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Freiwillige Vortests im Zusammenhang mit Blutproben

01 Allgemeines
02 Atemalkoholmessung
03 Alcotest
04 Drogenschnelltest
05 Tests für Designerdrogen
06 Belehrungspflichten
07 Quellen

  
01 Allgemeines

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Im polizeilichen Berufsalltag werden Personen aus vielerlei Anlässen dazu aufgefordert, sich freiwillig einem Testverfahren zu unterziehen, um auf der Grundlage der Testergebnisse verlässlicher entscheiden zu können, ob die Voraussetzungen für die Anordnung körperlicher Untersuchungen auf der Grundlage von § 81a StPO gegeben sind.

Gleichermaßen bedeutsam sind diese Tests aber auch für die davon betroffenen Personen, denn neben der Verdachtskonkretisierung dienen sich gleichermaßen auch der Verdachtsentkräftung.

In den weitaus meisten Fällen handelt es sich dabei um Tests, die vor Gericht keinerlei Beweiswert haben. Ausnahme von dieser Regel ist lediglich das sogenannte Atemalkoholmessverfahren.

Dazu gleich mehr.

Anlässlich von allgemeinen Verkehrskontrollen ist es gängige polizeiliche Praxis, Fahrzeugführer aufzufordern, sich einem

  • Alcotest oder einem

  • Drogenschnelltest

zu unterziehen, wenn Hinweise vorliegen, dass eine Person unter Alkoholeinwirkung / Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt.

Davon kann ausgegangen werden, wenn die Atemluft des Fahrzeugführers erkennbar nach Alkohol riecht oder auffallend große Pupillen oder andere erkennbare Anzeichen die Annahme rechtfertigen, dass Drogen konsumiert wurden.

[Gründe, die für solch einen Test sprechen:] Ein solcher Test dient zur Entlastung des jeweils kontrollierten Fahrzeugführers, wenn das verwendete Testgerät Werte anzeigt, die das Gesetz nicht sanktioniert. In solchen Fällen sind Fahrzeugführer entlastet, so dass von weitergehenden Maßnahmen durch die Polizei Abstand zu nehmen ist. Vortests dienen aber auch der Konkretisierung eines bestehenden Anfangsverdachts, denn auch die Polizei hat ein Interesse daran, dass Kosten verursachende Folgemaßnahmen (Blutproben) nicht angeordnet werden, wenn der festgestellte BAK-Wert im Blut des Fahrzeugführers nicht für ein Bußgeldverfahren (§ 24a StVG) oder ein Strafverfahren (§ 316 StGB) ausreicht. Gleiches gilt für den Nachweis verbotener Stoffe im Blut (Drogenkonsum).

02 Atemalkoholmessung

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Während es sich bei den Alcotests und bei den Drogenschnelltests um Vortests handelt, denen keinerlei Beweiswert zukommt, handelt es sich bei Atemalkoholmessungen unter Verwendung von Atemalkoholmessgeräten des Typs: Alcotest 7110 Evidential, MK III der Fa. Dräger AG, um Messgeräte, die gerichtsverwertbare Ergebnisse anzeigen und nachweisen.

Mit solchen Messgeräten können jedoch nur Verkehrsordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24a StVG (0,5 Promille-Grenze) beweissicher festgestellt werden. Der Nachweis einer Trunkenheitsfahrt im Sinne von § 316 StGB kann durch Atemalkoholmessgeräte nicht erbracht werden. Der Nachweis einer solchen Tat setzt immer die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe voraus.

[Hinweis:] Atemalkoholmessgeräte werden von der Polizei nur anlässlich größerer Verkehrskontrollen am Kontrollort vorgehalten. Denkbar ist auch, dass solch ein Messgerät in einem Dienstgebäude der Polizei zur Verfügung steht. Die Messgeräte sind so teuer, dass damit nicht jeder Streifenwagen ausgerüstet werden kann.

[BGH zum Beweiswert von Atemalkoholmessungen:] Aufgrund einer Entscheidung des BGHSt vom 3. 4. 2001 (BGHSt 46, 358) ist der bei Bestimmung der Atemalkoholkonzentration (AAK) i. S. von § 24a Abs. 1 StVG unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes gewonnene Messwert ohne Sicherheitsabschläge verwertbar,

  • wenn das Gerät die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat,

  • es unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist
    und

  • die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Im Urteil heißt es auch, dass der Betroffene ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass eine Atemalkoholmessung sein Einverständnis voraussetzt. [En01] 1

[BT-Drs. 13/1439:] Dort heißt es (Seiten 4 und 5): »Durch die Atemalkoholbestimmung als einfach zu handhabende Messmethode entfallen die Blutentnahme und der damit verbundene erhebliche organisatorische Aufwand. Für den Betroffenen bedeutet diese Messmethode die Wahrung seiner körperlichen Unversehrtheit. Durch die Schnelligkeit des zu erzielenden Ergebnisses werden auch die bisherigen Nachteile des Betroffenen bei negativem Alkoholgutachten (insbesondere Zeitverlust, Stehenlassen des Kraftfahrzeugs, vorläufige Beschlagnahme des Führerscheins) abgewendet.

Die Einführung der Atemalkoholanalyse fordert keine zusätzlichen gesetzlichen Regelungen über verdachtslose Atemalkoholkontrollen auf der Straße.

Bereits nach der gegenwärtigen Gesetzeslage sind Verkehrstüchtigkeitskontrollen zulässig (§ 36 Abs. 5 StVO). Die erforderliche Mitwirkung des Betroffenen bei in diesem Zusammenhang durchgeführten Atemalkoholkontrollen bereitet keine grundsätzlichen Probleme, da die Möglichkeit offenbleibt, ihn unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwangsweise zur Blutprobe heranzuziehen. (BT-Drs. 13/1439, S. 4, 5)«. [En02] 2

[Verwertbarkeit der Messergebnisse:] Diesbezüglich enthält das Urteil des BGHSt vom 3. April 2001, 4 StR 507/00 eindeutige Aussagen. Die angezeigten Messwerte sind vor Gericht ohne Sicherheitsabschläge verwertbar. [En03] 3

03 Alcotest

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Alcotests (Alkoholvortest) liefern keine gerichtsverwertbaren Ergebnisse. Sie dienen nur dazu, einen bestehenden Anfangsverdacht zu konkretisieren.

[Beispiel:] Anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle stellt ein Polizeibeamter fest, dass die Atemluft eines Fahrzeugführers erkennbar nach Alkohol riecht. Nach erfolgter Belehrung bietet der Beamte dem Fahrzeugführer die Möglichkeit an, sich einem Alcoholvortest zu unterziehen. Der Beamte weist den Fahrzeugführer ausdrücklich darauf hin, dass es ihm freisteht, den Test zu machen und er folglich nicht dazu verpflichtet ist, in das Testgerät zu blasen. Der Fahrzeugführer ist mit der Durchführung eines solchen Tests dennoch einverstanden. Rechtslage?

Sollte der Vortest (Alcotest) anzeigen, dass in der Atemluft des Fahrzeugführers so viel Alkohol vorhanden ist, um den Verdacht begründen zu können, unter Alkoholeinwirkung ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt zu haben, reicht der »Messwert eines Alcotests« nicht aus, die Tat gerichtsverwertbar nachzuweisen.

Ob es sich dabei um eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Sinne von § 24a StVG (0,5 Promille-Regelung) oder aber um eine Straftat im Sinne von § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) handelt, ist unerheblich.

Nicht erforderlich ist es, dass der belehrende Beamte dem unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrzeugführer vorhält, welche Bestimmung verletzt wurde. Zwar bietet der vom Testgerät angezeigte »Testwert« durchaus konkrete Hinweise im Hinblick auf den bestehenden Tatverdacht, endgültige Sicherheit bietet aber nur die Analyse des entnommenen Blutes (Blutprobe).

[Wichtig:] Bevor Fragen zum Alkohol- oder Drogenkonsum gestellt werden, hat die Belehrung über bestehende Zeugnisverweigerungsrechte zu erfolgen.

04 Drogenschnelltest

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Der Anteil der Fahrzeugführer, die unter dem Einfluss berauschender Mittel im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führen, steigt beständig an. Grund dafür ist u.a. auch die höhere Kontrolldichte der Polizei sowie verbesserte Testgeräte zur Verdachtserhärtung.

Seit August 2011 setzt die Polizei in NRW verbesserte Drogentest-Geräte ein. Der besondere Vorteil dieser auf der Auswertung des Speichels beruhenden Testgeräte ist die hohe Zuverlässigkeit der erzielten Ergebnisse. Außerdem können durch diese Testgeräte nunmehr sechs statt bisher fünf verbotene Substanzen nachtgewiesen werden.

Der Konsum von Kokain, Ecstasy, THC (in Haschisch oder Marihuana), Amphetaminen sowie Opiaten (etwa Heroin) konnte schon mit dem alten Schnelltest nachgewiesen werden. Nun kommen noch Benzodiazepine (starke Beruhigungsmittel) hinzu.

Besteht bei einer Verkehrskontrolle ein Verdachtsmoment auf Drogenmissbrauch, können die Beamten den Fahrer auffordern, sich freiwillig einem Drogenschnelltest zu unterziehen. Darauf sind betroffene Personen ausdrücklich hinzuweisen. Sollte sich der Betroffene einem solchen Test verweigern, muss er damit rechnen, dass zur Beweissicherung die Entnahme einer Blutprobe angeordnet wird.

[Durchführung des Tests:] Ein mit dem Testgerät verbundenes Wattestäbchen müssen Probanden für 30 Sekunden in eine Wangentasche stecken, um eine Speichelprobe entnehmen zu können. Dann kommt das Wattestäbchen in ein mit Wasser gefülltes Plastikröhrchen und wird darin vermengt. Ein paar Tropfen davon werden in einen Plastikbehälter geträufelt. Dort kommt es zur Vermischung mit Chemikalien. Auf Papierstreifen ist dann zu sehen, ob und wenn ja, welche Rauschmittel konsumiert wurden. Der Test dauert ca. zwölf Minuten.

[Urintest:] Deutlich schneller geht es mit dem seit 2010 verwendeten Urintest für Drogenverdächtige. Diese Tests setzen voraus, dass der Proband darin einwilligt, im Beisein eines Beamten bzw. einer Beamtin, wenn es sich um eine Fahrzeugführerin handelt, die für die Durchführung des Tests benötigte Menge Urin (ein paar Tropfen genügen) in ein dafür geeignetes Behältnis tropfen zu lassen. Aus polizeilicher Sicht muss verhindert werden, dass der Proband/die Probandin den Urin mit Wasser verdünnt.

Zur Durchführung solcher Tests müssen dafür geeignete Räume zur Verfügung stehen.

Die Durchführung setzt Freiwilligkeit voraus.

05 Tests für Designerdrogen

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Schnelltests, wie sie bei Verkehrskontrollen verwendet werden, sprechen oft nur auf bestimmte Substanzen an, so dass Designerdrogen mit leicht veränderter Struktur häufig unentdeckt bleiben.

Im August 2011 heißt es auf »Spiegel Online«, dass es amerikanischen Wissenschaftlern gelungen sei, eine neue Test- und Nachweismethode für den Konsum sogenannter »Badesalz«-Drogen entwickelt zu haben.

In dem Artikel heißt es:

Da die »Badesalz«-Drogen ständig in neuen Varianten und unter neuen Namen auf den Markt kommen, sei es schwer für Drogenfahnder, mit Analysen und Verboten hinterherzukommen. Viele nicht explizit verbotene Drogenmischungen ließen sich von den »Badesalz«-Pulvern nicht leicht unterschieden. Hier könne der Schnelltest helfen.

Der juristische Feldzug gegen diese »Drogen« gestaltet sich jedoch schwierig - in den USA ebenso wie in Europa, wo zuletzt ebenfalls ein starker Anstieg in der Verbreitung bisher unbekannter Drogen festgestellt wurde. [En04] 4

[Hinweis:] Nähere Ausführungen zu den so genannten Legal-Highs siehe Kapitel: § 81a StPO (Körperliche Untersuchung)

06 Belehrungspflichten

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Personen, denen die oben beschriebenen Tests angeboten werden, sind – weil sie das oftmals nicht wissen – ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es ihnen freigestellt ist, solch einen Test zu machen oder ihn zu verweigern.

Grund dafür ist ein im deutschen Strafrecht verankerter Grundsatz.

Dieser Grundsatz lautet:

[Nemo tenetur:] Übersetzt bedeutet das in etwa: Niemand ist gehalten sich selbst zu beschuldigen, bzw. sich selbst zu belasten. Darüber hinausgehend ist auch niemand dazu verpflichtet, sich aktiv an der Beweisführung gegen sich selbst zu beteiligen.

[Atemalkoholmessgeräte:] Fehlende Belehrungen bei Atemalkoholmessungen (das sind Messgeräte, mit denen der Atemalkoholgehalt gerichtsverwertbar festgestellt werden kann) haben ein Verwertungsverbot der Messergebnisse zur Folge.

AG Frankfurt
Entscheidungsdatum: 18.01.2010
Aktenzeichen: 998 OWi 2022 - 955 Js - OWi 20697/09

[Orientierungssatz:] Die Teilnahme an der Messung der Atemalkoholkonzentration mit einem Atemalkoholmessgerät kann nicht erzwungen werden, da dies eine aktive Betätigung des Betroffenen erfordert und er nicht verpflichtet werden kann, aktiv an der eigenen Überführung mitzuwirken. Über die Freiwilligkeit und die Nichterzwingbarkeit muss der Betroffene von den Ermittlungsbehörden belehrt werden. Die Verletzung dieser Belehrungspflicht zum Atemalkoholtest hat ein Verwertungsverbot zur Folge. [En05] 5

[Merksatz:] Polizeibeamte sollten so früh wie möglich erforderliche Belehrungen vornehmen. Fairness ist ein wesentliches Element rechtsstaatlicher Ordnung.

Lehnt ein Fahrzeugführer es ab, sich einem Vortest unter Verwendung von Testgeräten oder einer Atemalkoholmessung zu unterziehen, ist zu entscheiden, ob die Entnahme einer Blutprobe anzuordnen ist. Das wird immer dann der Fall sein, wenn Polizeibeamte aufgrund ihrer Berufserfahrung davon ausgehen können, dass durch die Entnahme einer Blutprobe der Tatverdacht nachgewiesen werden kann.

Nur diese Maßnahme (Blutprobe) haben Fahrzeugführer zu dulden und nur diese Maßnahme kann erforderlichenfalls mit Zwang durchgesetzt werden.

Ende des Kapitels

Freiwillige Vortests im Zusammenhang mit Blutproben
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07 Quellen

Die Quellen wurden am angegebenen Zeitpunkt aufgerufen und eingesehen. Über die weitere Verfügbarkeit der Inhalte entscheidet ausschließlich der jeweilige Anbieter.

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Endnote 01
Atemalkoholmessung
Pressemitteilung des BGH Nr. 29/2001
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=13468&linked=pm
Aufgerufen am 12.11.2014

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Endnote 02
Begründung der Einführung von Atemalkoholmessgeräten
BT-Drucks. 13/1439
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/014/1301439.pdf
Aufgerufen am 12.11.2014

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Endnote 03
Gerichtsverwertbarkeit von Atemalkoholmessgeräten
Urteil des BGHSt vom 3. April 2001, 4 StR 507/00
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/00/4-507-00.php3
Aufgerufen am 12.11.2014
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Endnote 04
Schnelltests für Designerdrogen
Spiegel online vom 31.August 2011
http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/neues-rauschgift-schnelltests-sollen-badesalz-drogen-nachweisen-a-783440.html
Aufgerufen am 12.11.2014

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Endnote 05
AG Frankfurt
Entscheidungsdatum: 18.01.2010
Aktenzeichen: 998 OWi 2022 - 955 Js - OWi 20697/09

http://www.autorechtler.de/index2.php?artikel=1981&searchquery=alcotest%207110%20evidential&PHPSESSID=
Aufgerufen am 12.11.2014
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