01 Grundlegendes Rechtsproblem
TOP
In der Rechtslehre ist umstritten, ob
Gegenüberstellungen unmittelbar auf
§
58 StPO (Gegenüberstellung) gestützt
werden können.
Diese Sichtweise ist
naheliegend, denn es sprechen gute Gründe gegen die Rechtsauffassung des
Bundesgerichtshofs in Strafsachen, dass die Rechtspflicht des
Beschuldigten, sich einem Zeugen »gegenüberstellen zu lassen«, sich
unmittelbar aus § 58 Abs. 2 StPO abgeleitet lässt.
Im Urteil des BGH vom
20.7.1970, 1 StR 653/70, stellt der BGHSt fest:
»Der Beschuldigte muss
eine Gegenüberstellung mit Zeugen gemäß § 58 Abs. 2 StPO dulden (....),
er ist insoweit »passiv feststellungspflichtig« (...).
Das
Bundesverfassungsgericht hat aus § 81b StPO lediglich die Befugnis
abgeleitet, eine prozessual zulässige Untersuchungshandlung durch Ton-
und Bildaufnahmen auch gegen den Willen des Beschuldigten für
Beweiszwecke festzuhalten«.
Dennoch wird in der Rechtslehre die Auffassung
vertreten, dass eine Gegenüberstellung von Beschuldigten mit Zeugen als
erkennungsdienstliche Behandlung anzusehen sei, und folglich
§ 81b StPO (Erkennungsdienstliche
Behandlung) Anwendung findet. [En01]
1
Es gibt auch andere Meinungen:
Im Karlsruher
Kommentar heit es, dass der Beschuldigte, an dem die Gegenüberstellung
festgestellt werden soll, diese zumindest entsprechend
§ 81a StPO (Körperliche
Untersuchung des Beschuldigten; Blutproben) zu dulden hat, auch wenn er
keine Angaben zur Sache macht. [En02]
2
Meyer-Goßner geht davon aus, dass sich die
Pflicht des Beschuldigten, eine Gegenüberstellung zu dulden, unmittelbar
aus
§ 58 Abs. 2 StPO
ergibt, weist aber darauf hin, dass diese Rechtsauffassung äußerst
umstritten ist.
Eine Mindermeinung
geht davon aus, dass die Gegenüberstellung des Beschuldigten mit Zeugen
– also das Präsentieren des Beschuldigten als Maßnahme, die sich gegen
den Beschuldigten selbst richtet – gesetzlich überhaupt nicht geregelt
sei.
Für alle oben
aufgeführten Befugnisse gibt es bedenkenswerte Argumente.
02
Regelungsinhalt § 58 StPO - Anwesenheitsrecht Verteigiger
TOP
§ 58 Abs. 2 StPO
regelt die Gegenüberstellung eines Zeugen mit anderen Zeugen oder mit
dem Beschuldigten. Dabei kann es sich um eine Gegenüberstellung zum
Zwecke der Täteridentifizierung oder um eine
Vernehmungsgegenüberstellung handeln.
Da sich die Befugnis
im 6. Abschnitt der StPO befindet, der sich ausschließlich mit Zeugen
beschäftigt (§ 48 bis § 71 StPO), ist es naheliegend, § 58 Abs. 2 StPO
als eine Regelung anzusehen, die sich vorrangig an Zeugen richtet.
Andererseits setzt eine Gegenüberstellung aber auch das Mitwirken des
Beschuldigten voraus, denn ohne diese Person wäre eine Gegenüberstellung
zur Täteridentifizierung sinnlos.
Dazu später mehr.
[Keine polizeiliche Zwangsbefugnis:]
Gegenüberstellungen können bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren
(Vorverfahren) erforderlich werden. Weigern sich Zeugen oder weigert
sich der Beschuldigte, an einer Gegenüberstellung teilzunehmen, kann die
Polizei eine Gegenüberstellung nicht
erzwingen.
Im Gegensatz dazu kann
eine richterliche oder staatsanwaltschaftliche Vorladung zur Teilnahme
an einer Gegenüberstellung von der Polizei mit Zwang durchgesetzt
werden.
Wichtig!
[Anwesenheit des Verteidigers:] Bis zum
Inkrafttreten des "Zweiten Gesetzes zur Stärkung der
Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren", das Ende 2017
in Kraft trat, war ein Anwesenheitsrecht für Verteidiger nur für
richterliche (§ 168c Abs. 1 StPO) und staatsanwaltschaftliche (§
163a Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 168c Abs. 1 StPO) Vernehmungen
vorgesehen.
Ein Recht auf
Teilnahme an einer polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten hatte
der Verteidiger nicht.
Dies wurde 2017
geändert.
§ 163a Abs. 4 StPO (Vernehmung des Beschuldigten)
enthält jetzt einen Verweis auf
§ 168c Abs. 1 und 5 StPO (Anwesenheitsrecht bei
richterlichen Vernehmungen), in dem das Anwesenheitsrecht für
Verteidiger geregelt ist. Die Polizei ist nunmehr auch dazu
verpflichtet, aktiv bei der Suche eines Verteidigers zu helfen.
Wichtig:
Gleiches gilt
auch bei der Durchführung von Gegenüberstellungen. Auch anlässlich
von Maßnahmen auf der Grundlage von
§ 58 StPO (Vernehmung: Gegenüberstellung)
ist der Verteidiger vorab zu informieren und zu
beteiligen.
03
Identifizierungsgegenüberstellungen
TOP
In den meisten Fällen
ist es vorrangiges Ziel einer Gegenüberstellung, den Beschuldigten als
Täter zu identifizieren.
Sollte der
Beschuldigte sein Äußeres zwischenzeitlich verändert haben, ist es
zulässig, durch Änderung seines äußeren Erscheinungsbildes dafür zu
sorgen, dass es dem Erscheinungsbild entspricht, das zum Tatzeitpunkt
vorhanden war.
Insoweit kann beim
Beschuldigten:
-
die Haar- und
Barttracht verändert
-
ihm eine Perücke aufgesetzt oder
-
er oder sie
geschminkt werden bzw. dazu aufgefordert werden
-
ein bestimmtes
Outfit zu tragen (Kleidung, Mütze, Brille, angeklebter Schnauzbart)
etc.
Solche »Veränderungen des persönlichen
Erscheinungsbildes eines Beschuldigten« können auf der Grundlage des
§ 81a StPO
(Körperliche
Untersuchungen; Blutproben) vorgenommen werden, soweit durch Änderung
des äußeren Erscheinungsbildes ein Eingriff in die Körpersubstanz des
Beschuldigten erforderlich wird.
Im Beschluss des BVerfG vom 14. Februar 1978
(BVerfGE 47, 239 - Zwangsweiser
Haarschnitt) heißt es:
Leitsatz:
»Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, StPO § 81a StPO dahin auszulegen, dass er die Rechtsgrundlage
für die zwangsweise Veränderung der Haartracht und Barttracht eines
Beschuldigten - bis hin zu Eingriffen in die Substanz seiner Haartracht
und Barttracht - zum Zwecke seiner Identifizierung bildet«.
[En03]
3
[Ort der Gegenüberstellung:]
In der Regel erfolgt eine Gegenüberstellung zur Täteridentifizierung im
Anschluss an eine »formelle« Vernehmung des Zeugen in dafür geeigneten
Diensträumen der Polizei.
Im Rahmen der
Gegenüberstellung ist es zulässig, dass der Zeuge für den Beschuldigten
»unsichtbar« bleibt.
Das bedeutet, dass der
Zeuge sich in einem Raum befindet, den der Beschuldigte nicht einsehen
kann, ihm selbst aber (dem Zeugen) ein ungehinderter Blick auf den Beschuldigten
gewährt wird. Räume, in denen Gegenüberstellungen durchgeführt werden,
sind aus diesem Grunde mit so genannten venezianischen Spiegeln
ausgestattet, die keine Sicht von innen nach außen, wohl aber Sicht von
außen nach innen ermöglichen.
[Zeitpunkt der Gegenüberstellung:]
Damit der Beweiswert einer Gegenüberstellung
durch den Vorgang des Vergessens beim Zeugen keinen Schaden nimmt,
sollten Gegenüberstellungen zum Zweck der Täteridentifikation möglichst
frühzeitig im Ermittlungsverfahren als Wahlgegenüberstellung oder als
Wahllichtbildvorlagen durchgeführt werden.
[Alternativen zur persönlichen
Gegenüberstellung:] An die Stelle einer
persönlichen Gegenüberstellung kann auch durch Vorlage von Lichtbildern
oder Videoaufzeichnungen des Beschuldigten eine Identifizierung durch
den Zeugen erfolgen.
Das Fertigen der Lichtbilder bzw. das
Erstellen von Videoaufzeichnungen setzt voraus, dass diese zum Zeitpunkt
der Erstellung auf der Grundlage von
§
81b StPO (Erkennungsdienstliche
Behandlung) gefertigt wurden.
Denkbar ist aber auch, dass entsprechende
Fotos/Videoaufzeichnungen auf der Grundlage anderer Befugnisse zur
Verfügung stehen. In Betracht kommt hier insbesondere Bildmaterial, das
auf der Grundlage von
§ 100h Abs. 1
Nr. 2 StPO erstellt wurde.
Sollte der Beschuldigte anlässlich einer
Gegenüberstellung einen Rechtsbeistand hinzuziehen wollen, ist
anzumerken, dass der Verteidiger nach der Rechtsprechung
kein Recht auf Anwesenheit
bei der Gegenüberstellung hat.
04
Vernehmungsgegenüberstellung
TOP
Im Rahmen einer
solchen Gegenüberstellung kann der Zeuge mit anderen Zeugen aber auch
mit dem Beschuldigten konfrontiert werden. Das beinhaltet, dass die
Beteiligten von vernehmenden Polizeibeamten gemeinsam oder nacheinander
befragt werden, ihnen Vorhalte gemacht und sie auf Widersprüche
hingewiesen werden können, um dazu Stellung zu nehmen.
Möglich ist auch, dass
den Beteiligten (Zeugen und Beschuldigten) im Rahmen einer
Vernehmungsgegenüberstellung die Gelegenheit eingeräumt wird, Fragen an
den jeweils anderen zu richten.
Diese Form der
Konfrontation kann zur Wahrheitsfindung durchaus sinnvoll sein.
Eine solche Form der
Gegenüberstellung setzt aber voraus, dass die Identität aller
Beteiligten bekannt ist. Insoweit sind für
»Vernehmungsgegenüberstellungen« die für
»Identifizierungsgegenüberstellungen« geltenden Regeln weitgehend
unbrauchbar.
Die Vernehmungsgegenüberstellung hat jedoch
nur eine begrenzte praktische Bedeutung, denn eine Duldungspflicht des
Beschuldigten, wie das vielfach angenommen wird, kann aus § 58 Abs. 2
StPO nicht »herausgelesen« werden. [En04]
4
Außerdem kann der
Beschuldigte nicht dazu verpflichtet werden, sich zur Sache zu äußern.
Insoweit kommen
Vernehmungsgegenüberstellungen nur dann in Betracht, wenn der
Beschuldigte die Bereitschaft zur Mitwirkung zeigt.
Für den Zeugen ist die
Gegenüberstellung Teil seiner Vernehmung.
Bei Vernehmungsgegenüberstellungen kommen
Veränderungen der Haar- oder Barttracht beim Beschuldigten
nicht in
Betracht.
05
Mitwirkungspflichten des Zeugen
TOP
Die Mitwirkungspflicht
des Zeugen ergibt sich aus seiner zeugenschaftlichen Verantwortung.
Zeuge ist,
wer aufgrund eigener sinnlicher Wahrnehmung zu einem tatsächlichen
Geschehen aussagen kann und nicht Beschuldigter oder Angeklagter ist.
Zu den Zeugenpflichten
gehört es, zur Vernehmung zu erscheinen, wahrheitsgemäß auszusagen und
diese Aussage auf Verlagen erforderlichenfalls zu beeiden. Zeugenpflichten sind
staatsbürgerliche Pflichten, die die StPO nicht begründet, sondern
voraussetzt (BVerfGE 49, 280, 284).
In der Rn. 16 heißt es:
»Die
Zeugenpflicht ist nach deutscher Rechtstradition eine allgemeine
Staatsbürgerpflicht, für deren Erfüllung ein Entgelt nicht verlangt
werden kann«.
[En05]
5
Zeugen sind
nicht dazu verpflichtet, zur Vernehmung
bei der Polizei zu erscheinen.
Für die seltenen Fälle, in denen Zeugen sich
weigern, sich von der Polizei vernehmen zu lassen, ist es gängige
Praxis, diese Zeugen durch die zuständige Staatsanwaltschaft zur
staatsanwaltschaftlichen Vernehmung zu laden, wenn es auf die Aussagen
dieser Zeugen tatsächlich
ankommt. Gleiches gilt für die
Durchführung einer Gegenüberstellung, denn die Gegenüberstellung im
Sinne von § 58 Abs. 2 StPO ist Teil der Zeugenvernehmung.
Einer
staatsanwaltschaftlichen Vorladung hat der Zeuge nachzukommen. Weigert
er sich, kann sein Erscheinen erzwungen werden.
In solchen Fällen wird die StA auf der
Grundlage von
§ 161 StPO
(Ermittlungen) die Polizei anweisen, den Zeugen vorzuführen.
[Hinweis:]
In der staatsanwaltschaftlichen Vorladung wird als Vernehmungsort
oftmals ein Dienstraum in einem Polizeidienstgebäude festgelegt, was in
vielen Fällen dazu führt, dass solche Vernehmungen nicht nur
bei der Polizei,
sondern auch durch
die Polizei
vorgenommen werden.
[Bedenken der Rechtsprechung:]
Mit Beschluss vom 17.07.2009 - 2 Ws 95/09 - hat das OLG Hamburg diese
Vorgehensweise jedoch bemängelt und darauf hingewiesen, dass eine
staatsanwaltschaftliche Vernehmung nicht dadurch gekennzeichnet ist,
dass die Ladung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt und ein
Staatsanwalt lediglich anwesend ist, während ein Polizeibeamter die
Vernehmung durchführt, sondern dass der Staatsanwalt die Vernehmung
selbst durchzuführen hat.[En06]
6
06
Mitwirkungspflichten des Beschuldigten
TOP
Beschuldigter
ist ein Tatverdächtiger, gegen den das Verfahren betrieben wird. Die
Beschuldigteneigenschaft setzt als materielle Komponente einen
verdichteten Anfangsverdacht und als formelle Komponente gezielte
Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden voraus, die sich
gegen ihn richten.
Dem Beschuldigten steht das umfassende Recht
zu, sich zum Tatvorwurf nicht
zu äußern. Auch kann er nicht dazu verpflichtet werden, aktiv bei der
Beweisführung gegen sich selbst mitzuwirken (nemo-tenetur).
Hinsichtlich der Verpflichtung des
Beschuldigten, sich einer Wahlgegenüberstellung zu unterziehen, weiche
die Rechtsmeinungen aus den oben genannten Gründen voneinander ab.
Begründet wird das damit, dass ein Beschuldigter
nicht dazu
verpflichtet ist, sich von der Polizei vernehmen zu lassen und auch
nicht
dazu verpflichtet werden kann, aktiv an der Beweisführung gegen sich
selbst mitzuwirken.
»Bei der Person, die bei einer Gegenüberstellung
wiedererkannt werden soll, handelt es sich um den Beschuldigten bzw. um
den Angeklagten. Er ist Gegenstand fremder Wahrnehmung und insoweit
lediglich Mittel des objektiven Personalbeweises und somit lediglich
passiv Beteiligter«.
[En07]
7
Dieser Sichtweise ist zuzustimmen, denn der
§ 163a Abs. 3 S. 1 StPO
(Vernehmung des Beschuldigten) und der
§ 133 StPO
(Ladung) verpflichten den Beschuldigten nur, zu einer
staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmung zu erscheinen.
Im Zusammenhang mit Gegenüberstellungen hat
das LG Hamburg deshalb entschieden, dass nicht aussagebereite
Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft vorgeladen werden können, um
sie dem Zeugen gegenüberzustellen.
Im Beschluss des LG
Hamburg vom 27.9.1984 - 33 Qs 1106/84, heißt es diesbezüglich:
»Nach ganz einhelliger Auffassung ist ein
Beschuldigter verpflichtet, auf Vorladung zum Zwecke einer
Gegenüberstellung bei StA oder Gericht zu erscheinen (...).
Darüber hinaus
ist jedoch auch die richterliche Anordnung (§
162 StPO),
eine Gegenüberstellung ohne weitere Mitwirkung eines StA oder Richters
bei der Polizei durchzuführen, statthaft« (zitiert nach LG Hamburg MDR
85, 72).
Verletzt der Beschuldigte seine
Duldungspflicht dadurch, dass er aktiven gewaltsamen Widerstand leistet,
kann er sich nach
§ 113 StGB
(Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) strafbar machen.
Der Beschuldigte darf
dem Zeugen so präsentiert werden, dass diesem die Betrachtung seines
äußeren Erscheinungsbildes möglich ist. Das schließt eine Fixierung des
sich wehrenden Beschuldigten ein.
Den
Strafverfolgungsbehörden ist es auch gestattet, Videoaufzeichnungen von
der Gegenüberstellung zu fertigen.
[Fazit:]
Einer Ladung durch den Staatsanwalt oder durch den Ermittlungsrichter
muss ein Beschuldigter nachkommen. Solch eine Vorladung begründet eine
Anwesenheitspflicht, die im Weigerungsfall zwangsweise durchgesetzt
werden kann.
Entsprechende Vorführungsbeschlüsse hat die
Polizei auf der Grundlage von
§ 161
StPO (Allgemeine
Ermittlungsbefugnis der StA) auszuführen.
Im Gegensatz dazu sind
Beschuldigte und Zeugen nicht verpflichtet, einer polizeilichen
Vorladung zur Vernehmung oder zur Gegenüberstellung Folge zu leisten.
07
Durchführung von Gegenüberstellungen
TOP
In Betracht kommen als
mögliche Formen der Gegenüberstellung:
Wegen des geringen
Beweiswertes einer (unvorschriftsmäßigen) Einzelgegenüberstellung
sollten solche Gegenüberstellungen unterbleiben.
Das Ergebnis einer
Einzelgegenüberstellung ist nicht gänzlich unverwertbar. Einer
solchen Gegenüberstellung kommt aber regelmäßig ein wesentlich
geringerer Beweiswert zu, als das bei einer vorschriftsgemäß
durchgeführten Wahlgegenüberstellung der Fall ist.
Einer
Einzelgegenüberstellung kommt zumindest dann keinerlei Beweiswert zu,
wenn eine zuvor vom Zeugen abgegebene Personenbeschreibung nicht zu der
Person passt, die ihm als möglicher Täter präsentiert wurde (vgl. BGH
NStZ 1982, 342).
Bei dieser
Entscheidung ging es um eine »fehlerhafte Gegenüberstellung«, die, so
die Entscheidungen in den Vorinstanzen, dennoch nicht den Beweiswert der
Wiedererkennung des Täters beeinträchtigte.
In der Entscheidung
des BGH heißt es dazu:
»Wie sich aus den weiteren Feststellungen ergibt,
hatte der Zeuge dem Täter, den er später als den Angeklagten
wiedererkannt haben will, wesentliche Merkmale zugeordnet (Nasenform,
Körpergröße, Sprache), die der Angeklagte gerade
nicht
aufweist. Die Kammer (Vorinstanz
= AR) legt zwar dar, worauf diese Irrtümer
zurückgeführt werden könnten, vermag damit aber die Tatsache, dass die
Täterbeschreibung des Zeugen nicht zum Angeklagten passt, nicht zu
ändern« (vgl. BGH NStZ 1982, 342).
Die Richtlinien für
das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) gehen davon aus,
dass Gegenüberstellungen im Regelfall als Wahlgegenüberstellungen
durchzuführen sind.
§ 18 Gegenüberstellung (RiStBV) Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden,
ob der Beschuldigte der Täter ist, so ist dem Zeugen nicht nur der
Beschuldigte, sondern zugleich auch eine Reihe anderer Personen gleichen
Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung
gegenüberzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt,
wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist
(Wahlgegenüberstellung). Entsprechendes gilt bei der Vorlage von
Lichtbildern. Die Einzelheiten sind aktenkundig zu machen.
[En08]
[Wahlgegenüberstellung in einer Gruppe:]
Dem Zeugen wird in einer Gruppe von
mindestens 8 Personen den Zeugen gegenübergestellt. Aus dieser Gruppe
hat der Zeuge die Person zu identifizieren, die er als Täter
wiedererkennt.
[Sequentielle Gegenüberstellung:]
Eine andere Möglichkeit der Gegenüberstellung
besteht darin, dem Zeugen nacheinander eine Reihe von Personen zu
präsentieren, aus denen er den Täter identifizieren soll. Auch hier
sollte es sich um mindestens 8 Personen handeln.
Die sequentielle
Gegenüberstellung wird als die bessere Form der Gegenüberstellung
angesehen.
Zur Teilnahme an
Gruppen- und sequentiellen Gegenüberstellungen als »Vergleichspersonen«
können nur Polizeibeamte verpflichtet werden.
Die Teilnahme anderer
Personen setzt Freiwilligkeit voraus.
08
Wahllichtbildvorlagen - Videogegenüberstellung
TOP
[Wahllichtbildvorlage:]
Soll die »Gegenüberstellung« in Form einer
Wahllichtbildvorlage erfolgen, sind neben den o.g. Anforderungen die
jeweils gültigen Erlassregelungen zu beachten, in denen die
Länderpolizeien diese Form der »Gegenüberstellung« geregelt haben.
In NRW ist das der Runderlass
»Wahllichtbildvorlage im Strafverfahren« des Innenministeriums v.
12.3.2006 – 42-62.09.08 (6407). [En09]
9
Hinsichtlich der verwendeten Vergleichsbilder
ist darauf zu achten, dass Originalbilder von Personen, die
nicht als
Beschuldigte in Betracht kommen, nur verwendet werden dürfen, wenn diese
zuvor »entfremdet« wurden.
Im o.g. Erlass heißt
es u. a.:
Datenschutz
2.1 In polizeilichen personenbezogenen Sammlungen
vorhandene digitale Lichtbilder sind zur Erstellung von
Vergleichsbildern so zu verfremden, dass die ursprünglich abgebildete
Person auf dem Vergleichsbild zweifelsfrei
nicht
mehr zu erkennen ist.
[Video-Wiedererkennungsverfahren:]
Bei diesem Verfahren werden dem Zeugen
nacheinander Videoaufzeichnungen von Personen gezeigt, die hinsichtlich
ihres äußeren Erscheinungsbildes den gleichen Anforderungen entsprechen,
wie das bei Wahlgegenüberstellungen der Fall ist (vergleichbares Alter,
Größe, Typ etc.). Aufgabe des Zeugen ist es dann, die Person beim
Betrachten der Videoaufzeichnung wiederzuerkennen, der als Täter in
Betracht kommt.
Dass es der Polizei erlaubt ist, von
Gegenüberstellungen Video-Aufzeichnungen anzufertigen, ist unbestritten.
Das Recht und die Pflicht dazu, solche Aufzeichnungen herzustellen,
ergibt sich einerseits aus
§ 81b StPO
(Erkennungsdienstliche
Behandlung) und andererseits aus der Vorschrift über die Protokollierung
von Gegenüberstellungen gemäß Nr. 18 RiStBV.
Dort heißt es:
Gegenüberstellung und
Wahllichtbildvorlage
(1) Soll durch
eine Gegenüberstellung geklärt werden, ob der Beschuldigte der Täter
ist, so ist dem Zeugen nicht nur der Beschuldigte, sondern auch eine
Reihe anderer Personen gleichen Geschlechts, ähnlichen Alters und
ähnlicher Erscheinung gegenüberzustellen, und zwar in einer Form,
die nicht erkennen lässt, wer von den Gegenübergestellten der
Beschuldigte ist (Wahlgegenüberstellung). Die Wahlgegenüberstellung
kann auch mittels elektronischer Bildtechnik durchgeführt werden
(wie z. B. Wahlvideogegenüberstellung).
(2) Die
Gegenüberstellung soll grundsätzlich nacheinander und nicht
gleichzeitig erfolgen. Sie soll auch dann vollständig durchgeführt
werden, wenn der Zeuge zwischenzeitlich erklärt, eine Person erkannt
zu haben. Die Einzelheiten sind aktenkundig zu machen.
(3) Die Absätze
1 und 2 gelten bei der Vorlage von Lichtbildern
(Wahllichtbildvorlage) mit der Maßgabe, dass dem Zeugen mindestens
acht Personen gezeigt werden sollen, entsprechend.
Soweit der Beschuldigte videografiert wird,
geschieht dies auf der Grundlage von
§
81b StPO (Erkennungsdienstliche
Behandlung). Das Videografieren der anderen Personen, die als
Vergleichspersonen an Gegenüberstellungen teilnehmen, setzt deren
Einverständnis voraus.
In der Regel wird es sich um Polizeibeamte
handeln, die sich freiwillig zur Verfügung stellen. Aus
datenschutzrechtlichen Gründen sollte auch die Bereitschaft von
Polizeibeamten, die sich dafür zur Verfügung stellen, schriftlich
erklärt werden.
09
Stimmvergleich als Mittel der Gegenüberstellung
TOP
Bei auditiven
Gegenüberstellungen werden dem Zeugen verschiedene Stimmaufzeichnungen
vorgespielt, aus denen die Stimme wiedererkannt werden soll, die zum
Täter gehört.
Für auditive
Gegenüberstellungen gelten die gleichen Grundsätze wie für
Wahlgegenüberstellungen (BGHSt 40, 66 - Wiedererkennen einer Stimme).
Im Urteil heißt es:
[Rn. 9:]
»Für die
Identifizierung eines Tatverdächtigen aufgrund eines Stimmenvergleichs
müssen diese Grundsätze (die der Wahlgegenüberstellung = AR)
entsprechend gelten. Es ist sicherzustellen, dass der Zeuge die Stimme
des Verdächtigen nicht isoliert, sondern neben anderen Stimmen hört. Die
Vergleichsstimmen müssen eine gewisse Klangähnlichkeit aufweisen.
Bei Mängeln des Stimmenvergleichstests
verliert die Identifizierung der Stimme durch den Zeugen zwar nicht
notwendig jeden Beweiswert; wie bei der fehlerhaften visuellen
Gegenüberstellung muss sich der Tatrichter aber des besonderen Risikos
einer Falschidentifizierung - erkennbar - bewusst sein«.
Zur Unzulässigkeit
heimlicher Stimmaufzeichnungen heißt es an anderer Stelle in dem o. g.
Urteil:
[Rn. 15:]
Von der Unzulässigkeit der Stimmprobe müsste nur ausgegangen werden,
wenn die Kriminalbeamten diese durch Täuschung des Angeklagten
ermöglicht hätten (BGHSt 40, 66 (70).
[Rn. 17:]
Das Risiko, an seiner Stimme wiedererkannt zu werden, kann und muss das
Strafprozessrecht dem Täter nicht generell und für alle
Wiedererkennenssituationen abnehmen. Das ist offensichtlich für den
Fall, dass das Tatopfer mit dem Täter zufällig oder nach eigener
gezielter Suche zusammentrifft und ihn bei dieser Gelegenheit
wiedererkennt. Nichts anderes kann aber gelten, wenn es zu einem solchen
Zusammentreffen aufgrund von Hinweisen der Polizei an das Tatopfer
kommt.
[Rn. 18:]
Danach ist nicht jede heimliche "Stimmengegenüberstellung" unzulässig,
sondern nur diejenige, die mittels Täuschung herbeigeführt wird (BGHSt
40, 66 - Wiedererkennen einer Stimme).
[En10]
10
Die Abgabe einer
Stimmprobe kann nicht erzwungen werden.
Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist
immer
rechtswidrig.
10
Befugnis zur Stimmaufzeichnung
TOP
Eine
gerichtsverwertbare Stimmaufzeichnung setzt voraus, dass der
Beschuldigte in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Form zum
Sprechen gebracht worden sein muss.
Das setzt
Freiwilligkeit voraus oder aber die rechtlich zulässige Erhebung von
Gesprächen ohne Wissen des Beschuldigten.
Unproblematische
Stimmaufzeichnungen:
-
Beschuldigter hat
in Stimmaufzeichnung eingewilligt
-
Verwendung der
Aufzeichnungen von zulässigen Telekommunikationüberwachungsmaßnahmen
-
Verwendung von Stimmaufzeichnungen, die
auf der Grundlage von § 100c ff. StPO ohne Wissen des Beschuldigten
erhoben wurden (Großer
und Kleiner
Lauschangriff)
-
Vorspielen einer
Vernehmung, die mit Wissen des Beschuldigten auf Tonband
aufgezeichnet wurde.
Mithören durch
Mithörvorrichtung
Zu diesem Problemkreis
hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1
BvR 1611/96 - 1 BvR 805/98 Stellung bezogen (BVerfGE 106, 28 –
Mithörvorrichtung).
Leitsatz 3:
Die Gewährleistung des
Rechts am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG schützt vor der Nutzung einer Mithöreinrichtung, die ein
Gesprächsteilnehmer einem nicht an dem Gespräch beteiligten Dritten
bereitstellt. Art. 10 Abs. 1 GG umfasst diesen Schutz nicht.
An anderer Stelle
heißt es:
[Rn. 29:]
a) In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das Grundgesetz neben dem
Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen Wort schützt (...).
Dieses gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung
der Person in der Kommunikation mit anderen (...). Der Schutz umfasst
die Möglichkeit, sich in der Kommunikation nach eigener Einschätzung
situationsangemessen zu verhalten und sich auf die jeweiligen
Kommunikationspartner einzustellen. Zum Grundrecht gehört die Befugnis
selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem
Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit
zugänglich sein soll (...). Das Selbstbestimmungsrecht erstreckt sich
also auf die Auswahl der Personen, die Kenntnis vom Gesprächsinhalt
erhalten sollen.
[Rn. 30:]
Dieses Selbstbestimmungsrecht findet einen
Ausdruck in der Befugnis des Menschen, selbst und allein zu entscheiden,
ob sein Wort auf einen Tonträger aufgenommen und damit möglicherweise
Dritten zugänglich werden soll, womit Wort und Stimme von dem
Kommunikationsteilnehmer losgelöst und in einer für Dritte verfügbaren
Gestalt verselbständigt werden (...). Menschliche Kommunikation soll
durch das Grundrecht dagegen geschützt sein, dass die Worte - eine
vielleicht unbedachte oder unbeherrschte Äußerung, eine bloß vorläufige
Stellungnahme im Rahmen eines sich entfaltenden Gesprächs oder eine nur
aus einer besonderen Situation heraus verständliche Formulierung - bei
anderer Gelegenheit und in anderem Zusammenhang hervorgeholt werden, um
durch Inhalt, Ausdruck oder Klang gegen den Sprechenden zu zeugen. Das
Grundgesetz schützt deshalb davor, dass Gespräche heimlich aufgenommen
und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten
Willen verwertet werden. Dass die Rechtsordnung diesem Aspekt des
Schutzes hohe Bedeutung beimisst, zeigt sich auch daran, dass bereits
die unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines
anderen auf einem Tonträger gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Strafe
bedroht ist (BVerfGE 106, 28 – Mithörvorrichtung).
[En11]
11
[Fazit:] Ein
Beschuldigter kann nicht verlangen, nicht an seiner Stimme identifiziert
zu werden. Das Mithören eines Gespräches zu dem Zeitpunkt, in dem dieses
Gespräch stattfindet (live), ist so lange durch die Norm gerechtfertigt,
wie:
-
die
Beweisgewinnung durch Inaugenscheinnahme legitimiert ist
-
der Beschuldigte
nicht zu
einem bestimmten, regelmäßig selbstbelastenden Gebrauch der Stimme
veranlasst wird.
Wir der Beschuldigte
ohne Täuschung
dazu gebracht, an seiner Stimme wiedererkannt zu werden, kann von der
Zulässigkeit der auditiven Gegenüberstellung ausgegangen werden.
Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine erkennungsdienstliche
Behandlung im Sinne von
§ 81b StPO
(Erkennungsdienstliche
Behandlung).
11
Anordnung und Durchsetzung der Gegenüberstellung
TOP
Fraglich ist, ob es sich bei der Regelung des
§ 58 StPO
(Gegenüberstellung) um eine so genannte
Zwangsbefugnis
handelt, aus der unmittelbar die Zulässigkeit des Zwangs abgeleitet
werden kann, wie das bei den anerkannten Zwangsbefugnissen der StPO der
Fall ist, wozu zum Beispiel die §§ 81a StPO und 81b StPO gehören.
Für
§ 81a
StPO (Körperliche
Untersuchung des Beschuldigten; Blutproben) gehört Zwang bereits zu den
zugelassenen Rechtsfolgen (Eingriff in die körperliche Unversehrtheit).
§ 81b StPO
(Erkennungsdienstliche
Behandlung) weist darauf hin, dass die Maßnahme auch »gegen seinen
Willen«
(gegen den des Beschuldigten) durchgeführt werden kann.
Entsprechende Hinweise fehlen im § 58 StPO
(Gegenüberstellung) gänzlich.
Im Übrigen ist es
schwer, eine Wahlgegenüberstellung durchzuführen, in der ein
Beschuldigter zwangsweise so positioniert werden muss, damit Zeugen ihm
ins Gesicht sehen können. Auch ist es schwer vorstellbar, wie der
Beschuldigte zwangsweise dazu gebracht werden soll, keine Grimassen zu
schneiden und die Augen nicht zu schließen, wenn das sein Wille ist.
Eine solche
zwangsweise Positionierung des Beschuldigten mag zwar rechtlich
zulässig, für den Beweiswert einer Gegenüberstellung aber kaum
förderlich sein, es sei denn, dass solch eine zwangsweise Positionierung
auch bei den Personen Anwendung findet, die bei der
Wahlgegenüberstellung lediglich mitwirken. Eine solche Gegenüberstellung
käme aber höchstens in einer »Kriminalkomödie«, nicht aber im
polizeilichen Berufsalltag in Betracht.
Um den Beweiswert
einer Gegenüberstellung sicherstellen zu können, kommt der
Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten eine hohe Bedeutung zu.
Andernfalls kann eine
Gegenüberstellung leicht zur Farce werden.
[Zwangsweise Durchsetzung:]
§ 58 StPO enthält keine Anordnungsbefugnis.
»Soweit der Beschuldigte nach
dem Gesetz nicht erscheinens- oder anwesenheitspflichtig ist, kann seine
Gestellung durch Anordnung nach § 81b StPO erzwungen werden. Der
Beschuldigte darf also ergriffen, zu einer Dienststelle der Polizei
verbracht und dort so lange festgehalten werden, bis die
Gegenüberstellung durchgeführt worden ist. Der Beschuldigte darf für die
Durchführung der Gegenüberstellung auch mit einer bestimmten Kleidung
(Mantel, Mütze usw.) versehen werden, oder es dürfen ihm bestimmte
Bekleidungsattribute (z. B. Perücke oder Brille) vorübergehend
weggenommen werden. Zulässig ist auch die Veränderung seiner Haar- oder
Barttracht, und zwar sogar dann, wenn dies mit einem geringfügigen
Substanzeingriff verbunden sein sollte«.
[En12]
12
Als Eingriffsbefugnis für diese Maßnahmen wird
auf
§ 81b StPO (Erkennungsdienstliche
Maßnahme) verwiesen.
[Beschluss LG Hamburg:]
Im Beschluss vom 27.9.1984 - 33 Qs 1106/84,
heißt es diesbezüglich:
»Nach
ganz einhelliger Auffassung ist ein Beschuldigter verpflichtet, auf
Vorladung zum Zwecke einer Gegenüberstellung bei StA oder Gericht zu
erscheinen (...). Darüber hinaus ist jedoch auch die richterliche
Anordnung (§ 162 StPO), eine Gegenüberstellung ohne weitere Mitwirkung
eines StA oder Richters bei der Polizei durchzuführen, statthaft. Die
Kammer geht dabei von der Überlegung aus, dass allein die Polizei über
die Mittel verfügt, eine Gegenüberstellung, die der Nr. 18 RiStBV
genügt, durchzuführen. Aus diesem Grunde ist es - auch im Interesse des
Beschuldigten - zumindest zweckmäßig, die Durchführung dieser Maßnahme
der Polizei zu überlassen.
Andererseits
dürfte ein Beschuldigter nicht verpflichtet sein, sich, sei es auch auf
Anordnung der StA, zur Polizei zu begeben. Der hieraus resultierende
Konflikt ist durch eine Verfahrensweise, wie sie § 81a StPO für
körperliche Untersuchungen des Beschuldigten vorsieht, zu lösen. Nur
dieses Vorgehen eröffnet der StA die Möglichkeit, die nunmehr
richterlich angeordnete Gegenüberstellung bei der Polizei auch durch
Zwangsmittel gegen den Beschuldigten nach
§ 36 Abs. 2 StPO (Zustellung und
Vollstreckung)
durchzusetzen, sollte dieser einer Ladung zur Gegenüberstellung nicht
freiwillig Folge leisten«.
[Fazit:] In
Anbetracht der Tatsache, dass in der Rechtslehre die Anordnung von Zwang
zur Durchsetzung von Gegenüberstellungen auf unterschiedlichste
Befugnisse gestützt wird, wird hier die Auffassung vertreten, eine
zwangsweise Durchsetzung auf die Befugnis zu stützen, die dem
Beschuldigten höchstmöglichen Schutz gewährt.
Höchstmöglichen
Schutz gewährt
§ 81a StPO.
Diese Befugnis stellt
sicher, dass die Anordnung von Zwang grundsätzlich einem Richter
vorbehalten ist und es nur bei Gefahr im Verzug der Staatsanwaltschaft
und (ersatzweise) deren Ermittlungsbeamten erlaubt ist, eine solche
Maßnahme anordnen und im Fall der Weigerung auch durchzusetzen zu
können.
Ist abzusehen, dass
eine Gegenüberstellung erzwungen werden muss, dann kann von der Polizei
erwartet werden, dass sie für die erforderlich werdende zwangsweise
Vorführung zuvor die dafür erforderliche richterliche Anordnung einholt.
Kommt es hingegen erst
zum Zeitpunkt der Gegenüberstellung zu Widerständen, die nur durch den
Einsatz körperlicher Gewalt gebrochen werden können, dann ist vor Ort zu
entscheiden, wie die Gegenüberstellung durchgeführt werden soll oder ob
sie zu unterbrechen oder gar abzubrechen ist.
Zu bedenken ist, dass
unmittelbarer Zwang immer geeignet, erforderlich und angemessen
(verhältnismäßig) sein muss. Durch die Anwendung körperlicher Gewalt
erzwungene Ergebnisse, die nicht verwertbar sind, haben keinen
Beweiswert.
Deshalb ist es immer
besser, anlässlich von Gegenüberstellungen ein Klima zu schaffen, das
die zwangsweise Durchsetzung der Maßnahme unnötig macht. Das setzt in
der Regel die Mitwirkungsbereitschaft des Beschuldigten voraus.
Nur in besonderen
Fällen dürfte es zielführend sein, die gewünschte Körper- bzw.
Gesichtsstellung zu erzwingen, wobei die dafür in Betracht kommenden
Mittel schnell ausgeschöpft sein dürften, wenn es dem Beschuldigten
darauf ankommt, sich zu verweigern.
12
Protokollierungspflichten
TOP
Gegenüberstellungen
sind zu protokollieren. Die Einzelheiten des Ablaufs einer solchen
Gegenüberstellung sind bis ins Detail festzuhalten. Die Verpflichtung
dazu ergibt sich unmittelbar aus der Nr. 18 der Richtlinien für das
Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV).
Nr. 18 Gegenüberstellung (RiStBV)
Soll durch eine Gegenüberstellung geklärt werden,
ob der Beschuldigte der Täter ist, so ist dem Zeugen nicht nur der
Beschuldigte, sondern zugleich auch eine Reihe anderer Personen gleichen
Geschlechts, ähnlichen Alters und ähnlicher Erscheinung
gegenüberzustellen, und zwar in einer Form, die nicht erkennen lässt,
wer von den Gegenübergestellten der Beschuldigte ist
(Wahlgegenüberstellung). Entsprechendes gilt bei der Vorlage von
Lichtbildern.
Die Einzelheiten sind aktenkundig zu machen.
13
Wahrnehmen und Erinnern
TOP
Anlässlich einer
Gegenüberstellung erhält der Zeuge die Möglichkeit, seine Erinnerungen
an den Täter mit dem äußeren Erscheinungsbild derjenigen Personen
abgleichen zu können, die ihm »gegenübergestellt« werden.
Es würde zu weit
führen, an dieser Stelle aufzuzeigen, wie Erinnerungen im menschlichen
Gehirn behalten und erinnert werden.
Tatsache ist, dass es
sich in der Regel bei Erinnerungen um Wirklichkeitskonstruktionen
handelt, die ausschließlich subjektiver Natur sind. Grund dafür ist,
dass der Mensch von Natur aus nicht dazu in der Lage ist, die Außenwelt
objektiv wahrzunehmen.
Wahrnehmungen
hinterlassen im Hirn lediglich diffuse Erinnerungsspuren von mehr oder
weniger hoher Übereinstimmung mit den Gegebenheiten in der so genannten
realen Außenwelt.
Diese Sichtweise
entspricht dem Wissensstand der aktuellen Hirnforschung.
Unabhängig davon haben
Hirnforscher nachgewiesen, dass es Anlässe gibt, in denen sich
Wahrnehmungen so fest ins »Hirn einbrennen«, dass Menschen diese Bilder
nicht mehr vergessen können (traumatische Bilder).
Das kann zum Beispiel
der Fall sein, wenn eine Frau ihrem Vergewaltiger oder aber das Opfer
einer anderen Gewalttat dem Täter ins Gesicht sehen konnte, als dieser
sie oder ihn zum Beispiel mit einem Messer bedrohte. In solchen oder vergleichbaren
Fällen kann davon ausgegangen werden, dass Opfer/Zeugen dazu in der Lage
sind, anlässlich von Gegenüberstellungen den Täter aufgrund ihrer
Erinnerung verlässlich identifizieren zu können.
Die Art und Weise, wie
die Gegenüberstellung durchgeführt wird, hat entscheidenden Einfluss auf
die Zuverlässigkeit der Identifizierung, denn Erinnerungen werden – wie
bereits schon festgestellt – im Gehirn lediglich als diffuse
Erinnerungsspuren gespeichert, die im Anschluss daran verblassen und
vergessen werden, wenn die visuelle Wahrnehmung nicht so außergewöhnlich
war, dass sie ein Leben lang nicht vergessen werden können.
Tatsache ist, dass
eine erschreckend hohe Fehlerquote von Identifizierungen anlässlich von
Gegenüberstellungen oder Wahllichtbildvorlagen darauf zurückzuführen
ist, dass wahrgenommene Geschehensabläufe fehlerhaft erinnert werden.
Das ist menschlich und liegt in unserer Natur.
Der korrekten
Durchführung einer Gegenüberstellung kommt somit eine herausragende
Bedeutung zu, denn eine einmal erfolgte Falschidentifikation kann nicht
mehr korrigiert werden.
Eine wesentliche und
in der Psychologie und in der Rechtsprechung des BGH unangefochtene
Erkenntnis dieser Sichtweise ist, dass jedes dem ersten Wiedererkennen
folgende wiederholte Wiedererkennen keinerlei Beweiswert mehr hat.
Der bei der ersten
Gegenüberstellung, Videoaufzeichnung oder Wahllichtbildvorlage
eingetretene Schaden ist folglich irreparabel, wenn diese Fehler auf
einer unzureichenden Vorbereitung der Gegenüberstellung durch die
Polizei zurückzuführen sind.
Deshalb sind
Gegenüberstellungen nur von den dafür zuständigen spezialisierten
Sachbearbeitern der Kriminalpolizei sachgerecht durchzuführen.
14
Beweiswert von Gegenüberstellungen
TOP
[Wahlgegenüberstellung:]
Wahlgegenüberstellungen haben einen hohen
Beweiswert, wenn sie korrekt durchgeführt wurden.
[Wahllichtbildvorlage:]
Das gilt auch für Wahllichtbildvorlagen, wenn
sie so durchgeführt werden, wie das die einschlägigen Erlassregelungen
vorsehen.
[Videoaufzeichnung:]
Auch Videoaufzeichnungen von
Gegenüberstellungen haben einen hohen Beweiswert, wenn Zeugen, denen es
nicht möglich war, an der »persönlichen« Gegenüberstellung teilzunehmen,
zu einem späteren Zeitpunkt anhand der Aufzeichnung den Täter eindeutig
identifizieren können.
[Stimmenvergleich:]
Hinsichtlich des Beweiswertes der
Wiedererkennung von Stimmen finden die für Wahlgegenüberstellungen
geltenden Regelungen analog Anwendung.
Regeln für die
Durchführung eines Stimmenvergleichs
-
Es ist
sicherzustellen, dass der Zeuge die Stimme des Verdächtigen nicht
isoliert, sondern neben anderen Stimmen hört
-
Die
Vergleichsstimmen müssen eine gewisse Klangähnlichkeit aufweisen
-
Es dürfen dem
Zeugen auch nicht etwa neben dem mit einem fremdländischen Akzent
oder einem Dialekt sprechenden verdächtigen Stimmen, Stimmen einer
anderen Sprachheimat vorgestellt werden als der Sprachheimat des
Beschuldigten.
Bei Mängeln des
Stimmenvergleichstests verliert die Identifizierung der Stimme nicht
zwangsläufig jeglichen Beweiswert. Von der Möglichkeit einer
Falschidentifizierung muss jedoch im weiteren Verlauf des Verfahrens
stets ausgegangen werden.
[Nemo tenetur:]
Niemand darf dazu verpflichtet werden, aktiv
an der eigenen Beweisführung mitzuwirken. Deshalb kommt ein
Stimmenvergleich grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der
Beschuldigte in die Aufzeichnung seiner Stimme rechtfertigend
einwilligt.
Andererseits greift
ein Beweisverwertungsverbot nur dann, wenn der Beschuldigte getäuscht
wurde.
Insoweit unterliegt
eine heimlich durchgeführte Stimmaufzeichnung nicht automatisch einem
Beweisverwertungsverbot.
Das ist jedoch der
Fall, wenn der Beschuldigte einen Stimmenvergleich ausdrücklich
abgelehnt hat, ein solcher aber dennoch durchgeführt wurde.
[Beispiel:]
Eine Zeugin hört eine
Vernehmung mit, die ein Polizeibeamter, am Morgen nach der Tat, mit
einem Beschuldigten führt, und erkennt dabei den Täter an der Stimme.
Der Beschuldigte hatte zuvor eine Stimmaufzeichnung rigoros abgelehnt.
Wurde der Beschuldigte getäuscht?
Eine unzulässige Täuschung könnte gegeben
sein, wenn die Zeugin die Gelegenheit zum Mithören erhalten hat, nachdem
der Angeklagte seine freiwillige Beteiligung an einer Stimmprobe
ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. BGH 4 StR 317/93 - 24. Februar 1994 (LG
Saarbrücken). [En13]
13
Davon kann in diesem
Beispiel ausgegangen werden.
Der herbeigeführte
Stimmenvergleich unterliegt aufgrund der Täuschung somit einem
Verwertungsverbot.
Außerdem reicht es für
einen Stimmenvergleich nicht aus, wenn lediglich zwei Stimmen zur
Auswahl stehen.
15
Beispiel: Tätersuche in der Lichtbilddatei
TOP
Nicht jede Vorlage von
Lichtbildern erfüllt die Voraussetzungen einer Wahllichtbildvorlage.
Dennoch ist es in
vielen Fällen möglich, den Täter auf diese Art und Weise zu ermitteln,
indem Geschädigten die Möglichkeit geboten wird, in der Lichtbilddatei
der Polizei nach ihm zu suchen.
[Beispiel:]
"Ich steche dich ab Oma
..." hatte der Täter geschrien und die Frau mit einem Messer bedroht.
Doch Geld bekam er nicht. Die alte Frau rief so laut um Hilfe, dass der
Täter die Flucht ergriff. Die Gesichtszüge des jungen Mannes hatte sich
die Frau genau eingeprägt. Aus einer Lichtbilddatei mit 480 Fotos
identifizierte sie den Angreifer, nachdem sie den Vorfall bei der
Polizei angezeigt hatte. Rechtslage?
Die Einsichtnahme in
die Lichtbilddatei der Polizei geschieht zu einem Zeitpunkt, in dem ein
Tatverdächtiger der Polizei noch nicht bekannt ist.
Der Geschädigten soll
vielmehr durch die Einsichtnahme in die Lichtbilddatei die Möglichkeit
eingeräumt werden, eine Person wiederzuerkennen, die von der Polizei
möglicherweise bereits schon erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Da zurzeit lediglich gegen einen unbekannten
Täter ermittelt wird, kann diese Einsichtnahme in die Lichtbilddatei
nicht
als eine Gegenüberstellung im Sinne von § 58 StPO angesehen werden, denn
eine Gegenüberstellung würde voraussetzen, dass sich die Maßnahme gegen
einen Beschuldigten richtet.
Einen solchen gibt es
aber zurzeit (noch) nicht.
Zum jetzigen Zeitpunkt
ermittelt die Polizei gegen einen unbekannten Täter.
Folglich kann es sich bei der Nutzung der
Lichtbilddatei zur Identifizierung eines Tatverdächtigen zum jetzigen
Zeitpunkt nicht
um eine Gegenüberstellung in Form der Wahllichtbildvorlage handeln.
Die Nutzung der
Lichtbilddatei richtet sich deshalb in diesem Fall nicht nach den
Vorgaben von § 58 Abs. 2 StPO, sondern nach den §§ 483 ff. StPO.
Gemäß
§ 483
StPO
(Datenverarbeitung für Zwecke des
Strafverfahrens) kann die Polizei personenbezogene Daten nutzen, soweit
dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist.
Von der
Erforderlichkeit der Einsichtnahme in die Lichtbilddatei kann in diesem
Falle ausgegangen werden, denn die polizeiliche Berufserfahrung zeigt,
dass solch eine routinemäßige Einsichtnahme von Zeugen oder Tatopfern in
die Lichtbilddatei dazu dienen kann, einen Täter zu identifizieren.
Wird der
Tatverdächtige vom Opfer oder vom Zeugen durch die Einsichtnahme in die
Lichtbilddatei erkannt, verfügt die Polizei nunmehr über die
erforderlichen personenbezogenen Daten des Tatverdächtigen, um gegen ihn
das Strafverfahren betreiben zu können.
16
Beispiel: Täter nicht erkannt
TOP
Die Rechtmäßigkeit
einer polizeilichen Maßnahme ist nicht davon abhängig, ob der damit
angestrebte Erfolg auch tatsächlich eintritt. Maßgeblich ist nur, ob zum
Zeitpunkt der Durchführung einer polizeilichen Maßnahme die
Voraussetzungen der jeweils in Anspruch genommenen Befugnis gegeben
sind. Das gilt auch für die Durchführung von Wahllichtbildvorlagen.
[Beispiel:]
Anlässlich polizeilicher
Ermittlungen erhärtet sich der Verdacht, dass K. als Tatverdächtiger
einer Serie von Wohnungseinbruchsdiebstählen in Betracht kommt. Von
einigen Geschädigten war der Täter auf frischer Tat betroffen worden, so
dass sie ihn kurz sehen konnten, bevor er fliehen konnte.
Für die vorgeladenen Zeugen hat ein Polizeibeamter eine
Wahllichtbildvorlage vorbereitet.
Diese besteht aus dem Foto des Beschuldigten K. und aus Lichtbildern von
acht weiteren Personen vergleichbaren Alters, ähnlichen Typs und
vergleichbarer Größe. Die Lichtbilder der Vergleichspersonen wurden
unter Verwendung einer speziellen Software erstellt und so weit
entfremdet, dass die ursprünglich fotografierten Personen nicht mehr
wiederzuerkennen sind, aber dennoch so aussehen, wie ganz normale
Personen.
Diese Fotos werden den Geschädigten, die den Täter auf frischer Tat
betroffen haben, unabhängig voneinander vorgelegt. Keiner der
Geschädigten erkennt auf den Fotos die Person wieder, die er oder sie am
Tatort gesehen hat. Rechtslage?
[Mitwirkungspflicht der geladenen Zeugen:]
Es wird davon ausgegangen, dass die
vorgeladenen Zeugen zur Vernehmung bei der Polizei erscheinen. Tun sie
das, dann sind sie dazu verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen und
gemachte Aussagen erforderlichenfalls zu ergänzen oder zu berichtigen,
wenn das erforderlich sein sollte.
Da die Zeugen den
Täter auf frischer Tat betroffen und ihn folglich (wenn auch nur kurz)
gesehen haben, dient es der Wahrheitsfindung, sie aufzufordern, ob sie
in der Wahllichtbildvorlage den Täter wiedererkennen.
Zeugenpflichten sind
staatsbürgerliche Pflichten, die die StPO nicht begründet, sondern
voraussetzt (BVerfGE 49, 280, 284).
Dass die Zeugen in der
Wahllichtbildvorlage den Täter nicht wiedererkennen, macht deutlich,
dass diese Wahllichtbildvorlage bedauerlicherweise erfolglos geblieben
ist.
Dadurch wird sie aber nicht rechtswidrig.
[Eingriff in die Rechtsposition des
Beschuldigten:] Der
Eingriff in die Rechte der Person, die
nach polizeilichem Kenntnisstand als Tatverdächtiger in Betracht kommt,
ist so gering, dass in Anlehnung an die Position des BGHSt davon
ausgegangen werden, dass § 58 StPO diese Wahllichtbildvorlage
rechtfertigt. Dadurch, dass sich eine strafprozessuale Maßnahme gegen
ihn richtet, wird er zum Beschuldigten.
Im Urteil des BGHSt
vom 20.7.1970 – 1 StR 653/70 heißt es:
»Der Beschuldigte muss eine Gegenüberstellung mit Zeugen gemäß § 58 Abs.
2 StPO dulden (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO § 58 Rdn. 7ff.), er ist
insoweit "passiv feststellungspflichtig" (vgl. Rogall aaO S. 53). Das
Bundesverfassungsgericht hat aus § 81b StPO lediglich die Befugnis
abgeleitet, eine prozessual zulässige Untersuchungshandlung durch Ton-
und Bildaufnahmen auch gegen den Willen des Beschuldigten für
Beweiszwecke festzuhalten« (BGHSt 34, 49, 50).
Offensichtlich ist,
dass der Beschuldigte aus gegebenem Anlass bereits bei der Polizei
erkennungsdienstlich behandelt worden sein muss, denn sonst wären
entsprechende Lichtbilder von ihm nicht im polizeilichen Datenbestand
vorhanden.
Dass erkennungsdienstliche Unterlagen, die der
Polizei zur Verfügung stehen, zum Zweck der Strafverfolgung von der
Polizei genutzt werden dürfen, liegt in der Natur der Sache. Darin einen
Rechtseingriff zu sehen fällt schwer, zumal
§ 483 StPO
(Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens) vorsieht, dass die
Polizei personenbezogene Daten nutzen kann, soweit dies für Zwecke des
Strafverfahrens erforderlich ist.
[Fazit:] Die
Wahllichtbildvorlage ist rechtmäßig.
17 Beispiel:
Hinter
dem venezianischen Spiegel
TOP
Wahlgegenüberstellungen sollten möglichst zeitnah zur festgestellten
Straftat durchgeführt werden, denn die Erinnerungen beim Zeugen sind
dann noch frisch und durch den Vorgang des Vergessens noch nicht
verblasst.
[Beispiel:]
In den letzten Wochen
hat sich ein Täter an drei jungen Frauen sexuell vergangen.
Am 01.05.2013, gegen 01.00 Uhr, wurde eine Studentin, die ihr Rad auf
dem Gehweg schob, überfallen und in ein Gebüsch gezerrt. Dort hatte der
Täter versucht, sie gewaltsam zu entkleiden. Aufgrund ihrer heftigen
Gegenwehr und ihrer lauten Hilfeschreie wurde eine Passantin auf die
Studentin aufmerksam. Als der Täter dies bemerkte, ließ er von der
jungen Frau ab und flüchtete. Die Studentin erlitt bei dem Übergriff
leichte Verletzungen.
Am 05.05.2013, gegen 04.45 Uhr, wurde eine Frau beim Aufsperren ihres
Wohnanwesens von einem Unbekannten in den Hausgang gedrängt und im
Kellerabgang vergewaltigt.
Am 15.05.2013, gegen 03.30 Uhr, wurde eine Studentin, die auf dem
Nachhauseweg war, beim Aufsperren der Haustür von einem Unbekannten von
hinten gepackt und anschließend in einer nahe gelegenen Grünanlage
vergewaltigt.
Von den Opfern wird der Täter übereinstimmend wie folgt beschrieben:
Bekleidung:
-
dunkler
Kapuzenpullover
-
Jeans
-
Turnschuhe.
Die Gesichtszüge des Mannes konnten von den Opfern wegen der Dunkelheit
nur schemenhaft wahrgenommen werden. Alle Frauen sind sich aber sicher,
ihn wiedererkennen zu können.
Am 20.05.2013, gegen 00.45 h, hatte ein Mann in der Nähe des Stadtparks
erneut eine junge Frau überfallen aber nicht damit gerechnet, dass es
sich um eine wettkampferprobte Karatekämpferin handelte. Die junge Frau
hatte den Mann überwältigen und so lange am Tatort festhalten können,
bis der Mann durch die Polizei festgenommen werden konnte.
Bevor der dringend Tatverdächtige dem Haftrichter vorgeführt wird, kommt
es im Polizeidienstgebäude zu einer Wahlgegenüberstellung mit den Opfern
der vorausgegangenen Taten.
Rechtslage?
[Mitwirkungspflicht der Opfer/Zeugen:] Da die Opfer von Sexualdelikten oftmals die einzigen Tatzeugen sind,
muss von ihnen erwartet werden können, dass sie ihrer Zeugenpflicht
nachkommen werden. Als oftmals alleinige Tatzeugen sind auch die Opfer
von sexuellen Gewaltdelikten dazu verpflichtet, wahrheitsgemäß
auszusagen und gemachte Aussagen erforderlichenfalls zu ergänzen oder zu
berichtigen, wenn das erforderlich sein sollte.
Die geplante
Wahlgegenüberstellung findet im Rahmen einer zeugenschaftlichen
Vernehmung statt.
Rechtsgrundlage für die Wahlgegenüberstellung
ist
§ 58 StPO
(Gegenüberstellung). Danach ist eine Gegenüberstellung eines Zeugen mit
anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren zulässig, wenn
das für das weitere Verfahren geboten erscheint.
In diesem Beispiel ist
es zur Aufklärung zurückliegender Straftaten offensichtlich geboten,
eine Gegenüberstellung durchzuführen.
[Mitwirkungspflicht des Beschuldigten:]
Bei dem dringend Tatverdächtigen
handelt es sich um einen Beschuldigten, da sich gegen ihn
strafprozessuale Maßnahmen richten. Da der Beschuldigte vorläufig
festgenommen wurde, befindet er sich zurzeit in einem besonderen
Gewaltverhältnis, das es der Polizei erlaubt, den jeweils für
erforderlich gehaltenen Aufenthaltsort des Mannes bestimmen zu können
(Gewahrsamszelle, Vernehmungsbüro, Erkennungsdienst, Raum in dem die
Gegenüberstellung stattfindet oder auch der Streifenwagen, um den
Tatverdächtigen dem Richter vorführen zu können, etc.).
Dass die Bestimmung des jeweils erforderlich
werdenden »Aufenthaltsorts« im Weigerungsfall mit verhältnismäßigen
Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, ergibt sich unmittelbar aus der
Zwangsbefugnis der vorläufigen Festnahme (§
127 Abs. 2 StPO).
Insoweit ist nur zu
prüfen, aufgrund welcher Ermächtigung der StPO es der Beschuldigte zu
dulden hat, dass er, als Objekt einer Inaugenscheinnahme, Zeugen zum
Zweck der Täteridentifizierung gegenübergestellt werden kann.
Als Befugnis für diese Maßnahme kommt
§ 58 Abs. 2 StPO
(Gegenüberstellung) in Betracht.
Auch in diesem
Beispiel ist der Eingriff in die Rechte des Beschuldigten so gering,
dass in Anlehnung an die Position des BGHSt davon ausgegangen werden
kann, dass § 58 StPO die beabsichtigte Wahlgegenüberstellung
rechtfertigt.
Im Urteil des BGHSt
vom 20.7.1970 – 1 StR 653/70 heißt es:
»Der Beschuldigte muss eine Gegenüberstellung
mit Zeugen gemäß § 58 Abs. 2 StPO dulden (vgl. Kleinknecht/Meyer aaO §
58 Rdn. 7ff.), er ist insoweit "passiv feststellungspflichtig" (vgl.
Rogall aaO S. 53). Das Bundesverfassungsgericht hat aus § 81b StPO
lediglich die Befugnis abgeleitet, eine prozessual zulässige
Untersuchungshandlung durch Ton- und Bildaufnahmen auch gegen den Willen
des Beschuldigten für Beweiszwecke festzuhalten« (BGHSt 34, 49, 50).
Selbstverständlich
muss die beabsichtigte Wahlgegenüberstellung nach den für solche
Gegenüberstellungen geltenden Regeln durchgeführt werden.
Das bedeutet, dass
Beschuldigte zusammen mit mindestens acht Vergleichspersonen,
-
vergleichbaren
Alters
-
ungefährer Größe
und
-
ähnlicher Statur
entweder
zusammen (als Gruppe) den Zeugen präsentiert oder aber sequentiell
diesen gegenübergestellt werden.
Zulässig ist es, dass sich die Zeugen für den
Beschuldigten nicht sichtbar in einem Nebenraum befinden und durch einen
so genannten »venezianischen Spiegel«
jeden Einzelnen in Ruhe betrachten können, um die Person zu
identifizieren, die die Tat begangen hat.
[Protokollierung:]
Wahlgegenüberstellungen sind sorgfältig zu
protokollieren. Dabei sind auch Einzelheiten festzuhalten. Die
Protokollierung kann durch eine Videoaufzeichnung dokumentiert auf der
Grundlage von
§ 81b StPO erfolgen. Diese Voraussetzungen sind gegeben. §
18 RiStBV vermag eine Videoaufzeichnung für sich allein gesehen nicht zu
rechtfertigen.
[Zwang:]
Sollte es anlässlich von Gegenüberstellungen erforderlich werden, Zwang
anzuwenden, weil sich der Beschuldigte weigert, an der Gegenüberstellung
teilzunehmen, dann ist es zulässig, den Beschuldigten mit den dafür
erforderlichen Mitteln einfacher körperlicher Gewalt so zu fixieren,
dass eine Gegenüberstellung durchgeführt werden kann.
Unter welchen
Voraussetzungen in einem solchen Fall dann noch von einer
gerichtsverwertbaren Wahlgegenüberstellung gesprochen werden kann,
dürfte Tatfrage sein.
In solchen Fällen
empfiehlt es sich, eine Gegenüberstellung zumindest vorübergehend
abzubrechen und mit dem Beschuldigten zu reden.
Sollte er sich
beharrlich weigern, dürfte es zielführender sein, den Beschuldigten
sorgfältig zu videografieren, während er von anderen Beamten
entsprechend fixiert wird. Das hat den Vorteil, dass die
aufgenommene Videosequenz beliebig oft betrachtet werden kann.
Bei der Erstellung von Videoaufzeichnungen
handelt es sich um eine erkennungsdienstliche Maßnahme im Sinne von
§ 81b StPO (Erkennungsdienstliche
Behandlung).
Dort heißt es, dass
erkennungsdienstliche Maßnahmen »auch gegen seinen Willen«, gemeint ist
die Verweigerungshaltung des Beschuldigten solche Aufnahmen zu dulden,
durchgeführt werden können.
Sollte es erforderlich
sein, das äußere Erscheinungsbild des Beschuldigten verändern zu müssen,
kann der Beschuldigte dazu verpflichtet werden,
-
bestimmte
Kleidungsstücke zu tragen
-
eine Brille oder
eine Perücke zu tragen oder zu entfernen und/oder
-
eine Veränderung
seiner Haar- oder Barttracht zu dulden.
Da es sich bei der
Veränderung der Haar- und Barttracht um einen , wenn auch nur
geringfügigen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit handelt, ist
dafür der Nachweis einer weiteren Ermächtigung erforderlich.
Das
Bundesverfassungsgericht sieht darin einen Eingriff, der auf
§ 81a StPO
(Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit
körperlicher Eingriffe) gestützt werden kann.
BVerfGE 47, 239 -
Zwangsweiser
Haarschnitt - Beschluss vom 14.
Februar 1978
Leitsatz
»Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken, StPO § 81a StPO dahin auszulegen, dass er die Rechtsgrundlage
für die zwangsweise Veränderung der Haartracht und Barttracht eines
Beschuldigten - bis hin zu Eingriffen in die Substanz seiner Haartracht
und Barttracht - zum Zwecke seiner Identifizierung bildet«.
[En14]
14
18
Beispiel: Verweigerung der Teilnahme
TOP
Es kommt selten vor,
dass Zeugen die Teilnahme an Gegenüberstellungen verweigern. Auch über
die Verweigerung der Teilnahme von Beschuldigten an Gegenüberstellungen
liegt kein statistisches Zahlenmaterial vor. Aber auch hier dürfte die
Anzahl der zwangsweise durchgesetzten Gegenüberstellungen überschaubar
sein.
[Weigerung des
Zeugen:]
[Beispiel:]
A ist Zeuge einer
Straftat geworden, ist aber nicht dazu bereit, bei der Polizei
auszusagen. Auch ist er nicht dazu bereit, an einer Gegenüberstellung
teilzunehmen, obwohl er den Täter als unmittelbarer Tatzeuge gesehen
haben muss.
Rechtslage?
Von der Polizei kann
der Zeuge nicht zwangsweise zur Gegenüberstellung vorgeführt werden.
Dazu bedarf es einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen
Vorladung.
[Weigerung des
Beschuldigten:]
[Beispiel:]
Gegen A wird wegen
Menschenhandel ermittelt. Heute wird er von der Polizei vorläufig
festgenommen und noch am gleichen Tag einem Richter vorgeführt. Seinem
Rechtsanwalt gelingt es, den Richter davon zu überzeugen, dass sein
Mandant für die Tat als dringend Tatverdächtiger nicht in Betracht
kommen kann. Daraufhin wird der Mann frei gelassen.
Am Tag darauf kann die Polizei zwei zur Prostitution gezwungene Frauen
ermitteln, die übereinstimmend angeben, die Person wiedererkennen zu
können, die sie zur Prostitution gezwungen hat.
Die Personenbeschreibungen der beiden Frauen passen auf A.
Aufgrund dieser neuen Sachlage wird in Erwägung gezogen, A im Rahmen
einer Wahlgegenüberstellung den beiden Zeuginnen zu präsentieren.
Rechtslage?
[Rechtliche Würdigung des Ausgangsbeispiels:]
Es kann davon ausgegangen werden, dass
der Beschuldigte durch einen Anwalt vertreten wird und folglich einer
polizeilichen Ladung zur Gegenüberstellung keine Folge leisten wird.
Um den Beschuldigten
zur Teilnahme an einer Gegenüberstellung zwingen zu können, müssen die
Voraussetzungen einer Befugnis greifen, die solch eine
freiheitsentziehende Maßnahme rechtfertigen würde, denn solch eine
Maßnahme dürfte unvermeidbar sein, um Beschuldigten überhaupt gegen
dessen unterstellten Willen zur Polizei verbringen zu können.
Eingriffe in die Bewegungsfreiheit einer
Person stehen gemäß
Art. 104 GG (Rechtsgarantien bei
Freiheitsentziehung) unter Richtervorbehalt.
Dort heißt es im
Absatz 2:
Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur
der Richter zu entscheiden.
Hier wird davon
ausgegangen, dass eine Wahlgegenüberstellung in der Regel zeitlich so
geplant werden kann, dass es problemlos möglich ist, vorab eine
richterliche Anordnung einzuholen.
Gefahr im Verzug besteht
nicht, weil
A nicht wissen kann, dass die Polizei über neue Erkenntnisse verfügt,
die dazu geeignet sind, ihn erneut in Untersuchungshaft zu bringen.
Es ist somit möglich,
einen richterlichen Vorführungsbefehl erwirken zu können, der es der
Polizei erlaubt, den Beschuldigten auch gegen dessen Willen zur Polizei
zu verbringen, um ihn dort Zeugen gegenüberzustellen, weil dies für das
Verfahren von Bedeutung ist.
Der anordnende Richter
hat zu entscheiden, auf welche Befugnis er den Vorführungsbefehl stützt.
In Betracht kommen
§ 81a StPO (Körperliche
Untersuchungen; Blutproben) und
§ 81b
StPO (Erkennungsdienstliche
Behandlung).
Im Beschluss des LG
Hamburg vom 27.9.1984 - 33 Qs 1106/84, heißt es diesbezüglich:
»Nach
ganz einhelliger Auffassung ist ein Beschuldigter verpflichtet, auf
Vorladung zum Zwecke einer Gegenüberstellung bei StA oder Gericht zu
erscheinen (...). Darüber hinaus ist jedoch auch die richterliche
Anordnung (§ 162 StPO), eine Gegenüberstellung ohne weitere Mitwirkung
eines StA oder Richters bei der Polizei durchzuführen, statthaft.
Die Kammer geht dabei von der Überlegung aus, dass allein die Polizei
über die Mittel verfügt, eine Gegenüberstellung, die der Nr. 18 RiStBV
genügt, durchzuführen. Aus diesem Grunde ist es - auch im Interesse des
Beschuldigten - zumindest zweckmäßig, die Durchführung dieser Maßnahme
der Polizei zu überlassen.
Andererseits dürfte ein
Beschuldigter nicht verpflichtet sein, sich, sei es auch auf Anordnung
der StA, zur Polizei zu begeben. Der hieraus resultierende Konflikt ist
durch eine Verfahrensweise, wie sie § 81a StPO für körperliche
Untersuchungen des Beschuldigten vorsieht, zu lösen. Nur dieses Vorgehen
eröffnet der StA die Möglichkeit, die nunmehr richterlich angeordnete
Gegenüberstellung bei der Polizei auch durch Zwangsmittel gegen den
Beschuldigten nach § 36 Abs. 2 StPO durchzusetzen, sollte dieser einer
Ladung zur Gegenüberstellung nicht freiwillig Folge leisten«
(zitiert nach: LG Hamburg MDR 85, 72).
[Kurzfassung:] »Eine Gegenüberstellung, die nur den
Zweck verfolgt, einem Zeugen die Betrachtung und Identifizierung des
Beschuldigten zu ermöglichen, ist keine Vernehmung des
Beschuldigten, sondern eine Maßnahme eigener Art, die den in §§ 81
a, 81 b StPO geregelten Untersuchungen nahesteht.« (LG Hamburg (33
Qs 1106/84) [En15]
15
Eine ganz andere Frage
ist, ob eine Wahllichtbildvorlage ausreichen würde, um dadurch die
geplante Wahlgegenüberstellung gegenstandslos zu machen.
Diese Frage richtet
sich ausschließlich nach den spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls
und liegt ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen der handelnden
Strafverfolgungsbehörden.
Ende des
Kapitels
TOP
§ 58 StPO (Gegenüberstellung)
Wenn Sie einen Fehler gefunden haben
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Quellen
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Endnote 01
Gegenüberstellung
SK-StPO – 2009 – Rogall, § 58 StPO
Aufgerufen am 30.09.2015
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Endnote 02
Gegenüberstellung
KK - 2009 - Senge, S. 325, Rn. 8
BGHSt 34, 39, 49
Aufgerufen am 30.09.2015
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Endnote 03
Zwangsweiser Haarschnitt
Beschluss im Volltext
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv047239.html
Aufgerufen am 30.09.2015
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Endnote 04
Keine Duldungspflicht bei
Vernehmungsgegenüberstellungen
SK StPO - 2009 - Rogall, § 58, Rn. 22
Aufgerufen am 30.09.2015
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Endnote 05
Zeugenentschädigung
BVerfGE 49, 280 Beschlu vom 10. Oktober 1978 -
2 BvL 3/78
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv049280.html
Aufgerufen am 30.09.2015
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Endnote 06
Staatsanwaltschaftliche Vorladung und
Staatsanwalt nicht anwesend
OLG Hamburg · Beschluss vom 17. Juli 2009 · 2
Ws 95/09
https://openjur.de/u/31458.html
Aufgerufen am 30.09.2015
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Endnote 07
Mitwirkungspflicht des Beschuldigten
SK-StPO - 2009- Rogall, § 58 Rn. 30
Aufgerufen am 30.09.2015
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Endnote 08
RiStBV
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_
01011977_420821R5902002.htm
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Endnote 09
Wahllichtbildvorlagen
Erlassregelung NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2056&bes_id=9147&val=9147&
ver=7&sg=0&aufgehoben=N&menu=1
Aufgerufen am 30.09.2015
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Endnote 10
Wiedererkennen einer Stimme
BGHSt 40, 66 Urteil vom 24. Februar 1994 - 4
StR 317/93
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bs040066.html
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Endnote 11
Mithörvorrichtung
BVerfG 106, 28
Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96
- 1 BvR 805/98
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv106028.html
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Endnote 12
Zwangsweise Durchsetzung
SK-StPO - 2009 - Rogall - § 58, Rn. 39
Aufgerufen am 30.09.2015
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Endnote 13
Beweiswert des Wiedererkennens einer Stimme
BGH 4 StR 317/93
Urteil vom 24. Februar 1994
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/4/93/4-317-93.pdf
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Endnote 14
Zwangsweiser Haarschnitt
BVerfGE 47, 239
Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 406/77
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv047239.html
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Endnote15
Gegenüberstellung
http://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/1984/LG-Hamburg/Eine-Gegenueberstellung-die-nur-den-Zweck-verfolgt-einem-Zeugen-die-Betrachtung-und-Identifizierung-des-Beschuldigten-zu-ermoeglichen-ist-keine-Vernehmung-des-Beschuldigten-sondern-eine-Massnahme-eigener-Art-die-den-in-81-a-81-b-StPO-geregelten-Untersuchungen-nahesteht Aufgerufen am 30.09.2015
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§ 58 StPO (Gegenüberstellung im
Strafverfahren)
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