01 Allgemeines
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Einschlägige Befugnis für die
Postbeschlagnahme ist
§ 99 StPO (Postbeschlagnahme). Zur
Anordnung einer Postbeschlagnahme ist nur der Richter, bei Gefahr im
Verzug auch die StA befugt,
§ 100 StPO (Verfahren bei
Postbeschlagnahme).
Die Polizei kann eine Postbeschlagnahme nicht anordnen.
[Begriffsdefinition:] Unter
einer Postbeschlagnahme ist die Weisung an ein Postunternehmen zu
verstehen, bereits vorliegende oder künftig zu erwartende Postsendungen
und Telegramme oder einzelne von ihnen auszusondern und auszuliefern.
Fraglich ist, ob die Bestimmung auch auf elektronische Postsendungen
(E-Mail), Anwendung findet.
[Postunternehmen:] Dazu
zählen alle öffentliche und private Unternehmen zur Beförderung und
Zustellung von Briefen, Paketen, Postsendungen etc. In Anlehnung an die
Rechtssprechung des BGH können auf der Grundlage von § 99 StPO
auch Mails und andere Informationen, die sich im
Gewahrsam eines Providers befinden, beschlagnahmt werden.
[E-Mail ist noch beim
Provider:] In Anlehnung an den Beschluss des BGH 1 Str 76/09 vom 31.
März 2009 können E-Mails, die sich noch beim E-Mail-Provider befinden,
unter den Voraussetzungen des
§ 99 StPO (Postbeschlagnahme)
sichergestellt bzw. beschlagnahmt und mit der Herausgabepflicht nach
§ 95 Abs. 2 StPO
(Herausgabepflicht) in amtliche Verwahrung genommen (beschlagnahmt)
werden.
Im Beschluss des BGH heißt es im
Leitsatz:
»Die
Sicherstellung von E-Mails beim E-Mail-Provider ist entsprechend den
Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach §
95 Abs. 2 StPO anzuordnen.« [En01] 1
[Facebook-Konten:] Auch auf
Facebook-Konten findet
§ 99 StPO (Postbeschlagnahme) unter
gewissen Voraussetzungen Anwendung.
Dazu später mehr, siehe Randnummer 06.
[E-Mail:] Soweit sich die
E-Mails bereits auf dem Computer des Empfängers befinden, gelten die
gleichen Regeln, wie das für bereits erhaltene Briefen der Fall ist. Das
heißt: Mails, die auf dem Computer des Beschuldigten abgerufen und
gespeichert wurden, können, wie bereits erhaltene Briefe, nur im Rahmen
einer Durchsuchung auf der Grundlage von
§ 94 StPO
(Sicherstellung von Beweisgegenständen) beschlagnahmt werden. Für die
Durchsicht solcher »Papiere« ist
§ 110 StPO (Durchsicht von
Papieren und elektronischen Speichermedien) einschlägig.
02 § 99 StPO -
Tatbestandsmerkmale
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Beschlagnahmt werden können
Briefe, Sendungen, E-Mail und andere an den Beschuldigten gerichtete
Nachrichten.
Die Postbeschlagnahme selbst ist
als eine Weisung zu verstehen, die sich an ein Postunternehmen bzw. an
ein Telekommunikationsunternehmen richtet, bereits vorliegende oder die
künftig zu erwartende Postsendungen, E-Mails etc. den
Strafverfolgungsbehörden zu übergeben.
[Beschuldigter:] Dieses
Individualisierungsmoment ergibt sich unmittelbar aus
§ 99 StPO
(Postbeschlagnahme). Beschuldigter ist nur der Tatverdächtige, gegen den
das Verfahren als Beschuldigten betrieben wird (BGH 10, 8, 12; 34, 138,
140). Die Beschuldigteneigenschaft kann nur ein Willensakt der
zuständigen Strafverfolgungsbehörde erwirken, denn der Tatverdacht für
sich allein begründet weder die Beschuldigteneigenschaft, noch zwingt er
ohne Weiteres zur Einleitung von Ermittlungen.
Nur wenn Ermittlungen aufgrund
einer Strafanzeige geführt werden, muss der Verdächtige immer als
Beschuldigter behandelt werden. Ansonsten kommt es auf die Stärke des
Tatverdachts an (BGH 37, 48).
Nachzuweisen sind Tatsachen, die
auf eine naheliegende Möglichkeit der Täterschaft oder Teilnahme
schließen lassen. Der Verfolgungsbehörde steht insoweit ein
Beurteilungsspielraum zu (Kleinknecht/Meyer-Goßner - StPO, 43. Auflage,
S. 15, Rn. 76/77).
Beschuldigter im Sinne des
§ 99 StPO
(Postbeschlagnahme) ist derjenige, gegen den auf Grund zureichender
tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von
§ 152 StPO (Offizial- und
Legalitätsprinzip) ermittelt wird.
[Verpflichteter zur
Herausgabe:] Zur Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände sind
diejenigen privaten oder öffentlichen Unternehmen verpflichtet, in deren
Gewahrsam sich die an den Beschuldigten gerichteten Briefe,
Sendungen, E-Mail oder andere Nachrichten befinden. Das gilt sowohl
für Nachrichten, die an den Beschuldigten gerichtet sind als auch für vom
Beschuldigten selbst stammende Sendungen.
[Gewahrsam:] Gewahrsam im
Sinne von
§ 99 StPO
(Postbeschlagnahme) ist das tatsächliche
Herrschaftsverhältnis, bzw. die tatsächliche Verfügungsmacht über das in
amtliche Verwahrung zu nehmende »Beweismittel«. Dieses
Herrschaftsverhältnis besteht bei einem Unternehmen, das z.B. Briefe und
Pakete befördert so lange, wie das für die Zustellung erforderlich ist.
Im Gegensatz dazu werden Sendungen, die z.B. bei Facebook an einen
Beschuldigten gerichtet sind oder von ihm versandt werden, dort
möglicherweise dauerhaft vorgehalten.
Festzustellen ist, dass sich
solche Nachrichten bei Providern so lange in deren Gewahrsam befinden,
wie sie dort gespeichert sind.
[Beweismittel:] Eine
Postbeschlagnahme auf der Grundlage von § 99 StPO kommt nur dann in
Betracht, wenn es sich bei der in amtliche Verwahrung zu nehmende
Nachricht um ein Beweismittel handelt. Fehlt es der Nachricht an dieser
Eigenschaft, kommt eine Postbeschlagnahme nicht in Betracht.
[Tatsachen, dass Inhalte von
Bedeutung:] Im Zusammenhang mit der Erwirkung einer richterlichen
Anordnung ist der Nachweis zu führen, dass die Inhalte der in amtliche
Verwahrung zu nehmenden Nachrichten für das Verfahren als Beweismittel
von Bedeutung sind. Im Hinblick auf die Schwere des durch eine
Postbeschlagnahme verbundenen Grundrechtseingriffs muss der Nachweis auf
Tatsachen beruhen und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sein.
[Verhältnismäßigkeit:]
Die Begründung der Verhältnismäßigkeit macht es erforderlich, die
Schwere des Grundrechtseingriffs insbesondere in Bezug zur jeweiligen
Anlass-Straftat zu setzen. Auch wenn die StPO (§ 99 und § 100 StPO)
hinsichtlich der Beschlagnahme von Beweismitteln diesbezüglich keine
besonderen Vorgaben enthält, kommen nach der hier vertretenen
Rechtsauffassung für eine Postbeschlagnahme nur solche Delikte in
Betracht, die im
§ 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung)
aufgelistet sind.
03 § 100 StPO -
Anordnung der Postbeschlagnahme
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Zur Anordnung einer
Postbeschlagnahme (§ 99 StPO) ist nur der Richter, bei Gefahr im Verzug
auch die StA befugt.
Eine Postbeschlagnahme, die auf
einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung beruht, ist innerhalb von 3
Tagen richterlich zu bestätigen. Der Tag der Anordnung zählt bei der
Frist im Sinne von
§ 42 StPO (Fristenberechnung) nicht mit.
»Inhaltlich muss die Anordnung
erkennen lassen, von wem sie stammt und dass sie in einem Ermittlungs-
oder Strafverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten erlassen wurde.
Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des
§ 99 StPO
(Postbeschlagnahme) brauchen nicht dargelegt zu werden.« [En02]
2
Die Öffnung der ausgelieferten
Gegenstände steht dem Richter zu. Es kann diese Befugnis der
Staatsanwaltschaft übertragen, soweit dies erforderlich ist, um den
Untersuchungserfolg nicht durch Verzögerung zu gefährden.
Erfolgt solch eine Übertragung
nicht, sind beschlagnahmte Gegenstände dem Gericht zur Öffnung
vorzulegen.
Hinsichtlich weiterer zu
beachtender Formvorschriften ist
§ 100 StPO (Verfahren bei der
Postbeschlagnahme) einschlägig.
[Hinweis:] Bei der
Durchsicht der E-Mails geht der BGH seit 2009 davon aus, dass eine
Postbeschlagnahme und ein sich daraus ergebender Herausgabeanspruch, auf
der Grundlage von
§ 95 StPO (Herausgabepflicht) sich auch gegen
Provider richten kann, der Polizei aber nicht die Befugnis übertragen
werden darf, vorgehalten Mails einer Sichtung zu unterziehen. [En03]
3
[Grobe Sichtung durch Polizei
zulässig:] Drei Monate später stellte das BVerfG fest, dass bei der
Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des
Providers auch
§ 110 StPO (Durchsicht von Papieren und
elektronischen Speichermedien) anzuwenden ist.
Daraus ergibt sich das
Recht einer »groben Sichtung« durch die Behörde, die mit der
Durchführung der Beschlagnahme beauftragt ist. Das ist in der Regel die
Polizei.
Im Beschluss heißt es:
[Rn. 88:] Das
Verfahrensstadium der Durchsicht gemäß § 110 StPO ist der endgültigen
Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (...).
Es
entspricht dem Zweck des § 110 StPO, im Rahmen des technisch Möglichen
und Vertretbaren lediglich diejenigen Informationen einem dauerhaften
und damit vertiefenden Eingriff zuzuführen, die verfahrensrelevant und
verwertbar sind. Während das Verfahren der Durchsicht auf der Grundlage
der vorläufigen Sicherstellung zum Zweck der Feststellung der
potenziellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit auf die Vermeidung
eines dauerhaften und umfassenden staatlichen Zugriffs nebst den hiermit
verbundenen Missbrauchsgefahren abzielt, würde bei einer endgültigen,
bis zum Verfahrensabschluss wirkenden Beschlagnahme des gesamten
E-Mail-Bestands der staatliche Zugriff zeitlich perpetuiert und damit
erheblich intensiviert.
[En04] 4
04 Postsendungen
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Mit den Anforderungen, die
anlässlich der Beschlagnahme von Postsendungen zu beachten sind, hatte
sich das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 30.07.2010 - (1) 2 StE
2/08 - 2 (21/08), zu befassen.
[Anlass:]
Im Anschluss an einen Brandanschlag auf zwei Einsatzfahrzeuge der
Berliner Polizei ging die Polizei, wie bei vorausgegangenen Anschlägen,
davon aus, dass auch die aktuellen Anschläge von einer militanten Gruppe
verübt worden waren, die in der Vergangenheit entsprechende
»Bekennerschreiben« an verschiedene Tageszeitungen verschickt hatten.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts erließ daraufhin der BGH einen
Postbeschlagnahmebeschluss auf der Grundlage von
§§ 99, 100 StPO. Danach
sollten etwaige Bekennerschreiben zu den Anschlägen vor deren
Auslieferung durch die Deutsche Post AG sichergestellt und einer
daktyloskopischen sowie serologischen Untersuchung unterzogen werden,
bevor das Spurenbild der Täter durch andere bei der Brieföffnung in den
Verlagen entstehende Spuren überlagert werden konnte. Außerdem sollten
die Ermittlungsbehörden zu einem möglichst frühen Zeitpunkt vom Inhalt
der Bekennerschreiben Kenntnis erhalten und in die Lage versetzt werden
zu ermitteln, in welchem Bezirk die Schreiben aufgegeben wurden.
Rechtslage?
Das Kammergericht bestätigte die
Rechtmäßigkeit des Postbeschlagnahmebeschlusses.
In der Begründung heißt es:
[Rn. 20:] »Die
Postbeschlagnahme, d.h. die Weisung an ein Postunternehmen, die bereits
vorliegenden und/oder die künftig zu erwartenden Postensendungen oder
einzelne von ihnen auszusondern und auszuliefern (...), hatte im
verfahrensgegenständlichen Fall ihre Rechtsgrundlage in § 99 Satz 2
StPO.«
[Rn. 21:] »Nach
§ 99 StPO ist die Beschlagnahme von Postsendungen zulässig, die sich im
Gewahrsam von Personen und Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig
Postdienste erbringen, und bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu
schließen ist, dass sie von dem Beschuldigten herrühren und dass ihr
Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat. Diese Voraussetzungen lagen
im Zeitpunkt der richterlichen Anordnung vor.«
[Rn. 22:] »§ 99 StPO setzt
als wesentliches Individualisierungsmoment, welches die Maßnahme von
einer (unzulässigen) allgemeinen Postkontrolle durch den Staat
unterscheidet, ein bestimmtes Ermittlungsverfahren gegen einen
bestimmten Beschuldigten voraus (...).«
Diesbezüglich heißt es in dem
Beschluss:
»Das Verfahren wurde gegen mehrere
namentlich bekannte Beschuldigte wegen des Verdachts der Mitgliedschaft
in einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung geführt. Es
bestand der begründete Verdacht, dass die unbekannten Täter des
Anschlags diesen als mitgliedschaftlichen Betätigungsakt der »militanten
gruppe« (mg) ausgeführt hatten.
Dass die Täter des Anschlags noch
unbekannt waren und ihre Identität erst durch die Postbeschlagnahme
aufgedeckt werden sollte, ist für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ohne
Belang (...).«
[Rn. 23:] »Es lagen
Tatsachen vor, die den Schluss zuließen, dass die erwarteten
Postsendungen von den Beschuldigten herrührten und dass ihr Inhalt für
die Untersuchung von Bedeutung sein würde.«
»Höhere Anforderungen zu stellen«,
so die Richter, »wäre nicht sachgerecht. Denn an das Vorliegen der
Voraussetzungen von Ermittlungsmethoden, die von der Strafprozessordnung
grundsätzlich zugelassen sind, dürfen keine unrealistisch hohen
Anforderungen geknüpft werden, da sie ansonsten nicht angewandt werden
können. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Anhalt, dass an die in § 99 StPO
gemeinten Schlussfolgerungen besonders hohe Anforderungen zu stellen
sind oder sogar eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür zu
fordern wäre, dass die zu umschreibenden Postsendungen von bestimmten
Beschuldigten stammen. Das Gegenteil ist der Fall, siehe § 100 Abs. 5
StPO.«
[Rn. 24:] »Die danach
notwendige, aber auch ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Herkunft
und die Beweisbedeutung der erwarteten Postsendungen war hier gegeben.
Die »militante gruppe« (mg) hatte in der
Vergangenheit ihre Bekennerschreiben in einem auf die Anschläge
unmittelbar folgenden Zeitraum mit der Post an verschiedene Berliner
Tageszeitungen versandt, darunter die von den Antragstellern
herausgegebenen. Dabei hatte sie regelmäßig weiße Briefumschläge des
Formats C6 mit selbstklebenden Briefmarken verwendet, auf den Umschlägen
keinen Absender angegeben und die Adresse der Berliner Tageszeitungen
mittels selbstgedruckter, ausgeschnittener Aufkleber angebracht. Die
Postsendungen waren in den letzten beiden Jahren hauptsächlich im
Briefzentrum 10 in Berlin abgestempelt worden. Aus dem Zusammenhang von
in der Vergangenheit verübten Brandanschlägen, die jeweils ein ähnliches
Vorgehen zeigten, dem Umstand, dass sich die »militante
gruppe« (mg) danach in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu
diesen Anschlägen bekannte, und dem Umstand, dass sie hierbei regelmäßig
die Briefe mit vergleichbaren Umschlägen und mit vergleichbaren
Adressfeldern sowie ohne Absenderangabe ausstattete, ließ sich ohne
weiteres schlussfolgern, dass mit einem entsprechenden Vorgehen auch bei
dem in der Nacht zum 18. Mai 2007 verübten Brandanschlag zu rechnen war
und dass den zu einem möglichst frühen Zeitpunkt sicherzustellenden
Bekennerschreiben Beweisbedeutung zukam.«
[Rn. 25:] »Der Beschluss
muss die der Postbeschlagnahme unterliegenden Sendungen so genau
bezeichnen, dass für die vollziehende Stelle keine Zweifel über den
Umfang der Beschlagnahme entstehen können (...).«
Diesbezüglich heißt es im
Beschluss:
Da der Beschlusstenor und die
Gründe eine Einheit bilden, ergibt sich jedoch aus der Gesamtschau
zweifelsfrei, nach welchen weiteren Merkmalen die Briefe durch die Post
AG auszusondern waren. [En05] 5
[Ergebnis:] Die
richterliche Anordnung war aufgrund des
§ 99 StPO
(Postbeschlagnahme) gerechtfertigt
und auch verhältnismäßig.
[Hinweis:] »Postsendungen,
die der Beschlagnahme unterliegen, dürfen grundsätzlich nur von den
Postunternehmen anhand der im anordnenden Beschluss festgelegten
Kriterien aus der Gesamtmenge der zu befördernden Post aussortiert
werden. Die Mitwirkung der Strafverfolgungsbehörden auf dieser Stufe ist
jedenfalls dann rechtswidrig, wenn es zum Aussortieren keines besonderen
kriminalistischen Sachverstands bedarf und die Sendungen nach rein
postalischen Gesichtspunkten von den Postunternehmen ausgesondert werden
können.« [En06] 6
05 E-Mail beim
Provider
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Bereits 2009 hat der BGH die
Rechtsauffassung vertreten, dass die Beschlagnahme von E-Mails beim
Provider auf der Grundlage von
§ 99 StPO (Postbeschlagnahme) zulässig ist und zwar
unabhängig davon, ob die Mails bereits vom Empfänger gelesen wurden oder
nicht.
Einschlägige Rechtsgrundlage für
die Beschlagnahme von E-Mails beim Provider ist das »normale«
Beschlagnahmerecht der §§ 94 ff. StPO iVm § 99 StPO (Postbeschlagnahme)
in dem die Voraussetzung für solch eine Beschlagnahme geregelt sind.
Aus
§ 99 StPO
(Postbeschlagnahme)
ergeben sich zwei Einschränkungen:
-
Die Anordnung darf nur im
förmlichen Ermittlungsverfahren getroffen werden und nicht schon im
Vorermittlungsverfahren, weil sie sich ausdrücklich gegen einen -
auch noch unbenannten - Beschuldigten richten muss.
-
Die Anordnung hat gemäß
§ 100
StPO (Verfahren bei der Postbeschlagnahme) durch einen Richter zu
erfolgen. Bei Gefahr im Verzug kann auch der StA eine
Postbeschlagnahme anordnen.
Allein schon die systematische
Zuordnung zum »einfachen« Beschlagnahmerecht schließt weitere
Beschränkungen im Hinblick auf
§ 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung) aus. Diesbezüglich heißt es
in einem Beschluss des BGH aus dem Jahre 2009 auf Seite 3:
»Für die im
Postfach beim E-Mail-Provider abgespeicherten E-Mails, ob bereits
gelesen oder noch ungelesen, bedurfte es auch nicht der Voraussetzungen
des
§ 100a StPO, denn während der möglicherweise auch nur
Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des
Mail-Providers ist kein Telekommunikationsvorgang (mehr) gegeben.«
[En07] 7
Die Sicherstellung von E-Mails
beim E-Mail-Provider, so die Richter des BGH, ist entsprechend den
Voraussetzungen des § 99 StPO mit der Herausgabepflicht nach
§ 95 Abs. 2
StPO anzuordnen.
In der Begründung heißt es:
[Seite 3:] Vielmehr ist die
Beschlagnahme von E-Mails bei einem E-Mail-Provider, welche dort bis zu
einem ersten oder weiteren Aufruf abgespeichert sind, auch unter
Berücksichtigung des heutigen Kommunikationsverhaltens in jeder Hinsicht
vergleichbar mit der Beschlagnahme anderer Mitteilungen, welche sich
zumindest vorübergehend bei einem Post- oder
Telekommunikationsdiensteleister befinden, bspw. von Telegrammen, welche
gleichfalls auf dem Telekommunikationsweg dorthin übermittelt wurden.
Daher können beim Provider gespeicherte, eingegangene oder
zwischengespeicherte, E-Mails - auch ohne spezifische gesetzliche
Regelung - jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 99 StPO
beschlagnahmt werden.
[Seite 4:] Für eine
Anwendung des § 99 StPO spricht auch die Neufassung des
§ 101 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 (BGBl I 3198),
wonach - anders als noch bei der früheren Rechtslage - nun auch für
diese Maßnahmen ausdrücklich eine Benachrichtigungspflicht festgelegt
ist. Zudem können die Betroffenen nachträglichen Rechtsschutz begehren
(§ 101 Abs. 7 StPO). [En08] 8
[Position des BVerfG:] Mit
Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 hat das BVerfG entschieden,
dass die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver
des Providers sich am Grundrecht auf Gewährleistung des
Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG zu orientieren hat, jedoch
die
§§ 94 ff. StPO den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, die
an eine gesetzliche Ermächtigung für solche Eingriffe in das
Fernmeldegeheimnis zu stellen sind.
Im Hinblick auf die
Postbeschlagnahme heißt es in dem Beschluss:
[Rn. 57:] § 94 StPO kann
ohne Verfassungsverstoß als Ermächtigung auch zu Eingriffen in Art. 10
Abs. 1 GG verstanden werden (...). Aus der systematischen Stellung von §
94 StPO und den Vorschriften über die Postbeschlagnahme (§ 99 StPO), die
Überwachung der Telekommunikation (§ 100a StPO) und die Erhebung und
Auskunftserteilung über Verkehrsdaten (§ 100g StPO) ist nicht der
Schluss auf ein gesetzgeberisches Regelungskonzept zu ziehen, wonach nur
aufgrund von § 99,
§ 100a und § 100g StPO in Art. 10 GG eingegriffen
werden könnte.
Alle genannten Vorschriften befinden sich im 8. Abschnitt
des Ersten Buches der Strafprozessordnung.
In
diesem Abschnitt befinden sich auch Regelungen über den maschinellen
Abgleich und die Übermittlung personenbezogener Daten (§ 98a StPO),
Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen wie die Herstellung von
Bildaufnahmen und die Verwendung technischer Mittel für
Observationszwecke (§ 100h StPO), das Abhören und Aufzeichnen des nicht
öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb (§ 100c StPO) und außerhalb (§
100f StPO) von Wohnungen, den Einsatz so genannter »IMSI-Catcher«
(§ 100i StPO), die Durchsuchung (§§ 102 ff.), den Einsatz verdeckter
Ermittler
(§ 110a StPO), die Einrichtung von Kontrollstellen an
öffentlich zugänglichen Orten
(§ 111 StPO), die vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) sowie Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe
und Rückgabe von Gegenständen einschließlich des dinglichen Arrests und
der Vermögensbeschlagnahme
(§§ 111b ff. StPO).
Diese Aneinanderreihung
unterschiedlicher Maßnahmen legt nicht den Schluss nahe, der Gesetzgeber
habe Eingriffe in Art. 10 GG nur aufgrund von § 99, § 100a und
§ 100g
StPO zulassen wollen.
Auch die Gesetzesmaterialien
enthalten keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber
bei der Schaffung dieser Vorschriften von abschließenden Regelungen in
Bezug auf Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
ausgegangen ist. Nach Wortlaut, Systematik und Zweck handelt es sich bei
den
§§ 94 ff. StPO um Vorschriften über unterschiedliche
strafprozessuale Maßnahmen, deren Anwendungsbereiche nicht durchgehend
jeweils in spezifischer Weise auf die Reichweite spezieller Grundrechte
abgestimmt sind. [En09] 9
[Fazit:] Soweit die
Beschlagnahme von E-Mail beim Provider auf der Grundlage von § 99 StPO
(Postbeschlagnahme) iVm 100 StPO (Verfahren bei der Postbeschlagnahme)
angeordnet wird, wird dadurch die Anwendbarkeit der §§ 94 ff. StPO nicht
in Frage gestellt.
06 Facebook
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In Anlehnung an einen Beschluss
des BGH aus dem Jahre 2009 ist davon auszugehen, dass auch Einträge bei
Facebook, die dort in Chats oder auf einem Nutzerkonto bei einem
Provider vorgehalten werden, im Wege der Postbeschlagnahme auf der
Grundlage von
§ 99 StPO (Postbeschlagnahme) in amtliche Verwahrung
genommen werden können.
In dem Beschluss des BGH heißt es
u.a.:
»Für die im
Postfach beim E-Mail-Provider abgespeicherten E-Mails, ob bereits
gelesen oder noch ungelesen, bedurfte es auch nicht der Voraussetzungen
des
§ 100a StPO, denn während der möglicherweise auch nur
Sekundenbruchteile andauernden Speicherung in der Datenbank des
Mail-Providers ist kein Telekommunikationsvorgang (mehr)
gegeben.« [En10] 10
Diese Aussage lässt sich auch auf
bei Providern gespeicherte »andere Inhalte« in sozialen Netzwerken
anwenden.
Eine solche Rechtsanwendung liegt
dem Beschluss des AG Reutlingen vom 31.10.2011 - 5 Ds 43 Js 18155/10
zugrunde.
Das Amtsgericht hatte in einem
Strafverfahren wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl folgenden
Beschluss erlassen, der im Folgenden skizziert wird.
[Beschluss im Überblick:]
In dem Strafverfahren wird gemäß §§ 99, 100 Abs. 1, Abs. 3 S 2, §§ 162,
169 Abs. 1 S 2 StPO für die Zeit vom 01. Januar 2010 bis zum 30. Oktober
2011 die Beschlagnahme des beim Anbieter Fa. Facebook GmbH, Hamburg, mit
dem Dienst »Face-book.com« und »Facebook.de« (Provider) vorgehaltenen
und gespeicherten Facebook Benutzerkontos mit der Kennnummer 1234567?*.
-
die ein- und ausgehenden
elektronischen Nachrichten (»Messages«) und Chats des Angeklagten
nebst Attachments
-
die bereits in den jeweiligen
Postfächern und beim Anbieter »Facebook« unter dem Benutzerkonto
gespeicherte Informationen und Nachrichten (»Messages«) bzw.
»Chats«, gleichgültig, ob diese bereits einmal abgerufen worden sind
oder nicht,
sowie
-
alle dort als Entwürfe
gespeicherten oder für eine Absendung erst vorbereiteten Dateien,
Nachrichten (»Messages«) und »Chats«, die sich im Gewahrsam des
Providers befinden
sowie
-
die vollständigen Datensätze
(»Messages«, »Friends«, »Notes«, »Chats«, »E-Mails«), soweit diese
nicht öffentlich einsehbar sind, sowie sämtliche Lichtbilder,
ohne Wissen des Angeklagten
angeordnet.
Nicht der Beschlagnahme
unterliegen Nachrichten (»Messages«) und Chatnachrichten, welche
ersichtlich nicht an den Angeklagten gerichtet sind oder offensichtlich
zu diesem Strafverfahren keinen Bezug oder erkennbar religiöse Inhalte
haben.
[Anlass:]
Gegen den Angeklagten stand wegen Wohnungseinbruchsdiebstahl
(§ 244 Abs.
1 Nr. 3 StGB) und wegen Beihilfe zu dieser Straftat vor Gericht. Bei dem
Angeklagten handelte es sich um einen Intensivtäter. Sowohl der
Angeklagte als auch dessen Mittäter verfügten über Mitgliederkonten bei
Facebook, die sie nutzen, um ihr gemeinsames Vorgehen abzustimmen.
Außerdem bestand die Erwartung, dass bereits früher übersandte
Nachrichten und Chat-Mitteilungen über das Benutzerkonto des Angeklagten
ausgetauscht wurden und somit noch im Datenbestand des Providers
vorgehalten wurden. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde die
Beschlagnahme der beim Provider vorgehaltenen Datensätze richterlich
verfügt. Rechtslage?
Die Richter des AG Reutlingen
gingen davon aus, dass es sich bei der angeordneten Beschlagnahme um eine Maßnahme auf der Grundlage
von
§ 99 StPO (Postbeschlagnahme) handelte und nicht um eine
Eingriffsmaßnahme gemäß
§ 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung), weil die zu beschlagnahmenden
Messages und Chat-Unterhaltungen nicht mehr Gegenstand einer aktuell
andauernden Telekommunikation, sondern sich im Gewahrsam des
Providers - wenn auch nur für den Bruchteil einer Sekunde - befanden.
[Hinweis:] Dies betrifft
die Beschlagnahme von ein- und ausgehenden Mails, weil diese - wenn auch
nur für Sekunden oder Sekundenbruchteile - sich ausschließlich im
Gewahrsam des Providers befinden, bevor sie übermittelt werden, was
nicht mehr dem Postgeheimnis, sondern dem Fernmeldegeheimnis zuzuordnen
ist und somit nur auf der Grundlage von
§ 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung) zulässig wäre.
Mit anderen Worten:
Eine auf Sekundenbruchteile beschränkte Zwischenspeicherung beim
Provider ist für die Dauer dieser Zeit als Gewahrsam im Sinne von
§ 99 StPO (Postbeschlagnahme) anzusehen.
Erst auf dem Weg zum Empfänger - wenn sich die Nachricht im
Fernmeldenetz befindet - setzt das den Nachweis von
§ 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung) voraus.
Im Beschluss heißt es weiter:
[Beim Provider vorgehaltene
Datensätze:] Die beim Provider vorgehaltenen Daten, welcher das
Mitgliederkonto dem Nutzer zur Verfügung gestellt hat, sowie die dort
gespeicherten und sicherzustellenden »Messages und Chatnachrichten sind
insoweit einer Briefsendung oder einem Telegramm im Gewahrsam des
Postdienstleisters vergleichbar und damit in entsprechender Anwendung
der Voraussetzungen des § 99 StPO zu beschlagnahmen.«
»Private oder intime
»Tagebucheintragungen« ermöglicht der Anbieter Facebook nicht. Sämtliche
elektronischen Äußerungen sind prinzipiell und erkennbar stets für
Dritte, so auch den Anbieter zu kommerziellen Zwecken, zugänglich. Nicht
übersehen wird, dass der Angeklagte möglicherweise keine Möglichkeit
hat, die Nachrichten zu löschen. Anderseits hat er sich aus freien
Stücken dazu entschlossen, das seit längerer Zeit umstrittene und in der
öffentlichen Diskussion stehende Angebot der Fa. Facebook zu verwenden.«
[En11] 11
[Hinweis:] Im Zusammenhang
mit den Ausführungen in diesem Kapitel ist die Argumentation des AG
Reutlingen schlüssig und überzeugend. Unabhängig von den Voraussetzungen
des
§ 99 StPO (Postbeschlagnahme) würden in diesem Falle aber auch
Maßnahmen greifen, die auf der Grundlage von § 100a StPO
(Telekommunikationsüberwachung) möglich wären, denn auch auf der
Grundlage von § 100a Abs. 2 Nr. 1 j können richterliche Anordnungen
erlassen werden, die den Provider dazu verpflichten, die näher
bezeichneten Datensätze der Polizei zur Verfügung zu stellen.
07
Zusammenfassung
TOP
Die Postbeschlagnahme, die sich
traditionsgemäß an dem Vorstellungsbild der Deutschen Bundespost
als dem alleinigen Postunternehmen für die
Zustellung und Beförderung von Briefen, Paketen und sonstigen
Postsendungen orientierte, ist heute auch bei anderen Unternehmen
zulässig, die diese Dienstleistung erbringen.
Neu ist, dass auch Provider und
soziale Medien dazu verpflichtet werden können, Nachrichten
herauszugeben, die sich in ihrem Gewahrsam befinden.
Um bei der Durchsetzung von
Herausgabeansprüchen im Sinne von
§ 95 StPO (Herausgabepflicht) die
»Spreu vom Weizen« trennen zu können, sind zwei Urteile von Bedeutung:
Beschlagnahme von E-Mails:
Während der BGH noch davon
ausging, dass die Durchsicht der E-Mails der Polizei nicht übertragen
werden darf, stellte das BVerfG fest, dass solch eine Durchsicht der
Beschlagnahme vorgelagert ist und dazu dient, beweisrelevante
Nachrichten von solchen zu trennen, die keine Bedeutung haben.
Ende des
Kapitels
§ 99 ff.
StPO (Postbeschlagnahme - E-Mail - Facebook)
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TOP
08 Quellen
TOP
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TOP
Endnote_01
Postbeschlagnahme und E-Mail
E-Mails befinden sich beim Provider
BGH 1 StR 76/09 - Beschluss vom 31. März 2009
(LG München I)
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/09/1-76-09.php
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Endnote_02
Anordnung Postbeschlagnahme
Inhalt der richterlichen Anordnung
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Auflage, §
100 StPO, Rn. 4
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Endnote_03
Beschlagnahme von E-Mails, 01.05.2009;
BGH, Beschluss vom 31.03.2009 - 1 StR 76/09
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/
document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=81a8a0789d22997138e116df
99af3bfb&client=12&nr=47839&pos=0&anz=180
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Endnote_04
Durchsicht von Papieren
Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mail
BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 - 2 BvR
902/06, Rn. 88
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/
rs20090616_2bvr090206.html
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Endnote_05
KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2010 - (1) 2
StE 2/08 - 2 (21/08)
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/
jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?
pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&
documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.
id=KORE230112010&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
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Endnote_06
Aussondern von Postsendungen
Leitsatz
KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2010 - (1) 2
StE 2/08 - 2 (21/08)
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/
jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=
Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&
documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.
id=KORE230112010&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
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Endnote_07
Postbeschlagnahme von E-Mail: Beschluss des 1.
Strafsenats vom 31.3.2009 - 1 StR 76/09 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/
document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=81a8a0789d22997138e116d
f99af3bfb&client=12&nr=47839&pos=0&anz=180
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Endnote_08
Postbeschlagnahme von E-Mail
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/
document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=81a8a0789d22997138e116d
f99af3bfb&client=12&nr=47839&pos=0&anz=180
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Endnote_09
Beschlagnahme von E-Mail beim Provider
BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR
902/06
Postbeschlagnahme ist auf der Grundlage von §
94 ff. StPO möglich
http://www.bundesverfassungsgericht.de/
entscheidungen/rs20090616_2bvr090206.html
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Endnote_10
Beschlagnahme, Benutzerkonto, Facebook
AG Reutlingen, Beschl. v. 31.10.2011 - 5 Ds 43
Js 18155/10 jug.
Zitiert nach:
http://www.burhoff.de/insert/?/asp_weitere_beschluesse
/inhalte/1602.htme Mails zu sichten.
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§ 99 ff.
StPO (Postbeschlagnahme - E-Mail - Facebook)
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