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§ 127 StPO (Vorläufige Festnahme)

 
01 Allgemeines
02 Polizei und § 127 Abs. 1 StPO
02.1 Betreffen auf frischer Tat
02.2 Verfolgung auf frischer Tat
02.3 Festnahmegründe § 127 Abs. 1 StPO
02.4 Täter weist sich aus
02.5 § 163b StPO - Verbringen zur Polizeidienststelle
03 Polizei und § 127 Abs. 2 StPO
03.1 Gefahr im Verzuge
03.2 Voraussetzungen eines Haftbefehls
03.3 Dringender Tatverdacht
03.4 Haftgründe
03.5 Flucht
03.6 Fluchtgefahr
03.7 Fluchtgefahr / Fluchtverdacht
03.8 Fluchtgefahr / hohe Straferwartung
03.9 Fluchtgefahr / Jugendliche
03.10 Fluchtgefahr / geringfügige Straftaten
03.11 Verdunkelungsgefahr
03.12 Verdunkelungsgefahr / Aktivhandlungen
03.13 Verdunkelungsgefahr / gesicherte Beweise
03.14 Absoluter Haftgrund
03.15 Festhalten oder freilassen?
03.16 Richtervorführung
03.17 Richterliche Aufgabe
04 § 126a StPO - Unterbringungshaftbefehl
05 § 127b StPO - Hauptverhandlungshaft
06 Belehrung
07 Benachrichtigungsrecht
08 Durchführung von Haftbefehlen
09 § 164 StPO - Festnahme von Störern
10 § 87 StVollzG - Entwichene Gefangene
11 § 19 IRG - Vorläufige Festnahme
12 Europäischer Haftbefehl
13 Einlieferung ins Polizeigewahrsam
14 RiStBV
15 Quellen

 
01 Allgemeines

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Die vorläufige Festnahme ist ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG). Maßgebliche Befugnis für diese freiheitsentziehende Maßnahme zum Zweck der Strafverfolgung ist der
§ 127 StPO (Vorläufige Festnahme).

Wird eine Person von der Polizei »vorläufig festgenommen« geschieht dies grundsätzlich immer in der Absicht, die Person einem Richter vorzuführen, damit dieser die Person in U-Haft nehmen kann.

Die Befugnis zur vorläufigen Festnahme besteht aus zwei Teilen:

Teil 1

§ 127 Abs. 1 StPO

Bei dieser Regelung handelt es sich um einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund, der von einem »jedermann« in Anspruch genommen werden kann, wenn dieser »jedermann« eine Person auf frischer Tat betrifft oder verfolgt und die festgehaltene Person der Flucht verdächtig ist oder die Identität dieser Person nicht sofort festgestellt werden kann.

Unter diesen Voraussetzungen kann ein »jedermann« eine Person jedoch nur so lange festhalten, bis die Polizei eingetroffen ist oder die Person der Polizei übergeben wurde, damit die Polizei alle weiteren erforderlich werdenden Maßnahmen treffen kann.

»Jedermann« im Sinne von § 127 Abs. 1 StPO ist aber auch die Polizei.

Dazu später mehr.

Teil 2

§ 127 Abs. 2 StPO

Dieser Absatz regelt die vorläufige Festnahme durch die Polizei bei Gefahr im Verzug. Die Befugnis greift aber nur dann, wenn ein Haftgrund gegeben ist, den es zu begründen und mit überzeugenden Fakten zu hinterlegen ist.

Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO der festnehmende Beamte dazu in der Lage sein muss, einen solchen Haftgrund begründen zu können.

Die damit verbundenen Probleme werden im Folgenden näher erörtert.

Zum Verständnis der Zusammenhänge ist es erforderlich, sich vorab mit gebotener fachlicher Gründlichkeit der Festnahmebefugnis des § 127 Abs. 1 StPO zuzuwenden.

02 Polizei und § 127 Abs. 1 StPO

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Umstritten ist, ob die Polizei auch auf der Grundlage eines »Jedermannrechts« eine Person vorläufig festnehmen darf. Dagegen spricht, dass es im
§ 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme) heißt, dass sich die »Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes nach § 163b StPO (Identitätsfeststellung) richtet.

Das würde bedeuten, dass die Polizei auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO nicht dazu befugt ist, eine Person vorläufig festzunehmen.

Diese Sichtweise ist abzulehnen.

Die herrschende Meinung geht davon aus, dass auch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO Personen vorläufig festnehmen dürfen, wenn das »Festhalten« nicht dem Ziel dient, die »Identität der Person« festzustellen.

Mit anderen Worten:

Solange eine tatverdächtige Person von der Polizei festgehalten wird, um deren Identität festzustellen, geschieht dies ausschließlich auf der Grundlage von
§ 163b StPO (Identitätsfeststellung), denn darüber hinausgehende Feststellungen lässt § 163b StPO grundsätzlich nicht zu.

[Position BVerfG:] In Anlehnung an ein Urteil des BVerfG vom 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 ist davon auszugehen, dass ein Festhalten einer Person zum Zweck der Identitätsfeststellung rechtswidrig wird, sobald sich die Person mit einem gültigen Lichtbildausweis ausgewiesen hat. [En01] 1

Deshalb können Ermittlungen, die zur Prüfung eines Haftgrundes erforderlich sind, nach der hier bevorzugten Rechtsauffassung, nicht mehr auf § 163b StPO (Identitätsfeststellung) gestützt werden, sobald sich die Person mit einem gültigen Lichtbildausweis ausweist.

Zumindest kann ein Festhalten auf § 163b StPO (Identitätsfeststellung) dann nicht mehr gestützt werden, wenn es darum geht, zu ermitteln, ob die festgehaltene Person

  • einer geregelten Arbeit nachgeht

  • über feste familiäre Bindungen verfügt

  • häufig den Wohnort wechselt

  • einem geregelten Beruf nachgeht

  • arbeitslos ist oder

  • der Drogenszene, der Salafistenszene oder anderen radikalen Gruppen angehört.

Zur Klärung solcher Fragen, die für die Begründung des Haftgrundes (Fluchtgefahr) erforderlich sind, bietet § § 163b StPO (Identitätsfeststellung) kein Festhalterecht.

[Beispiel:] Ein Einbrecher wird auf frischer Tat betroffen. Er weist sich mit einem gültigen Lichtbildausweis aus. Die Identität des Mannes kann somit noch am Tatort festgestellt werden. Gründe, die dazu geeignet wären, einen Haftgrund begründen zu können, sind zurzeit noch nicht bekannt.

Dafür bedarf es weiterer Ermittlungen.

Rechtslage?

Der Einbrecher darf auf der Grundlage von § 163b StPO (Identitätsfeststellung) nicht weiter festgehalten und der Polizeiwache zugeführt werden, wenn seine Identität bekannt ist.

In solchen Fällen greift § 127 Abs. 1 StPO, denn Fluchtverdacht im Sinne dieser Jedermannbefugnis besteht so lange, wie anzunehmen ist, dass gegen den Festgehaltenen das Strafverfahren nicht erfolgreich betrieben werden kann.

Um diese Zweifel ausräumen zu können, muss zum Beispiel bekannt sein, ob der Mann tatsächlich an seiner Wohnanschrift zu erreichen ist, ob er einer geregelten Arbeit nachgeht oder ob er in zerrütteten Familienverhältnissen lebt etc.

Solche Informationen können keinem Ausweispapier entnommen werden.

§ 163b StPO (Identitätsfeststellung) kann in solchen Fällen folglich nur dann (für das Verbingen zur Polizeidienststelle als einer der zugelassenen Rechtsfolgen dieser Befugnis) Anwendung finden, wenn die Rechtsfolgen dieses Paragraphen extensiv ausgelegt werden.

Dazu später mehr.

[Hinweis:] Ist ein Verbringen einer tatverdächtigen Person auf der Grundlage von § 163b StPO (Identitätsfeststellung) nicht möglich oder nicht mehr zulässig, dennoch aber erforderlich, um mit gebotener Sorgfalt prüfen zu können, ob die Voraussetzungen eines Haftgrundes greifen, dann kann das Verbringen zur Polizeidienststelle nur auf § 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme) gestützt werden, weil eine vorläufige Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO voraussetzt, dass bereits zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme ein Haftgrund begründet werden kann.

Das aber setzt voraus, dass Informationen bekannt sind, die die Polizei dazu in die Lage versetzen, einen Haftgrund begründen zu können. Die dafür erforderlichen Erkenntnisse können keinem Ausweispapier entnommen werden.

02.1 Betreffen auf frischer Tat

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Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat oder unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.

Eine Tat iSv § 127 Abs. 1 StPO ist gegeben:

  • wenn der Täter oder Teilnehmer alle Tatbestandsmerkmale einer Strafrechtsnorm verwirklicht hat (vollendetes Delikt)
    oder

  • wenn der Täter unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatbestandes ansetzt, bzw. dabei ist, den Tatbestand zu verwirklichen (Versuch).

Ein Versuch rechtfertigt eine vorläufige Festnahme aber nur dann, wenn der Versuch strafbar ist.

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz das ausdrücklich bestimmt (§ 23 StGB - Strafbarkeit des Versuchs).

Wird ein Tatverdächtiger von der Polizei bei der Begehung eines strafbaren Deliktes betroffen, hängt die weitere Vorgehensweise von den nachfolgend skizzierten Umständen ab.

  • Falls die Identität der Person nicht bekannt ist, kann der Tatverdächtige zum Zwecke der Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 StPO zur Dienststelle verbracht werden, wenn vor Ort die Identitätsfeststellung nicht durchgeführt werden kann.

  • Ist die Identität bereits vor Ort bekannt, kann § 163 b Abs. 1 StPO die Mitnahme nicht mehr rechtfertigen.

Der Tatverdächtige darf dann aber gemäß § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen werden, wenn ein Festnahmegrund (Fluchtverdacht) besteht. Die vorläufige Festnahme kann dann so lange auf § 127 Abs. 1 StPO gestützt werden, solange von Fluchtverdacht ausgegangen werden kann.

[Beispiel:] Von der Polizei wird ein Einbrecher am Tatort auf frischer Tat betroffen. Der Mann kennt sich offensichtlich mit den bestehenden Rechtsvorschriften aus, denn unaufgefordert händigt er einem Polizeibeamten seinen gültigen Bundespersonalausweis aus und bittet darum, seine Identität möglichst schnell festzustellen, denn er hat es eilig. Rechtslage?

Da die Identität des Mannes am Tatort durch Einsichtnahme in einen gültigen Personalausweis festgestellt werden kann, ist es der Polizei aus Rechtsgründen nicht mehr möglich, den Einbrecher zur Feststellung seiner Identität festhalten und zur Polizeiwache verbringen zu können. Die einschreitenden Beamten sind aber auch nicht dazu in der Lage, vor Ort entscheiden zu können, ob ein Haftgrund, zum Beispiel »Fluchtgefahr« gegeben ist, denn dazu fehlen der Polizei zurzeit die dafür benötigten Fakten, denn um einen Haftgrund begründen zu können, sind Informationen erforderlich, die es der Polizei erlauben, einen Haftgrund glaubwürdig begründen zu können. Diese Prüfung setzt voraus, dass eine Person so lange von der Polizei festgehalten werden darf, bis der Nachweis erbracht wurde, dass ein Haftgrund besteht oder aber ein Haftgrund nicht greift.

Bei Personen, die auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden, kann auf der Grundlage von
§ 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme) eine Person so lange festgehalten werden, bis die Prüfung eines Haftgrundes abgeschlossen ist.

Die Dauer des Festhaltens ergibt sich im Zusammenhang mit vorläufigen Festnahmen auf der Grundlage von
§ 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme), nicht aus § 128 StPO (Weiteres Verfahren), sondern aus § 163c StPO (Festhalten zur Identitätsfeststellung).

Das bedeutet, dass für die Prüfung eines Haftgrundes der Polizei anlässlich von vorläufigen Festnahmen auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO maximal
12 Zeitstunden
zur Verfügung stehen.

§ 128 StPO (Weiteres Verfahren) greift nur dann, wenn der Betroffene auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO (Vorläufige Festnahme) festgehalten wird.

02.2 Verfolgung auf frischer Tat

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Verfolgung auf frischer Tat liegt vor, wenn sich der Täter bereits vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte aber auf ihn als Täter hinweisen und die Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird.

Verfolgung auf frischer Tat ist auch dann gegeben, wenn:

  • der Verfolgende den Täter selbst nicht in unmittelbarer Nähe des Tatortes entdeckt hat

  • der Verfolgende anhand sicherer Anhaltspunkte einen Täter verfolgt, um diesen zu ergreifen

  • hinzugezogene Hilfskräfte sich an der Verfolgung beteiligen.

Auf Sicht und Gehör braucht der Täter nicht verfolgt zu werden.

Zwischen Tat, Tatort, Verfolgung und Ergreifung muss ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen.

[Beispiel:] 10.30 Uhr, Alarmauslösung in der Stadtsparkasse. Beim Eintreffen sehen die Beamten, wie ein Mann mit Segeltuchtasche aus dem Gebäude stürzt, auf ein Fahrrad steigt und wegfährt. Kurz darauf eilt der Kassierer nach draußen und bestätigt, dass es sich um den Täter handelt. Im Zuge der sofort eingeleiteten Fahndung wird der Mann 20 Minuten später mit der Beute gestellt. Wurde der Mann auf frischer Tat verfolgt?

Alle zur Tatzeit in der Kasse anwesenden Personen haben den Mann auf frischer Tat bei der Tatausführung eines Raubes gesehen. Die eintreffenden Beamten haben ihn jedoch nicht mehr auf frischer Tat betroffen. Sie haben ihn aber aufgrund sicherer Anhaltspunkte unmittelbar nach der Tat und somit auf frischer Tat verfolgt.

Nicht erforderlich ist, dass derjenige, der den Täter auf frischer Tat betroffen hat, ihn auch verfolgen und ergreifen muss.

Besteht kein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mehr, kann § 127 Abs. 1 StPO nicht angewendet werden.

02.3 Festnahmegründe § 127 Abs. 1 StPO

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Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, darf die Person gemäß
§ 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme) nur dann vorläufig festgenommen werden, wenn ein Festnahmegrund besteht.

Festnahmegründe iSv § 127 Abs. 1 StPO sind:

  • Fluchtverdacht
    oder

  • Identität steht nicht fest.

Privatpersonen dürfen beide Festnahmegründe, die Polizei nur den Festnahmegrund »Fluchtverdacht« in Anspruch nehmen. Dies folgt aus § 127 Abs. 1 Satz 2 StPO, wonach für Identitätsfeststellungen durch Polizeibeamte auf § 163b StPO (Identitätsfeststellung) verwiesen wird.

Deshalb darf die Polizei in der Praxis jedoch nicht weniger als ein jedermann.

Das Gegenteil ist der Fall.

[Fluchtverdacht:] Für die Begründung von »Fluchtverdacht« reicht die Annahme aus, dass nach den jeweiligen Erkenntnissen der jeweils vorgefundenen Situation unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrungen vernünftigerweise mit der Annahme zu rechnen ist, der Betroffene werde sich seiner Verantwortung durch Flucht entziehen, wenn er nicht festgehalten wird.

Die Entscheidung, ob eine Person auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen werden kann, ist eine Ad-hoc-Entscheidung, so dass im Zusammenhang mit der Begründung von Fluchtverdacht subjektive Annahmen ausreichen müssen, um Fluchtverdacht begründen zu können.

Fluchtverdacht ist gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Täter sich dem Strafverfahren durch Flucht entziehen werde.

Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter sich lediglich vom Tatort entfernt.

Das ist sein gutes Recht.

Fluchtverdacht besteht, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der auf frischer Tat betroffene oder verfolgte Täter sich möglicherweise der strafrechtlichen Verantwortung entziehen werde.

Tatsachen, tatsächliche Anhaltspunkte oder gar beweisbare Umstände werden zur Begründung von Fluchtverdacht nicht verlangt.

Die Annahme, der Täter werde sich möglicherweise dem Strafverfahren entziehen, ist zumindest so lange begründet, bis sein persönliches Umfeld (Lebensweise, Bindungen, Aufenthalt, Beruf, Familie) wenigstens grob überprüft ist.

[BGH 1970:] In einem Urteil des BGH vom 05.11.1970 - 4 StR 349/70 heißt es:

Fluchtverdacht ist gegeben, wenn zu befürchten ist, der Täter werde sich dem Strafverfahren entziehen, oder wenn wenigstens mit Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss (...). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der auf frischer Tat betroffene (bekannte) Täter im Begriff ist, sich vom Tatort zu entfernen. Dies ist ihm von Gesetzes wegen nicht verwehrt. Der Strafverfolgung entzieht sich ein Täter nur, wenn anzunehmen ist, er werde seinen ständigen oder regelmäßigen Wohn- oder Aufenthaltsort verändern oder sich sonst für längere Zeit verborgen halten, so dass er für die Strafverfolgungsorgane nicht oder nicht ohne weiteres zu erreichen ist.

Diese Entscheidung fällte der BGH anlässlich eines Sachverhalts, in dem eine Privatperson eine ihr namentlich bekannte Person daran hindern wollte, eine Trunkenheitsfahrt zu begehen, und sie deshalb den Fahrer, der unter Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug führte, anhielt und vorläufig festnahm.

[Hinweis:] Der BGH hatte nicht darüber zu entscheiden, in welch einem Umfang § 127 Abs. 1 StPO Anwendung findet, wenn Polizeibeamte einschreiten.

Wenn Polizeibeamte die Identität eines Tatverdächtigen kennen oder diese festgestellt haben und weitergehende Informationen benötigt werden, um entscheiden zu können, ob ein Haftgrund greift oder nicht, dann geht die wohl h.M. davon aus, dass die dafür erforderliche Zeit des Festhaltens sich aus § 127 Abs. 1 StPO ergibt.

[Identität steht nicht fest:] Dieser Festnahmegrund rechtfertigt eine vorläufige Festnahme, wenn der Betroffene:

  • Angaben zur Person verweigert,

  • sich nicht ausweisen will,

  • keine gültigen Ausweispapiere mit sich führt,
    oder

  • an Ort und Stelle seine Identität nicht sicher festgestellt werden kann.

Der Festnahmegrund greift nicht, wenn dem Festnehmenden die Person bekannt ist, die von ihm auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wurde.

In den beiden folgenden Randnummern wird dieser Problemkreis näher erläutert.

02.4 Täter weist sich aus

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Eine Mindermeinung geht davon aus, dass auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO die Polizei eine Person nicht vorläufig festnehmen kann, weil ausweislich des Gesetzestextes der Polizei das Recht zusteht, die Identität des Tatverdächtigen auf der Grundlage von § 163b StPO (Identitätsfeststellung) feststellen zu können und das dafür erforderliche Festhalten sich unmittelbar aus § 163b StPO ergibt.

Diese einengende Sichtweise führt zu Begründungsproblemen.

[Position BVerfG:] In einem Urteil des BVerfG vom 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 heißt es, dass, wenn eine festgehaltene Person sich mit einem gültigen Lichtbildausweis ausweist, ein weiteres Festhalten zur Identifizierung der Person verfassungswidrig ist. [En02] 2

[Beispiel:] Ein Einbrecher wird bei der Begehung eines Wohnungseinbruchdiebstahls auf frischer Tat betroffen. Der Mann kann sich mit einem gültigen Personalausweis ausweisen. Er hat es eilig. Rechtslage?

Die Identität des Einbrechers ist bekannt. Konkrete Hinweise, die es den einschreitenden Polizeibeamten erlauben würden, einen Haftgrund begründen zu können, sind nicht zu erkennen. Folglich wären ein Festhalten des Einbrechers und das Verbringen der Person zur Polizeiwache rechtswidrig.

[VGH Baden-Württemberg:] Mit Urteil v. 14.12.2010 - 1 S 338/10 hat sich der VGH Baden-Württemberg zur Identitätsfeststellung wie folgt positioniert:

Zur Personalienfeststellung genügt die Vorlage eines gültigen Personalausweises, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für dessen Fälschung oder sonstige Unstimmigkeiten vorliegen. Eine »Sistierung« zur Personalienfeststellung ist nur dann zulässig, wenn sie zur Feststellung der Identität unerlässlich ist. Vom Umfang her umfasst die Personenfeststellung alle, aber auch nur diejenigen Angaben über eine Person, die es ermöglichen, sie von anderen Personen zu unterscheiden und Verwechslungen auszuschließen. [En03] 3

[BVerfG zur ID-Feststellung:] Mit Beschluss vom 27.01.1992 - 2 BvR 658/90, hatte sich bereits das Bundesverfassungsgericht zum Umfang einer ID-Feststellung positioniert.

Im Beschluss heißt es:

Die in § 163 Abs. 1 S. 2 StPO bzw. in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder enthaltenen gesetzlichen Konkretisierungen des Übermaßverbotes sollen sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit durch Festhalten nur in Fällen erfolgen darf, wenn das zur Feststellung der Identität unerlässlich ist, z.B. dann, wenn nach Ausschöpfung der polizeilichen Befugnisse des Befragens nach den Personalien bzw. der Aufforderung, mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen, die Identitätsfeststellung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. [En04] 4

[Extensive Auslegung von § 163b StPO:] Eine vorläufige Festnahme darf, obwohl kein Haftgrund gegeben ist, vorgenommen werden, wenn die Persönlichkeit des Täters nicht sofort, d.h. grundsätzlich augenblicklich und an Ort und Stelle festgestellt werden kann.

Das ist dann der Fall, wenn Angaben zur Person verweigert werden oder ein Ausweis nicht mitgeführt wird. Andererseits reicht allein das Feststellen einer ladungsfähigen Anschrift nicht aus, die Identität einer Person vor Ort zweifelsfrei festzustellen, wenn keine Möglichkeit besteht, nachprüfen zu können, ob die Feststellungen auch tatsächlich zutreffen.

Allein das Bekanntsein einer Meldeadresse ist keine Gewähr dafür, dass die Person dort auch tatsächlich erreichbar ist. Auch ein erfolgter Datenabgleich vermag nicht sicherzustellen, dass - insbesondere die Erreichbarkeit der Person - tatsächlich gegeben ist.

Bei Tätern, die auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden, können diese Überprüfungen grundsätzlich nicht am Tatort mit gebotener sachlicher Gründlichkeit durchgeführt werden. Um diesbezüglich Sicherheit zu erhalten, ist es auf der Grundlage von § 163b StPO (Identitätsfeststellung) zulässig, die Person zur nächstgelegenen Polizeidienststelle zu bringen.

[Hinweis:] In der Zeit, in der die Angaben zur Person überprüft werden, wird es in der Regel auch möglich sein, zu prüfen, ob Haftgründe greifen. Oftmals liegen bei Tätern, die auf frischer Tat betroffen wurden auch die Voraussetzungen einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Sinne von § 81b StPO (Erkennungsdienstliche Behandlung) vor, so dass die zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung erforderliche »Festhaltezeit, die sich unmittelbar aus § 81b StPO ergibt« auch dafür genutzt werden kann, um zu prüfen, ob ein Haftgrund gegeben ist.

[Fazit:] Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Rechtmäßigkeit des Verbringens einer Person zur Prüfung von Haftgründen zu rechtfertigen. Hier wird der einfacher zu begründenen Rechtsauffassung gefolgt, die darin besteht, die Festhaltezeit zur Prüfung der Haftgründe auf § 127 Abs. 1 StPO und auf den dort benannten Festhaltegrund des »Fluchtverdachts« zu stützen.

Diese Sichtweise dürfte auch einem Beschluss des BVerfG aus 1992 zugrunde liegen.

Näheres dazu siehe folgende Randnummer.

02.5 § 163b StPO - Verbringen zur Polizeidienststelle

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§ 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme) enthält die Regelung, dass Polizeibeamte nur im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 163b StPO (Identitätsfeststellung) die Identität von Personen feststellen dürfen.

Wenn daraus geschlossen wird, dass ein Festhalten auf der Grundlage von
§ 127 Abs. 1 StPO für die Polizei nicht in Betracht kommt, muss § 163b StPO (Identitätsfeststellung) extensiv ausgelegt werden.

Diesbezüglich setzt jedoch ein Beschluss des BVerfG aus dem Jahr 1992 den zugelassenen Rechtsfolgen des § 163b StPO (Identitätsfeststellung) enge Grenzen.

[Anlass:] Anlässlich eines Farbbeutel-Anschlags auf einen Ausstellungsstand eines südafrikanischen Reisebüros wurde 1989 von der Polizei auf dem Münchener Messegelände eine dort agierende Protestgruppe von der Polizei kontrolliert. Der Beschwerdeführer wurde gefesselt und zum Polizeifahrzeug gebracht. Dort wies er sich durch einen Stadtratsausweis aus. Dennoch wurde der Beschwerdeführer zur nächstgelegenen Polizeiinspektion verbracht, obwohl er den Beamten vor Ort auch angeboten hatte, Einsicht in seinen Personalausweis nehmen zu können. Nach einer Stunde wurde der Beschwerdeführer entlassen. Rechtslage?

Hier wird davon ausgegangen, dass die Identitätsfeststellung zum Zweck der Strafverfolgung erfolgte und somit nur rechtmäßig sein kann, wenn die Voraussetzungen von § 163b StPO (Identitätsfeststellung) greifen. Andererseits würde bei einer Identitätsfeststellung zum Zweck der Gefahrenabwehr eine fast wortgleiche Befugnis aus dem Polizeigesetz zur Anwendung kommen. In NRW wäre das der § 12 PolG NRW (Identitätsfeststellung).

[Hinweis:] Bei einem »Farbbeutel-Anschlag« handelt es sich um eine Sachbeschädigung. Um diese begangene Straftat verfolgen zu können, muss die Identität der Tatverdächtigen den Strafverfolgungsbehörden bekannt sein.

Im Folgenden wird die Rechtsauffassung des BVerfG wiedergegeben.

Im Beschluss des BVerfG vom 27.01.1992 - 2 BvR 658/90 heißt es u.a.:

»Auf welche (der o.g. Befugnisse = AR) die Polizei ihre Maßnahme stützte, kann indes dahinstehen, denn ein Festhalten des Beschwerdeführers zur Feststellung seiner Identität war in keinem Falle erforderlich.

Die beinahe wortgleichen Vorschriften (der o.g. Befugnisse = AR) lassen ein Festhalten zur Identitätsfeststellung übereinstimmend nur zu, wenn die Identität »sonst« (...) bzw. »auf andere Weise« (...) nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Diese gesetzliche Konkretisierung des Übermaßverbotes (...) soll sicherstellen, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur in Fällen erfolgt, in denen er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist (...).

Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein:

Das Gesetz berechtigte die Polizeibeamten, den Beschwerdeführer zum Zwecke der Identitätsfeststellung nach seinen Personalien zu befragen und ihn aufzufordern, mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen (...).

Nur, wenn die Identität des Beschwerdeführers nach Ausschöpfung dieser Befugnisse nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten hätte festgestellt werden können, hätten die Beamten ihn festhalten dürfen.

Dieser an Intensität gesteigerte Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers kam ohnehin erst dann in Betracht, wenn die der Polizei bereits bekannten Daten des Beschwerdeführers noch nicht ausreichten, um dessen Identität eindeutig zu bestimmen (...).

Dies wäre etwa der Fall gewesen, wenn konkreter Anlass bestanden hätte, an der Echtheit vorgelegter Ausweispapiere oder an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln (...).

Für eine solche Annahme bietet der vorliegende Fall indes keinen Anhalt:

Der Beschwerdeführer hatte seinen mit Lichtbild, Geburtsdatum und vollständigem Namen versehenen, von der Landeshauptstadt München ausgestellten und vom Oberbürgermeister unterzeichneten Stadtratsausweis den Polizeibeamten unaufgefordert vorgelegt. Die polizeirechtliche Fachliteratur hält eine solche mit Lichtbild versehene amtliche Urkunde für ein hinreichendes Ausweispapier (...), auch wenn sie nicht die vollständigen Personalien des Inhabers enthält (...). Er hatte nach seinem unwidersprochenen Vorbringen den Polizeibeamten auch angeboten, seinen mitgeführten Personalausweis einzusehen. Schließlich hatte er den Polizeibeamten seine Personalien auch mündlich bekanntgegeben. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Polizeibeamten die Identität aufgrund der mündlichen Angaben und der mitgeführten Ausweispapiere des Beschwerdeführers ohne nennenswerte Schwierigkeiten schon in der Ausstellungshalle, mithin ohne ein Festhalten hätten bestimmen können (...).

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer gelieferten Daten zur Feststellung seiner Identität nicht ausgereicht hätten. Ebenso ist nicht erkennbar, weshalb an der Richtigkeit dieser Daten Zweifel derart hätten bestehen können, dass es einer Abgleichung mit der Einwohnermeldekartei bedurft hätte. Dass sich die Personalienüberprüfung auf der Polizeiinspektion demgegenüber einfacher »praktikabler«) gestaltet haben mag, ist insoweit unerheblich (...).

Bei dieser Sachlage hätte schon das Landgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Vorgehens der Polizei gelangen müssen. Die Verfassungsbeschwerde führt somit dazu, dass die Verfassungswidrigkeit der beanstandeten polizeilichen Maßnahmen und auch des angegriffenen Beschlusses festgestellt erden muss.« [En05] 5

[Hinweis:] Der Wortlaut dieses Beschlusses ist eindeutig. Andererseits hat das BVerfG diesen Beschluss im Zusammenhang mit einem Anlass geprüft, der unter strafrechtlichen Aspekten als »Bagatelldelikt« einzuordnen ist. Bei solchen Delikten verbietet sich allein aus Gründen der »Verhältnismäßigkeit der Mittel« den Tatverdächtigen vorläufig festzunehmen.

Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass das BVerfG möglicherweise anders entschieden hätte, wenn der Anlass des Festhaltens bedeutsamer gewesen wäre.

Mit anderen Worten:

Wenn ein weiteres Festhalten nach Einsichtnahme in einen Lichtbildausweis erforderlich gewesen wäre, um sich aus polizeilicher Sicht wirklich Sicherheit darüber verschaffen zu müssen, dass die Person, die sich mit einem Lichtbildausweis ausweist, tatsächlich an der im Ausweis angegebenen Anschrift zu erreichen ist, wäre die oben beschriebene Maßnahme sicherlich »erforderlich« und somit auch verhältnismäßig gewesen.

Insoweit kann festgestellt werden, dass es Anlässe gibt, in denen es nicht ausreicht, dass sich zum Beispiel ein Tatverdächtiger lediglich mit einem amtlichen Lichtbildausweis, versehen mit vollständigem Namen sowie dem Geburtsdatum und der Anschrift ausweist, denn die in einem Lichtbildausweis angegebene aktuelle Anschrift muss nicht die richtige sein.

Ebenso ist die Abfrage beim Einwohnermeldeamt nicht immer dazu geeignet, diesbezüglich jeden Zweifel auszuräumen.

Wenn sich z.B. eine Person, die im dringenden Tatverdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, die es rechtfertigen würde, diese Person einem Richter vorzuführen (bei einer Sachbeschädigung ist das in der Regel nicht der Fall) einen Ausweis vorlegt und die Vermutung besteht, dass die Person an der im Ausweis angegebenen »Meldeanschrift« nicht erreichbar ist, dann kann ein Festhalten so lange auf § 163b StPO (Identitätsfeststellung) gestützt werden, bis diese Zweifel ausgeräumt sind.

[Fazit:] Bei extensiver Auslegung der Rechtsfolgen von § 163b StPO (Identitätsfeststellung) kommt somit ein Festhalten der Person zur Prüfung des Haftgrundes »Fluchtgefahr« auch dann in Betracht, wenn überprüft werden muss, ob die Person tatsächlich an der jeweils angegebenen Wohnanschrift auch tatsächlich erreichbar ist.

Zum gleichen (und überzeugenderen) Ergebnis führt aber auch das Festhalten und die damit verbundene Prüfung der Haftgründe auf der Grundlage von
§ 127 Abs. 1 StPO (Vorläufige Festnahme).

[Warum diese Abgrenzung?:] Wird eine Person aufgrund eines dringenden Tatverdachts von der Polizei auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO vorläufig festgenommen, muss zu dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Maßnahme an den Beschuldigten, die Maßnahme rechtmäßig sein. Das ist eine vorläufige Festnahme in solchen Fällen aber nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein Haftgrund gegeben ist. Die dafür erforderliche Zeit steht Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten aber nicht zur Verfügung, wenn sofort gehandelt werden muss.

Mit anderen Worten:

Es geht ausschließlich darum, eine Rechtfertigung für die Dauer des Festhaltens begründen zu können, die erforderlich ist, um in Ruhe prüfen zu können, ob die Voraussetzungen eines Haftgrundes gegeben sind.

Die beiden oben aufgezeigten Lösungswege führen zur vertretbaren Lösungen.

03 Polizei und § 127 Abs. 2 StPO

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Gemäß § 127 Abs. 2 StPO (Vorläufige Festnahme)  sind Polizeibeamte auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Gefahr im Verzuge
    und

  • Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls (§ 112 StPO)

sind gegeben.

§ 127 Abs. 2 StPO (Vorläufige Festnahme) erweitert das Recht zur vorläufigen Festnahme für Beamte der Staatsanwaltschaft und der Polizei. Bei dem anordnenden Polizeibeamten braucht es sich nicht um eine Ermittlungsperson der StA zu handeln.

In der Praxis ist § 127 Abs. 2 StPO die für die Polizei bedeutsamere Befugnisnorm.

[Anwendungsbereich:] Wird eine Person auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO von der Polizei vorläufig festgenommen, dann handelt es sich in der Regel um eine tatverdächtige Person, gegen die bereits ermittelt wird.

Das bedeutet, dass aufgrund von (meist längeren) Ermittlungen der Polizei sowohl der Name als auch die Anschrift des Beschuldigten sowie dessen berufliches Umfeld, seine Lebenssituation und andere Besonderheiten bekannt sind, die benötigt werden, um einen Haftgrund gemäß § 112 StPO (Voraussetzung der U-Haft; Haftgründe) begründen zu können.

Verdichten sich der Tatverdacht gegen diese Person so weit, dass von einem dringenden Tatverdacht ausgegangen werden kann, dann kommt bei Gefahr im Verzug eine vorläufige Festnahme durch die Polizei auf der Grundlage dieser Befugnis in Betracht, wenn die Festnahme nicht geplant werden konnte.

Bei planbaren vorläufigen Festnahmen ist vor der Festnahme immer ein richterlicher Beschluss (Haftbefehl) zu erwirken.

[Beispiel:] Gegen A laufen seit längerer Zeit Ermittlungen. Ein Haftbefehl konnte bisher nicht beantragt werden, weil A über ein wasserdichtes Alibi verfügt, denn seine Freundin versichert glaubwürdig, das A sich zur Tatzeit bei ihr aufgehalten hat. Weitere Ermittlungen ergeben aber, dass dieses Alibi wahrscheinlich nicht der Wahrheit entspricht. Die ermittelnden Beamten sprechen diesbezüglich die Freundin des A noch einmal an und konfrontieren sie mit den neuen Ermittlungsergebnissen. Daraufhin widerruft die Frau ihre Aussage. Als die Beamten von der Frau wissen wollen, wo sich A zurzeit aufhält, sagt die Frau zu den Beamten: »Meinen Freund finden Sie im Badezimmer.« A kann von den Beamten im Badezimmer vorläufig festgenommen werden. Rechtslage?

Der dringend Tatverdächtige wurde von den Polizeibeamten in einer Situation festgenommen, in der es den festnehmenden Polizeibeamten aus Zeitgründen nicht möglich war, zuvor eine richterliche Anordnung einzuholen, ohne dadurch den Erfolg der Maßnahme zu gefährden. Insoweit bestand zum Zeitpunkt der vorläufigen Festnahme Gefahr im Verzug.

Aufgrund vorausgegangener Ermittlungen kennen die Beamten die näheren Umstände des Tatverdächtigen, so dass sie zum Zeitpunkt der Festnahme wissen, dass ein Haftgrund gegeben ist.

Davon wird in diesem Beispiel ausgegangen.

Deshalb kann in diesem Fall der dringend Tatverdächtige auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO (Vorläufige Festnahme) vorläufig festgenommen werden, weil die Beamten dazu in der Lage sind, bereits zu diesem Zeitpunkt einen Haftgrund begründen zu können.

03.1 Gefahr im Verzuge

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Gefahr im Verzug besteht, wenn eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne dadurch die Verzögerung der Festnahme zu gefährden.

Gemeint sind Fälle, in denen Personen nicht auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden, denn diese Personen können auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO (oder § 163b StPO) so lange vorläufig festgenommen werden, bis sich herausstellt, ob ein Haftgrund gegeben ist oder nicht.

Auch während der Geschäftszeiten des Gerichts ist in der Regel nicht sofort, etwa auf Anruf, eine richterliche Entscheidung zu erreichen. Ob die Voraussetzungen für Gefahr im Verzug gegeben sind, hängt somit im besonderen Maße von den jeweiligen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Anordnung einer vorläufigen Festnahme ab.

Beispiel:] Das Opfer eines Raubes erkennt den Täter beim Durchsehen einer Lichtbildkartei wieder. Es handelt sich um eine polizeibekannte Person mit »langer krimineller Karriere«. Den Beamten gelingt es, den Täter ausfindig zu machen und vorläufig festzunehmen. Gefahr im Verzug?

Gefahr im Verzug besteht, wenn die Festnahme infolge der Verzögerung, die eintreten würde, wenn zuvor eine richterliche Anordnung eingeholt würde, gefährdet wäre. Davon kann in diesem Falle ausgegangen werden, denn ob der ermittelte Straftäter auch noch Stunden später (nach Erlass des richterlichen Haftbefehls) ergriffen werden kann, ist zumindest fraglich.

[Beispiel:] Von der Polizei wird an verschiedenen Tatorten molekulargenetisches Material sichergestellt. Im Laufe der Ermittlungen stellt sich heraus, dass dieses Material identisch ist mit dem DNA-Identifizierungsmuster eines 17-jährigen Tatverdächtigen. Wegen der klaren Beweislage und der eindeutigen Zuordnung des sichergestellten DNA-Materials erlässt ein Richter auf Antrag der StA einen Haftbefehl. Der junge Mann wird in der Wohnung seiner Eltern festgenommen.

Dieses Beispiel ist nur eines von vielen anderen möglichen Beispielen, an dem nachvollzogen werden kann, dass im Laufe von Ermittlungen die Polizei dazu in der Lage ist, »Tatsachen« in Erfahrung zu bringen, die es der Polizei erlauben, einen Haftgrund begründen zu können.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann ist es meist ohne Gefährdung des Maßnahmenerfolges möglich, zuvor einen richterlichen Haftbefehl zu erwirken.

In solchen Fällen ist Gefahr im Verzug nicht gegeben.

Sobald ein richterlicher Haftbefehl vorliegt und die Polizei die festzunehmende Person antrifft, ist der Haftbefehl zu vollstrecken. Dabei handelt es sich dann nicht mehr um eine vorläufige Festnahme, sondern um die Vollstreckung eines Haftbefehls auf der Grundlage von § 161 Abs. 1 StPO (Ermittlungen).

Danach hat die Polizei Haft-, Vorführungs- und Unterbringungsbefehle zu vollziehen.

03.2 Voraussetzungen eines Haftbefehls

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Die Voraussetzungen eines Haftbefehls sind im § 112 StPO (Voraussetzungen der U-Haft; Haftgründe) geregelt. Um einen Haftbefehl erwirken zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Dringender Tatverdacht

  • Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr)

  • Verhältnismäßigkeit.

[Hinweis:] Im Rahmen dieses Kapitels werden die Voraussetzungen für den Erlass eines richterlichen Haftbefehls nur mit den Inhalten »hinterlegt« die zum Verständnis der vorläufigen Festnahme unverzichtbar sind. Nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Haftbefehls stehen in dem Kapitel:
§ 112 StPO (Voraussetzung der U-Haft; Haftgründe) zur Verfügung.

03.3 Dringender Tatverdacht

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Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach den zur Zeit der Anordnung einer vorläufigen Festnahme erkennbaren Umständen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt.

Dringender Tatverdacht besteht auch, wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird.

Dringender Tatverdacht kann aber auch unabhängig von Betreffen oder Verfolgen auf frischer Tat gegeben sein, dann nämlich, wenn erkennbare Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Täterschaft schließen lassen.

Solche Umstände können z. B. sein:

  • Zeugenaussagen

  • Vergleichsspuren

  • Tatübereinstimmungen

  • Beweismittel

  • Lichtbilder und Videoaufzeichnungen

  • Geständnisse.

Bloße Vermutungen reichen zur Begründung dringenden Tatverdachts nicht aus.

Mit dem Wort »dringend« wird ein deutlich intensiverer Tatverdacht eingefordert, als das beim so genannten »einfachen« Anfangsverdacht im Sinne von
§ 160 Abs. 1 StPO (Ermittlungsverfahren) bzw. § 152 Abs. 2 StPO (Offizial- und Legalitätsprinzip) der Fall ist.

[Herrschende Meinung zum dringenden Tatverdacht:] Nach herrschender Meinung ist »dringender Tatverdacht« auch voraussetzungsvoller als ein »hinreichender« Tatverdacht, der im Hinblick auf die Eröffnung eines Hauptverfahrens im Sinne von § 203 StPO (Eröffnung des Hauptverfahrens) einzufordern ist und der dadurch gekennzeichnet ist, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit im Hauptverfahren mit einer Verurteilung zu rechnen ist.

Diese Sichtweise ist aber unzureichend, denn ein Beschuldigter kann bereits dann vorläufig festgenommen werden, wenn an eine Verfahrenseröffnung noch gar nicht zu denken ist. Außerdem kommt auch noch nach einer Verfahrenseröffnung eine Festnahme in Betracht, dann nämlich, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Verdachtsintensität entsprechend verschärft.

Deshalb sollte bei der Begründung von dringendem Tatverdacht stets der »Schwerpunkt des besonderen Tatverdachts« begründet werden.

[Schwerpunkt des dringenden Tatverdachts:] Dringender Tatverdacht ist gegeben, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die vorläufig festgenommene Person tatsächlich

  • einem Richter vorgeführt wird

  • dieser aufgrund der Verdachtslage einen Haftbefehl ausstellen wird
    und

  • mit einer Verurteilung des Beschuldigten zu rechnen ist.

[SK-StPO II:] Dort heißt es hinsichtlich des dringenden Tatverdachts: »Der Schluss, der Beschuldigte sei an der Tat in einer verurteilbaren Weise beteiligt, muss sich sozusagen aufdrängen.« An anderer Stelle heißt es: »Die Praxis gibt sich nicht selten mit deutlich »weniger« zufrieden, so dass man sagen kann, ein Tatverdacht sei nach ihr bereits dann ein »dringender«, wenn der Haftrichter ihn aufgrund der bestehenden Beweislage »als dringend« bezeichnen würde. Eine Prognose, dass eine Verurteilung wahrscheinlich sei, verlange der »dringende Tatverdacht« nicht. Es genüge die Möglichkeit der Verurteilung«. [En06] 6

[Beispiel:] Ein Bankräuber konnte entkommen. Er hat jedoch in der Kasse Fingerspuren hinterlassen. Nach mehreren Stunden steht fest, das A als Täter in Betracht kommt. A kann am Flughafen festgenommen werden, als er gerade dabei ist, ein Flugticket zu kaufen. Dringender Tatverdacht?

Nur bei sehr extensiver Auslegung kann davon ausgegangen werden, dass die tatverdächtige Person noch auf »frischer Tat verfolgt« wurde, und somit auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO ergriffen werden darf.

Offenkundig ist aber, dass es sich bei der Person um eine der Tat dringend verdächtige Person handelt, denn mit einer hohen Wahrscheinlichkeit (vorhandene Vergleichsspuren) ist damit zu rechnen, dass die Person, die gerade ein Flugticket kauft, den Bankraub begangen hat und somit einem Richter vorzuführen ist, damit dieser aufgrund der bestehenden Verdachtslage ein Haftbefehl erlassen kann.

03.4 Haftgründe

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Die StPO kennt die nachfolgend aufgeführten Haftgründe:

  • Flucht (§ 112 StPO)

  • Fluchtgefahr (§ 112 StPO)

  • Verdunkelungsgefahr (§ 112 StPO)

  • Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)

  • Hauptverhandlungshaft (§ 127b StPO).

Diese Haftgründe müssen zum Zeitpunkt der Anordnung einer vorläufigen Festnahme gegeben sein.

Eine vorläufige Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO setzt immer voraus, dass aufgrund vorausgegangener Ermittlungen Tatsachen bekannt sind, die die Wahrscheinlichkeit begründen, dass sich eine dringend tatverdächtige Person dem Strafverfahren entziehen wird, weil ein Haftgrund besteht.

03.5 Flucht

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Der Haftgrund »Flucht« ist gegeben, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. Solange der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält, ist er dem Zugriff entzogen. Logischerweise kann er in dieser Phase nicht vorläufig festgenommen werden. Deshalb ist der Haftgrund »Flucht« für die Polizei nur selten von selbständiger Bedeutung.

[Beispiel:] Nach einem Überfall auf einen Geldtransport sind die Täter entkommen. Die Polizei ermittelt, dass mit hoher Sicherheit B als Täter in Betracht kommt. B ist untergetaucht. Ist ein Haftgrund gegeben?

Laut Sachverhalt ist B dringend eines Raubes verdächtig. Auch besteht der Haftgrund »Flucht«, denn es steht ja fest, dass B untergetaucht ist. Er hält sich also verborgen.

Jedoch fehlt Gefahr im Verzuge, denn B kann zurzeit nicht ergriffen werden.

Deshalb besteht die Möglichkeit, zuvor einen richterlichen Haftbefehl zu erwirken. Wird ein solcher Haftbefehl erlassen und gelingt es der Polizei im Anschluss daran, den Aufenthalt von B zu ermitteln, ist er zu verhaften.

Eine vorläufige Festnahme kommt also nicht in Betracht, es sei denn, B wird vor Erlass eines Haftbefehls (zufällig) ergriffen.

Ist ein Tatverdächtiger flüchtig, kann der Richter in dieser Phase einen Haftbefehl erlassen.

Aufgrund des Haftbefehls kann nach dem Beschuldigten gefahndet werden. Kann sein Aufenthalt im Zuge der Fahndung ermittelt oder festgestellt werden, ist der Haftbefehl zu vollstrecken. Haftbefehle hat die Polizei im Auftrage der Staatsanwaltschaft gemäß § 161 StPO (Ermittlungen) zu vollziehen.

Bei der Vollstreckung eines Haftbefehls handelt es sich nicht um eine vorläufige Festnahme.

[Beispiel:] Ein Einbrecher wird von einem Polizeibeamten auf frischer Tat betroffen. Dem Täter gelingt es aber, den Beamten zu überrumpeln und zu fliehen. Am Tag darauf erkennt der Beamte den Einbrecher vom Vortag im Rahmen der Streifentätigkeit. Der Mann wird angehalten, belehrt und vorläufig festgenommen. Rechtslage?

Es handelt sich nicht mehr um einen Anwendungsfall von § 127 Abs. 1 StPO, denn es liegt weder ein »Betreffen auf frischer Tat« noch eine »Verfolgung auf frischer Tat« vor. Bei dem Mann handelt es sich aber um eine Person, die im dringenden Verdacht steht, am Tag zuvor einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben, denn der Beamte hat den Mann eindeutig wiedererkannt. Insoweit steht der Mann im dringenden Verdacht, einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben.

Als Haftgrund im Sinne von § 112 StPO (Voraussetzungen der U-Haft; Haftgründe) kommt der Haftgrund »Flucht« in Betracht. Dieser Haftgrund besteht, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.

Beides kann zusammentreffen.

In diesem Beispiel ist der Täter vom Tatort geflohen und hat sich dadurch dem Zugriff des Polizeibeamten entzogen. Folglich handelt es sich um einen Täter, der sich auf der Flucht befindet, um sich verborgen halten zu können. Auf jeden Fall weiß der Täter, dass die Polizei gegen ihn das Strafverfahren betreiben wird.

[Ergebnis:] Der Mann kann auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO iVm
§ 112 StPO vorläufig festgenommen und einem Richter vorgeführt werden.

03.6 Fluchtgefahr

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Fluchtgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen werde. Die Anforderungen an Fluchtgefahr sind also deutlich enger als an Fluchtverdacht. Bei Fluchtverdacht i.S.v. § 127 Abs. 1 StPO reichte die nicht unbegründete Annahme aus, dass sich der auf frischer Tat betroffene oder verfolgte Täter möglicherweise der strafrechtlichen Verantwortung entziehen werde.

Fluchtgefahr muss durch »bestimmte Tatsachen« begründet sein.

Folgende Tatsachen sind geeignet, Fluchtgefahr zu begründen:

  • Kein fester Wohnsitz oder Aufenthalt

  • Hohe Straferwartung

  • Fluchtverhalten nach der Tat

  • Keine festen Bindungen

  • Durchreisender Ausländer

  • Unkalkulierbares Verhalten

  • Häufig wechselnde Arbeitsstellen

  • Verwendung falscher Papiere.

Gegen Fluchtgefahr spricht:

  • Gesicherte Familienverhältnisse

  • Fester Wohnsitz

  • Geringe Straferwartung

  • Attraktiver Beruf.

[Beispiel:] Nach bewaffnetem Raubüberfall flüchtet der Täter mit Pkw K - AU ... Im Rahmen der Fahndung wollen Polizeibeamte an einer Kontrollstelle den Pkw anhalten und geben rechtzeitig Anhaltezeichen. Der Fahrer fährt auf die Beamten zu, ohne sich um die Haltezeichen zu kümmern. Es handelt sich um den Pkw mit dem bekannten Kennzeichenfragment. Erst mehrere Kilometer weiter kann der Pkw angehalten werden. Fluchtgefahr?

Der Fahrer ist dringend eines Überfalles verdächtig, § 250 StGB (Schwerer Raub). Gefahr liegt im Verzuge, weil eine richterliche Anordnung nicht eingeholt werden konnte, ohne die Strafverfolgung zu gefährden. Die Straferwartung bei Verbrechen ist hoch und der Täter hat durch sein Verhalten nach der Tat gezeigt, dass er sich der Strafverfolgung entziehen will. Deshalb besteht Fluchtgefahr. Die für Fluchtgefahr sprechenden Umstände können sich verstärken, falls eine Überprüfung ergibt, dass der Tatverdächtige keinen festen Aufenthalt, keine festen Bindungen und/oder keine gesicherten Einkünfte hat.

03.7 Fluchtgefahr / Fluchtverdacht

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Fluchtverdacht kann eine vorläufige Festnahme gemäß § 127 Abs. 2 StPO nicht rechtfertigen. Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, darf jedoch seine Identität festgestellt werden (§ 163b StPO).

Um den ergriffenen Täter über die zur Identitätsfeststellung erforderliche Zeit hinaus festhalten zu dürfen, muss nicht von vornherein Fluchtgefahr gegeben sein.

Besteht nach Beurteilung der Beamten zunächst nur Fluchtverdacht, darf der auf frischer Tat betroffene oder verfolgte Täter auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO festgehalten werden, um alle für und gegen Fluchtgefahr sprechenden Umstände abzuklären.

Ergeben sich bei der Überprüfung Tatsachen zur Begründung von Fluchtgefahr, ist die vorläufige Festnahme gemäß § 127 Abs. 1 StPO in eine nach § 127 Abs. 2 StPO umzuwandeln. Das ist auch deshalb erforderlich, weil eine Vorführung vor den Richter mit dem Ziel, einen Haftbefehl zu erwirken, nur dann Sinn hat, wenn ein Haftgrund (und nicht lediglich ein Festnahmegrund) begründet werden kann, denn auch der Richter darf einen Haftbefehl nur erlassen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls greifen.

[Beispiel:] Unfallflucht nach VU mit geringem Fremdschaden. Eine Stunde später wird der Fahrer aufgrund von Zeugenhinweisen ermittelt. Der Fahrer weist sich mit gültigem Personalausweis aus. Er hat einen festen Wohnsitz. An der Identität bestehen keine Zweifel. Auf Befragen bestreitet er, einen Unfall verursacht zu haben. Darf er vorläufig festgenommen werden?

Da die Identität feststeht, darf der Fahrer gemäß § 163b StPO nicht weiter festgehalten werden. Auch § 127 Abs. 1 StPO scheidet als Rechtsgrundlage aus.

§ 127 Abs. 2 StPO wäre anwendbar, wenn u.a. Fluchtgefahr gegeben wäre.

Nach dem Sachverhalt ist zwar die Annahme gerechtfertigt, dass der Fahrer sich möglicherweise der strafrechtlichen Verantwortung entziehen werde, weil er weggefahren ist. Bloßer Fluchtverdacht darf jedoch nicht als Fluchtgefahr bewertet werden. Eine vorläufige Festnahme gemäß § 127 Abs. 2 StPO muss deshalb unterbleiben.

Sie wäre im Übrigen auch unverhältnismäßig.

03.8 Fluchtgefahr / hohe Straferwartung

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Allein die angedrohte hohe Strafe kann in der Regel Fluchtgefahr nicht begründen.

Die Höhe der zu erwartenden Strafe spielt dennoch eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht oder nicht.

Doch wie will man das zu erwartende Strafmaß zuverlässig ermitteln?

Auszugehen ist von der in der jeweiligen Strafrechtsnorm angedrohten Mindeststrafe.

  • Verbrechen sind im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht (§ 12 Abs. 1 StGB)

  • Vergehen sind im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als ein Jahr oder mit Geldstrafe bedroht (§ 12 Abs. 2 StGB).

Dies gilt für erwachsene Täter. Für Jugendliche und Heranwachsende, also für Täter der Altersgruppe von
14 bis 21 Jahren, gilt das Jugendgerichtsgesetz, § 1 JGG (Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich).

Danach sind für Jugendliche und Heranwachsende Freiheitsstrafen primär nicht vorgesehen.

Außerdem bestimmen die Strafrechtsnormen häufig, dass in minder schweren Fällen die Freiheitsstrafe geringer bemessen werden kann, als in der Mindestandrohung vorgesehen. Auch von daher gibt die im Gesetz jeweils angedrohte Mindeststrafe in der Regel keinen zuverlässigen Hinweis auf die Höhe der wirklich zu erwartenden Strafe.

[Beispiel:] Ein junger Mann wird im Kaufhaus beim Diebstahl einer Musik-CD betroffen. Als der Hausdetektiv ihn festnehmen will, rennt er den Detektiv um und entkommt zunächst mit der Beute. Aufgrund der Personenbeschreibung wird 30 Minuten später ein junger Mann gestellt, auf den die Beschreibung zutrifft. Der Mann bestreitet die Tat. Weil vor Ort die Identität nicht festgestellt werden kann, nehmen die Beamten ihn mit zur Dienststelle. Dort stellt sich heraus, dass der Tatverdächtige 22 Jahre alt ist. Darf A nach der Identitätsfeststellung weiter festgehalten werden?

Nach dem Sachverhalt ist A dringend eines räuberischen Diebstahls verdächtig (Verbrechen gemäß §§ 252, 249 StGB). Fraglich ist aber, ob nach Feststellung der Identität noch Fluchtgefahr besteht. Die im Mindestmaß angedrohte Strafe ist hoch, jedoch reicht allein die angedrohte hohe Strafe in der Regel nicht aus, Fluchtgefahr zu begründen.

Es ist folglich im Rahmen der Prüfung des Haftgrundes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Vorführung vor einen Richter tatsächlich gegeben sind, damit dieser die U-Haft anordnet.

Diese Entscheidung trifft aber nicht die Polizei, sondern der zuständige Richter.

03.9 Fluchtgefahr / Jugendliche

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Gegenüber Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur in folgenden Fällen zulässig:

  • Der Beschuldigte hat sich dem Verfahren bereits entzogen

  • Der Beschuldigte hat Anstalten zur Flucht getroffen

  • Der Beschuldigte hat in der Bundesrepublik Deutschland keinen festen Wohnsitz, wobei ein fester Aufenthaltsort dem festen Wohnsitz gleichgestellt wird.

Diese Einschränkungen gegenüber Jugendlichen, die 14 Jahre alt sind, aber das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, folgen aus § 72 Abs. 2 JGG (Untersuchungshaft).

[Beispiel:] Nach Handtaschenraub ist ein 15-jähriger Jugendlicher weggelaufen. Er konnte im Rahmen der Tatortbereichsfahndung gestellt werden. Die Überprüfung ergibt, dass er arbeitslos und verwahrlost ist und keine Bindungen an sein Elternhaus bestehen. Er hält sich jedoch vorwiegend in einem besetzten Haus der alternativen Szene auf. Darf der Beschuldigte gemäß 127 Abs. 2 StPO vorläufig festgenommen werden?

Bei gegebener Sachlage ist Fluchtgefahr begründbar. Da der Beschuldigte jedoch das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind Einschränkungen zu beachten (§ 72 JGG).

Der Umstand, dass er nach der Tat weggelaufen ist, kann nicht so gewertet werden, dass er dadurch Anstalten zur Flucht getroffen habe. Letzteres setzt mehr voraus, als lediglich Weglaufen nach der Tat.

Da er ferner zumindest vorübergehend einen festen Aufenthalt hat, ist Untersuchungshaft gegen ihn nicht zulässig. Folglich liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor.

Er darf deshalb nicht gemäß § 127 Abs. 2 StPO vorläufig festgenommen werden.

03.10 Fluchtgefahr / geringfügige Straftaten

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Ist eine Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bedroht, so darf gemäß § 113 StPO (Einschränkung der U-Haft) Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte:

  • sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder

  • in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder

  • sich über seine Person nicht ausweisen kann

    Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten sind zum Beispiel folgende Taten bedroht:

  • Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285 StGB)

  • Abweichende Durchführung von Versammlungen/Aufzügen (§ 25 VersG)

  • Führen eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist (§ 21 Abs. 2 StVG).

03.11 Verdunkelungsgefahr

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Verdunkelungsgefahr besteht (§ 112 Abs. 2 Ziff. 3 StPO), wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde:

  • Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen oder

  • auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen

  • und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde.

[Verdunkelungsgefahr / Beweismittel:] In welcher Weise verfahrenswidrig auf sachliche Beweismittel eingewirkt werden kann, ist in § 112 Abs. 2 Ziff. 3 a StPO beschrieben. Danach kommt Verdunkelungsgefahr in Betracht, wenn der Beschuldigte Beweismittel vernichtet, verändert, beiseiteschafft, unterdrückt oder fälscht.

Die Gefahr muss durch bestimmte Tatsachen begründet sein.

Tatsachen können z.B. sein:

  • Zeugenaussagen

  • Verstecken von Beute

  • Aussagen von Mitbeschuldigten

  • Vernichten von Spuren

  • Wegschaffen von Beweisen

  • Sehr hohe Straferwartung

  • Zugehörigkeit zu einer kriminellen Gruppe

  • Bekannte Verhaltensweisen des Täters.

Bloße Vermutungen sind nicht geeignet, Verdunkelungsgefahr zu begründen.

[Beispiel:] Polizeibeamte halten nachts einen Pkw an, weil das Rücklicht nicht funktioniert. Der Fahrer (A) ist den Beamten bekannt. Gegen ihn wurde bereits häufiger wegen Diebstahls aus Kraftfahrzeugen ermittelt; ihm konnte jedoch nichts nachgewiesen werden. Im Pkw liegen 5 Autoradios auf der Rückbank, die offensichtlich aus Pkw-Aufbrüchen stammen. A verweigert Angaben zur Sache. Darf A vorläufig festgenommen werden?

A ist dringend verdächtig, schwere Diebstähle (§ 243 StGB) und/oder Hehlerei (§ 259 StGB) begangen zu haben.

Erfahrungstatsache ist:

A hat in der Vergangenheit häufiger Beweise beiseitegeschafft und mit anderen Kriminellen zusammengearbeitet. Folglich besteht die Gefahr, dass er erneut Beweismittel beiseiteschaffen wird (Verdunkelungsgefahr).

Folglich darf A vorläufig festgenommen werden.

Die Tatsache, dass A zur Sache die Aussage verweigert, kann Verdunkelungsgefahr nicht begründen. Niemand braucht sich selbst zu belasten. Auf das Recht des Beschuldigten, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern, ist er ausdrücklich hinzuweisen, § 163a Abs. 4 StPO (Vernehmungen im Ermittlungsverfahren).

[Verdunkelungsgefahr / Zeugen:] In unlauterer Weise kann ein Tatverdächtiger auch auf:

  • Mitbeschuldigte

  • Zeugen

  • Sachverständige

  • Dritte.

einwirken.

Nicht jede Einwirkung auf Personen ist unlauter. So ist es durchaus zulässig, einen Zeugen oder Mitbeschuldigten zu bitten, von Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch zu machen. Dagegen ist es jedoch unlauter, Zeugen entgegen ihrer Zeugenpflicht zu beeinflussen, das Zeugnis zu verweigern oder falsche oder entstellte Aussagen zu machen.

[Beispiel:] Ein 15-jähriges Mädchen ist gegen 21.00 Uhr mit erheblichen Prellungen und Platzwunden ins Krankenhaus eingeliefert worden. Dort gibt es an, von ihrem Vater missbraucht und geschlagen worden zu sein. Der Vater habe gedroht, jeden zum Krüppel zu schlagen, der das Maul aufmache. Der Arzt verständigt die Polizei. Darf der Vater festgenommen werden?

Es besteht dringender Tatverdacht, dass der Vater eine Sexualstraftat
(§§ 173 ff. StGB) und Misshandlung von Schutzbefohlenen begangen hat
(§ 225 StGB - Vergehen). Wegen der geäußerten Drohungen begründen auch bestimmte Tatsachen den dringenden Verdacht, dass der Beschuldigte auf Mitwisser (Zeugen) in unlauterer Weise einwirken werde.

Folglich besteht Verdunkelungsgefahr.

03.12 Verdunkelungsgefahr / Aktivhandlungen

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Verdunkelungsgefahr setzt Aktivhandlungen auf Beweismittel oder Personen voraus. Unterlassungen, Aussageverweigerungen oder Verweigern des Mitwirkens an der Strafverfolgung genügen nicht.

Dies schon deshalb nicht, weil die Gefahr für Beweismittel in solchen Fällen durch eine vorläufige Festnahme nicht beseitigt werden kann.

Zweck einer vorläufigen Festnahme wegen Verdunkelungsgefahr ist es, die Gefahr für Beweismittel durch Festnahme auszuschließen oder zu reduzieren. Im Übrigen braucht niemand an seiner eigenen Strafverfolgung aktiv mitzuwirken.

[Beispiel:] Aufgrund unzureichender Beweislage hat ein Richter vom Erlass eines Haftbefehls Abstand genommen. Einige Tage später erhält die Polizei Kenntnis davon, dass der Beschuldigte Zeugen unter Druck setzt und sie dazu auffordert, ihre Aussagen zurückzuziehen. Zwei betroffene Personen geben übereinstimmend an, dass sie von dem Beschuldigten und weiteren Helfern nicht nur bedroht, sondern auch geschlagen worden sind. In Absprache mit der StA wird das zuständige Gericht erneut darum ersucht, einen Haftbefehl zu erlassen, weil Verdunkelungsgefahr gegeben ist. Rechtslage?

Die für den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr erforderliche konkrete Gefahr der Verdunkelung setzt voraus, dass die potentielle Verdunkelungshandlung objektiv dazu geeignet ist, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Daran fehlt es, wenn die Beweise bereits in einer Weise gesichert sind, dass der Angeklagte die Wahrheitsermittlung nicht mehr mit Erfolg behindern kann.

In diesem Fall wirkt der Beschuldigte auf unlautere und unzulässige Art und Weise durch Aktivhandlungen (Bedrohungen, Anwendung von Gewalt) auf Zeugen ein.

Ob er sein Ziel damit erreicht, kann zurzeit nicht abschließend beantwortet werden. Zumindest liegt es im Bereich der Lebenserfahrung, dass unter Druck gesetzte Zeugen sich oftmals aus Angst an nichts mehr erinnern wollen, oder bereits getätigte Aussagen dahingehend relativieren, dass sie sich nicht mehr sicher sind, ob ihre Aussagen tatsächlich richtig sind.

In solchen Fällen ist Verdunkelungshandlung durch Aktivhandlungen gegeben.

03.13 Verdunkelungsgefahr / gesicherte Beweise

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Verdunkelungsgefahr ist nicht mehr gegeben, wenn die Beweise gesichert sind und/oder unbeeinflussbare Zeugen zur Verfügung stehen. In solchen Fällen kann eine konkrete Gefahr für eine das Strafverfahren gefährdende Verdunkelung nicht mehr bestehen. Verdunkelungsgefahr kann auch durch Sicherstellung von Beweismitteln oder durch beweissichere Feststellung von Spuren entfallen.

[Beispiel:] Wenige Stunden nach einem Verkehrsunfall mit Flucht wird A als Unfallverursacher ermittelt. Die Polizei stellt fest, das A den Pkw zu einer Werkstatt gebracht hat, um den Schaden reparieren zu lassen. Darf A wegen Verdunkelungsgefahr vorläufig festgenommen werden?

Weil A den Pkw zur Werkstatt gebracht hat, um die Unfallschäden beseitigen zu lassen, sind Tatsachen gegeben, die den dringenden Verdacht begründen, dass er in verfahrenswidriger Weise Beweismittel vernichten lassen werde.

Die Gefahr der Verdunkelung kann aber durch Sicherstellung des Pkw oder dadurch beseitigt werden, dass die Unfallspuren vor der Reparatur beweissicher festgestellt werden.

Eine vorläufige Festnahme zur Sicherung des Strafverfahrens ist nicht erforderlich und deshalb rechtswidrig.

03.14 Absoluter Haftgrund

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Gemäß § 112 Abs. 3 StPO (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe) braucht ein Haftgrund nach Abs. 2 (Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr) nicht gegeben zu sein, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, eine der folgenden Straftaten begangen zu haben:

  • Völkermord (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches)

  • Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129 a Abs. 1 StGB)

  • Kriminelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland

  • (§ 129 b Abs. 1 StGB)

  • Mord und Totschlag (§§ 211, 212 StGB)

  • Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)

  • Besonders schwere Brandstiftung (§ 306 b StGB)

  • Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306 c StGB)

  • Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1-3 StGB), soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist.

Die im Gesetz aufgeführten Straftaten sind Fälle besonders schwerer Kriminalität. Wer solche Delikte begeht, muss mit außerordentlich hoher Freiheitsstrafe rechnen.

Das BVerfG hält jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen, insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, dringenden Tatverdacht eines der o.g. genannten Verbrechen für sich allein gesehen nicht für ausreichend.

Vielmehr müssten stets Umstände gegeben sein »dass, ohne Festnahme des Beschuldigten, die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte«. An den Nachweis werden allerdings nur geringe Anforderungen gestellt. Eine nach den Umständen des Falles nicht auszuschließender »Flucht- oder Verdunkelungsverdacht« könne dafür bereits ausreichen (BVerfG 19, 342 - Fall Wenecker).

In der Phase des ersten Zugriffs können Polizeibeamte bei Kapitaldelikten jedoch davon ausgehen, dass eine vorläufige Festnahme bei solchen Delikten zulässig ist.

[Beispiel:] Nach einem Sprengstoffanschlag auf Gleisanlagen der Bundesbahn konnte ein Schnellzug nur durch eine Notbremsung rechtzeitig angehalten werden. In Tatortnähe beobachten Polizeibeamte einen Mann, der sich auffällig verhält. Der Mann kann sich vor Ort ausweisen, verstrickt sich aber bei der Befragung, warum er sich in der Nähe eines Tatortes aufhält, in Widersprüche. Darf A vorläufig festgenommen werden?

A ist dringend verdächtig, eine Sprengstoffexplosion (§ 308 StGB) herbeigeführt zu haben, durch die alle Insassen des Schnellzuges an Leib und Leben gefährdet wurden.

Unabhängig davon, ob Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht, darf A vorläufig festgenommen werden, weil in einem solchen Fall gemäß § 112 Abs. 3 StPO ein Haftgrund nicht gegeben zu sein braucht.

[Hinweis:] Da die dringend tatverdächtige Person nicht nur in unmittelbarer Nähe des Tatortes, sondern auch in zeitlicher Nähe zur festgestellten Straftat von der Polizei überprüft wird, kann die vorläufige Festnahme des Mannes auch auf
§ 127 Abs. 1 StPO gestützt werden, um zu prüfen, ob ein Haftgrund besteht.

03.15 Festhalten oder freilassen?

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Eine ohne richterlichen Beschluss vorgenommene vorläufige Festnahme durch einen Polizeibeamten ist rechtswidrig, wenn weder die Voraussetzungen des
§ 127 Abs. 1 noch die von § 127 Abs. 2 StPO greifen.

Wurde ein Tatverdächtiger auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO vorläufig festgenommen, ist nach der Prüfung der Haftgründe die Person zu entlassen, wenn ein Haftgrund nicht begründet werden kann.

Sind die Voraussetzungen für einen Haftbefehl gegeben, ist eine vorläufige Festnahme auf der Grundlage von
§ 127 Abs. 1 StPO dann in eine nach § 127 Abs. 2 StPO umzuwandeln.

»Die Beamten des Polizeidienstes dürfen einen Verdächtigen, den sie nach § 127 Abs. 1 oder Abs. 2 festgenommen haben oder der ihnen zugeführt wurde, nur in den Grenzen ihrer Amtspflichten wieder auf freien Fuß setzen, also insbesondere dann, wenn die Festnahme-Gründe nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Verhältnismäßigkeit verletzt ist« (SK-Stpo II - Paeffgen, § 127, Rn. 34).

[Grundsatz:] Eine vorläufige Festnahme geschieht grundsätzlich in der Annahme, dass die Voraussetzungen für eine Richtervorführung gegeben sind und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Richter einen Haftbefehl erlassen wird.

Stellt sich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass damit nicht zu rechnen ist, ist damit der Grund des Festhaltens entfallen.

Die Person ist dann auf freien Fuß zu setzen.

03.16 Richtervorführung

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Wird eine Person von der Polizei vorläufig festgenommen, so ist sie unverzüglich einem Richter vorzuführen.

Eine von der Polizei angeordnete Freiheitsentziehung ist spätestens am Tag nach der Festnahme zu beenden, wenn die Person bis dahin nicht einem Richter vorgeführt worden sein sollte.

Der Wortlaut des § 128 StPO (Weiteres Verfahren) ist eindeutig.

Diese Höchstdauer einer von der Polizei angeordneten Freiheitsentziehung gilt jedoch nur für vorläufige Festnahmen auf der Grundlage von § 127 Abs. 2 StPO.

Eine vorläufige Festnahme auf der Grundlage von § 127 Abs. 1 StPO darf, weil die Vorschrift auf § 163b StPO (Identitätsfeststellung) verweist, nur so lange dauern, wie das im § 163c StPO (Festhalten zur Identitätsfeststellung) geregelt ist: maximal 12 Stunden.

[Beendigung der Maßnahme:] »Die Beamten des Polizeidienstes dürfen einen Verdächtigen, den sie nach
§ 127 Abs. 1 oder Abs. 2 festgenommen haben oder der ihnen
(von einem jedermann = AR) zugeführt wurde, nur in den Grenzen ihrer Amtspflichten wieder auf freien Fuß setzen, also insbesondere dann, wenn die Festnahme-Gründe nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Verhältnismäßigkeit verletzt ist« (SK-StPO II - Paeffgen, § 127, Rn. 34).

Die Polizei führt eine Person erst dann einem Richter vor, wenn sie ihn vorher zur Sache vernommen hat.

Unverzüglich im Sinne von § 128 StPO (Weiteres Verfahren) bedeutet insoweit nicht: sofort.

Die gesetzlich zugelassene maximale Frist darf jedoch nicht überschritten werden. Auch sollte es nicht zum Regelfall werden, dass die Vorführung sich an der Einhaltung dieser »maximalen Festhaltezeit« orientiert.

Mit anderen Worten:

Eine Person ist einem Richter vorzuführen, wenn die Polizei dazu in der Lage ist, die dafür erforderlichen Haftgründe begründen zu können und ein Richter zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erreichbar ist. Sobald die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls aus polizeilicher Sicht gegeben sind, ist auf jeden Fall mit dem zuständigen Richter ein Termin abzusprechen, an dem die Richtervorführung stattfindet.

Insoweit hängt die Zeit bis zur Vorführung vor den gesetzlichen Richter auch von den terminlichen Besonderheiten des zuständigen Richters ab.

03.17 Richterliche Aufgabe

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Wird eine Person einem Richter vorgeführt, ist es dessen Aufgabe, über die Zulässigkeit und die Fortdauer des Freiheitsentzuges im Sinne von Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG zu entscheiden.

Dort heißt es:

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.

Richterliche Aufgabe ist es nicht, darüber zu befinden, ob die Person zurecht von der Polizei vorläufig festgenommen wurde. Vielmehr ist es richterliche Aufgabe, die Voraussetzungen zu prüfen, ob die vorgeführte Person:

  • weiterhin festgehalten werden darf
    oder

  • zu entlassen ist.

Fraglich ist, ob ein Richter eine vorgeführte Person zu vernehmen hat, wenn es ihm - bei der rechtlichen Bewertung der polizeilichen vorläufigen Festnahme - bereits am dringenden Tatverdacht mangelt.

Hier wird davon ausgegangen, dass ein Richter die festgenommene und vorgeführte Person zu entlassen hat, wenn er die Festnahme nicht für gerechtfertigt hält oder ihre Gründe für beseitigt oder unzureichend begründet hält.

In der Regel wird ein Richter die vorgeführte Person auf der Grundlage von
§ 115 StPO (Vorführung vor den zuständigen Richter) vernehmen.

Bei der richterlichen Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.

Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe zu belehren.

04 § 126a StPO - Unterbringungshaftbefehl

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Polizeibeamte dürfen gem. § 127 Abs. 2 StPO bei Gefahr im Verzuge auch dann eine vorläufige Festnahme anordnen, wenn die Voraussetzungen eines Unterbringungsbefehles gemäß § 126a StPO (Einstweilige Unterbringung) erfüllt sind.

Die Voraussetzungen eines Unterbringungsbefehls sind erfüllt, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird.

Schuldunfähig sind Personen, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen tiefgreifender Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB).

In solchen Fällen sind die Voraussetzungen eines Haftbefehles nicht gegeben. Jedoch können gemäß § 126a StPO (Einstweilige Unterbringung) die Voraussetzungen eines Unterbringungsbefehles erfüllt sein.

[Beispiel:] Gegen 03.00 Uhr brennt das Kaufhaus City lichterloh. Beim Eintreffen der Beamten bemerken die Beamten in der Nähe einen Mann, der Freudentänze aufführt und sich selbst dafür lobt, solch ein schönes Feuer entfacht zu haben. Immer wieder verflucht er die Konsumlust und ruft: Die reinigende Kraft des Feuers hilft auch gegen den Konsumterror!« Der Mann ist offensichtlich geistesgestört. Darf er vorläufig festgenommen werden?

Er darf gemäß § 127 Abs. 2 StPO vorläufig festgenommen werden, wenn die Voraussetzungen eines Unterbringungsbefehles gegeben sind.

Nach den Umständen sind dringende Gründe vorhanden, dass der Mann im Zustande der Schuldunfähigkeit eine Brandstiftung (§ 306 StGB) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird.

Da Gefahr im Verzuge liegt, darf er vorläufig festgenommen werden. Der Mann wird einem Richter vorgeführt, der über dessen weiteren Verbleib zu entscheiden hat.

05 § 127b StPO - Hauptverhandlungshaft

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Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind gemäß
§ 127b StPO
(Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren) zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn:

  • eine unverzügliche Entscheidung im beschleunigten Verfahren wahrscheinlich ist und

  • aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird.

Diese Festnahmebefugnis kommt nur in Betracht, wenn jemand eine Straftat begangen hat, die mit hoher Wahrscheinlichkeit im beschleunigten Verfahren abgeurteilt wird.

Der Täter darf festgenommen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass er der Hauptverhandlung fernbleiben wird. Ein Festnahme- oder Haftgrund iSv § 112 StPO (Fluchtverdacht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr) braucht nicht gegeben zu sein.

Gegen jugendliche Straftäter kann § 127b StPO nicht angewendet werden, weil gegen Jugendliche das beschleunigte Verfahren nicht angewendet werden darf.

Insoweit gelten die Regelungen des § 2 JGG (Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts).

Die rechtliche Zulässigkeit, geeignete Straftaten im beschleunigten Verfahren zu verfolgen, folgt aus
§§ 417 - 420 StPO. Danach muss es sich um Delikte handeln, die auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet sind, siehe § 417 StPO (Zulässigkeit).

[Deliktsbereich:] Welche Delikte im beschleunigten Verfahren erledigt werden können, ist allgemeinverbindlich nicht festgelegt. Die Festlegungen erfolgen durch die Staatsanwaltschaften im Einvernehmen mit den Gerichten.

Die Regelungen können deshalb örtlich unterschiedlich sein.

Zweck dieser Befugnis (genau genommen handelt es sich um einen besonderen Haftgrund) ist es, einen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter für die Hauptverhandlung zur Verfügung zu haben, damit er in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat verurteilt werden kann.

[Beispiel:] Im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums P werden von der Staatsanwaltschaft u.a. Sachbeschädigungen und Ladendiebstähle im beschleunigten Verfahren verfolgt. Ein Stadtstreicher wird auf frischer Tat bei einem Ladendiebstahl betroffen. Der Täter ist bekannt. Nach eigenen Angaben steht er für eine Hauptverhandlung nicht zur Verfügung. Darf der Stadtstreicher festgenommen werden?

Der Mann wurde auf frischer Tat bei einer Straftat betroffen, die im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums P im beschleunigten Verfahren verfolgt wird. Aufgrund seiner Aussage sprechen Tatsachen dafür, dass er der Hauptverhandlung fernbleiben wird. Folglich sind die Voraussetzungen von
§ 127b StPO (Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren) erfüllt.

Eine Festnahme wäre zulässig.

Mit der StA ist unverzüglich abzusprechen, wie zu verfahren ist.

06 Belehrung

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Im Zusammenhang mit einer vorläufigen Festnahme ist der Beschuldigte zu belehren. Die Belehrungspflicht folgt aus § 163a Abs. 4 StPO (Vernehmung im Ermittlungsverfahren).

Danach ist der Beschuldigte bei der ersten Vernehmung zu belehren. Als Vernehmung gelten Befragungen zur Person und zur Sache.

Dies gilt auch für zielgerichtete Befragungen vor Ort im Zusammenhang mit einer vorläufigen Festnahme. Wird der Beschuldigte zielgerichtet zur Tat, anderen Beteiligten und/oder zu seiner Person befragt, ist er zuvor über folgende Umstände zu belehren:

  • Zur Last gelegte Tat

  • Aussageverweigerungsrecht

  • Recht auf Verteidiger

  • Recht, entlastende Beweiserhebungen beantragen zu können.

[Beispiel:] Ein Mann hat eine Frau zur Seite gestoßen und ihr die Handtasche entrissen. Nach Lichtbildvorlage erkennt sie den Täter wieder. Es handelt sich um einen 30-jährigen Arbeitslosen ohne feste Bindungen. Die Beamten spüren ihn auf und nehmen ihn vorläufig fest. Belehrung?

Der Mann ist eines Raubes dringend verdächtig. Weil Gefahr im Verzuge gegeben ist und Fluchtgefahr besteht, darf er vorläufig festgenommen werden (§§ 127 Abs. 2, 112 StPO).

Zu Beginn ist er etwa wie folgt zu belehren:

»Sie sind dringend verdächtig, einen Handtaschenraub begangen zu haben. Sie haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Sie können auch entlastende Beweiserhebungen beantragen.«

Selbstverständlich kann die Belehrung auch in anderer Form, etwa im Rahmen eines Gespräches erfolgen.

07 Benachrichtigungsrecht

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Der Festgenommene hat das Recht, dass unverzüglich ein Angehöriger oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigt wird, siehe § 114b StPO (Belehrung des verhafteten Beschuldigten). Das setzt aber voraus, dass die Polizei die Identität des Festgenommenen kennt und dazu in der Lage ist, einen Angehörigen benachrichtigen zu können, oder aber von dem Festgenommenen eine Person benannt wird, die benachrichtigt werden soll.

Häufig ist der vorläufigen Festnahme eine Mitnahme zur Wache zum Zwecke der Identitätsfeststellung vorgelagert. Auch dann hat die festgehaltene Person ein Recht darauf, dass Angehörige benachrichtigt werden, siehe § 163c StPO (Festhalten zur Identitätsfeststellung).

Wird im Zusammenhang mit oder nach der Identitätsfeststellung die vorläufige Festnahme verfügt, muss dem Beschuldigten nicht erneut Gelegenheit zur Benachrichtigung gegeben werden. Wird die vorläufige Festnahme von vornherein angeordnet, ist § 114b Abs. 2 StPO einschlägig.

Das Recht, selber Angehörige oder Vertrauenspersonen zu benachrichtigen entfällt, wenn diese Personen ebenfalls Straftaten verdächtig sind und der Zweck der Untersuchung gefährdet würde. In solchen Fällen übernimmt die Polizei die Benachrichtigung geeigneter Personen. Dies insbesondere auch dann, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte in unlauterer Weise auf die Vertrauensperson einwirken wird (Verdunkelungsgefahr) oder wenn der Beschuldigte zu einer Benachrichtigung nicht in der Lage ist.

08 Durchführung von Haftbefehlen

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Gemäß § 161 Abs. 1 StPO (Ermittlungen) hat die Polizei Haft-, Vorführungs- und Unterbringungsbefehle zu vollziehen.

Die Befehle können vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft erlassen sein.

Aufgrund eines Haft- oder Unterbringungsbefehls können Richter oder Staatsanwalt - bei Gefahr im Verzuge auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft - gemäß § 131 StPO (Ausschreibungen zur Festnahme) veranlassen. Gemäß § 131b StPO ist auch die Veröffentlichung von Abbildungen zulässig.

Ist ein Haft-, Vorführungs- oder Unterbringungsbefehl erlassen worden und wird der zu Verhaftende oder Vorzuführende nicht angetroffen, veranlasst die StA in der Regel die Ausschreibung zur Festnahme und die Eingabe zur Fahndung in das INPOL-System der Polizei.

[Beispiel:] Ein Mann zeigte sich zwei jungen Mädchen in schamverletzender Weise. Er konnte in Tatortnähe ergriffen werden. Die Personenüberprüfung ergibt, dass er mit Haftbefehl gesucht wird. Darf der Mann verhaftet werden?

Der Mann ist dringend verdächtig, eine exhibitionistische Handlung (§ 183 StGB) begangen zu haben. Unabhängig davon, ob er auch wegen dieser Tat vorläufig festgenommen werden darf, ist er zu verhaften, weil ein Haftbefehl gegen ihn besteht.

Der Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung auszuhändigen, ist das nicht möglich, ist ihm mitzuteilen, welches die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. In diesem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung (wenn es sich um einen Ausländer handelt) unverzüglich nachzuholen, siehe
§ 114a StPO (Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung).

[18 Haftbefehle wegen 555 Euro:] Hamburger Polizisten haben einen Mann verhaftet, gegen den insgesamt 18 Haftbefehle vorlagen. Hintergrund waren nach Angaben der Polizei diverse nicht bezahlte Bußgelder wegen Verkehrsverstößen in Höhe von insgesamt 555 Euro. Jetzt sitzt der 49-Jährige in Untersuchungshaft. (WN vom 06.11.2015).

09 § 164 StPO - Festnahme von Störern

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Gemäß § 164 StPO (Festnahme von Störern) darf der polizeiliche Einsatzleiter vor Ort Personen festnehmen lassen, die seine strafprozessualen Ermittlungshandlungen vorsätzlich stören.

Das Festnahmerecht gemäß § 164 StPO hat mit vorläufiger Festnahme gemäß
§ 127 StPO nichts zu tun.

Die Befugnis richtet sich auch nicht nur gegen Beschuldigte, sondern gegen alle Personen, die eine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören.

Amtliche Tätigkeit iSv. § 164 StPO sind ausschließlich Amtshandlungen strafprozessualer Art. Da zur Erforschung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten mit Ausnahme von Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen die Befugnisse der StPO gelten, gilt § 164 StPO auch für Ermittlungshandlungen, die anlässlich von Ordnungswidrigkeiten erforderlich werden, weil es sich bei einer Festnahme nach
§ 164 StPO nicht um eine vorläufige Festnahme iSv § 127 StPO handelt.

[Beispiel:] Ermittlungen haben ergeben, das A als Hehler in Betracht kommt. Daraufhin wird ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erwirkt. Während der Durchsuchung der Wohnung stellt sich A den Beamten ständig in den Weg, beschimpft sie lautstark und schiebt ihnen Möbelstücke vor die Füße. Darf A gemäß § 164 StPO festgenommen werden?

A stört eine strafprozessuale Ermittlungshandlung. Weil die Störung auf andere Weise nicht abgewendet werden kann, darf der polizeiliche örtliche Einsatzleiter A festnehmen lassen. A muss jedoch freigelassen werden, wenn Störungen von ihm nicht mehr zu erwarten sind. Er ist freizulassen, wenn die Amtshandlung beendet ist.

Wohnungsinhaber, die eine Wohnungsdurchsuchung nachhaltig stören, können sich nicht auf § 106 StPO (Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts) berufen. Das dort geregelte Anwesenheitsrecht setzt voraus, dass der Wohnungsinhaber die Durchsuchung duldet.

[Beispiel:] Anlässlich eines Verkehrsunfalls mit großem Sachschaden behindern Neugierige die Arbeit der Polizei. Trotz Aufforderung, den Gefahrenbereich zu verlassen, betritt ein Neugieriger immer wieder die Unfallstelle. Der Mann wird daraufhin von einem Polizeibeamten vorübergehend festgehalten. Rechtslage?

Bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden steht im Mittelpunkt der polizeilichen Unfallaufnahme die Feststellung des Unfallverursachers, der im Verdacht steht, eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben. Insoweit wird hier auf der Grundlage von § 164 StPO (Festnahme von Störern) eine Person festgehalten, die polizeiliche Ermittlungshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten stört.

Da es sich bei der Festnahme gemäß § 164 StPO nicht um eine vorläufige Festnahme handelt, die verbietet nämlich das Gesetz anlässlich von Ordnungswidrigkeiten, siehe § 46 Abs. 3 OWiG (Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren). § 164 StPO kann somit auch im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungstätigkeiten anlässlich festgestellter Ordnungswidrigkeiten angewendet werden.

Werden Amtshandlungen gestört, die ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, darf § 164 StPO nicht angewendet werden. In solchen Fällen greifen die einschlägigen Befugnisse der Polizeigesetze, die gleiche Rechtsfolgen zulassen.

Werden der Gefahrenabwehr dienende Amtshandlungen massiv gestört, ist eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit staatlicher Organe gegeben. Zur Gefahrenabwehr sind nach den Polizeigesetzen Platzverweise zulässig. So darf z. B. gemäß § 34 PolG NW (Platzverweisung) die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.

Ferner bestimmt § 35 Abs. 1 Nr. 4 PolG NW (Gewahrsam), dass die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen darf, wenn das unerlässlich ist, eine Platzverweisung nach § 34 durchzusetzen.

[Beispiel:] Gasexplosion mit Toten und Verletzten. Die Polizei bemüht sich, den Gefahrenbereich abzusperren und die Rettungswege frei zu machen. Ein Mann versucht aus Neugierde mehrfach, die Absperrung zu überwinden. Platzverweise werden nicht beachtet. Darf der Mann gemäß § 164 StPO festgenommen werden?

Der Mann stört vorsätzlich polizeiliche Amtshandlungen.

Da es sich nicht um strafprozessuale Amtshandlungen handelt, scheidet eine Festnahme gemäß § 164 StPO aus. Er darf jedoch aufgrund polizeirechtlicher Befugnisse (z. B. § 35 PolG NRW) in Gewahrsam genommen werden, wenn das unerlässlich ist, einen rechtmäßigen Platzverweis durchzusetzen.

Diese Voraussetzungen sind gegeben.

[Hinweis:] Weiterführende Informationen zu § 164 StPO stehen in einem besonderen Kapitel zur Verfügung.

10 § 87 StVollzG - Entwichene Gefangene

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Gemäß § 87 StVollzG (Festnahmerecht) dürfen entwichene Gefangene durch die Vollzugsbehörde oder auf ihre Veranlassung hin auch von der Polizei festgenommen und in die Anstalt zurückgebracht werden.

Wird die Fahndung nach einem entwichenen Strafgefangenen oder einem nicht vom therapeutischen Freigang zurückgekommenen Insassen eines Landeskrankenhauses durch die Vollzugsbehörde ausgelöst, greift
§ 87 Strafvollzugsgesetz.

[Beispiel:] Ein wegen mehrfacher Vergewaltigung in ein Landeskrankenhaus eingewiesener sexueller Gewalttäter ist vom Freigang nicht zurückgekommen. Die Polizei wird davon in Kenntnis gesetzt. Wenige Stunden später wird der Mann von einer Streife in der Nähe des Landeskrankenhauses angetroffen. Rechtslage?

Es liegt ein Festnahmeersuchen des Landeskrankenhauses vor.

Der Mann, der vom Freigang nicht rechtzeitig zurückgekommen ist, wird von der Polizei auf der Grundlage von
§ 87 StVollzG (Festnahmerecht) ergriffen und zurück ins Landeskrankenhaus gebracht.

Liegt seitens der Vollzugsbehörde noch kein Fahndungsersuchen vor, weil z.B. das Entweichen noch nicht festgestellt wurde, kann die Polizei nach Polizeirecht entwichene Strafgefangene/Freigänger in polizeilichen Gewahrsam nehmen.

[Beispiel:] Die Polizei überprüft einen Verkehrsteilnehmer. Dabei stellt sich heraus, dass der Mann vor einer Woche bei Außenarbeiten aus dem Bereich der JVA geflohen ist. Ein Fahndungsersuchen der JVA ist nicht bekannt. Dürfen die Beamten den Mann festhalten?

Da eine »Veranlassung« der JVA nicht bekannt ist, darf der Mann gemäß § 87 Strafvollzugsgesetz nicht festgenommen werden.

Jedoch kann dann Polizeirecht zur Anwendung kommen. So bestimmt z.B.
§ 35 Abs. 3 PolG NRW (Gewahrsam) dass die Polizei eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam genommen und in die Anstalt zurückgebracht werden kann.

Wer längere Zeit als Polizeibeamter im Umkreis eines Landeskrankenhauses Polizeidienst geleistet hat, weiß, welche Personen ihren Freigang überzogen haben. Ich selber habe längere Zeit Polizeidienst im Umkreis des Landeskrankenhauses Eickelborn versehen und mehrere Freigänger in dieses Landeskrankenhaus zurückgebracht, ohne dass es der Aufsicht zuvor aufgefallen war.

In diesem Sinne, manches erkennen Polizeibeamte einfach schneller als andere.

11 § 19 IRG - Vorläufige Festnahme

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Gemäß § 19 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sind Polizeibeamte auch dann zu einer vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehles vorliegen, siehe
§ 19 IRG
(Vorläufige Festnahme).

Die Vorschrift ist für die Polizei von Bedeutung, wenn ein Ausländer im Ausland eine Straftat begangen hat, für die das deutsche Strafrecht nicht gilt und der Täter in Deutschland angetroffen wird. Die Voraussetzungen für einen (vorläufigen) Auslieferungsbefehl sind erfüllt, wenn folgende Umstände gegeben sind:

  • Ersuchen einer zuständigen Auslandsdienststelle
    oder

  • dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr oder Verdunklungsgefahr.

[Beispiel:] Bewaffneter Überfall auf eine Bank in Polen. Zwei Täter flüchten mit Pkw Ford über den Grenzübergang Frankfurt/Oder (Kennzeichen wird mitgeteilt). Die bundesdeutsche Polizei wird um Mitfahndung gebeten. Eine Stunde nach der Tat bemerkt eine Funkstreife in Frankfurt/Oder den gesuchten Pkw auf einem Parkplatz. Im Fahrzeug befinden sich zwei Personen. Beide weisen sich mit gültigen polnischen Pässen aus. Im Kofferraum wird eine Plastiktasche mit verschiedenen Devisen gefunden. Dürfen die Männer festgenommen werden?

Wenn ein Ausländer im Ausland einen Raub begeht, gilt das deutsche Strafrecht grundsätzlich nicht
(§§ 6, 7 StGB). Folglich hat die bundesdeutsche Polizei nicht die Befugnisse der StPO.

Jedoch ist dann das IRG einschlägig.

Eine zuständige Dienststelle in Polen hat um Mitfahndung ersucht. Außerdem besteht dringender Tatverdacht und, weil die beiden Polen in Deutschland keinen festen Wohnsitz haben, Fluchtgefahr.

Die beiden Polen dürfen somit gemäß § 19 IRG vorläufig festgenommen werden.

12 Europäischer Haftbefehl

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Seit Juli 2004 können Deutsche aufgrund eines Europäischen Haftbefehls von deutschen Behörden den Strafverfolgungsorganen eines Mitgliedslandes übergeben werden.

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz - EUHbG) vom 21. Juli 2004 wurde das Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in weiten Teilen entsprechend neu gefasst.

In diesem Zusammenhang sind die §§ 73, 80, 81 IRG von besonderer Bedeutung.

Gegen eine Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls hat sich ein Betroffener mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht gewendet und darum ersucht, eine von einem deutschen Gericht (OLG) bestätigte Auslieferung für unzulässig zu erklären, weil folgende Grundrechte verletzt worden seien:

  • Art. 16 Abs. 2 GG (Auslieferungsverbot)

  • Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie)

  • Art. 103 Abs. 2 GG (Rückwirkungsverbot)

Außerdem trug der Beschwerdeführer vor, dass es sowohl dem deutschen Europäischen Haftbefehlsgesetz als auch dem Rahmenbeschluss des Rates an der demokratischen Legitimation fehle. Das Parlament habe nicht darüber entscheiden können, so der Beschwerdeführer, dass deutsche Bürger für Verhaltensweisen mit Kriminalstrafe belegt werden, die nach deutschem Recht straflos sind.

Um welche Straftaten es sich im Einzelnen handelt, die einen Europäischen Haftbefehl bewirken können, kann dem Rahmenbeschluss der Europäischen Union zum Europäischen Haftbefehl entnommen werden, der in den Ländern der EU umzusetzen ist.

Der EU-Haftbefehl soll das Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinfachen und verkürzen. Er erspart den Mitgliedstaaten mit einer so genannten »Positivliste« bei über 30 Deliktgruppen die aufwendige Prüfung, ob die Tat in beiden Staaten strafbar ist. Zurzeit prüft der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, ob der seit August 2004 geltende EU-Haftbefehl Grundrechte verletzt und ob der Bundestag auch eventuell verfassungswidrige Vorgaben der EU für die Strafverfolgung umsetzen muss.

Im Rahmen eines Eilverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht am 24. November 2004 die Übergabe eines Beschwerdeführers an spanische Strafverfolgungsbehörden im Eilverfahren einstweilen ausgesetzt (BVerfG - 2 BvR 2236/04).

[Nichtigkeit des Europäischen Haftbefehlgesetzes:] Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 18. Juli 2005 das Europäische Haftbefehlsgesetz für nichtig erklärt (BVerfG - 2 BvR 2236/04). »Das Gesetz greife,« so die Verfassungsrichter, »unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 GG) ein, da der Gesetzgeber die ihm durch den Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl eröffneten Spielräume nicht für eine möglichst grundrechtsschonende Umsetzung des Rahmenbeschlusses in nationales Recht ausgeschöpft habe.«

Die Richter stellten fest, dass das Europäische Haftbefehlsgesetz nichtig sei, und forderten den Gesetzgeber auf, das Gesetz neu zu regeln. »Solange der Gesetzgeber keine neue gesetzliche Regelung geschaffen habe«, so die Karlsruher Richter, »sei die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht möglich.«

Auslieferungen können zurzeit nur auf der Grundlage des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Europäischen Haftbefehlsgesetzes erfolgen.

13 Einlieferung ins Polizeigewahrsam

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Soll eine verhaftete oder vorläufig festgenommene Person dem Richter vorgeführt werden, ist sie in der Regel vorübergehend in das Polizeigewahrsam einzuliefern.

Das Polizeigewahrsam ist keine Vollzugsanstalt, jedoch handelt es sich um gesicherte Räume, in denen vorübergehend Personen verwahrt werden können, deren Festnahme, Verhaftung oder Gewahrsamnahme angeordnet worden ist.

[Gewahrsamsfähigkeit:] In das Polizeigewahrsam dürfen grundsätzlich nur Personen eingeliefert werden, die gewahrsamsfähig sind.

Diese Verpflichtung folgt aus den Polizeigesetzen iVm den Polizeigewahrsamsordnungen.

Bestehen Zweifel an der Gewahrsamsfähigkeit, ist eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Wird die Gewahrsamsfähigkeit bestätigt, darf die Person eingeliefert werden. Wird die Gewahrsamsfähigkeit nicht bestätigt, darf die Person nur eingeliefert werden, wenn im Gewahrsam eine ärztliche Betreuung, etwa durch einen Polizeiarzt, erfolgen kann. Ist auch das nicht möglich, muss notfalls die Person in ein Krankenhaus eingewiesen und dort von der Polizei bewacht werden, bis die Justiz die Person übernimmt.

Selbstverständlich ist dafür Sorge zu tragen, dass eine in das Polizeigewahrsam eingelieferte Person benötigte Medikamente erhält. Suizidgefährdete Personen sind besonders zu bewachen.

Notfalls sind sie unter Dauerbewachung zu stellen.

Kommt es zu Störfällen, ist sofort ein Notarzt hinzuzuziehen. Die Sanitätskenntnisse der Polizei reichen nicht aus, um die Frage der Gewahrsamsfähigkeit hinreichend sicher beurteilen zu können.

Mit der Gesundheit von Straftätern darf nicht leichtfertig umgegangen werden, insbesondere dann nicht, wenn sie unter Alkoholeinfluss oder unter dem Einfluss von Rausch- oder Betäubungsmitteln stehen. Im Zweifel ist ein Arzt hinzuziehen oder die Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen.

Eingelieferte Personen sind regelmäßig zu kontrollieren. Die Kontrollzeiten sind zu dokumentieren.

[Beschränkungen im Polizeigewahrsam:] Sobald die Polizei eine Freiheitsentziehung anordnet, befindet sich die Person in einem besonderen unfreiwillig begründeten Gewaltverhältnis. Auch innerhalb solcher Gewaltverhältnisse gilt, dass Rechtseingriffe nur aufgrund eines Gesetzes zulässig sind. Gesetzliche Vorschriften in diesem Sinne sind die Polizeigesetze.

So bestimmt z.B. § 37 Abs. 3 PolG NRW (Behandlung festgehaltener Personen), dass festgehaltenen Personen nur solche Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordern.

Wortgleiche Regelungen enthalten auch andere Polizeigesetze.

Welche Beschränkungen im Einzelnen für erforderlich gehalten werden, ist in NRW in der Gewahrsamsordnung geregelt.

In der Gewahrsamsordnung wird im Einzelnen geregelt, welche Beschränkungen der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordern.

Folgende Regelungen sind u. a. in der Gewahrsamsordnung enthalten:

  • Durchsuchung

  • Abgabe von Gegenständen

  • Rauchen

  • Alkoholgenuss

  • Gewahrsamsfähigkeit

  • Verpflegung

  • Körperpflege

  • Arbeiten

  • Aufenthalt im Freien

  • Zuwendungen

  • Besuche

  • Verkehr mit Verteidiger

  • Kontrollzeiten

  • Belegung

  • Todesfälle

  • Ausstattung des Gewahrsams

  • Vernehmungen u. a.

Die Gewahrsamsordnungen sind allgemeine Verwaltungsvorschriften. Für die Beamten enthalten sie verbindliche Auslegungs- und Ermessensrichtlinien.

14 RiStBV

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Für die Polizei haben die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) keine rechtlich bindende Wirkung, weil sie vornehmlich für die Staatsanwaltschaft bestimmt sind. Wegen der Justizförmigkeit von Strafverfahren sollten die für die StA geltenden Regelungen der RiStBV jedoch auch von der Polizei beachtet werden.

Im Übrigen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft nicht nur sinnvoll, sondern geboten.

Insoweit liegt es im Interesse des gemeinsamen Strafverfolgungsauftrages, die Regelungen der RiStBV auch im Rahmen polizeilicher Ermittlungen anzuwenden, soweit das sachgerecht ist.

[Hinweis:] Die RiStBV enthalten keine Regelungen, die sich direkt an die Polizei wenden, wohl aber viele Hinweise darauf, welche staatsanwaltschaftlichen Vorgaben und Weisungen von der Polizei zu befolgen sind.

[Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten:] In diesem Zusammenhang sind die Nummern 13 und 14 der RiStBV einschlägig. Sie machen deutlich, welche personenbezogenen Daten über Beschuldigte im Rahmen eines Strafverfahrens von den Strafverfolgungsbehörden zu ermitteln sind, wenn das erforderlich ist.

13 RiStBV
Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten

(1) Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, besonders die richtige Schreibweise seines Familien- und Geburtsnamens, sein Geburtstag und Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit, sind sorgfältig festzustellen; führt er einen abgekürzten Vornamen, so ist auch der volle Vorname anzugeben. Bei Ausländern sind die Passnummer und die Namen der Eltern (einschließlich deren Geburtsnamen) festzustellen. Wird bei einer Vernehmung auf die Angaben zur Person in einer früheren polizeilichen Vernehmung verwiesen, so sind diese mit dem Beschuldigten im Einzelnen durchzusprechen und, wenn nötig, zu ergänzen. Können die Eintragungen im Bundeszentralregister für die Untersuchung von Bedeutung sein und ist eine Registerauskunft bei den Akten, so ist der Beschuldigte auch hierüber zu vernehmen. Bestreitet er, die in der Auskunft genannte Person zu sein, oder behauptet er, die Eintragungen seien unrichtig, so ist auch dies in die Niederschrift aufzunehmen.

(2) Der Beschuldigte soll ferner befragt werden, ob er sozialleistungsberechtigt ist (Angaben über Rentenbescheid, Versorgungsbescheid, Art der Verletzung), ob er Betreuungen, Vormundschaften oder Pflegschaften führt, ob er die Erlaubnis zum Führen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, eine gewerbliche Erlaubnis oder Berechtigung, einen Jagd- oder Fischereischein, eine waffen- oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung, ein Schiffer- oder Lotsenpatent besitzt (Angabe der ausstellenden Behörde und der Nummer des Ausweises), ob er für die laufende oder für die nächste Wahlperiode als Schöffe gewählt oder ausgelost ist (Angabe des Ausschusses nach § 40 GVG) und ob er ein richterliches oder ein anderes Ehrenamt in Staat oder Gemeinde ausübt.

(3) Ist der Beschuldigte ein Soldat der Bundeswehr, so sind der Dienstgrad, der Truppenteil oder die Dienststelle sowie der Standort des Soldaten festzustellen. Bei Reservisten der Bundeswehr genügt die Angabe des letzten Dienstgrades.

(4) Besteht Fluchtgefahr, so ist festzustellen, ob der Beschuldigte einen Pass oder einen Personalausweis besitzt.

(5) Nach dem Religionsbekenntnis darf der Beschuldigte nur gefragt werden, wenn der Sachverhalt dazu Anlass gibt.

(6) Die Angaben des Beschuldigten sind, soweit veranlasst, nachzuprüfen; wenn nötig, ist eine Geburtsurkunde anzufordern.

14 RiStBG
Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

(1) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind aufzuklären. Es ist festzustellen, welchen Beruf der Beschuldigte erlernt hat und welchen er ausübt (Angabe des Arbeitgebers). Bei verheirateten Beschuldigten ist auch der Beruf des Ehegatten, bei Minderjährigen auch der der Eltern anzugeben. Es ist ferner zu ermitteln, wie viel der Beschuldigte verdient, welche anderen Einkünfte, z.B. Zinsen aus Kapital, Mieteinnahmen er hat, ob er Grundstücke oder anderes Vermögen besitzt und welche Umstände sonst für seine Zahlungsfähigkeit von Bedeutung sind. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte befragt werden, ob er die Finanz- und Steuerbehörden ermächtigt, den Justizbehörden Auskunft zu erteilen. Dabei kann er auch darauf hingewiesen werden, dass seine Einkünfte, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes geschätzt werden können (§ 40 Abs. 3 StGB).

(2) Ist der Beschuldigte erwerbslos, so ist zu ermitteln, wie viel Unterstützung er erhält und welche Kasse sie zahlt.

(3) Bestehen gegen die Angaben des Beschuldigten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse Bedenken oder wird vermutet, dass sie sich nachträglich wesentlich geändert haben, so kann sich der Staatsanwalt der Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 StPO) bedienen. In manchen Fällen wird es genügen, eine Auskunft des Gerichtsvollziehers oder des Vollziehungsbeamten der Justiz oder eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts einzuholen. Ist es nicht vermeidbar, eine Polizei-, Gemeinde- oder andere Behörde um eine Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu ersuchen, so soll sich das Ersuchen möglichst auf bestimmte Fragen beschränken.

Der Text wurde der bundeseinheitlich geltenden Fassung entnommen, die von den Ländern durch eine Vielzahl von Erlassregelungen geändert wurden. [En07]

Ende des Kapitels

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§ 127 StPO (Vorläufige Festnahme)
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15 Quellen

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Endnote_01
Rechtswidrige Identitätsfeststellung
Redaktioneller Leitsatz:
Wenn der Festgehaltene einen Lichtbildausweis bei sich führt, ist das Festhalten zur Identifizierung verfassungswidrig.
https://www.jurion.de/Urteile/BVerfG/1992-01-27/2-BvR-658_90
Aufgerufen am 07.05.2015
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Endnote_02
Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises
BVerfG vom 27.01.1992 - 2 BvR 658/90
Festhalten zur ID-Feststellung dadurch verfassungswidrig
https://www.jurion.de/Urteile/BVerfG/1992-01-27/2-BvR-658_90
Aufgerufen am 07.05.2015
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Endnote_03
Umfang einer Identitätsfeststellung
VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 14.12.2010 - 1 S 338/10
http://polizeirecht.rav.de/index.php?sent=detail&id=97&t=e
Aufgerufen am 07.05.2015
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Endnote_04
Umfang einer Identitätsfeststellung
BVerfG, Beschluss vom 27.01.1992 - 2 BvR 658/90
http://www.migrationsrecht.net/bverfg-2-bvr-658/
90-beschluss-vom-27.01.1992/dokument-ansehen.html
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Endnote_05
Rechtswidriges Festhalten bei festgestellter Identität
BVerfG, Beschluss vom 27.01.1992 - 2 BvR 658/90
http://www.migrationsrecht.net/bverfg-2-bvr-658/
90-beschluss-vom-27.01.1992/dokument-ansehen.html
Aufgerufen am 07.05.2015
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Endnote_06
Dringender Tatverdacht
SK-StPO II
Paeffgen, § 112 StPO - Seite 710 Rn. 9
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Endnote_07
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
in der bundeseinheitlich geltenden Fassung
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01011977_420821R5902002.htm
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