« wird [...] durch den
technischen Begriff »Öffentlichkeitsfahndung« ersetzt« (S. 28).
[En02] 2
01.1
Was ist eine Ausschreibung?
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Im hier zu erörternden
Sachzusammenhang kommen zwei Formen der Ausschreibung in
Betracht:
-
[Polizeiinterne Fahndung:] Speicherung
personenbezogener Daten in Fahndungsdateien der Polizei
(Personen- und Sachfahndung und die in den
RiStBV im
Abschnitt 40 benannten anderen Fahndungshilfsmitteln), die
nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind. Wird zum
Beispiel eine Person in der Verbunddatei »Personenfahndung«
zur Festnahme ausgeschrieben, so hat die
ausschreibende Polizeibehörde das dafür vorgesehene
technische Prozedere exakt einzuhalten und in die jeweilige
»Eingabemaske« die personenbezogenen Daten der
auszuschreibenden Person fehlerfrei einzutragen. Darüber
hinausgehend ist, wenn die Ausschreibung aufgrund einer
richterlichen Anordnung erfolgt, die richterliche Anordnung
(Haftbefehl) in digitalisierter Form der Ausschreibung
beizufügen. Liegt eine richterliche Anordnung noch nicht
vor, ist diese in die Fahndungsdatei einzupflegen, sobald sie vorliegt. Ein
vergleichbares Prozedere fällt an, wenn zum Beispiel
aufgrund einer richterlichen Anordnung eine Person zur
Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wird. Ausschreibungen
sind unverzüglich zu löschen, wenn ihr Grund entfallen ist
oder eine (grundsätzlich erforderliche) richterliche
Bestätigung nicht herbeigeführt werden konnte.
-
[Öffentlichkeitsfahndung:] Gemeint sind damit Veröffentlichung
personenbezogener Daten von Personen in Medien, die
jedermann zugänglich sind. In diesen Fällen stellt die
Polizei den Redaktionen allgemein zugänglicher Medien, in
denen die Ausschreibung veröffentlicht wird, das Material
zur Verfügung, das aus polizeilicher Sicht der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. Veränderungen
am Text und am Bild dürfen von den Redaktionen nicht
vorgenommen werden. Fahndungsaufrufe an die Öffentlichkeit
im Internet sind Öffentlichkeitsfahndungen.
[Fahndungsdatei der
Polizei oder Intranet der Polizei:]
»Die Aufnahme in eine Fahndungscomputer oder in das
Intranet
einer Ermittlungsbehörde ist, obwohl es sich um elektronische
Medien handelt, kein Fall von Öffentlichkeitsfahndung. Denn hier
ist keiner prinzipiell unbegrenzten Personenvielheit der
Datensatz offen zugänglich« (SK-StPO, Paeffgen, § 131
StPO, Rn. 6 auf S. 1104 - SK-StPO, 4. Auflage, 2010).
[Öffentlichkeitsfahndung:]
»Öffentlichkeitsfahndung ist jede Art der Fahndung, die bestimmt
und geeignet ist, einem offenen Kreis von unbestimmten
Adressaten Fahndungsdaten (Lichtbilder und/oder Personalia)
zugänglich zu machen. Zu nennen sind u.a. Veröffentlichungen in
den Druckmedien, in Funk und Fernsehen, auf Plakaten, in
Aufrufen, in Handzetteln, in elektronischen Medien, namentlich
mittels Internet« (SK-StPO, Paeffgen, § 131 StPO, Rn. 6
auf S. 1104 - SK-StPO, 4. Auflage, 2010).
Auch wenn noch kein
Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen wurde, kann eine Person
zur Festnahme ausgeschrieben werden, sofern wenigstens die
Voraussetzungen für den Erlass eines Haft- oder
Unterbringungsbefehls vorliegen. In solchen Fällen können bei
Gefahr im Verzug sowohl die Staatsanwaltschaft als auch ihre
Ermittlungspersonen der StA eine Öffentlichkeitsfahndung veranlassen,
wenn dies zur vorläufigen Festnahme erforderlich ist. Die
Entscheidung über den Erlass eines Haft- oder
Unterbringungsbefehls ist dann aber unverzüglich, spätestens
binnen einer Woche, herbeizuführen. Kann eine richterliche
Ausschreibungsanordnung nicht erwirkt werden, entfallen die
Voraussetzungen für die Ausschreibung zur Festnahme im Sinne von
§ 131 Abs. 2 S. 1 StPO (Ausschreibung zur Festnahme). In solch
einem Fall wäre die Ausschreibung in der Verbunddatei
»Personenfahndung« sofort zu löschen.
01.2
Zugelassene Rechtsfolgen
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Die
Ausschreibungsbefugnisse der StPO
lassen als zugelassene Rechtsfolgen nur Ausschreibungen
in:
zu.
Weitergehende Maßnahmen
können erst dann getroffen werden, wenn zum Beispiel anlässlich von allgemeinen
Verkehrskontrollen oder anlässlich sonstiger Personenkontrollen
Polizeibeamte
die Daten der kontrollierten Person einem Datenabgleich
unterzogen haben. Erst dann können die kontrollierenden Beamten
wissen, dass die Person - zu welchem Zweck auch immer - im Datenbestand
der Polizei ausgeschrieben ist.
Ist das der Fall, ist in
einem weiteren Schritt zu prüfen, was zu veranlassen ist. Liegt
ein Haftbefehl vor, dann ist dieser zu vollstrecken. Ist die
Person zu anderen Zwecken im Datenbestand ausgeschrieben, ist zu
prüfen, welche Folgemaßnahmen im Einzelnen zulässig sind.
Diesbezügliche Hinweise können der Ausschreibung entnommen
werden.
[Öffentlichkeitsfahndung:] Erhält die Polizei im
Anschluss an eine Öffentlichkeitsfahndung sachdienliche Hinweise
aus der Bevölkerung, können auf der Grundlage
dieser Hinweise polizeiliche Ermittlungen auf der Grundlage von
§ 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)
getroffen werden, der sich weitere Folgemaßnahmen anschließen können,
wenn spezielle Eingriffsbefugnisse das zulassen.
02 § 131
StPO - Ausschreibung zur Festnahme
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Die Befugnis regelt
folgende Fälle:
[Ausschreibung in der
Fahndungsdatei der Polizei:] Solch eine
Fahndungsausschreibung kann:
veranlasst
werden.
[Ausschreibung zur
Öffentlichkeitsfahndung:] Eine Ausschreibung in Medien, die
der Allgemeinheit zugänglich sind, setzt eine Straftat von
erheblicher Bedeutung und die Erforderlichkeit voraus, dass
andere Formen der Aufenthaltsermittlung des Täters kaum
erfolgsversprechend sind. Anlässlich von
Öffentlichkeitsfahndungen ist der Beschuldigte möglichst genau
zu bezeichnen und soweit erforderlich, zu beschreiben. Eine
Abbildung des Beschuldigten darf ebenfalls veröffentlicht
werden. Angaben zur Tatbegehung, zur Tatzeit und zum Tatort sind
zulässig.
[Hinweis:] Eine
Fahndungsausschreibung auf der Grundlage von
§ 131 StPO
(Ausschreibung zur Festnahme) setzt immer voraus, dass
die ausgeschriebene Person festgenommen werden kann und
namentlich bekannt ist. Die Ausschreibung unbekannter
Personen ist in
§ 131b StPO (Veröffentlichung von
Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen) geregelt.
Dazu später mehr.
02.1
Allgemeines zur Ausschreibung in der Fahndungsdatei der Polizei
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Personenbezogenen Daten
von Beschuldigten, die zur Fahndung ausgeschrieben werden,
werden im polizeilichen Informationssystem (INPOL-System) und im
Schengener Informationssystem (SIS) vorgehalten.
[INPOL-System und SIS:]
Regelmäßig wird für die Personenfahndung das INPOL-System und
das Schengener Informationssystem (SIS) in Anspruch genommen.
Die Auslösung der Fahndung erfolgt jeweils durch die Eingabe
personenbezogener Daten von gesuchten Personen durch die
sachbearbeitende Polizeidienststelle in die
Fahndungsdatei.
Die dafür erforderlichen
Speicherungen sind von der Polizeidienststelle zu veranlassen,
die vom Gericht oder von der StA um Ausschreibung ersucht wurden
und somit den Vorgang bearbeitet.
Dies geschieht unter
Beachtung der Polizeidienstvorschrift PDV 384.1 und den zu
dieser PDV gehörenden Anlagen:
Anlage 2 Regelungen für die
Fahndung nach Personen im Informationssystem der Polizei
Anlage 4 Regelungen für die
Fahndung nach Personen und Sachen im Schengener
Informationssystem der Polizei
Anlage 5 Regelungen für die
Ausschreibung im Bundeskriminalblatt und in den
Landeskriminalblättern
[Hinweis:] Bei der
PDV 384.1 (Fahndung) handelt es sich um eine
Polizeidienstvorschrift des Geheimhaltungsgrades VS -
Nur für den Dienstgebrauch. [En03]
3
[Vermisste Personen:]
Bei der Ausschreibung vermisster Personen ist die PDV 389
(Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen)
einschlägig.
In Vermisstenfällen ist
eine Ausschreibung im INPOL-System der Polizei obligatorisch.
Für den Fall, dass ein Aufenthalt des Vermissten im Ausland
nicht ausgeschlossen werden kann, sollte die vermisste Person
auch im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben
werden.
Bei der Ausschreibung
vermisster Personen sollten auf jeden Fall Informationen darüber
zur Verfügung stehen, welche Maßnahmen im Fall des Antreffens zu
ergreifen sind. Dies gilt insbesondere für das Aufgreifen
vermisster Kinder und Jugendlicher, da nur so sichergestellt
werden kann, dass Erziehungsberechtigte frühzeitig davon in
Kenntnis gesetzt werden können, wo ihre Kinder aufgegriffen
worden sind.
[Hinweis:] Für die
Ausschreibung vermisster Personen greifen in der Regel die in
diesem Kapitel behandelten Befugnisse der StPO nicht.
Ausgeschrieben wird auf der Grundlage von
§ 163 StPO (Aufgaben
der Polizei im Ermittlungsverfahren) oder auf der Grundlage von
Polizeirecht.
02.2
Adressat der Maßnahme ist ein Beschuldigter
TOP
Adressat der Maßnahme im
Sinne von
§ 131 StPO
(Ausschreibung zur Festnahme) ist
ein Beschuldigter, obwohl dieser Rechtsbegriff in der Befugnis
namentlich nicht benannt ist. Da eine Ausschreibung zur
Festnahme aber eine Person voraussetzt, die den
Strafverfolgungsbehörden bereits namentlich bekannt ist und
aufgrund bestehenden dringenden Tatverdachts gegen diese Person
ein Haft- oder Unterbringungsbefehl erwirkt werden kann bzw.
bereits erwirkt wurde, muss es sich bei dieser Person
zwangsläufig um einen Beschuldigten handeln, denn gegen diese
Person wird aktiv das Strafverfahren betrieben, was ihn
zwangsläufig zum Beschuldigten macht. Dem Beschuldigten muss
nicht bekannt sein, dass sich bereits konkrete
Ermittlungsmaßnahmen gegen ihn richten.
Hinsichtlich des
Tatverdachtes, der nachzuweisen ist, um gegen ihn als
Beschuldigter ermitteln zu können, ist anzumerken, dass dieser
Tatverdacht hinreichend bestimmt und auf gesicherten
Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter basieren muss.
Lediglich
kriminalistischer Erfahrungen (Vermutungen) reichen nicht aus.
Der Tatverdacht muss von einigem Gewicht sein. [En04]
4
02.3
Ausschreibung zur Festnahme im Normalfall
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Auf der Grundalge von
§ 131 StPO
(Ausschreibung zur Festnahme) werden Beschuldigte,
siehe vorherige Randnummer, in der Regel im polizeilichen
Informationssystem (INPOL) und bei Bedarf auch im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Fahndung ausgeschrieben.
Beide
Informationssysteme sind nur einem beschränkten Nutzerkreis
zugänglich. Insoweit handelt es sich bei Ausschreibungen zur
Festnahme in diesen Informationssystemen nicht um
»Öffentlichkeitsfahndungen«.
Voraussetzung für eine
Ausschreibung zur Festnahme in polizeiinternen Datensystemen ist
grundsätzlich ein vollstreckbarer Haft- oder
Unterbringungsbefehl.
[Anordnung der
Ausschreibung:] Die Anordnung zur Ausschreibung treffen
grundsätzlich der Richter oder die Staatsanwaltschaft (StA), bei
Gefahr im Verzuge auch die Ermittlungspersonen der StA.
[Beispiel:] Dem Polizeipräsidenten Münster wird ein Haftbefehl
vom Amtsgericht Münster mit der Bitte übersandt, die Person zur
Festnahme auszuschreiben. Rechtslage?
In diesem Fall handelt es
sich um einen typischen Anwendungsfall des
§ 131
Abs. 1 StPO
(Ausschreibung zur Festnahme). Auf der Grundlage dieses
Haftbefehls werden die erforderlichen Eingaben durch die
Polizeibehörde veranlasst, bei der der Haftbefehl zur
Vollstreckung eingegangen ist.
02.4
Ausschreibung zur Festnahme im Eilfall
TOP
In seltenen Fällen kann es
erforderlich werden, dass eine Ausschreibung zur vorläufigen
Festnahme sowohl durch die StA selbst, als auch durch
Ermittlungsbeamte der StA, also durch die Polizei, erfolgt.
Voraussetzung ist, dass die ausgeschriebene Person beim
Antreffen vorläufig festgenommen werden kann. Insoweit müssen
dann die Voraussetzungen für eine vorläufige Festnahme bereits
zum Zeitpunkt der Ausschreibung gegeben sein,
siehe
§ 127 StPO (Vorläufige
Festnahme) in Verbindung mit
§ 112 StPO (Voraussetzungen
der Untersuchungshaft; Haftgründe).
[Beispiel:] Anlässlich eines Sprengstoffanschlages auf eine
Flüchtlingsunterkunft gelingt es der Polizei noch in Tatortnähe,
einen der Täter zu ergreifen. Den anderen Personen gelingt es,
mit einem Pkw zu entkommen. Nach Vernehmung des Tatverdächtigen
stehen die Namen der drei flüchtigen Mittäter kurze Zeit später
fest. Auch ist bekannt, dass sie sich möglicherweise ins Ausland absetzen wollen. Von
der Polizei wird deshalb die sofortige Ausschreibung zur
Festnahme der Personen in INPOL und SIS veranlasst. Rechtslage?
Offensichtlich sind in diesem Beispiel die Voraussetzungen dafür
gegeben, dass die Mittäter, wenn sie von der Polizei angehalten
werden, vorläufig festgenommen werden können, wenn Beamte, die
diese Personen zufälligerweise kontrollieren wissen, dass die
dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Diese »Wissenslücke« wird
durch die sofortige Ausschreibung geschlossen.
Hier wird davon
ausgegangen, dass aufgrund bestehender zeitlicher Dringlichkeit
ein richterlicher Haftbefehl noch nicht erwirkt werden konnte,
so dass eine sofortige Ausschreibung geboten ist.
Auch eine
staatsanwaltschaftliche Anordnung würde zu vermeidbaren
Zeitverlusten führen, so dass in solch einem Fall auch durch
Ermittlungspersonen der StA (Polizeibeamte) die Ausschreibung
zur Festnahme veranlasst werden kann, weil die Voraussetzungen
sowohl für eine vorläufige Festnahme als auch für eine
Ausschreibung in der Verbunddatei Personenfahndung der Polizei
gegeben sind.
Solche
»Eilausschreibungen« dürften jedoch selten sein, zumal in großen
Polizeibehörden rund um die Uhr sowohl ein richterlicher als
auch ein staatsanwaltschaftlicher Notdienst zur Verfügung steht.
Hinsichtlich der weiteren
Vorgehensweise ist bei einer Sofortausschreibung durch die
Polizei § 131 Abs. 2 StPO einschlägig.
Dort heißt es:
(2) Liegen die
Voraussetzungen eines Haftbefehls oder Unterbringungsbefehls
vor, dessen Erlass nicht ohne Gefährdung des Fahndungserfolges
abgewartet werden kann, so können die Staatsanwaltschaft und
ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Maßnahmen nach Absatz 1 veranlassen, wenn dies zur vorläufigen
Festnahme erforderlich ist. Die Entscheidung über den Erlass des
Haft- oder Unterbringungsbefehls ist unverzüglich, spätestens
binnen einer Woche herbeizuführen.
[Hinweis:] Aus
Gründen des Datenschutzes dürfen nur solche Amtswalter
Ausschreibungen zur Festnahme in polizeilichen Datensystemen
vornehmen, die dazu autorisiert sind.
[RiStBV:] Nähere
Informationen zur Ausschreibung enthalten die Richtlinien für
das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV). Dazu
später mehr.
02.5
Rechtsfolgen beim Antreffen
TOP
Ist ein Beschuldigter zur
Festnahme ausgeschrieben, ist er festzunehmen, wenn der
Beschuldigte von der Polizei kontrolliert und in Anschluss an
einen durchgeführten Datenabgleich bekannt wird, dass die Person
zur Festnahme ausgeschrieben ist.
In den weitaus meisten
Fällen stellt die Polizei anlässlich von Kontrollen und im
Anschluss an Datenabfragen, die im Rahmen solcher Kontrollen auf
der Grundlage von
§ 98c StPO (Maschineller
Abgleich mit vorhandenen Daten) vorgenommen werden fest, dass
eine Person zur Festnahme ausgeschrieben ist.
Oftmals handelt es sich
bei den Kontrollen um allgemeine Verkehrskontrollen, die auf der
Grundlage von
§ 36 Abs. 5 StVO (Zeichen und Weisungen der
Polizeibeamten) durchgeführt werden.
[Beispiel:] Anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle
werden die personenbezogenen Daten der kontrollierten Person mit
dem polizeilichen Fahndungssystem abgeglichen. Dabei stellte
sich heraus, dass gegen den Mann ein Haftbefehl vorliegt. Die
Leitstelle teilt den Beamten vor Ort über Funk mit, dass die
kontrollierte Person wegen sechsfachen Hausfriedensbruchs sowie
Schwarzfahrens und diversen Diebstahlshandlungen noch eine
Haftstrafe von insgesamt 3 Monaten zu verbüßen hat. Der Mann
bezweifelt das und verlangt, dass ihm der Haftbefehl
ausgehändigt wird. Rechtslage?
Auf der Grundlage der
Ausschreibung, genauer gesagt auf der Grundlage des Haftbefehls,
auf den sich die Ausschreibung bezieht, wird der Mann von der
Polizei festgenommen, denn die Kontrollbeamten vor Ort können
darauf vertrauen, dass die im Datensystem vorgehaltenen Daten
richtig sind.
[Vorgehensweise beim
Antreffen von Personen, die zur Festnahme ausgeschrieben sind:]
Die festgenommene Person hat einen Anspruch darauf, den
Haftbefehl ausgehändigt zu bekommen.
§ 114a StPO
(Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung) bestimmt, dass dem
Beschuldigten bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls
auszuhändigen ist.
Das gilt auch für
Personen, die aufgrund einer Fahndungsabfrage festgenommen
werden. Da den Beamten vor Ort der Haftbefehl nicht vorliegt,
muss dieser sobald wie möglich dem Festgenommenen ausgehändigt
werden.
Bis zur Aushändigung des
Haftbefehls an die festgenommene Person reicht es aus, wenn die
festgenommene Person über den Anlass der Ausschreibung zur
Festnahme belehrt wird.
Es wird davon ausgegangen,
dass Haftbefehle zwischenzeitlich als Bilddatei im INPOL-System
vorgehalten werden. Das ist zumindest bei europäischen
Haftbefehlen im Schengener Informationssystem (SIS) so üblich.
Unabhängig davon wird nach
erfolgter Festnahme der Haftbefehl per Telefax von der
fahndungsleitenden Polizeidienststelle angefordert und von
dieser der festnehmenden Behörde zugeleitet, damit die
Vorführung gemäß
§ 115a StPO (Vorführung vor den Richter
des nächsten Amtsgerichts) veranlasst werden kann.
[Hinweis:] Die
Ausschreibung ist unverzüglich nach der Ergreifung durch die
ausschreibende Polizeibehörde zu löschen, damit der Beschuldigte
bei einer eventuell zwischenzeitlich erfolgten Aussetzung
(solche Fehler kommen bedauerlicherweise vor) des Haftbefehls
nicht versehentlich ein zweites Mal festgenommen wird.
Wird die zur Festnahme
ausgeschriebene Person angetroffen, so richtet sich das weitere
Verfahren gemäß § 131 Abs. 5 StPO nach
§ 115 StPO
(Vorführung vor den zuständigen Richter) und
§ 115a StPO
(Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts).
02.6
Fehlerhafte Fahndungsausschreibung
TOP
Auch in einem weitgehend
perfekten Fahndungssystem können Fehler nicht ausgeschlossen
werden.
Zu Problemen kommt es
insbesondere dann, wenn die zur Festnahme ausgeschriebene Person
behauptet, dass der Haftbefehl zwischenzeitlich gegenstandslos
geworden ist.
[Beispiel:] Polizeibeamte führen im Bereich ihrer Behörde
eine Verkehrskontrolle durch. Gegen 18.00 Uhr wird der Fahrer
eines Pkw kontrolliert. Weil im Fahndungssystem gespeichert ist,
dass gegen diesen Mann ein Haftbefehl besteht, wird die Person
von dem einschreitenden Polizeibeamten verhaftet und davon in
Kenntnis gesetzt, welcher Tat er verdächtig ist. Der Mann
behauptet, dass der Haftbefehl vor zwei Tagen aufgehoben worden
sei. Er weigert sich, mit zur Polizeidienststelle zu kommen.
Nachdem die Beamten ihn eingehend belehrt haben, dass er bis zur
endgültigen Klärung dieser Sache von der Polizei festgehalten
wird, bleibt er weiter uneinsichtig. Daraufhin drohen die
Beamten an, ihn erforderlichenfalls zwangsweise zur
Polizeidienststelle zu verbringen. Daraufhin greift der Mann die
Beamten an. Einer der Beamten zieht sich dabei ein
Nasenbeinbruch zu. Später stellt sich heraus, dass der
Haftbefehl tatsächlich aufgehoben wurde. Der
Fahndungsbestand war noch nicht bereinigt. Rechtslage?
[Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte?] Im hier zu erörternden
Sachzusammenhang ist die Frage zu klären, ob der Angriff des
Mannes auf die Polizeibeamten als eine Straftat im Sinne von
§ 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) zu
bewerten ist.
Fraglich ist, ob die
Vollstreckungshandlung rechtmäßig war.
Materiell rechtmäßig kann
die Vollstreckungshandlung nicht gewesen sein, weil zum
Zeitpunkt der Verhaftung ein Haftbefehl nicht mehr bestand. Im
Rahmen von § 113 StGB kommt es jedoch nach herrschender
Auffassung auf materielle Richtigkeit nicht an.
Die Rechtsprechung hat
vielmehr für § 113 StGB einen strafrechtlichen Begriff der
Rechtmäßigkeit entwickelt, wonach die so genannte formale
Rechtmäßigkeit ausschlaggebend ist (BGH 4 StR 512/66 v.
10.11.1967 - BGHSt 21, 334, 363).
Danach ist eine
Vollstreckungshandlung im Sinne von § 113 StGB (formal)
rechtmäßig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Örtliche und sachliche
Zuständigkeit
-
Eine Befugnisnorm muss
gegeben sein
-
Pflichtgemäße Ausübung
des Ermessens, soweit Ermessen besteht
-
Der Vollstreckende
muss wesentliche Förmlichkeiten beachten, zum Beispiel: Vornahme
vorgeschriebener Belehrungen. Bekanntgabe des
Haftbefehls bei der Verhaftung; falls nicht möglich,
vorläufige Mitteilung über die zur Last gelegte Tat.
[BGH 1967:] Mit
Urteil vom 10. November 1967 · Az. 4 StR 512/66 hat sich der BGH
zur Rechtmäßigkeit von Vollstreckungshandlungen wie folgt
geäußert:
[Rn. 133:]
Rechtmäßig ist (...) die Amtsausübung dann, wenn der Beamte das
ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausübt und sein amtliches
Handeln nach dem Ergebnis dieser Prüfung einrichtet. Ob dieses
Ergebnis richtig oder falsch ist, ist für die Frage der
Rechtmäßigkeit ohne Bedeutung, wenn der Beamte auf Grund
sorgfältiger Prüfung in der Annahme gehandelt hat, zu der
Amtshandlung berechtigt und verpflichtet zu sein. Die Frage nach
deren Erforderlichkeit ist nicht auf Grund der nachträglich
ermittelten Sachlage zu beurteilen. Es kommt vielmehr nur darauf
an, ob der Beamte im Bewusstsein seiner Verantwortung und unter
bestmöglicher pflichtgemäßer Abwägung aller ihm erkennbaren
Umstände die Handlung für nötig und sachlich gerechtfertigt
halten durfte. Nur ein schuldhafter Irrtum über die
Erforderlichkeit der Amtsausübung, Willkür oder Amtsmissbrauch
machen die Handlung rechtswidrig (...). [En05] 5
Da die Beamten den Mann
ausführlich belehrt haben und zur Vermeidung einer zwangsweisen
Festnahme dem Mann den Zwang mehrfach angedroht haben, hat der
Mann die Beamten dennoch tätlich angegriffen und damit
tatbestandlich im Sinne von
§ 113 StGB (Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte) gehandelt. Da die angeordnete Verhaftung
formal rechtmäßig war, handelte es sich um eine rechtmäßige
Vollstreckungshandlung i.S.v. § 113 StGB.
02.7
Ausschreibung zur Öffentlichkeitsfahndung iSv § 131 Abs. 3 StPO
TOP
Auf der Grundlage von
§ 131
Abs. 3 StPO
(Ausschreibung zur Festnahme) kann nach
Beschuldigten auch öffentlich gefahndet werden, wenn es sich bei
der Anlasstat um eine »Straftat von erheblicher Bedeutung«
handelt und wenn andere Formen der Aufenthaltsermittlung
erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert
wären.
In solchen Fällen erfolgt
die Ausschreibung in allgemein zugänglichen Medien, Presse,
Rundfunk, Fernsehen, Internet.
Voraussetzung einer
Ausschreibung im Sinne von
§ 131
Abs. 3 StPO
(Ausschreibung zur Festnahme) ist, dass der Name des
Beschuldigten der Polizei bekannt ist.
Ist das nicht der Fall
und wird zum Beispiel nur ein Foto eines unbekannten
Tatverdächtigen den Medien zur Veröffentlichung zur Verfügung
gestellt, dann handelt es sich um eine Öffentlichkeitsfahndung
im Sinne von
§ 131b Abs. 1 StPO (Veröffentlichung von
Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen). Dazu später mehr.
Der Beschuldigte im Sinne
von § 131a Abs. 3 StPO ist möglichst genau zu bezeichnen und
soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf
beigefügt werden. Die Tat, derer er verdächtig ist, Ort und Zeit
ihrer Begehung sowie Umstände, die für die Ergreifung von
Bedeutung sein können, dürfen angegeben werden.
[Straftat von
erheblicher Bedeutung:] Öffentlichkeitsfahndungen im Sinne
von
§ 131
Abs. 3 StPO
(Ausschreibung zur Festnahme)
setzen den Nachweis einer »Straftat von erheblicher Bedeutung«
voraus. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist in der Literatur
und von der Rechtsprechung weitgehend präzisiert worden. Als
Kriterien werden sowohl von der Rechtsprechung als auch von der
Lehre folgende Merkmale eingefordert:
-
Straftat muss
mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität
zuzurechnen sein
-
Sie muss den
Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sein, das
Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu
beeinträchtigen.
Natürlich lassen auch
besonders schwer Straftaten eine Öffentlichkeitsfahndung zu.
Besonders schwere Straftaten wiegen im Vergleich zu den
»Straftaten von erheblicher Bedeutung« sogar schwerer. Fordert
eine Eingriffsbefugnis den Nachweis einer »Straftat von
erheblicher Bedeutung«, dann ist dieses Merkmal erst recht
erfüllt, wenn es sich bei der Anlasstat bereits um eine
besonders schwere Straftat handelt.
[Hinweis:] Im
Normalfall wird im Rahmen einer Öffentlichkeitsfahndung auf der
Grundlage von
§ 131
Abs. 3 StPO
(Ausschreibung zur
Festnahme) die Bevölkerung aufgefordert, die Polizei zu
benachrichtigen und nicht eigenmächtig die Person festzunehmen.
Ist davon auszugehen, dass die Person bewaffnet ist, wird vor
eigenmächtigem Handeln sogar eindringlich gewarnt.
Grund dafür ist, dass eine
vorläufige Festnahme durch Privatpersonen auf der Grundlage von
§ 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige
Festnahme) rechtlich durchaus fragwürdig ist, denn zur Festnahme
ausgeschriebene Personen werden weder »auf frischer Tat
betroffen« noch »auf frischer Tat verfolgt«.
Wie dem auch immer sei.
Tatsache ist, dass sich im
Oktober 2016 in Leipzig folgender Fall ereignet hat.
[Beispiel:] Am 11.10.2016 gelang es drei Syrern, einen zur
Festnahme ausgeschriebenen syrischen Terrorverdächtigen
festzunehmen, der der Polizei in Cemnitz beim Versuch seiner
Festnahme entkommen konnte und dem die drei Syrer ohne Kenntnis
der vorausgegangenen Ereignisse im Anschluss daran Unterschlupf
gewährten. Als die drei Syrer dann feststellten, dass sie einen
zur Festnahme ausgeschriebenen Terrorverdächtigen bei sich
aufgenommen hatten, die Fahndung nach dem Terrorverdächtigen verbreitete sich in den sozialen
Netzwerken wie ein Lauffeuer, überwältigten die drei Syrer den
Mann und übergaben ihn gefesselt der Polizei in Leipzig.
Rechtslage?
Die drei Syrer wurden im
Anschluss an ihre Aktion in den sozialen Netzwerken als Helden
gefeiert. Das, was der Polizei nicht gelungen war, nämlich mit
starken Kräften und unter Einsatz hochgerüsteter SEK-Beamten den
Terrorverdächtigen festzunehmen, das gelang beherzt zugreifenden
Flüchtlingen aus Syrien.
Nach Erkenntnissen des
Verfassungsschutzes plante Jaber Albakr (der festgenommene
Tatverdächtige) offenbar einen Anschlag auf den Berliner
Flughafen. Kanzlerin Angela Merkel dankte dem Syrer, dessen
Hinweis zur Festnahme geführt habe. Die Kanzlerin meinte damit
die Übergabe des Terrorverdächtigen durch einen der drei Syrer
an die Polizei. Auch Sachsens Ministerpräsident Stanislaw
Tillich lobte ihn als »mutigen und verantwortungsbewussten«
Mitbürger.
Bei so viel Lob erübrigt
sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser unter Beweis
gestellten Civilcourage. Dennoch ist anzumerken, dass
Privatpersonen die Folgen für ihr Handeln tragen, wenn diese mit
der Rechtsordnung nicht vereinbar sein sollten.
02.8
Anordnung der Maßnahme
TOP
Der Personenkreis, der
eine Ausschreibung auf der Grundlage von
§ 131 StPO
(Ausschreibung zur Festnahme) veranlassen kann, ist in der
Befugnis expressis verbis benannt:
[Ausschreibung in
polizeiinternen Fahndungsdateien:] Aufgrund eines Haft- oder
Unterbringungsbefehls können anordnen:
[Öffentlichkeitsfahndung:] Bei einer Straftat von
erheblicher Bedeutung können:
-
Richter oder die
-
Staatsanwaltschaft
Öffentlichkeitsfahndungen veranlassen.
-
Ermittlungspersonen
der StA können eine Öffentlichkeitsfahndung bei Gefahr im
Verzug nur dann veranlassen, wenn ein Richter oder die
Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichbar ist.
Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn diese Bestätigung
nicht binnen 24 Stunden erfolgt.
03 § 131a
StPO - Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im Überblick
TOP
Auf der Grundlage von
§
131a StPO (Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung) können
die Strafverfolgungsbehörden personenbezogene Daten sowohl von
Beschuldigten als auch von Zeugen zum Zweck ihrer
Aufenthaltsermittlung nicht nur in polizeilichen
Fahndungsdateien, sondern auch im Bereich von
Öffentlichkeitsfahndungen ausschreiben.
[Hinweis:]
Unabhängig davon können auch die Ausländerbehörden auf der
Grundalge von
§ 66 AsylG (Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung) Ausländer im Ausländerzentralregister
selbst ausschreiben bzw. in den Fahndungshilfsmitteln der
Polizei im Wege der Amtshilfe ausschreiben lassen, wenn der
Aufenthaltsort des Ausländers unbekannt ist.
03.1
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
TOP
Eine Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung setzt voraus, dass der Aufenthaltsort,
womit die ladungsfähige Wohnanschrift eines Beschuldigten
oder Zeugen gemeint ist, nicht ermittelt werden
kann. Der Aufenthaltsort einer Person kann nicht ermittelt
werden, wenn die Polizei bei der letzten Wohnanschrift, die bei
der Meldebehörde registriert ist, festgestellt hat, dass sich
dort der Beschuldigte oder der Zeuge nicht mehr aufhält (dort
nicht mehr wohnt). Eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
setzt insoweit eine vorherige einwohnermelderechtliche
Überprüfung voraus.
Bei Personen ohne festen
Wohnsitz ist eine Aufenthaltsermittlung problematisch, denn
diese Personen verfügen über keine ladungsfähige Anschrift.
Gleiches gilt für Personen mit dauernd wechselnden Wohnsitzen.
Werden Personen ohne
festen Wohnsitz oder mit häufig wechselndem Wohnsitz von der
Polizei angetroffen, und stellen die kontrollierenden Beamten im
Wege einer Datenabfrage fest, dass die Person zur
Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist, ist dieses
Ermittlungsergebnis der ausschreibenden Polizeibehörde
mitzuteilen. Weitergehende Maßnahmen können aufgrund einer
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung nicht auf
§
131a StPO
(Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung) gestützt werden, es
sei denn, dass aufgrund des Kontrollanlasses weitergehende
Maßnahmen in Betracht kommen, die dann aber nichts mit dem
Ausschreibungsanlass zu tun haben.
[Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung in polizeilichen Fahndungsdateien und
Fahndungshilfen:] Dort können personenbezogene Daten des
Beschuldigten aber auch die von Zeugen zum Zweck der
Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden. Auf die Schwere
der Straftat kommt es nicht an.
[Ausschreibung in
öffentlich zugänglichen Medien:] Personenbezogene Daten von
Beschuldigten oder Zeugen dürfen in Medien, die
der Allgemeinheit zugänglich sind (Öffentlichkeitsfahndung), zum
Zweck der Aufenthaltsermittlung veröffentlicht werden, wenn
folgende Voraussetzungen gegeben sind:
-
Straftat von
erheblicher Bedeutung
-
Beschuldigter steht im
dringenden Tatverdacht
-
Aufenthaltsermittlung
ist auf andere Weise wenig erfolgversprechend oder erschwert.
Die ausgeschriebenen
Personen sind möglichst genau zu bezeichnen und soweit
erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt
werden. Informationen über die Tat, den Tatort, die Tatzeit
sowie über Umstände, die für die Ergreifung von Bedeutung sein
können, können in der Ausschreibung angegeben werden, vgl.
§
131a Abs. 5 StPO (Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung).
Handelt es sich bei der ausgeschriebenen Person um einen Zeugen,
ist deutlich zu machen, dass es sich bei der ausgeschriebenen
Person nicht um einen Beschuldigten handelt.
03.2
Ausschreibung zu anderen Zwecken
TOP
Im
§
131a Abs. 2 StPO
(Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung) lässt Ausschreibungen
des Beschuldigten auch zu den nachfolgend aufgeführten
Zwecken zu:
-
zur Sicherstellung
eines Führerscheins
-
zur
erkennungsdienstlichen Behandlung
-
zur Anfertigung einer
DNA-Analyse oder
-
zur
Identitätsfeststellung.
Was mit diesen
Möglichkeiten im Einzelnen gemeint sein könnte, erschließt sich
nicht auf den ersten Blick. Festzustellen ist, dass, wenn eine
Person von der Polizei kontrolliert wird, die zu einem der o.g.
Zwecke ausgeschrieben ist, polizeiliche Folgemaßnahmen
(Sicherstellung, Durchführung einer erkennungsdienstlichen
Behandlung etc.) nur dann zulässig sind, wenn zum Zeitpunkt der
Kontrolle diese Maßnahmen auch tatsächlich - erforderlichenfalls
auch gegen den Willen des Beschuldigten - durchgesetzt werden
dürfen.
Insoweit müssen in der
Fahndungsdatei entsprechende Anordnungen vorgehalten werden, die
gegebenenfalls eine zwangsweise Durchsetzung der Maßnahme, die
der Ausschreibung zugrunde liegt, zu rechtfertigen vermögen.
Dazu gleich mehr.
[BT-Drucks.14/1484:]
In der Begründung der Gesetzesvorlage heißt es zu den o.a.
Ausschreibungsalternativen nur lapidar:
Absatz 2 regelt die
Zulässigkeit von Ausschreibungen zur Sicherstellung eines
Führerscheins, zur erkennungsdienstlichen Behandlung oder zur
Feststellung der Identität eines Beschuldigten. [En06]
6
Und auch in einschlägigen
Großkommentaren zur Strafprozessordnung fassen sich die Autoren
sehr kurz:
[SK-StPO:] § 131a
StPO ermächtigt nunmehr ausdrücklich dazu, einen Beschuldigten
oder einen Zeugen zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben
(Absatz 1), ferner zur Sicherstellung des Führerscheins (§§ 111b
Abs. 4, 463b StPO), zur erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 81b
StPO) zur Anfertigung einer DNA-Analyse (§§ 81c, 81g StPO) oder
zur Feststellung von dessen Identität (§ 163b, vgl. Abs. 2). Die
Vorschrift regelt ferner die Voraussetzungen der
Öffentlichkeitsfahndung zur Aufenthaltsermittlung (Absatz 3),
siehe SK-StPO - Paeffgen, § 131a, Seite 1113, Rn. 2, 4. Auflage,
Carl Heymanns-Verlag 2010).
[Löwe/Rosenberg:]
Die Sicherstellung eines Führerscheins kommt in Betracht, wenn
die entsprechende Fahrerlaubnis entzogen wurde. In der Regel
wird es sich um den auf den Beschuldigten ausgestellten
Führerschein handeln; denkbar ist aber auch, dass der
Beschuldigte eines Verfahrens ausgeschrieben wird, weil er einen
auf eine andere Person ausgestellten einzuziehenden Führerschein
benutzt. Die Ausschreibung zur erkennungsdienstlichen Behandlung
kommt im Hinblick auf § 81b in Betracht sowie zur Anfertigung
einer DNA-Analyse gemäß den §§ 81e, 81g. Die Ausschreibung des
Beschuldigten zur Feststellung seiner Identität (§ 163b) kommt
etwa in Betracht, um vorliegende Erkenntnisse zur Identität zu
überprüfen und ggf. zu ergänzen, sowie um möglicherweise
benutzte Alias-Personalien bzw. die missbräuchliche Benutzung
von Ausweispapieren zur Verhinderung einer Identifizierung
abzuklären, siehe Löwe/Rosenberg - § 131a StPO, S. 486-87, Rn.
5, StPO Großkommentar - Band 4, de Gruyter 2016.
Mit solchen
Allgemeinplätzen, die sich strikt am Gesetzestext orientieren,
ohne darauf einzugehen, was Polizeibeamte dürfen, wenn sie
anlässlich von Kontrollmaßnahmen feststellen, dass Personen zu
den o.g. Zwecken im Fahndungsbestand der Polizei einliegen,
bleibt die o.g. Ausschreibungszwecke bedauerlicherweise
konturenlos.
Diesem Mangel soll im
Folgenden Abhilfe verschafft werden:
03.2.1
Ausschreibung zur Sicherstellung eines Führerscheins
TOP
Eine Ausschreibung zur
Sicherstellung des Führerscheins ist unvermeidbar, wenn von
einem Richter ein Fahrverbot als Nebenstrafe verhängt wurde oder
die Straßenverkehrsbehörde ein Fahrverbot verhängt hat und der
Führerschein vom Führerscheininhaber nicht in amtliche
Verwahrung übergeben wurde. In solchen Fällen hat die Polizei
einen Führerschein auf der Grundlage von
§ 94 Abs. 3 StPO
(Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu
Beweiszwecken) iVm
§ 463b StPO (Beschlagnahme von
Führerscheinen und ausländischen Fahrausweisen) iVm
§ 44 StGB
(Fahrverbot) sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen, wenn im
Rahmen einer Kontrolle festgestellt wird, dass der angehaltene
Fahrzeugführer im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug
führt, obwohl er diesen in amtliche Verwahrung hätte geben
müssen, was tatbestandlich zugleich auch als Fahren ohne Fahrerlaubnis zu
bewerten ist, siehe
§ 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG (Fahren ohne
Fahrerlaubnis).
Wird der Führerschein von
der betroffenen Person anlässlich einer Kontrolle freiwillig
herausgegeben, dann handelt es sich um eine Sicherstellung,
verweigert die Person die Herausgabe, dann wird der Führerschein von
der Polizei beschlagnahmt, wenn dieser Polizeibeamten zum
Beispiel anlässlich einer Kontrollmaßnahme ausgehändigt wurde.
[Beispiel:] Anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle
wird ein Pkw-Fahrer angehalten und kontrolliert. Der Fahrer
händigt dem Beamten einen gültigen Führerschein aus. Eine
durchgeführte Datenabfrage ergibt, dass dem Fahrer die
Fahrerlaubnis entzogen wurde. Daraufhin beschlagnahmt der
kontrollierende Beamte den Führerschein, weil der Fahrer darauf
besteht, seinen Führerschein behalten zu wollen. Rechtslage?
Der Fahrer ist zurzeit
nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Das Gesetz sieht
in solchen Fällen vor, dass der Führerschein in amtliche
Verwahrung zu nehmen ist. Ist der Fahrzeugführer damit
einverstanden, dass der Führerschein in amtliche Verwahrung
genommen wird, handelt es sich um eine Sicherstellung.
Verweigert der Fahrzeugführer die Herausgabe, ist der
Führerschein zu beschlagnahmen, siehe § 463b StPO iVm § 44 StGB.
Auf die Möglichkeit der Beschlagnahme weist
§ 131a Abs. 2 StPO (Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung) nicht hin.
[Hinweis:] Die Polizei
schreibt nur selten Führerscheine zur Sicherstellung aus. In den
weitaus meisten Fällen werden Fahrverbote im
Fahreignungsregister (FAER) vorgehalten, das beim
Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt wird.
Auf dieses Register kann
die Polizei im automatisierten Verfahren zugreifen.
Im FAER werden erfasst:
-
Entscheidungen der
Fahrerlaubnisbehörden über die Entziehung, Versagung oder
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis sowie Entscheidungen über
Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem,
-
rechtskräftige
Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, soweit sie in
der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
aufgeführt ist und eine Geldbuße von mindestens 60 Euro
festgesetzt wurde oder soweit ein Fahrverbot verhängt wurde,
-
rechtskräftige
Entscheidungen der Strafgerichte über Straftaten, die in der
Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind. [En07] 7
In polizeilichen
Datensystemen werden nur solche Führerscheine zur Sicherstellung
ausgeschrieben, die nicht im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten
stehen, z.B. wenn gefälschte Führerscheine im Umlauf sind. In
solchen Fällen stellt sich dann aber vor Ort das Problem für
kontrollierende Polizeibeamte, ob es ihnen überhaupt möglich
ist, gut gefälschte Führerscheine erkennen zu können.
03.2.2
Ausschreibung zur erkennungsdienstlichen Behandlung
TOP
Wie mit Personen umzugehen
ist, die zur erkennungsdienstlichen Behandlung ausgeschrieben
sind, ist aus rechtlicher Sicht problematisch, zumindest dann,
wenn sie sich weigern, der Aufforderung, mit zur
Polizeidienststelle zu kommen, nachzukommen.
Im Übrigen setzt eine
Ausschreibung zur erkennungsdienstlichen Behandlung im Regelfall
voraus, dass der Beschuldigte einer polizeilichen Vorladung zur
Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen keine Folge
geleistet hat, oder eine solche Vorladung nicht zustellbar war. Darüber
hinausgehend sind Beschuldigte nicht verpflichtet, polizeilichen
Vorladungen - zu welchem Zweck auch immer (Vernehmung oder
Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen oder
Gegenüberstellungen) nachzukommen.
[Hinweis:] Ein
zwangsweises Verbringen einer Person gegen deren Willen zur
Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung dürfte
somit nur in ganz seltenen Fällen den Anforderungen entsprechen,
die sich allein aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Die
zwangsweise Vorführung einer zur Durchführung
erkennungsdienstlicher Maßnahmen vorgeladenen Person ist in NRW
im Übrigen nur unter den engen Voraussetzungen von
§ 10 Abs.
3 PolG NRW (Vorladung) zulässig. Danach kann eine Person
vorgeladen werden, wenn ein Betroffener einer Vorladung ohne
hinreichenden Grund keine Folge leistet und es zur Durchführung
erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist. Die
zwangsweise Vorführung darf aber nur auf Grund richterlicher
Anordnung erfolgen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug vorliegt.
Gefahr im Verzug kann aber
nicht greifen, da eine richterliche Anordnung entweder
vor oder im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens erwirkt werden
kann, also vor der Ausschreibung der Person im polizeilichen
Fahndungsverbund. Nach der hier
vertretenen Rechtsauffassung sollten Beschuldigte, die zur
Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen in
polizeilichen Fahndungsdateien vorgehalten werden nur dann gegen
den Willen des Beschuldigten durchgesetzt werden, wenn eine
entsprechende richterliche Anordnung oder eine
staatsanwaltschaftliche Vorladung in der Fahndungsdatei
vorgehalten wird.
Fehlt es an einer solchen Anordnung, darf nach
der hier vertretenen Rechtsauffassung von einschreitenden
Beamten nur der Aufenthaltsort festgestellt werden, das ist die
Rechtsfolge, auf die sich
§
131a Abs. 2 StPO
ausdrücklich bezieht.
03.2.3
Ausschreibung zur Anfertigung einer DNA-Analyse
TOP
Diesbezüglich ist der
Wortlaut von
§ 81g StPO (DNA-Identitätsfeststellung), der
einen Beschuldigten voraussetzt sowie von
§ 81c StPO
(Untersuchung anderer Personen) einschlägig.
Im Folgenden werden die in
Betracht kommenden Befugnisse nur auszugsweise zitiert:
[§ 81g StPO -
DNA-Identitätsfeststellung:]
(1) t der Beschuldigte
einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat
gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur
Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen
entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters
sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn
wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des
Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme
besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer
Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die
wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt
einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.
(2) Die entnommenen
Körperzellen dürfen nur für die in Absatz 1 genannte
molekulargenetische Untersuchung verwendet werden; sie sind
unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr
erforderlich sind. Bei der Untersuchung dürfen andere
Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des
DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich
sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen
sind unzulässig.
(3) Die Entnahme der
Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des
Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch
durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die
molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen darf ohne
schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das
Gericht angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber
zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet
werden.
[...]
[§ 81c StPO - Untersuchung
anderer Personen:]
(1) Andere Personen als
Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen,
ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur
Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muss, ob sich an
ihrem Körper eine bestimmte Spur oder Folge einer Straftat
befindet.
(2) Bei anderen Personen
als Beschuldigten sind Untersuchungen zur Feststellung der
Abstammung und die Entnahme von Blutproben ohne Einwilligung des
zu Untersuchenden zulässig, wenn kein Nachteil für seine
Gesundheit zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung der
Wahrheit unerlässlich ist. Die Untersuchungen und die Entnahme
von Blutproben dürfen stets nur von einem Arzt vorgenommen
werden.
[Hinweis:] Wird
anlässlich einer polizeilichen Kontrolle festgestellt, dass eine
Person zu den o.g. Zwecken ausgeschrieben ist, wird der
Ausschreibung auch zu entnehmen sein, wer die der Ausschreibung
zugrundeliegende strafprozessuale Maßnahme angeordnet hat,
so dass anhand weiterer abrufbarer Informationen
festgestellt werden kann, was mit der kontrollierten Person zu geschehen hat.
Im Übrigen handelt es sich bei der Maßnahme nicht um eine
Identitätsfeststellung im Sinne der Feststellung einer
ladungsfähigen Anschrift, sondern um die Identitifzierung der
Einamigkeit einer Person auf der Grundlage ihrer DNA. Bei
Beschuldigten wird DNA-fähiges Material in der Regel auf der
Grundlage von
§ 81a StPO (Körperliche Untersuchung des
Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe) entnommen.
Das gilt sowohl für die Entnahme von Blut als auch für die
Entnahme einer Speichelprobe.
03.2.4
Ausschreibung zur Feststellung der Identität
TOP
Eine zufriedenstellende
Antwort auf die Frage, wann diese Ausschreibungsalternative zur
Anwendung kommen kann, enthält weder die Begründung des
Gesetzesentwurfs anlässlich der Einführung von
§
131a StPO(Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung) aus dem Jahr 1999,
siehe BT-Drucks. 14/1484 vom 16.08.1999, noch einschlägige
Großkommentare zur StPO.
[SK-StPO:] Im
StPO-Großkommentar SK-StPO, Band 2, der sich mit § 131a StPO
auseinandersetzt, heißt es auf Seite 487, Rn. 5 wie folgt:
»Die Ausschreibung des
Beschuldigten zur Feststellung seiner Identität (§ 163b) kommt
etwa in Betracht, um vorliegende Erkenntnisse zur Identität zu
überprüfen und ggf. zu ergänzen, sowie um möglicherweise
benutzte Alias-Personalien bzw. die missbräuchliche Benutzung
von Ausweispapieren zur Verhinderung einer Identifizierung
abzuklären.«
Bei Löwe/Rosenberg, StPO
Großkommentar, Band 4, de Gruyter 2016, § 131a StPO, Rn. 5, S.
487 werden die Eingriffsziele nach Absatz 2 mit den gleichen
Worten erläutert, die auch im Großkommentar SK-StPO, Band 2,
verwendet werden.
Darüber hinausgehend heißt
es in der Rn. 4, dass die Ausschreibungsziele nach Absatz 2
voraussetzen, dass der Aufenthaltsort des Beschuldigten
unbekannt ist. Außerdem erfordert das
Verhältnismäßigkeitsprinzip, dass die Aufenthaltsermittlung
sowie das entsprechend Absatz 2 angestrebte Ziel nicht durch
mildere, geeignete Maßnahmen erreicht werden kann.
Sollte es im polizeilichen
Berufsalltag tatsächlich einmal erlebt werden, dass im Rahmen
einer polizeilichen Kontrollmaßnahme und einer damit verbundenen
Datenabfrage kontrollierenden Polizeibeamten durch die
behördeninterne Datenstation davon in Kenntnis gesetzt werden,
dass die gerade kontrollierte Person zur »Feststellung ihrer
Identität« ausgeschrieben ist, dann wird sich die Frage, was
damit gemeint ist, sicherlich beantworten lassen, indem auch die
ergänzenden Informationen aus der Fahndungsdatei abgerufen
werden, die die Notwendigkeit einer solchen Ausschreibung
belegen, so dass nachvollzogen werden kann, um welche
festzustellenden personenbezogenen Daten es sich handelt, die
fehlen oder fehlerhaft sind.
[Hinweis:] 42 Jahre
Polizeivollzugsdienst reichten nicht aus, um solch einen Fall im
polizeilichen Berufsalltag selbst erlebt zu haben, bzw. Kenntnis
davon erhalten zu erhalten, dass andere Polizeibeamte mit solch
einem »Fahndungserfolg« konfrontiert wurden.
03.3
Öffentlichkeitsfahndung gem § 131a Abs. 3 StPO
TOP
Im § 131a Abs. 3 StPO
heißt es:
Auf
Grund einer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung eines
Beschuldigten oder Zeugen darf bei einer Straftat
von erheblicher Bedeutung auch eine
Öffentlichkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der
Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist
und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger
Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Im Folgenden werden die
unbestimmten Rechtsbegriffe des Abs. 3 erörtert.
03.3.1
Straftat von erheblicher Bedeutung
Dieser Rechtsbegriff in
der Literatur und von der Rechtsprechung weitgehend präzisiert
worden. Als Kriterien werden sowohl von der Rechtsprechung als
auch von der Lehre folgende Merkmale eingefordert:
-
Straftat muss
mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität
zuzurechnen sein
-
Sie muss den
Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sein, das
Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu
beeinträchtigen.
Natürlich lassen auch
besonders schwer Straftaten eine Öffentlichkeitsfahndung zu.
Besonders schwere Straftaten wiegen im Vergleich zu den
»Straftaten von erheblicher Bedeutung« sogar schwerer. Fordert
eine Eingriffsbefugnis den Nachweis einer »Straftat von
erheblicher Bedeutung«, dann ist dieses Merkmal erst recht
erfüllt, wenn es sich bei der Anlasstat bereits um eine
besonders schwere Straftat handelt.
03.3.2
Dringender Tatverdacht
TOP
Ein solcher Verdacht
besteht, wenn auf der Grundlage erkennbarer Umstände die hohe
Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdächtige als Täter oder
Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt.
Mit anderen Worten:
Erkennbare Umstände müssen
mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Täterschaft schließen lassen.
Wenn das der Fall ist, dann können Beschuldigte aber auch Zeugen
auf der Grundlage von
§
131a StPO (Ausschreibung
zur Aufenthaltsermittlung) im Rahmen von
Öffentlichkeitsfahndungen (Medien die der Allgemeinheit
zugänglich sind) ausgeschrieben werden. Zeugen deshalb, weil sie
sachdienliche Hinweise geben könnten, die zur Ergreifung des
Täters führen.
[SK-StPO:] In
diesem Großkommentar zur StPO heißt es: Bei einer Straftat von
erheblicher Bedeutung kann der Richter oder die
Staatsanwaltschaft in den Fällen des Abs. 1 und 2 auch eine
Öffentlichkeitsfahndung anordnen. Öffentlichkeitsfahndung ist
jede Art der Fahndung, die bestimmt und geeignet ist, einem
offenen Kreis von unbestimmten Adressaten Fahndungsdaten
(Lichtbilder und/oder Personalia) zugänglich zu machen. Zu
nennen sind u.a. Veröffentlichungen in den Druckmedien, in Funk
und Fernsehen, auf Plakaten, in Aufrufen, in
Lautsprecherdurchsagen, Handzetteln, in elektronischen Medien,
namentlich mittels Internet, aber auch die Abrufbarkeit von
Stimmproben über eine publizierte Telefonnummer. Wie aus § 131c
Abs. 2 S. 1 unmissverständlich hervorgeht, gehören auch
nicht-periodische Druckwerke hierher. Die
Aufnahme in einen Fahndungscomputer oder in das Intranet einer
Ermittlungsbehörde ist, obwohl es sich um elektronische Medien
handelt, kein Fall von Öffentlichkeitsfahndung, denn hier ist
keiner prinzipiell unbegrenzten Personenvielheit der Datensatz
offen zugänglich (SK-StPO, Paeffgen, § 131 StPO, Rn. 6
auf S. 1104 - SK-StPO, 4. Auflage, 2010).
[BT-Drucks. 14/1484:]
In der Begründung der Gesetzesvorlage zu § 131a Abs. 3 StPO
heißt es in der BT-Drucks. 14/1484 vom 16.08.1999 wie folgt:
Absatz 3 regelt die
Zulässigkeit einer Öffentlichkeitsfahndung aufgrund einer
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und knüpft die
Zulässigkeit der Maßnahme an die engeren Voraussetzungen einer
Subsidiaritätsklausel. Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung
dürfen danach nur dann an die Öffentlichkeit gerichtet werden,
wenn die Fahndung auf andere Weise erheblich weniger
erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre. Eine
Inanspruchnahme der Öffentlichkeitsfahndung ist darüber hinaus
nur zulässig, wenn der Beschuldigte einer Straftat von
erheblicher Bedeutung dringend verdächtig ist.
03.3.3
Verhältnismäßigkeit
TOP
Die Vorschriften für die
Öffentlichkeitsfahndung gelten unter besonderer Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch für das Internet.
Absatz 4 bestimmt, dass
die inhaltlichen Vorgaben, die für die Ausschreibung zur
Festnahme gelten, auch für die Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung zu beachten sind.
[Zeugen:]
Diesbezüglich heißt es in der BT-Drucks. 14/1484: Darüber hinaus
ist erkennbar zu machen, dass Ausschreibungen nach Zeugen nicht
Ausschreibungen nach Beschuldigten sind. Ausschreibungen nach
Zeugen sind zudem nur zulässig, wenn dessen überwiegende
schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen. Für Abbildungen
gelten besondere Subsidiaritäten.
Im § 131a Abs. 4 StPO
heißt es:
(4)
§
131 Abs. 4 StPO gilt entsprechend. Bei der
Aufenthaltsermittlung eines Zeugen ist erkennbar zu machen, dass
die gesuchte Person nicht Beschuldigter ist. Die
Öffentlichkeitsfahndung nach einem Zeugen unterbleibt, wenn
überwiegende schutzwürdige Interessen des Zeugen entgegenstehen.
Abbildungen des Zeugen dürfen nur erfolgen, soweit die
Aufenthaltsermittlung auf andere Weise aussichtslos oder
wesentlich erschwert wäre.
03.3.4
Regelung des § 131a Abs. 5 StPO
Im § 131a Abs. 5 PolG NRW
heißt es:
Ausschreibungen nach den
Absätzen 1 und 2 dürfen in allen Fahndungshilfsmitteln der
Strafverfolgungsbehörden vorgenommen werden.
Dass unter den oben
bereits geschilderten Voraussetzungen Personen in
polizeiinternen Fahndungsdateien zur Aufenthaltsermittlung
ausgeschrieben werden dürfen, wurde bereits erörtert.
Die Frage, die sich
nunmehr stellt, lautet: Was meint die Befugnis im Absatz 5 mit »in allen
Fahndungshilfsmitteln der Strafverfolgungsbehörden
ausgeschrieben werden«?
Nach der hier vertretenen
Rechtsauffassung kann es sich dabei nur um die
Fahndungshilfsmittel handeln, die im Abschnitt 40
(Fahndungshilfsmittel) der Richtlinien für das Strafverfahren
und das Bußgeldverfahren (RiStBV) aufgeführt sind.
Dort heißt es:
Abschnitt 40 RiStBV
(Fahndungshilfsmittel)
(1) Fahndungshilfsmittel
des Staatsanwalts, die auch dann eingesetzt werden können, wenn
die Voraussetzungen einer Öffentlichkeitsfahndung nicht gegeben
sind, sind neben Auskünften von Behörden oder anderen Stellen
insbesondere:
-
das
Bundeszentralregister,
-
das
Verkehrszentralregister,
-
das
Gewerbezentralregister,
-
das
Ausländerzentralregister,
-
das
EDV-Fahndungssystem der Polizei (INPOL),
-
Dateien nach §§ 483
ff. StPO, die Fahndungsinformationen enthalten,
-
das
Bundeskriminalblatt und die Landeskriminalblätter,
-
das Schengener
Informationssystem (SIS).
(2) Sollen für eine
Öffentlichkeitsfahndung Publikationsorgane in Anspruch genommen
oder öffentlich zugängliche elektronische Medien wie das
Internet genutzt werden, ist Anlage B zu beachten.
Näheres dazu in der
folgenden Randnummer.
Zuvor aber noch eine
Anmerkung zu den »Fahndungshilfsmitteln«. In den RiStBV heißt
es, dass darunter insbesondere die o.g.
Fahndungshilfsmittel gemeint sind. Aus dieser Wortwahl lässt
sich schließen, dass die Aufzählung nicht abschließend ist.
Damit ist nach der hier vertretenen Rechtsauffassung gemeint,
dass diese Liste erweitert werden kann, wenn neue Register oder
Fahndungsblätter im Zuständigkeitsbereich von
Strafverfolgungsbehörden verwendet werden.
Ob im polizeilichen
Intranet verbreitete Informationen, auf die nur der
Personenkreis zugreifen kann, der Zugang zum polizeilichen
Intranet hat, als Fahndungshilfsmittel zu bezeichnen ist, ist
fraglich. Da das polizeiliche Intranet vorrangig als ein
elektronisches Kommunikations- und Informationsmittel anzusehen
ist, wird es wohl kaum als ein »Fahndungshilfsmittel« im engeren
Sinne anzusehen sein.
Diese Thematik wird im
Zusammenhang mit
§ 131b StPO (Veröffentlichung von
Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen) erneut aufgegriffen
und vertieft.
[Hinweis:] Auf
Teltarif.de vom 29.01.2016 heißt es im Hinblick auf die
Ausrüstung der Polizei mit dienstlichen Smartphones wie folgt:
Polizei braucht moderne
Dienst-Smartphones
Die Ausrüstung der Polizei
ist hoffnungslos veraltet - die meisten Jugendlichen sind besser
ausgerüstet als Polizisten. Polizeibehörden fordern moderne
Dienst-Smartphones.
Und an anderer Stelle
heißt es sinngemäß, dass Lagebilder dann in Echtzeit übertragen
werden können. Auch Fahndungen könnten dann in Echtzeit
Polizeibeamten übermittelt werden. Dass dafür spezielle
Smartphones mit behördeneigenen Apps und sichere Mobilfunknetze
benötigt werden, dürfte außer Frage stehen, so zumindest
Meinungen aus der Sicherheitsindustrie.
Die Innenministerien und
die Gewerkschaft reagieren nicht ganz so euphorisch auf die
digitale Welt von morgen, sehen aber Perspektiven für eine
vernetzte Polizei.
Sollte es tatsächlich zu
solch einer flächendeckenden technischen Innovation bei der
Polizei kommen, spätestens dann wird zu klären sein, ob solche
»Fahndungshilfsmittel« unter das Regelwerk der StPO fallen, wenn
dort personenbezogene Daten (insbesondere Bilder von Personen
nach denen gefahndet wird) polizeiintern übermittelt werden.
Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung wäre solch eine
Innovation als ein Fahndungshilfsmittel anzusehen, das in die
Fahndungshilfen aufzunehmen wäre, die im Abschnitt 40 der RiStBV
benannt sind, siehe oben.
03.3.5
RiStBV zur Öffentlichkeitsfahndung nach bekannten Tätern
TOP
In der Anlage B zu
Abschnitt 40 RiStBV (Fahndungsbilfsmittel) heißt es:
Für die Inanspruchnahme
von Publikationsorganen und die Nutzung des Internets sowie
anderer elektronischer Kommunikationsmittel zur
Öffentlichkeitsfahndung nach Personen im Rahmen von
Strafverfahren wird Folgendes bestimmt:
1 Allgemeines
1.1 Grundsätzliches zur
Einschaltung von Publikationsorganen und zur Nutzung von
öffentlich zugänglichen elektronischen Medien
Die
Strafverfolgungsbehörden sind gehalten, alle gesetzlich
zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, zur
Aufklärung von Straftaten beizutragen. Insbesondere besteht die
Möglichkeit, Publikationsorgane (z.B. Presse, Rundfunk,
Fernsehen), die im Hinblick auf ihre Breitenwirkung in vielen
Fällen wertvolle Fahndungshilfe leisten können, um ihre
Mitwirkung zu bitten sowie öffentlich zugängliche elektronische
Kommunikationsmittel zur Bereitstellung oder gezielten
Verbreitung der Informationen (insbesondere das Internet) zu
nutzen. Das gilt sowohl für die Fahndung nach einem bekannten
oder unbekannten Tatverdächtigen als auch für die Suche nach
anderen Personen, insbesondere Zeugen.
Die Einschaltung von
Publikationsorganen sowie die Nutzung der öffentlich
zugänglichen elektronischen Kommunikationsmittel zu
Fahndungszwecken stellen stets eine Öffentlichkeitsfahndung dar,
die nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl.
insbesondere § 131 Abs. 3 sowie § 131a Abs. 3, §§ 131b, 131c
Abs. 1 Satz 1 und § 131c Abs. 2 der Strafprozessordnung - StPO)
in Betracht kommt.
Darüber hinaus ist zu
bedenken, dass bei allzu häufiger Inanspruchnahme der
Massenmedien das Interesse und die Bereitschaft der
Öffentlichkeit, an der Aufklärung von Straftaten mitzuwirken,
erlahmen können. Stets ist auch zu prüfen, ob die Gefahr der
Täter- oder Beteiligtenwarnung oder die Gefahr der Nachahmung
von Straftaten zu befürchten ist.
1.2 Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit
Die gesetzlichen
Regelungen der Öffentlichkeitsfahndung stellen in weiten Teilen
Ausgestaltungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. In
jedem Einzelfall bedarf es daher einer sorgfältigen Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen
Strafverfolgung einerseits und den schutzwürdigen Interessen des
Beschuldigten und anderer Betroffener andererseits. Dabei sind
namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Die
Öffentlichkeitsfahndung kann dazu führen, dass Straftaten
beschleunigt aufgeklärt werden und der Tatverdächtige bald
ergriffen wird. Die zügige Aufklärung von Straftaten und die
Aburteilung des Täters können verhindern, dass der Täter weitere
Straftaten begeht. Eine schnelle und wirksame Strafverfolgung
hat auch einen bedeutenden generalpräventiven Effekt. Sie dient
der Sicherheit und dem Schutz des Bürgers und schafft dadurch
die Voraussetzungen für eine wirksame Verbrechensbekämpfung.
Andererseits entsteht
durch die Erörterung eines Ermittlungsverfahrens mit
Namensnennung des Tatverdächtigen in den Publikationsorganen die
Gefahr einer erheblichen Rufschädigung. Mit zunehmender
Verbreitung des Internets gilt dies im wachsenden Maße auch für
die Nutzung dieses elektronischen Mediums zu Fahndungszwecken.
Die spätere Resozialisierung des Täters kann durch unnötige
Publizität seines Falles schon vor der Verhandlung erschwert
werden. Auch andere Personen, die in den Tatkomplex verwickelt
sind oder die in nahen Beziehungen zu dem Tatverdächtigen
stehen, können durch eine öffentliche Erörterung schwer
benachteiligt werden. Eine Bloßstellung oder Schädigung des
Tatverdächtigen oder anderer Betroffener muss nicht nur in deren
Interesse, sondern auch im Interesse der Strafrechtspflege
möglichst vermieden werden.
Daher ist stets auch zu
prüfen, ob der beabsichtigte Fahndungserfolg nicht auch durch
Maßnahmen, die den Tatverdächtigen oder andere Betroffene
weniger beeinträchtigen, erreicht werden kann, namentlich
dadurch, dass
-
nur Medien von
geringerer Breitenwirkung in Anspruch genommen werden,
-
andere Formen der
Öffentlichkeitsfahndung wie Plakate, Handzettel oder
Lautsprecherdurchsagen gewählt werden oder
-
die Fahndungshilfe
örtlich oder in anderer Weise, etwa durch Verzicht auf die
Verbreitung der Abbildung eines Gesuchten, beschränkt wird.
Bei der Nutzung des
Internets zu Fahndungszwecken ist außerdem zu berücksichtigen,
dass die im Internet eingestellten Daten weltweit abgerufen und
verarbeitet werden können. Dabei ist regelmäßig zu prüfen, ob
und ggf. in welchem Umfang eine internationale Fahndung
einzuleiten ist.
Auf die schutzwürdigen
Interessen von Personen, die von einer Straftat betroffen sind,
ist Rücksicht zu nehmen. In der Regel ist dies dadurch zu
erreichen, dass die Namen solcher Personen nicht publiziert
werden. Sollte die Publizierung eines solchen Namens aus
Fahndungsgründen zwingend notwendig sein, so ist vor Beginn der
Öffentlichkeitsfahndung mit diesen Personen ins Benehmen zu
treten, soweit der Fahndungszweck dadurch nicht gefährdet wird.
2.1 Fahndung nach einem
bekannten Tatverdächtigen
Die
Öffentlichkeitsfahndung nach einem bekannten Tatverdächtigen
kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn dringender Tatverdacht
wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung (Verbrechen,
Vergehen von erheblichem Gewicht, z.B. schwere oder gefährliche
Körperverletzung, Betrug mit hohem Vermögensschaden,
Unterschlagung hoher Geldbeträge, Serientaten) gegeben ist.
Grundsätzlich muss bei
Fahndungen mit dem Ziel der Festnahme ein Haftbefehl oder ein
Unterbringungsbefehl vorliegen. Ist dies der Fall oder liegen
die Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 Satz 1 StPO vor,
entscheidet über die Öffentlichkeitsfahndung grundsätzlich die
Staatsanwaltschaft (§ 131 Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Polizei führt
eine nach § 131 Abs. 3 Satz 1 StPO gleichfalls mögliche
Entscheidung des Richters nur herbei, wenn sie die
Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig erreichen kann. Ist für die
Polizei auch der Richter nicht rechtzeitig erreichbar, ist nach
§ 131 Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO zu verfahren und insbesondere
unverzüglich binnen 24 Stunden eine Entscheidung der
Staatsanwaltschaft herbeizuführen.
Wird die polizeiliche
Eilanordnung von der Staatsanwaltschaft binnen 24 Stunden nicht
bestätigt, teilt die Polizei dies den eingeschalteten
Publikationsorganen mit und weist sie darauf hin, dass sie sich
bei einer Fortsetzung ihrer Maßnahmen nicht mehr auf ein
Fahndungsersuchen der Strafverfolgungsbehörden berufen können;
eine erfolgte Nutzung des Internets zu Fahndungszwecken ist zu
beenden.
Erfolgt die
Öffentlichkeitsfahndung auf Grund einer Entscheidung der
Staatsanwaltschaft, liegt ein Haft- oder Unterbringungsbefehl
noch nicht vor und ist die Öffentlichkeitsfahndung noch nicht
erledigt, ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, von
der Staatsanwaltschaft beim Richter eine Entscheidung über den
Haft- oder Unterbringungsbefehl herbeizuführen (§ 131 Abs. 3
Satz 1 in Verbindung mit § 131 Abs. 2 Satz 2 StPO). Lehnt der
Richter den Erlass des Haft- oder Unterbringungsbefehls ab und
ordnet er auch keine Öffentlichkeitsfahndung mit dem Ziel der
Aufenthaltsermittlung (§ 131a Abs. 3 StPO) oder der Aufklärung
einer Straftat (§ 131b Abs. 1 StPO) an, teilt die
Staatsanwaltschaft dies den eingeschalteten Publikationsorganen
mit und weist sie darauf hin, dass sie sich bei einer
Fortsetzung ihrer Maßnahmen nicht mehr auf ein Fahndungsersuchen
der Strafverfolgungsbehörden berufen können; eine erfolgte
Nutzung des Internets zu Fahndungszwecken ist zu beenden.
03.3.6
Anordnungsregelung
TOP
Hinsichtlich der Anordnung
von Fahndungsmaßnahmen auf der Grundlage von
§ 131a StPO
(Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung) ist
§ 131c StPO
(Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen) einschlägig.
Dort heißt es im Absatz 1:
(1) Fahndungen nach § 131a
Abs. 3 und § 131b dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
angeordnet werden.
[Hinweis:] Diese
Regelung betrifft Öffentlichkeitsfahndungen zur
Aufenthaltsermittlung eines Beschuldigten oder Zeugen beim
Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung, wenn der
Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verdächtig ist
und die Aufenthaltsermittlung auf andere Weise erheblich weniger
Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre, siehe § 131a
Abs. 3 StPO.
Hinsichtlich der
Anordnungsregelung im Zusammenhang mit
§ 131b StPO(Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen)
wird hinsichtlich ihrer Anordnung auf die Ausführungen zu dieser Maßnahme verwiesen.
Weiter heißt es im § 131c
Abs. 1 StPO:
Fahndungen nach § 131a
Abs. 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch die
Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch
ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
angeordnet werden.
[Hinweis:] Für
Fahndungen eines Beschuldigten zur Aufenthaltsermittlung oder zu
den anderen, im § 131a Abs. 2 aufgeführten Zwecken in
polizeilichen (polizeiinternen) Fahndungshilfsmitteln reicht die
Anordnung eines Staatsanwalts aus. Bei Gefahr im Verzug können
auch die Ermittlungspersonen der StA die Ausschreibung
veranlassen.
[Beispiel:] Anlässlich eines Körperverletzungsdelikts (ein
junger Mann hat grundlos einem älteren Herrn ein blaues Auge
geschlagen) erkennt der Geschädigte den Täter zweifelsfrei in
einer ihm vorgelegten Lichtbilddatei wieder. Sofort eingeleitete
polizeiliche Ermittlungen ergeben, dass der Tatverdächtige an
der festgestellten Wohnanschrift nicht mehr wohnt. Wäre es
zulässig, sowohl das Lichtbild als auch die personenbezogenen
Daten des mutmaßlichen Täters in polizeiinternen
Fahndungshilfsmitteln zur Aufenthaltsermittlung sofort
auszuschreiben?
Offensichtlich liegen die
Voraussetzungen einer Ausschreibung im Sinne von
§
131a Abs. 1 StPO (Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung) vor, denn
auf die Schwere der Straftat kommt es nicht an, die ist nur für
Öffentlichkeitsfahndungen von Bedeutung (Straftat von
erheblicher Bedeutung).
Insoweit wäre es möglich,
vor der Ausschreibung die Anordnung des zuständigen
Staatsanwalts einzuholen. Sollte ein staatsanwaltschaftlicher
Notdienst rund um die Uhr erreichbar sein, wäre der Zeitaufwand,
der für eine Ausschreibungsanordnung erforderlich wäre, so
unbedeutend, dass eine staatsanwaltschaftliche Anordnung
problemlos eingeholt werden könnte.
Die eigentliche Frage
aber, auf die es eine überzeugende Antwort zu finden gilt,
lautet: Wird der vom Geschädigten erkannte Täter in
der Verbunddatei Personenfahndung tatsächlich zur
Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben? Diesbezüglich sind Zweifel
berechtigt, denn dem namentlich bekannten Täter ist lediglich
eine Körperverletzung im Sinne von
§ 223 StGB
(Körperverletzung)
vorzuwerfen.
Eine Ausschreibung in
anderen Fahndungshilfsmitteln, die in den RiStBV benannt sind,
(Bundeskriminalblatt, Landeskriminalblatt), kommt ebenfalls
nicht in Betracht, weil die Erfolgsaussichten und der Anlass der
Ausschreibung sehr gering sind, so dass Fahndungshilfsmittel
ihren Gebrauchswert verlieren würden, wenn in ihnen alles
ausgeschrieben wird, was ausgeschrieben werden könnte.
Das gilt
im Übrigen auch für eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
in der Verbunddatei Aufenthaltsermittlung. Ob ein namentlich
bekannter Täter, dem lediglich der Grundtatbestand einer
Körperverletzung im Sinne von
§ 223 StGB
(Körperverletzung) vorgeworfen werden kann, dort zur
Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wird, ist somit eher
unwahrscheinlich. Möglich wäre es aber.
Ein ergänzendes Beispiel
zur Verdeutlichung der Problematik:
[Beispiel:] Nachdem der Geschädigte den Täter in der
Lichtbilddatei zweifelsfrei wiedererkannt hat, entschließt sich
der Beamte, der die Anzeige aufnimmt, dazu, eine Kopie der
Lichtbilddatei und der dazugehörigen personenbezogenen Daten zu
digitalisieren, um die Daten dann in ein ausdruckfähiges PDF
umzuwandeln. Diese Anlage verschickt der Beamte unverzüglich per
Mail an alle Stellen in der Polizeibehörde, in denen Wachdienst
rund um die Uhr versehen wird. Der Beamte bittet darum, die
Anlage auszudrucken und allen Beamten auszuhändigen, die
operativen Polizeivollzugsdienst versehen, um den Aufenthaltsort
der Person festzustellen. Handelt es sich auch
bei diesem »Fahndungshilfsmittel« um eine Form der
Ausschreibung, für die grundsätzlich eine
staatsanwaltschaftliche Anordnung benötigt wird?
Wäre das so, dann könnte
die Polizei ihr zugewiesene Aufgaben wohl kaum sachgerecht
erledigen, zumal im Zeitalter des Smartphones dann jede
Bildübertragung möglicher Tatverdächtiger zum Zweck der
Strafverfolgung unter dem Vorbehalt einer
staatsanwaltschaftlichen Anordnung stünde.
Hier wird davon
ausgegangen, dass es sich bei der Weitergabe von
personenbezogenen Daten im oben skizzierten Beispiel nicht um
eine Ausschreibung, sondern um die Nutzung von Daten handelt,
die von der Polizei rechtmäßig erhoben wurden und von ihr
folglich auch zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben polizeiintern
übermittelt (genutzt) werden dürfen, siehe zum Beispiel
§ 26 PolG NRW
(Allgemeine Regeln der Datenübermittlung).
Warum das so ist, wird im
Zusammenhang mit den Ausführungen zu
§ 131b StPO
(Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen)
näher erörtert. Siehe folgende Randnummer.
Zurück zur
Anordnungsregelung des § 131c Abs. 2 StPO:
(2) In Fällen andauernder
Veröffentlichung in elektronischen Medien sowie bei wiederholter
Veröffentlichung im Fernsehen oder in periodischen Druckwerken
tritt die Anordnung der Staatsanwaltschaft und ihrer
Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) nach
Absatz 1 Satz 1 außer Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche
von dem Richter bestätigt wird. Im Übrigen treten
Fahndungsanordnungen der Ermittlungspersonen der
Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) außer
Kraft, wenn sie nicht binnen einer Woche von der
Staatsanwaltschaft bestätigt werden.
[Hinweis:] Der
Absatz 2 ist selbsterklärend.
04 § 131b
StPO - Ausschreibung unbekannter Personen
TOP
§ 131b StPO
(Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen)
regelt folgende Fälle:
Veröffentlichung von
Abbildungen unbekannter Beschuldigter:
Veröffentlichung von
Abbildungen unbekannter Zeugen:
-
Aufklärungsfahndungen
bzw. Identitätsfahndungen unbekannter Zeugen bei Straftaten
von erheblicher Bedeutung, wenn die Feststellung der
Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise
erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich
erschwert wäre.
-
Die Veröffentlichung
muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht
Beschuldigter ist.
Sowohl der Beschuldigte,
als auch ausgeschriebene Zeugen sind möglichst genau zu
bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben. Dies gilt
auch für die begangene Straftat, den Tatort, die Tatzeit und die
Art der Tatbegehung. Auch andere Umstände, die für die
Ermittlung des Beschuldigten von Bedeutung sind, können
veröffentlicht werden.
[Hinweis:] Auch die
Veröffentlichung von Phantombildern in öffentlichen
Medien fällt unter die Regelung von
§ 131b StPO
(Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder
Zeugen).
04.1
Begründung in der Gesetzesvorlage
TOP
In der BT-Drucks. 14/1484
vom 16.08.1999 heißt es im Zusammenhang mit
§ 131b
Abs. 1 StPO (Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten
oder Zeugen) wie folgt:
»Absatz 1 regelt die
Zulässigkeit der Veröffentlichung von Abbildungen eines
Beschuldigten zur Aufklärung einer Straftat und zur
Identitätsfeststellung. Erfasst wird jegliches für eine
Öffentlichkeitsfahndung geeignete Bildmaterial, insbesondere
wird erfasst die Zulässigkeit einer Fahndung mittels
Veröffentlichung eines Phantombildes eines Beschuldigten.
Die Fahndungsmaßnahme
setzt den Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung
voraus und knüpft die Zulässigkeit an die Subsidiaritätsklausel,
dass andere Maßnahmen erheblich weniger erfolgversprechend wären
oder den Aufklärungserfolg wesentlich erschweren würden«.[En08]
8
[Öffentlichkeitsausschreibung von Zeugen:] Diesbezüglich ist
die Regelung im § 131b Abs. 2 StPO (Veröffentlichung von
Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen) einschlägig.
In § 131b Abs. 2 StPO
heißt es:
(2) Die Veröffentlichung
von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der
Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch
zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des
Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre. Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die
abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.
04.2 §
131b StPO und Öffentlichkeitsfahndungen
TOP
Bezugnehmend auf einen
Beschluss des AG Hannover vom 23.04.2015 - 174 Gs 434/15 heißt
es in Bezug auf Öffentlichkeitsfahndungen im Sinne von
§ 131b StPO
(Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten
oder Zeugen) auf burhoff.de:
»Die Vorschrift gestattet
die Veröffentlichung von Bildmaterial über die in § 131 Abs. 4
S. 1 StPO und § 131a Abs. 4 StPO enthaltene Befugnis hinaus. §
131 Abs. 4 S. 1 StPO ist auf den Zweck der Festnahme des
Beschuldigten und § 131a Abs. 4 StPO auf denjenigen der
Aufenthaltsermittlung von Beschuldigten und Zeugen beschränkt.
Nach
§ 131b StPO können weitergehend auch mit dem Ziel der
Verbrechensaufklärung (Aufklärungsfahndung) Abbildungen eines
Beschuldigten und zur Identitätsfeststellung
(Identitätsfahndung) Bildmaterial von Beschuldigten und Zeugen
veröffentlicht werden. Die Aufklärungsfahndung bezweckt
dabei die Ermittlung des Tatgeschehens einer Straftat von
erheblicher Bedeutung sowie der Art und des Umfangs des
Tatbeitrags des Beschuldigten sowie etwaiger weiterer
Beteiligter und ist nicht auf die Ermittlung des Aufenthalts
bzw. die Festnahme der betroffenen Person gerichtet.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Beschuldigte einer
Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist. Die
tatbestandliche Voraussetzung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung bringt das Übermaßverbot zum Ausdruck und stellt klar,
dass eine Öffentlichkeitsfahndung bei geringfügigen Straftaten
untersagt ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 131
Rn. 2).
Maßgeblich für eine Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle ist -
da der Gesetzgeber anders als z.B. bei
§ 98a Abs. 1 StPO
auf einen konkretisierenden Deliktskatalog verzichtet hat - eine
einzelfallbezogene Beurteilung. Das Gewicht der Straftat muss so
groß sein, dass der mit einer Öffentlichkeitsfahndung verbundene
intensive Eingriff in das Persönlichkeitsrecht angemessen ist.
Anhaltspunkt für die Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle
können die Rechtsfolgen der Tat sein, soweit sie hinreichend
genau prognostizierbar sind. Kommt nur eine Geldstrafe in
Betracht, wird die Öffentlichkeitsfahndung regelmäßig
ausscheiden«. [En09] 9
Bei der Beurteilung der
Frage, wann eine Öffentlichkeitsfahndung nach unbekannten
Beschuldigten oder Zeugen in Betracht kommt, sind auch die der
RiStBV enthaltenen Regelungen bedeutsam, siehe folgende
Randnummer.
04.3
RiStBV zur Öffentlichkeitsfahndung iSv § 131b StPO
TOP
In der Anlage B der RiStBV
zum Abschnitt 40 heißt es:
2.2 Fahndung nach einem
unbekannten Tatverdächtigen
Auch bei der Fahndung nach
einem unbekannten Tatverdächtigen kann die
Öffentlichkeitsfahndung veranlasst sein. In diesen Fällen gilt §
131 StPO nicht. Es ist daher - wenn nicht Gefahr im Verzug
vorliegt - stets eine richterliche Entscheidung herbeizuführen
(§ 131c Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen
des § 131b Abs. 1 StPO sind zu beachten. § 131b Abs. 1 StPO gilt
auch für Phantombilder.
Wenn bei Gefahr im Verzug
die Staatsanwaltschaft tätig geworden ist, bedarf die Maßnahme
dann einer nachträglichen richterlichen Bestätigung, wenn das
Internet zu Fahndungszwecken genutzt worden ist oder das
Fernsehen oder ein periodisches Druckwerk dahingehend in
Anspruch genommen worden ist, dass es zu einer wiederholten
Veröffentlichung kommt, und die Maßnahme nicht binnen einer
Woche erledigt ist (§ 131c Abs. 2 Satz 1 StPO). Eine
nachträgliche richterliche Bestätigung ist daher insbesondere
dann nicht erforderlich, wenn der Hörfunk in Anspruch genommen
wurde oder sich die Maßnahme binnen einer Woche erledigt hat.
Wenn bei Gefahr im Verzug
eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft tätig geworden ist
und die Maßnahme sich nicht alsbald erledigt hat, ist die
Staatsanwaltschaft rechtzeitig vor Ablauf der Wochenfrist des §
131c Abs. 2 Satz 2 StPO einzuschalten, damit die
Staatsanwaltschaft entweder selbst über die Bestätigung der
Fahndung entscheiden oder eine nach § 131c Abs. 2 Satz 1 StPO
notwendige richterliche Entscheidung herbeiführen kann.
2.3 Fahndung nach Zeugen
Für die
Öffentlichkeitsfahndung nach Zeugen gilt die Nummer 2.2
entsprechend. Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung eines
bekannten Zeugen sind in § 131a Abs. 1, 3 bis 5 StPO, Maßnahmen
zur Aufklärung einer Straftat, insbesondere zur Feststellung der
Identität eines unbekannten Zeugen sind in § 131b Abs. 2 und 3
StPO geregelt. Eine Öffentlichkeitsfahndung zur
Aufenthaltsermittlung eines Zeugen unterbleibt nach § 131a Abs.
4 Satz 3 StPO, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des
Zeugen entgegenstehen. Bei der Veröffentlichung der Abbildung
eines Zeugen ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel in
§ 131b Abs. 2 StPO enger gefasst ist als die in § 131b Abs. 1
StPO. Stets muss die Veröffentlichung erkennbar machen, dass die
gesuchte Person nicht Beschuldigter ist (§ 131a Abs. 4 Satz 2, §
131b Abs. 2 Satz 2 StPO). [En10] 10
04.4
Rechtsprechung zu § 131b StPO
TOP
Dass es sich bei der
Veröffentlichung im Sinne von
§ 131b StPO
(Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen)
nur um eine Öffentlichkeitsfahndung handeln kann, lässt sich aus dem Beschluss
des AG Bonn vom 21.04.2016 - 51 Gs-410 UJs 203/16-72/16
ableiten.
Dieser Beschluss ist
insbesondere für die Veröffentlichung von Lagebildern und
anderen polizeiinternen Informationen über bekannt gewordene
Straftaten im Zuständigkeitsbereich der Polizeibehörde deshalb von Bedeutung, weil in der Randnummer 11 des Beschlusses
festgestellt wird, dass von einer Öffentlichkeitsfahndung nur
dann gesprochen werden kann, wenn diese »genehmigungsbedürftig«,
was nicht der Fall ist, wenn Bilder in polizeiinternen Medien
vorgehalten werden.
Dazu gleich mehr.
Der Beschluss ist kurz, so
dass er weitgehend komplett zitiert wird:
[Anlass:] Am 22. März 2016 fand sich offenbar auf
Veranlassung der ermittelnden Beamten die Mitarbeiterin der
Firma FG bei der Polizei ein. Nachdem ihr dort
»Video-Beweismaterial der SWB« vorgelegt wurde, will die Zeugin
die »flüchtige Tatverdächtige« in einem Linienbus wiedererkannt
haben. Diese Abbildungen sollen nunmehr auf Antrag der
Staatsanwaltschaft uneingeschränkt im Internet veröffentlicht
werden.
[Rn. 5:] Ungeachtet
dessen ob die Auswertung des Video-Beweismaterials in einem
Strafprozess brauchbar wäre, liegt schon keine Straftat von
erheblicher Bedeutung im Sinne des § 131b StPO vor.
[Rn. 6:] Die
tatbestandliche Voraussetzung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung bringt das Übermaßverbot zum Ausdruck und stellt klar,
dass eine Öffentlichkeitsfahndung bei geringfügigen Straftaten
untersagt ist, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO § 131b Rn. 2.
[Rn. 7:] Maßgeblich
für eine Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle ist eine
einzelfallbezogene Beurteilung, da der Gesetzgeber bewusst (z.B.
in Abweichung von § 98a Abs. 1 StPO) auf einen konkretisierenden
Deliktskatalog verzichtet hat. Es ist daher gerade nicht
ausreichend, dass es sich um ein Delikt handelt, bei dem der
Schaden die Geringwertigkeitsgrenze lediglich überschreitet.
[Rn. 8:] Das
Gewicht der Straftat muss vielmehr so groß sein, dass der mit
einer Öffentlichkeitsfahndung verbundene intensive Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht angemessen und verhältnismäßig ist,
vgl. auch AG Hannover Beschluss vom 23.04.2015, AZ: 174 Gs
434/14.
[Rn. 9:] Mit
Rücksicht darauf ist der in Betracht kommende Strafrahmen für
sich genommen kein taugliches Kriterium, zumal im Zeitpunkt der
Veröffentlichung nicht ansatzweise eingeschätzt werden kann,
welche Strafe konkret im Raum steht; der in Betracht kommende
Strafrahmen vermag daher nur ein Gesichtspunkt für die Bewertung
der Bedeutung der Straftat sein. Als weitere Anknüpfungspunkte
für die Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle sind
heranzuziehen die konkrete Vorgehensweise, das Maß an
krimineller Energie sowie die Rechtsfolgen der Tat, soweit diese
hinreichend prognostizierbar sind. [...].
[Rn. 10:]
Vorliegend sprechen bei einer einzelfallbezogenen Betrachtung
alle vorgenannten Kriterien gegen die Annahme einer Straftat von
erheblicher Bedeutung i.S.d. § 131 b StPO. Der Wert des
Diebstahlgutes überschreitet die Geringwertigkeitsgrenze zwar,
allerdings nicht in erheblichem Maße. Die konkrete
Vorgehensweise lässt keinerlei Rückschlüsse auf eine
gewerbsmäßige Vorgehensweise zu und ist der Alltags- bzw. der
Kleinkriminalität zuzuordnen; die Täterin war offenbar noch
nicht einmal imstande, die elektronischen Sicherungsetiketten zu
entfernen. Darüber hinaus ist der Firma FG tatsächlich kein
Schaden entstanden; die Ware ist unbeschädigt bei der
Eigentümerin verblieben.
[Rn. 11:] Letzthin
ist der Antrag auf einschränkungslose Veröffentlichung aber im
Hinblick auf den erheblichen Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht auch unverhältnismäßig. Eine im Ergebnis
zeitlich unbegrenzte und irreversible Veröffentlichung im
Internet scheidet angesichts des geringen Schadens und vor dem
Hintergrund, dass die Lichtbildaufnahmen keinen objektiv
nachvollziehbaren unmittelbaren Tatzusammenhang haben, von
vornherein aus. Eine Veröffentlichung in
den örtlichen Printmedien wäre allenfalls verhältnismäßig, wenn
dem zunächst eine (nicht genehmigungsbedürftige)
Veröffentlichung im Intranet der Polizei vorangegangen wäre«
[En11]11
[Hinweis:] Der letzte Satz
ist deshalb von Bedeutung, weil damit zum Ausdruck gebracht
wird, dass Phantombilder oder andere Abbildungen, die nicht in
öffentlichen Medien »ausgeschrieben« werden, keiner Genehmigung
bedürfen. Gemeint ist damit, dass die »Veröffentlichung« von
Bildern in polizeiinternen Medien weder unter Richtervorbehalt
steht, noch der Anordnung durch die StA bedarf.
Mit anderen Worten:
Veröffentlichungen in
polizeiinternen Informationsmitteln liegen allein im
Verantwortungsbereich der Polizei.
Mehr dazu in der folgenden
Randnummer.
04.5
Polizeiinterne Veröffentlichungen
TOP
In der Randnummer 11 des
Beschlusses des AG Bonn vom 21.04.2016 - 51 Gs-410 UJs
203/16-72/16 (siehe oben), heißt es zur
Öffentlichkeitsfahndung im Sinne von § 131b StPO wie folgt:
»Eine Veröffentlichung [z.B. von Bildern bisher
unbekannter Täter] in den örtlichen
Printmedien wäre allenfalls verhältnismäßig, wenn dem zunächst
eine (nicht genehmigungsbedürftige) Veröffentlichung im
Intranet der Polizei vorangegangen wäre« [En12]
12
Aus diesem Zitat kann
geschlossen werden, dass es sieb bei »Veröffentlichungen im Intranet der
Polizei«, die lediglich polizeiintern »verbreitet« werden,
nicht als Öffentlichkeitsfahndung im Sinne von
§ 131b StPO
(Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen)
handeln kann, da nur Bediensteten der Polizei (Polizeibeamte
und Angestellte) das Intranet der Polizei nutzen können.
[Hinweis:] Wenn
Informationen im Intranet der Polizei einem großen Kreis von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Polizei zugänglich gemacht
werden dürfen, ohne dass es sich dabei um eine
genehmigungspflichtige Ausschreibung im Sinne von § 131b StPO
(Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen
handelt) weil es sich bei dieser Art der Datenübermittlung
nicht um eine Öffentlichkeitsfahndung handelt, ergibt sich bei
konsequenter Auslegung von § 131b StPO zwangsläufig.
Darüber hinausgehend spricht
aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit nichts dagegen, auch die
»Verbreitung gleicher Inhalte in Schriftform«, zum Beispiel
durch so genannte »Lagebilder« oder »Informationen über die
Kriminalitätsentwicklung« ebenfalls als nicht
genehmigungsbedürftige polizeiinterne Informationsmaßnahme
anzusehen, zumal der Verbreitungsgrad in Schriftform im
Vergleich zu »Veröffentlichungen im Intranet« zahlenmäßig
deutlich geringer ist, was den »Eingriff« in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung davon betroffener Personen
geringfügiger bedeinträchtigt, als das bei einer (nicht
genehmigungspflichtigen) Verbreitung im
polizeilichen Intranet der Fall wäre.
Durch den Hinweis in dem
Beschluss das AG Bonn, dass »Veröffentlichungen im Intranet«
nicht genehmigungsbedürftig sind, kann geschlossen werden, dass
die Polizei in solchen Fällen selbst entscheidet, wie sie
geeignetes Bildmaterial, das sie auf rechtmäßige Art und Weise
erlangt hat, zum Beispiel Aufnahmen von Videoüberwachungskameras
von unbekannten Tätern, Phantombildern oder anderen Bildern
nutzen will, um möglicherweise Anhaltspunkte darüber in
Erfahrung zu bringen, ob ein Polizeibeamter oder eine
Polizeibeamtin zu den polizeiintern verbreiteten Abbildungen
sachdienliche Hinweise machen kann.
[Nicht
genehmigungsbedürftige
Veröffentlichung im Intranet der Polizei:] Mit dem Wort
»genehmigungsbedürftig« im oben zitierten Beschluss des AG Bonn
kann nur die Anordnung einer Veröffentlichung auf der Grundlage
von
§ 131b StPO (Veröffentlichung von Abbildungen des
Beschuldigten oder Zeugen), gemeint sein, die, so sieht es
§
131c StPO (Anordnung und Bestätigung von
Fahndungsmaßnahmen) vor, nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre
Ermittlungspersonen angeordnet werden kann, wenn es sich um eine
Ausschreibung auf der Grundlage von
§ 131b StPO
(Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen)
im Rahmen einer Öffentlichkeitsfahndung handeln würde.
Dem ist aber nicht so.
Aus den oben aufgezeigten
Gründen findet diese Anordnungsregelung keine Anwendung, weil es
sich bei einer »Veröffentlichung im Intranet der Polizei« oder
durch ein anderes »Informationsmedium«, das polizeiintern zur
Erfüllung polizeilicher Aufgaben verwendet wird, sich gar nicht
um eine Öffentlichkeitsfahndung handeln kann, auf die
§ 131b StPO
(Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten
oder Zeugen) anzuwenden wäre.
Mit anderen Worten:
Bei Bildveröffentlichungen
im Intranet der Polizei handelt es sich nicht um
Öffentlichkeitsfahndungen bzw. um Veröffentlichung von
personenbezogenen Daten auf der Grundlage von
§ 131b StPO
(Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder
Zeugen), weil die Daten nicht der Allgemeinheit zugänglich
gemacht werden.
Diese Feststellung ist
wichtig, um nachvollziehen zu können, warum
behördeninterne aber auch
behördenübergreifende Informationen zur Erfüllung
polizeilicher Aufgaben, zu denen auch Bilder von unbekannten
Tatverdächtigen gehören können, kommuniziert werden dürfen, ohne
dass es dazu einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen
Anordnung bedarf, zumindest dann nicht, wenn die Täter
unbekannt sind.
Und wenn § 131b StPO keine
Anwendung findet, dann entfällt damit auch die von § 131b StPO
geforderte »Straftat von erheblicher Bedeutung«. Mit anderen
Worten, auch geringere Straftaten ließen es dann zu, im Intranet
der Polizei oder unter Verwendung anderer Hilfsmittel, möglichst
professionell zugewiesene polizeiliche Aufgaben der
Strafverfolgung wahrzunehmen, siehe
§ 163 StPO (Aufgaben
der Polizei im Ermittlungsverfahren).
Mehr dazu in der folgenden
Randnummer.
05
Polizeiinterne Veröffentlichungen/Lagebilder
TOP
Diese Randnummer
beschäftigt sich mit Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem
bisher erörterten Thema zwangsläufig stellen, soweit es sich um
die Verbreitung »fahndungstauglicher Informationen« in
polizeiinternen Medien handelt (Intranet, Lagebilder,
Informationen über die Kriminalitätsentwicklung, Übermittlung
von Bildern auf Smartphones der Polizei (auf private Smartphones
haben dienstliche Daten nichts zu suchen).
Die Frage, die sich
stellt, lautet:
Darf die Polizei Bilder
von unbekannten Tatverdächtigen in polizeiinternen Medien ohne
richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung
veröffentlichen?
[Beispiel 1:] In einem Freibad gelingt es in einem günstigen
Moment einem Mann, die Handtasche einer Frau zu entwenden, die
sich mit ihren Kindern gerade im Schwimmbecken aufhält, so dass
sie von der Tat nichts bemerkt. Später findet eine Angestellte
des Schwimmbades die Tasche der Frau in der Familienumkleide.
Die Geldbörse, in der sich neben der Scheckkarte auch 80 Euro
Bargeld befanden, befindet sich nicht mehr in der Tasche. Noch
am gleichen Tag hebt der Täter vom Konto der Geschädigten 1.000
Euro ab. Das ist möglich, weil sich in der Geldbörse, neben der
Scheckkarte, auch die Geheimzahl befand. Polizeiliche
Ermittlungen ergeben, dass das Bargeld an einem videoüberwachten
Geldautomaten abgehoben wurde. Die von der Videoanlage
gefertigten Aufnahmen zeigen deutlich erkennbar einen jungen
Mann, der sich zum Zeitpunkt der Abbuchung vor dem Geldautomaten
befindet und ganz in Ruhe 1000 Euro Bargeld an sich nimmt. Die
gefertigten Videobilder sind aber nicht so gut, dass sie sich
für einen biometrischen Datenabgleich eignen. Wäre das der Fall,
dann ließe sich auf der Grundlage des vorhandenen Bildmaterials
der Täter möglicherweise schnell ermitteln, indem das vom
Tätergesicht erstellte biometrische Profil mit den im
Melderegister vorgehaltenen biometrischen Profilen von Ausweis-
und Passinhabern oder mit den Bildern abgeglichen wird, die in
der Datei »Erkennungsdienst« beim BKA vorgehalten werden. Da
diese Fahndungsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen, ist zu
prüfen, ob das vorhandene Bildmaterial auf der Grundlage der
StPO zum Zweck der Strafverfolgung (Ermittlung des
Tatverdächtigen) ausgeschrieben werden kann. Rechtslage?
Festzustellen ist, dass es
sich um einen unbekannten Tatverdächtigen handelt, gegen
den sich polizeiliche Ermittlungen richten. Ob es sich dabei
bereits um einen Beschuldigten handelt, ist fraglich, denn bei
einem Beschuldigten handelt es sich grundsätzlich um eine
Person, gegen die sich gezielte polizeiliche Ermittlungen
richten und das wiederum setzt voraus, dass die Person der
Polizei normalerweise bekannt ist. Richtet sich der
Anfangsverdacht jedoch noch nicht gegen eine bestimmbare Person,
wird das Ermittlungsverfahren gegen »Unbekannt« geführt.
Insoweit ist festzustellen, dass es auch Ermittlungsverfahren
gibt, in denen ein Beschuldigter noch nicht vorhanden ist. Dass
es solch einen unbekannten Beschuldigten gibt, kann
§
69 Abs. 1 S. 2 StPO (Vernehmung zur Sache) entnommen werden,
in dem es im Zusammenhang mit der Vernehmung von Zeugen heißt:
»Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der
Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten,
sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.«
Unabhängig davon ist es
üblich, bei Ermittlungen, die sich gegen einen unbekannten Täter
richten, vom »unbekannten Beschuldigten« zu sprechen.
Wie dem auch immer sei.
Im Folgenden soll
aufgezeigt werden, welche rechtlich zulässigen
Fahndungsmöglichkeiten der Polizei zur Verfügung stehen, um
unter Zuhilfenahme von Videobildern, Einzelbildern oder
Phantombildern nach dem Tatverdächtigen fahnden zu können.
[Ausschreibung zur
Festnahme:] Eine Ausschreibung zur Festnahme auf der
Grundlage von
§ 131 StPO (Ausschreibung zur Festnahme)
scheidet aus, weil gegen die im Beispielsfall bezeichneten Taten
ein Haftbefehl auch bei einem bekannten Täter im Normalfall
nicht erwirkt werden
kann.
Gegen unbekannte Tatverdächtige können Haftbefehle nicht
ausgestellt werden.
Insoweit ist zu prüfen, ob die Ausschreibung
auf eine andere Befugnis der StPO gestützt werden kann.
1. Öffentlichkeitsfahndung
im Sinne von § 131a Abs. 2 StPO (Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung):
Eine
Öffentlichkeitsfahndung unter Verwendung von Bildern in Medien,
die der Allgemeinheit zugänglich sind, würde eine Straftat von
erheblicher Bedeutung voraussetzen. Ein Diebstahl gemäß
§ 242
StGB (Diebstahl) und der sich daran anschließende
Computerbetrug, siehe
§ 263a StGB (Computerbetrug)
erfüllen auch in ihrer Gesamtheit noch nicht die Anforderungen,
die an eine »Straftat von erheblicher Bedeutung« zu stellen
sind. Insoweit kommt eine Öffentlichkeitsfahndung nicht in
Betracht.
2. Ausschreibung in
polizeiinternen Fahndungshilfsmitteln
In polizeiinternen
Fahndungshilfen können auf der Grundlage von
§ 131a StPO
(Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung) auch Personen
ausgeschrieben werden, denen Straftaten vorgeworfen werden, die
noch nicht als »Straftaten von erheblicher Bedeutung«
anzusehen sind. In polizeiinternen Fahndungsmitteln können aber
nur namentlich bekannte Personen zur Aufenthaltsermittlung
ausgeschrieben werden.
Mit unbekannten Personen kann die
Verbunddatei »Personenfahndung« nichts anfangen.
Mit anderen Worten:
Eine Person, von der
lediglich Bilder für Fahndungszwecke zur Verfügung stehen,
könnten in polizeilichen Fahndungsdateien zwar eingepflegt
(gespeichert) werden, dennoch wären die Bilder ohne
Fahndungswert, denn sie ließen sich im Fahndungsbestand nur
wiederfinden, wenn die gleichen Bilder im Rahmen eines
Datenabgleichs im automatisierten Verfahren mit dem Bestand
abgeglichen würden. § 131a StPO kann somit nicht greifen, weil
diese Befugnis davon ausgeht, dass »fahndungsrelevante«
personenbezogene Daten der Person zur Verfügung stehen (Name,
Geburtstag, Aliasnamen etc.), so dass beim Antreffen von zur
Fahndung ausgeschriebenen Personen im Rahmen eines
Datenabgleichs festgestellt werden kann, dass die kontrollierte
Person zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist.
[Veröffentlichung von
Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen:] Gemäß
§ 131b
Abs. 1 und 2 StPO
(Veröffentlichung von Abbildungen des
Beschuldigten oder Zeugen) können Abbildungen des Beschuldigten
in öffentlichen Medien (Öffentlichkeitsfahndung) ausgeschrieben
werden, wenn der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher
Bedeutung verdächtig ist und wenn die Aufklärung dieser Tat,
insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten
Täters, auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend
oder wesentlich erschwert wäre.
Obwohl es sich bei dem
unbekannten Täter, der auf den Bildern zu sehen ist, um einen
Tatverdächtigen handelt, dessen Identität festgestellt werden
muss, um das Strafverfahren gegen ihn überhaupt einleiten zu
können, scheitert es hier bereits an der fehlenden »Straftat von
erheblicher Bedeutung«. Im Übrigen regelt die Befugnis auch nur
die Öffentlichkeitsfahndung, also die Fahndung nach unbekannten
Beschuldigten und unbekannten Zeugen in Medien, die der
Allgemeinheit zugänglich sind.
[Ergebnis:] Auf der
Grundlage von
§ 131b StPO
(Veröffentlichung von
Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen), lassen sich die
Bilder des Tatverdächtigen nicht ausschreiben.
05.1
Veröffentl. v. fahndungstauglichen Bildern in polizeiinternen
Medien
TOP
Es wäre aber völlig
unbefriedigend, wenn die Bilder, die der Polizei von dem
Kreditinstitut zur Verfügung gestellt wurden, deren Geldautomat
von einem unbekannten Tatverdächtigen rechtswidrig um 1000 Euro
erleichtert wurde, zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben nicht
verwendet werden dürften.
Diesbezüglich heißt es in
einem Beschluss des AG Bonn vom 21.04.2016 - 51 Gs-410 UJs
203/16-72/16, der bereits an anderer Stelle im Zusammenhang mit
§ 131b StPO
(Veröffentlichung von Abbildungen des
Beschuldigten oder Zeugen) intensiv erörtert wurde wie folgt:
»Eine Veröffentlichung in den örtlichen Printmedien wäre
allenfalls verhältnismäßig, wenn dem zunächst eine (nicht
genehmigungsbedürftige) Veröffentlichung im Intranet der
Polizei vorangegangen wäre«. [En13] 13
Was damit gemeint ist,
erschließt sich nicht auf den ersten Blick, sondern nur dann,
wenn zur Kenntnis genommen wird, dass alle Befugnisse der StPO,
die Ausschreibungen regeln (§§ 131, 131a und 131b StPO) von der
Annahme ausgehen, dass solche Maßnahmen entweder vom Richter,
vom Staatsanwalt oder bei Gefahr im Verzug, ausnahmsweise auch
durch Ermittlungspersonen der StA angeordnet werden, siehe
§
131c StPO (Anordnung und Bestätigung von
Fahndungsmaßnahmen).
Wenn diese
Anordnungsvorbehalte aber bei »Veröffentlichungen
fahndungstauglicher Bilder zur Identifizierung eines
Tatverdächtigen im polizeilichen Intranet« nicht zu beachten
sind, siehe Zitat aus dem Beschluss des AG Bonn, dann heißt das
nichts anderes, dass es sich bei diesem »Fahndungshilfsmittel«
um ein »Werkzeug« handelt, das die Polizei nutzen kann, ohne
dabei an das Regelwerk der StPO gebunden zu sein.
Was für ein
elektronisches Informationsmittel gilt, auf das alle Mitarbeiter
der Polizei zugreifen können, die über einen Arbeitsplatzrechner
(Zugang zum polizeilichen Intranet) verfügen, muss auch auf andere Informationsmittel (Lagebilder,
Informationen über die Kriminalitätsentwicklung etc.)
übertragbar sein, denn diese Informationsmittel sind nur einem
kleinen Personenkreis zugänglich, wodurch Persönlichkeitsrechte
(falls überhaupt) weitaus geringfügiger beeinträchtigt werden.
[Ergebnis:] In der
BT-Drucks. 14/2595 vom 27.01.2000 heißt es: »Informationen, die
bei der Polizei zur Verfügung stehen,
müssen für die Strafverfolgung grundsätzlich unbeschränkt
verfügbar sein« (S. 26).
Dem ist zuzustimmen.
Es wäre unerträglich, wenn
Videobilder eines Täters von der Polizei nicht verwendet werden
dürften, um dessen Identität festzustellen. Wenn diese Bilder
von so guter Qualität wären, dass vom Gesicht des Täters ein
biometrisches Profil erstellt werden könnte, um dieses Profil
mit den im Melderegister vorgehaltenen biometrischen Profilen
oder mit den Bildern abzugleichen, die in der polizeilichen
Verbunddatei »Erkennungsdienst« beim BKA vorgehalten werden,
dann wäre das auf der Grundlage von
§ 98c StPO (Maschineller
Abgleich mit vorhandenen Daten) problemlos möglich. Dort heißt es, dass zur
Aufklärung einer Straftat oder zur Ermittlung des
Aufenthaltsortes einer Person, nach der für Zwecke eines
Strafverfahrens gefahndet wird, personenbezogene Daten aus einem
Strafverfahren mit anderen zur Strafverfolgung oder
Strafvollstreckung oder zur Gefahrenabwehr gespeicherten Daten
maschinell abgeglichen werden. Da in dieser Befugnis der Zweck
der »Identitätsfeststellung« fehlt, lässt sich diese Lücke durch
§ 25 PolG NRW (Datenabgleich) schließen, einer Befugnis,
die ebenfalls einen maschinellen Abgleich mit vorhandenen Daten
zulässt, »wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies
zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe
erforderlich ist«.
Dass es sich bei der
Ermittlung eines Straftäters um eine polizeiliche Aufgabe
handelt, der sich die Polizei nicht entziehen kann und darf,
bedarf keiner näheren Erörterung. Dass sich die Polizei zur
Erfüllung dieser Aufgabe auch polizeiinterner Informationsmittel
bedient darf und muss, wozu auch Fahndungshilfsmitteln gehören, die nicht in
den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren
(RiStBV) aufgeführt sind, dürfte eine Selbstverständlichkeit
sein.
Festzustellen ist, dass
für die oben skizzierten Bildveröffentlichungen weder eine
richterliche Anordnung noch eine staatsanwaltschaftliche
Anordnung benötigt wird, obwohl das nachfolgende Zitat aus §
131c StPO (Anordnungsregelung) etwas anderes suggeriert.
Im § 131c Abs. 1 S. 1 StPO
(Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen) heißt es:
»Fahndungen nach § 131a
Abs. 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch die
Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch
ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
angeordnet werden.«
Ausschreibungen im Sinne
von § 131a Abs. 1 und 2 StPO (Ausschreibung zur
Aufenthaltsermittlung) setzen aber voraus, dass
»fahndungstaugliche« personenbezogene Daten, wozu auch Bilder
gehören, in Fahndungsdateien oder in andere Fahndungshilfsmittel
eingepflegt werden, die in den Richtlinien für das
Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) aufgeführt
sind, siehe Abschnitt 40 RiStBV – Fahndungshilfsmittel. [En14]
14
Die Weitergabe
fahndungsrelevanter Informationen unter Verwendung
polizeiinterner Mittel (Intranet, Lagebilder, Informationen
über die Kriminalitätsentwicklung, oder das Übermitteln
fahndungsrelevanter Informationen auf dienstlich gelieferte
Smartphones) gehören nicht dazu.
Im Übrigen greifen auch
die anderen Voraussetzungen von § 131a Abs. 1 und 2 StPO nicht,
denn die Informationen dienen nicht der Aufenthaltsermittlung
(die setzt im Übrigen voraus, dass der Beschuldigte namentlich
bekannt ist) und auch nicht der Identitätsfeststellung, denn
eine Identitätsfeststellung im Rahmen von § 131a Abs. 2 StPO
setzt voraus, dass der Täter namentlich bekannt ist und
lediglich ergänzende Angaben zu seiner
Person festgestellt werden müssen.
Mit anderen Worten:
Auf der Grundlage von §
131a Abs. 1 und 2 StPO können nur Beschuldigte in polizeilichen
Fahndungsdateien zur Fahndung ausgeschrieben werden, deren
personenbezogene Daten so weit bekannt sind, dass sie
»fahndungstauglich« sind, d. h. ausreichen, um in die
polizeiliche Fahndungsdatei überhaupt
eingespeichert werden zu können. Personen, die unbekannt sind,
können auf der Grundlage von
§ 131a StPO (Ausschreibung
zur Aufenthaltsermittlung) nicht in polizeiinternen
Fahndungsdateien ausgeschrieben werden, weil das System mit dem
Wort »Unbekannt« nichts anfangen kann.
[Hinweis:]
Andererseits bestehen aber auch keine Bedenken, die oben
skizzierten Ausschreibungen in polizeiinternen
Informationsmitteln mit dem zuständigen Staatsanwalt
abzustimmen. Im Gegenteil, in Zweifelsfällen ist solch ein
konstruktives Miteinander nichts anderes, als eine Form
vertrauensvoller und notwendiger Zusammenarbeit.
Nach der hier vertretenen
Rechtsauffassung würde es aber ausreichen, solche Fragen einmal
mit der StA abzuklären. Es wäre wirklichkeitsfremd, bei jeder
Bildveröffentlichung eines unbekannten Täters in
polizeiinternen Hilfsmitteln zur Erfüllung polizeilicher
Aufgaben zuvor das Einverständnis, sprich die Anordnung zur Veröffentlichung vom jeweils zuständigen StA
einzuholen.
06 § 131c
StPO - Anordnungsregelungen
TOP
In der BT-Drucks. 14/1484
vom 16.08.1999 heißt es wie folgt:
»Die Vorschrift regelt die
Anordnungskompetenzen für die in den §§ 131a, 131b geregelten
Maßnahmen. Die Anordnung ist bei Öffentlichkeitsfahndungen (§§
131a Abs. 3, 131b) wegen ihrer
Bedeutung und der Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der von
der Maßnahme Betroffenen grundsätzlich dem Richter vorbehalten;
der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsbeamten ist eine
Eilkompetenz eingeräumt. Bei Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2
bedarf es einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; ihren
Hilfsbeamten steht eine Eilkompetenz zu.« [En15] 15
[Hinweis:] Wird der
Beschuldigte aufgrund eines Haft- oder Unterbringungsbeschlusses
im polizeilichen Informationssystem (INPOL) oder im Schengener
Informationssystem (SIS) ausgeschrieben, ist die Regelung des
§ 131 StPO (Ausschreibung zur Festnahme) eindeutig.
Sind die Voraussetzungen
von § 131 Abs. 1 StPO gegeben, können nicht nur der Richter,
sondern auch die StA und bei Gefahr im Verzug auch deren
Ermittlungspersonen die Ausschreibung zur Festnahme veranlassen.
Eilausschreibungen durch Ermittlungspersonen der StA können
auf der Grundlage von
§ 131 StPO
(Ausschreibung zur Festnahme) auch
ohne einen richterlichen Haft- oder Unterbringungsbeschluss ausgeschrieben werden, wenn die Voraussetzungen für
einen richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Beschluss
gegeben sind und ohne sofortiges Ausschreiben der
festzunehmenden Person in den Fahndungsdateien der Polizei, der
Fahndungserfolg gefährdet wäre, siehe § 131 Abs. 2 StPO.
Ende des Kapitels
TOP
§ 131 ff. StPO
(Ausschreibung von Beschuldigten und Zeugen)
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07 Quellen
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Endnote_01
BT-Drucks. 14/1484 vom 16.08.1999 Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts –
Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/014/1401484.pdf
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Endnote_02
BT-Drucks. 14/2595 vom 27.01.2000 Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts –
Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/025/1402595.pdf
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Endnote_03 PDV
384.1 Fahndung Ausgabe 2004 - Stand: 12/2009 VS-Nur für
den Dienstgebrauch - Fahndung
https://cryptome.org/2013/05/DE-Police-Search-2009.pdf
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Endnote_04
Beschuldigteneigenschaft BGH 1 StR 280/07; Beschl. vom
18.07.2007
http://www.recht-in.de/urteil/beschluss_kurz_1_str_280
_07_bgh_beschluss_136150.html Aufgerufen am 25.05.2017
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Endnote_05
Rechtmäßigkeit von Vollstreckungshandlungen Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte BGH · Urteil vom 10. November 1967 · Az.
4 StR 512/66 (Bahnpolizeibeamten-Fall)
https://openjur.de/u/56611.html Aufgerufen am 25.05.2017
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Endnote_06
BT-Drucks. 14/1484 vom http://dip21.bundestag.de/
dip21/btd/14/014/1401484.pdf Aufgerufen am 25.05.2017
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Endnote_07
Fahreignungsregister (FAER)
http://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/FAER/faer_node.html
Aufgerufen am 25.05.2017 Zurück
Endnote_08
Gesetzesbegründung § 131b StPO BT-Drucks. 14/1484 vom
16.08.1999
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/014/1401484.pdf
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Endnote_09
Öffentlichkeitsfahndung, Voraussetzung AG Hannover, Beschl.
v. 23.04.2015 – 174 Gs 434/15 Zitiert nach burhoff.de:
http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/3059.htm
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Endnote_10
nlage B der RiStBV zum Abschnitt 40
https://www.jurion.de/gesetze/ristbv/anlage_2/
?from=1%3A213209%2C53%2C20020701 Aufgerufen am 25.05.2017
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Endnote_11
Öffentlichkeitsfahndung, Erheblichkeitsschwelle, Strafrahmen
Amtsgericht Bonn, 51 Gs -410 UJs 203/16- 722/16
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/ag_bonn/j2016/51_Gs
_410_UJs_203_16_722_16_Beschluss_20160421.html Aufgerufen am
25.05.2017 Zurück
Endnote_12
Öffentlichkeitsfahndung im Sinne von § 131b StPO
Veröffentlichung im Intranet der Polizei nicht
genehmigungsbedürftig Amtsgericht Bonn, 51 Gs -410 UJs
203/16- 722/16
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/ag_bonn/j2016/51_Gs
_410_UJs_203_16_722_16_Beschluss_20160421.html Aufgerufen am
25.05.2017 Zurück
Endnote_13
Öffentlichkeitsfahndung, Erheblichkeitsschwelle, Strafrahmen
Amtsgericht Bonn, 51 Gs -410 UJs 203/16- 722/16
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/bonn/ag_bonn/j2016/51_Gs_410
_UJs_203_16_722_16_Beschluss_20160421.html Aufgerufen am
25.05.2017 Zurück
Endnote_14
Abschnitt 40 RiStBV – Fahndungshilfsmittel
https://www.jurion.de/gesetze/ristbv/40/?from
=1%3A213209%2C1%2C20160901 Aufgerufen am 25.05.2017
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Endnote_15
Anordnungsregelung § 131c StPO Seite 21 BT-Drucks. 14/1484
vom http://dip21.bundestag.de/ dip21/btd/14/014/1401484.pdf
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§ 131 ff. StPO
(Ausschreibung von Beschuldigten und Zeugen)
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