01 Allgemeines
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Bei der Sicherheitsleistung im
Sinne von
§ 127a StPO (Freilassung gegen Sicherheit) handelt es
sich in erster Linie um ein Surrogat zur Vermeidung von
Untersuchungshaft und nicht um ein Austauschmittel zur Vermeidung einer
vorläufige Festnahme.
Deshalb wird in Fällen, in denen
die Festsetzung einer Sicherheitsleistung in Betracht kommt, der in der
Regel »ausländische« Beschuldigte von der Polizei zunächst auf der
Grundlage von
§ 127 StPO (Vorläufige
Festnahme) so lange festgenommen, bis entschieden ist, ob der
Beschuldigte dazu bereit ist, eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen.
[Hinweis:] Die
Sicherheitsleistung kann und darf von der Polizei nicht gegen den Willen
des Beschuldigten verfügt oder erzwungen werden.
Der Beschuldigte muss entscheiden,
ob er
Weigert sich der Beschuldigte,
eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen, muss er bis zum Ablauf der
Vorführungsfrist im Sinne von
§ 128 Abs. 1 S. 1 StPO (Vorführung
bei vorläufiger Festnahme) einem Richter vorgeführt worden sein.
Die Vorführung hat »spätestens bis zum Ende des Tages nach der Festnahme«
zu erfolgen.
Länger darf der Beschuldigte nicht ohne richterliche Entscheidung bei
der Polizei festgehalten werden.
[Zustellungsbevollmächtigter:]
Damit eine Sicherheitsleistung erhoben werden kann, ist es zwingend
erforderlich, dass der Beschuldigte einen Zustellungsbevollmächtigten
benennt.
Dazu später mehr.
[Anordnung:] Die Anordnung
trifft der Polizeibeamte, der den Beschuldigten auf der Grundlage von
§ 127 StPO (Vorläufige Festnahme) festgenommen
hat.
Erst wenn die oben genannten
Voraussetzungen gegeben und die Sicherheitsleistung hinterlegt ist, wird
der Beschuldigte von der Festnahme verschont. Andernfalls bleibt er
vorläufig festgenommen und ist unverzüglich dem Richter vorzuführen.
[Abgrenzung zu § 132 StPO:]
Sicherheitsleistungen auf der Grundlage von
§ 132 StPO
(Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter) kommen nur dann in
Betracht, wenn es sich um Bagatelldelikte handelt, die eine vorläufige
Festnahme nicht zu rechtfertigen vermögen (Beleidigung,
Sachbeschädigung, üble Nachrede etc.). Überwiegend wird es sich bei
Sicherheitsleistungen auf der Grundlage von
§ 132 StPO in der
polizeilichen Berufspraxis aber um Anlässe handeln, die lediglich
bußgeldbewehrt sind (Ordnungswidrigkeiten).
02 Zulässigkeitsvoraussetzungen
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Gemäß
§ 127a StPO
(Freilassung gegen Sicherheit) kann von der Anordnung oder
Aufrechterhaltung einer Festnahme abgesehen werden, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Beschuldigter (gleichgültig ob
Bundesbürger oder Ausländer) hat in der Bundesrepublik keinen festen
Wohnsitz oder Aufenthalt
-
Als Haftgrund kommt
ausschließlich Fluchtgefahr in Betracht
-
Mit einer Freiheitsstrafe ist
nicht zu rechnen
-
Beschuldigter leistet
(freiwillig) eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die
anfallenden Verfahrenskosten
-
Der Beschuldigter bestellt einen
Zustellungsbevollmächtigten.
Gemäß § 127a StPO kann sich also
der Beschuldigte »freikaufen«, wenn die Voraussetzungen eines
Haftbefehls nur wegen Fluchtgefahr vorliegen. Die Vorschrift gilt
sowohl für Deutsche als auch für Ausländer.
Durch Sicherheitsleistung kann die
Fluchtgefahr absorbiert werden.
02.1 Anwendungsbereich
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Anlässlich schwerer Verbrechen und
schwerwiegender Vergehen kommt die Festsetzung einer Sicherheitsleistung
nicht in Betracht, weil in solchen Fällen mit einer
Freiheitsstrafe zu rechnen ist.
Bei Vergehen kommt die Festsetzung
einer Sicherheitsleistung auf der Grundlage von
§ 127a StPO
(Freilassung gegen Sicherheit) dann in Betracht, wenn zu erwarten ist,
dass ein Richter eine Freiheitsstrafe nicht verhängen wird.
Davon kann bei den nachfolgend
aufgeführten Delikten ausgegangen werden:
-
Trunkenheitsfahrt
(§ 316
StGB)
-
Verkehrsgefährdung
(§
315c StGB)
-
Körperverletzung
(§ 223
StGB)
-
Fahrlässige Körperverletzung
(§ 229 StGB)
-
Fahrlässige Tötung
(§ 222
StGB)
-
Verkehrsunfallflucht
(§
142 StGB)
-
Fahren ohne Fahrerlaubnis
(§ 21 StVG)
-
Verstöße gegen das
Pflichtversicherungsgesetz (§ 6)
-
Kennzeichenvergehen
(§ 22
StVG)
-
Diebstahl
(§§ 242, 243
StGB)
-
Betrug (§ 263 StGB)
-
Hehlerei (§ 259 StGB)
-
und
andere.
In solchen Fällen kommt die
Festsetzung einer Sicherheitsleistung in Betracht, wenn die übrigen
Voraussetzungen von
§ 127a StPO
(Freilassung gegen Sicherheit)
erfüllt sind.
[Schwere Verkehrsunfälle:]
Bei Verkehrsunfällen mit Schwerstverletzten und Unfällen mit Toten
sollten Sicherheitsleistungen nur erhoben werden, wenn die Sachlage mit
einem Richter oder aber mit einem Staatsanwalt abgesprochen wurde.
Bei jedem Verkehrsunfall mit Toten
ist gemäß
§ 159 StPO (Unnatürlicher Tod) der
Staatsanwalt von diesem unnatürlichen Todesfall in Kenntnis zu setzen.
Im Rahmen dieser Benachrichtigung kann auch die Frage geklärt werden, ob
der Unfallverursacher vorgeführt werden soll oder aber wie hoch die
Sicherheitsleistung festzulegen ist.
02.2 Zugelassene Rechtsfolgen
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Im Zusammenhang mit der
Festsetzung und Erhebung einer Sicherheitsleistung kommt nur eine
vorläufige Festnahme für den Fall in Betracht, dass der Beschuldigte mit
der Maßnahme nicht einverstanden ist.
Bei erklärter Zahlungsbereitschaft
ist es Aufgabe des Beschuldigten, dafür Sorge zu tragen, dass die
eingeforderte Sicherheitsleistung hinterlegt wird.
Die für die Hinterlegung einer
Sicherheitsleistung geeigneten Mittel sind im
§ 116a StPO
(Aussetzung gegen Sicherheitsleistung) benannt. Der Wortlaut dieser
Regelung ist eindeutig. Darüber hinausgehend sehen die Erlassregelungen
der Länder auch die »unbare« Hinterlegung einer Sicherheitsleistung
mittels Scheckkarte, Kreditkarte oder Überweisung vor.
Dazu später mehr.
[Unzulässige Rechtsfolgen:]
Nicht zugelassen sind im Zusammenhang mit
§ 127a StPO die nachfolgend
aufgeführten Rechtsfolgen:
-
Durchsuchung des Beschuldigten
und von ihm mitgeführter Sachen zum Auffinden von Geld oder
Wertgegenständen, um die Sicherheitsleistung auch gegen den Willen
des Beschuldigten realisieren zu können.
-
Beschlagnahme von Geld oder
anderen Wertgegenständen, um auf die ansonsten erforderlich werdende
vorläufige Festnahme verzichten zu können.
Diese Rechtsfolgen erlaubt das
Gesetz nur bei Sicherheitsleistungen auf der Grundlage von
§ 132 StPO
(Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter). Dann muss es sich
aber um »Anlasstaten« handeln, die so geringfügig sind, dass eine
vorläufige Festnahme unverhältnismäßig wäre.
[Abwicklungsdauer:]
Ist der Beschuldigte zur
Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bereit, umfasst diese
Einwilligung zwangsläufig auch die Zeit, die erforderlich ist, um die
Sicherheitsleistung als Maßnahme abwickeln zu können (Beschaffen des Geldes,
Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten etc.).
In solch einem
Fall kann davon ausgegangen werden,
dass der Beschuldigte alles in seiner Macht stehende unternehmen wird,
um - im Falle seiner Zahlungsbereitschaft - die Maßnahme so schnell wie
möglich abwickeln zu können. Die damit verbundenen Unannehmlichkeiten
stehen im engen Zusammenhang mit der erklärten freiwilligen
Zahlungsbereitschaft des Beschuldigten, so dass es sich bei dieser
»Verweildauer bei der Polizei« weder um eine Freiheitsbeschränkung noch
um eine Freiheitsentziehung handelt.
[Freiwilligkeit des
Beschuldigten:] Es genügt, wenn der Beschuldigte sein Einverständnis mit dem Verfahren
erklärt und einen
Zustellungsbevollmächtigten bestellt. Lieg dieses Einverständnis vor,
kann eine Sicherheitsleistung auf der Grundlage von
§ 127a StPO
(Freilassung gegen Sicherheit) durchgeführt werden.
[Fazit:] Weigert sich der
Beschuldigte, eine festgesetzte Sicherheitsleistung zu erbringen, ist er
vorläufig festzunehmen und einem Richter vorzuführen, der dann darüber
zu entscheiden hat, was mit dem Beschuldigten geschieht.
02.3 Beschuldigter
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Die Beschuldigteneigenschaft
beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem strafprozessuale Ermittlungshandlungen
sich gegen einen Verdächtigen »als Beschuldigten« richten. Die
Beschuldigteneigenschaft endet erst nach vollständiger Beendigung des
Verfahrens.
[Beschuldigteneigenschaft als
Willensakt der Strafverfolgungsbehörden:] Sobald die
Strafverfolgungsbehörden gegen einen Tatverdächtigen strafverfolgende
Maßnahmen einleiten, wird diese Person dadurch zwangsläufig zum
Beschuldigten. Beschuldigter ist somit ein Tatverdächtiger, gegen den
das Verfahren als Beschuldigten betrieben wird.
Die Beschuldigteneigenschaft kann
somit nur ein Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde
auslösen, denn der Tatverdacht für sich allein gesehen begründet weder
die Beschuldigteneigenschaft, noch zwingt er ohne Weiteres zur
Einleitung von Ermittlungen.
[Beispiel:] Anlässlich einer Allgemeinen
Verkehrskontrolle stellt der kontrollierende Polizeibeamte fest, dass
ein ausländischer Fahrzeugführer unter Alkoholeinwirkung einen Pkw
führt. Ein Alcotest ergibt einen Alkoholwert von 1,3 Promille. Der
Polizeibeamte belehrt den Ausländer und eröffnet ihm, dass im Anschluss
an die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt zur Ahndung
des festgestellten Fehlverhaltens auch eine Sicherheitsleistung festgesetzt
wird. Der Ausländer ist damit einverstanden, die Sicherheitsleistung zu
bezahlen. Beschuldigter?
Bei der Belehrung, die der
Polizeibeamte durchführt, handelt es sich bereits um eine
»Beschuldigtenbelehrung aufgrund eines bestehenden Tatverdachts«.
Bereits durch die Belehrung wird der Ausländer somit zum Beschuldigten,
denn Bestandteil dieser Belehrung ist auch der Hinweis auf die
Notwendigkeit der Festsetzung einer Sicherheitsleistung, deren Höhe noch
zu bestimmen ist.
02.4 Fluchtgefahr
TOP
Fluchtgefahr im Sinne von
§ 127a StPO
(Freilassung gegen Sicherheit) ist bereits dann gegeben,
wenn der Beschuldigte keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland
hat und die Voraussetzungen eines Haftbefehls »nur wegen Fluchtgefahr«
gegeben sind.
Das bedeutet, dass beim Vorliegen
von Verdunkelungsgefahr eine Sicherheitsleistung nicht in
Betracht kommt.
[Keinen festen Wohnsitz oder
Aufenthalt:] Keinen festen Wohnsitz zu haben ist das Gegenteil
davon, über einen festen Wohnsitz oder Aufenthalt zu verfügen. Damit ist
ein tatsächlicher Aufenthalt von einer gewissen Dauer gemeint. Ist der
Beschuldigte nicht dauerhaft gemeldet, reicht allein diese Tatsache aus,
um davon ausgehen zu können, dass »bei Würdigung der Umstände des
Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem
Strafverfahren entziehen werde«.
[Beispiel:] Ein Ausländer hat im Inland mit einem Mietwagen einen
Verkehrsunfall unter Alkoholeinwirkung verursacht. Der Mann hat im
Inland keinen festen Wohnsitz und hält sich auch im Inland nicht
dauerhaft auf. Rechtslage?
Allein aufgrund dieser
Feststellungen besteht Grund zu der Annahme, dass sich der Ausländer dem
Strafverfahren im Inland entziehen wird. Um den Strafanspruch des
Staates sichern zu können, wird auf der Grundlage von
§ 127a StPO
eine
Sicherheitsleistung festgesetzt, denn bei dem bekannt gewordenen Delikt
handelt es sich um eine Straftat im Sinne von
§ 315c StGB
(Gefährdung des Straßenverkehrs), die einen Richter dazu in die Lage
versetzt, die Person in U-Haft zu nehmen, wenn Fluchtgefahr besteht.
Hinterlegt der Beschuldigte die festgesetzte Sicherheitsleistung,
entfällt der bestehende Haftgrund der Fluchtgefahr, so dass der
Beschuldigte wieder auf freien Fuß zu setzen ist. Er hat sich dann
sozusagen »freigekauft«.
02.5 Zustellungsbevollmächtigter
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Unverzichtbare
Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Sicherheitsleistung ist, dass der
Beschuldigte einen Zustellungsbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner
Rechte beauftragen muss.
Aufgabe eines
Zustellungsbevollmächtigten ist es - stellvertretend für den
Beschuldigten - amtliche Zustellungen (Strafbefehl etc.) an den
Beschuldigten rechtsverbindlich entgegenzunehmen und ihn über den
jeweiligen Stand des Verfahrens zu informieren.
Als Zustellungsbevollmächtigter
kommen Angehörige der Verwaltungsbehörde, Rechtsanwälte oder sonstige
geeignete Personen in Betracht.
Jede Polizeidienststelle verfügt
über eine Liste geeigneter Personen, die als Zustellungsbevollmächtigte
zur Verfügung stehen. Falls der Beschuldigte einen Rechtsanwalt
beauftragt, ist er darauf hinzuweisen, dass für ihn dadurch Kosten
entstehen können.
[Aufgabe von
Zustellungsbevollmächtigten:] Es ist Aufgabe des
Zustellungsbevollmächtigten, Schriftstücke von Gerichten oder
Bußgeldstellen zu empfangen und diese weiterzuleiten.
Der Zustellungsbevollmächtigte ist
nicht dazu berechtigt, für den Ausländer Rechtsmittel einzulegen. Dies
kann nur ein vom Ausländer mit der Wahrnehmung von Verteidigerrechten
beauftragter Rechtsanwalt.
Der Zustellungsbevollmächtigte
informiert den Ausländer auch über Verfahrensbeschlüsse. Er ist die
Kontaktadresse für staatliche Stellen im Rahmen der
Verfahrensabwicklung.
[Schriftform erforderlich:]
Eine Zustellungsvollmacht muss schriftlich durch Gegenzeichnung auf dem
Vordruck »Niederschrift Sicherheitsleistung« erteilt werden.
Der Zustellungsbevollmächtigte ist
für die Behörden genauso bedeutsam wie für den Beschuldigten selbst.
Eine bundesdeutsche Behörde ist
zum Beispiel entlastet, wenn sie dem Zustellungsbevollmächtigten
behördliche Entscheidungen zustellt. Der Beschuldigte kann dann nicht
mehr geltend machen, einen Beschluss nicht erhalten zu haben, wenn der
Beschluss dem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wurde.
02.6 Anordnungsbefugnis
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Für die Anordnung einer
Sicherheitsleistung im Sinne von
§ 127a StPO
(Freilassung gegen
Sicherheit) sieht das Gesetz keine besondere Anordnungsbefugnis vor.
Anerkannt ist, dass jeder Polizeivollzugsbeamte die Festsetzung einer
Sicherheitsleistung anordnen kann.
Das ergibt sich aus
§ 127 StPO
(Vorläufige Festnahme).
Bestehen Zweifel, ob die
Eingriffsvoraussetzungen von § 127a StPO gegeben sind, ist der
Beschuldigte festzunehmen und die Entscheidung des zuständigen
Amtsrichters herbeizuführen. Das Gleiche gilt, wenn sich der
Beschuldigte weigert, eine Sicherheit zu leisten oder einen
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
[Beispiel:] Ein angetrunkener Mann hat in einer Kneipe dem Wirt ein
volles Glas Bier ins Gesicht geworfen. Der Wirt hat sich dabei eine
Schnittwunde zugezogen. Die Polizei wird gerufen. Der Mann ist in
München gemeldet, zieht aber seit Monaten umher, ohne eine feste Bleibe
zu haben. Darf der Mann gegen Sicherheitsleistung auf freien Fuß gesetzt
werden?
Der Mann ist Beschuldigter eines
Körperverletzungsdeliktes im Sinne von
§ 224 StGB (Gefährliche
Körperverletzung). Da er in Deutschland keinen festen Wohnsitz bzw.
Aufenthalt hat, liegen die Voraussetzungen eines Haftbefehls wegen
Fluchtgefahr vor. Weil wegen der Tat mit einer
Freiheitsstrafe nicht zu rechnen ist, darf der Mann gemäß § 127a StPO
gegen Sicherheitsleistung freigelassen werden.
§ 127a StPO (Freilassung
gegen Sicherheit) gilt sowohl für Deutsche als auch für Ausländer.
Anordnungsbefugt ist:
-
jeder Polizeibeamte
-
die Staatsanwaltschaft
-
der zuständige Richter.
In der Regel werden
Sicherheitsleistungen von Polizeibeamten angeordnet.
02.7 Höhe der Sicherheitsleistung
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Die Höhe der Sicherheitsleistung
richtet sich nach der zu erwartenden Geldstrafe und den
voraussichtlichen Verfahrenskosten. Zu den Kosten des Strafverfahrens
gehören jedoch nicht die Auslagen für Dolmetscher und Übersetzer, welche
im Strafverfahren herangezogen werden (Art. 6 Abs. 3 e
Menschenrechtskonvention).
In der Praxis werden Polizeibeamte
wohl kaum dazu in der Lage sein, sowohl die Höhe der zu erwartenden
Geldstrafe als auch die Höhe der anfallenden Verfahrenskosten bestimmen
zu können.
Zur Festsetzung der Höhe der zu
hinterlegenden Sicherheitsleistung auf der Grundlage von
§ 127a StPO
(Freilassung gegen Sicherheit) ist es deshalb erforderlich, mit dem
zuständigen Amtsrichter Rücksprache zu nehmen, wenn keine Listen
vorhanden sind, auf denen die Delikte und die jeweils dafür
einzubehaltenden Sicherheitsleistungen zur Verfügung stehen, die mit der
StA abgestimmt wurden.
[Mit
der StA abgestimmte Listen:] Im Zusammenhang mit Straftaten
- die für die Festsetzung einer Sicherheitsleistung in Betracht kommen -
wird die Höhe der zu
erwartenden Geldstrafe in der Regel mit der Staatsanwaltschaft zuvor
abgestimmt.
Entsprechende Listen werden bei Einsatzleitstelle der
Polizei vorgehalten.
Insoweit ist es Polizeibeamten möglich, die Höhe
der einzubehaltenden Sicherheitsleistung problemlos zu erfragen und
festzusetzen.
Stehen entsprechende Listen nicht
zur Verfügung, sollte die Höhe der einzubehaltenden Sicherheitsleistung
in Absprache mit der StA oder aber nach Rücksprache mit einem Richter
festgesetzt werden.
Die Höhe des vereinbarten Betrages
ist im Vorgang zu vermerken.
02.8 Art der Sicherheit
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In Anlehnung an
§ 116a Abs. 1
StPO (Aussetzung gegen Sicherheitsleistung) kann eine
Sicherheitsleistung durch Hinterlegung in:
-
Bargeld
-
Wertpapieren
-
Pfandbestellung
-
Bürgschaft
erbracht
werden. Im Gegensatz dazu sehen die Erlassregelungen der Länderpolizeien
vor, dass eine Sicherheitsleistung auch unbar (Scheckkarte, Kreditkarte,
Überweisung) erbracht werden kann.
Dazu später mehr.
[Rechtsfolge:] Leistet der
Beschuldigte die Sicherheit, dann wird er »trotz des bestehenden
Haftgrundes der Fluchtgefahr« nicht festgenommen oder, wenn er
festgenommen wurde, entlassen.
Er kann ungehindert ausreisen,
sobald die Sicherheitsleistung hinterlegt ist.
Ist der Beschuldigte nicht dazu
bereit, die festgesetzte Sicherheitsleistung zu hinterlegen, ist er
unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht
vorzuführen, in dessen Bezirk er vorläufig gestgenommen worden ist.
Ziel der Sicherheitsleistung ist
es nicht, den Antritt einer Freiheitsstrafe oder die Beteiligung an
einer Hauptverhandlung zu sichern. Der Gesetzgeber rechnet vielmehr
damit, dass sich der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich der StPO
entfernen wird und dass die zu erwartende Strafe durch Strafbefehl
bestimmt wird.
Die Sicherheit ist also als ein
Vorschuss auf die zu erwartende Geldstrafe und die im Verfahren
anfallenden Kosten anzusehen. Wurde zu viel Geld einbehalten, ist dieser
Betrag
dem Beschuldigten zurückzuerstatten.
Die von der Polizei einbehaltene
Sicherheitsleistung ist an die Gerichtskasse abzuführen.
03 § 132 StPO
- Sicherheitsleistung bei Owi
TOP
Sicherheitsleistungen auf der
Grundlage von
§ 132 StPO (Sicherheitsleistung,
Zustellungsbevollmächtigter) kommen nur in Betracht, wenn es sich um
Bagatelldelikte handelt, die eine vorläufige Festnahme nicht zu rechtfertigen
vermögen (Beleidigung, Sachbeschädigung, üble Nachrede etc.).
Überwiegend wird es sich bei
Sicherheitsleistungen auf der Grundlage von
§ 132 StPO aber um Anlässe
handeln, die lediglich bußgeldbewehrt sind (Ordnungswidrigkeiten).
Im Wesentlichen unterscheidet sich
die Sicherheitsleistung auf der Grundlage von
§ 132 StPO
(Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter) von der nach
§ 127a
StPO dadurch, dass:
-
Untersuchungshaft nicht in
Betracht kommt, und zwar auch dann nicht, wenn Fluchtgefahr gegeben
ist
-
Eine vorläufige Festnahme
gesetzlich nicht zugelassen ist, zum Beispiel bei
Ordnungswidrigkeiten.
Um die Durchführung von
»Bagatelldelikten« dennoch realisieren zu können, ist es in den Fällen
des
§ 132 StPO
(Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter)
möglich, solch eine Maßnahme anzuordnen.
Voraussetzungen einer
Sicherheitsleistung im Sinne von § 132 StPO:
-
Gefahr im Verzug
-
Anordnung durch Polizei, StA
oder Richter
-
Beschuldigter hat keinen
festen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland
-
Voraussetzungen eines
Haftbefehls liegen nicht vor
-
Sicherheitsleistung kann
angeordnet werden
[Zugelassene Rechtsfolgen:]
Festsetzung einer Sicherheitsleistung, Beschlagnahme von
Beförderungsmitteln und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich
führt. Das Recht zur Beschlagnahme schließt auch die Zulässigkeit ein, nach
Sachen suchen zu können (Durchsuchung der Person des
Beschuldigten und der von ihm mitgeführten Sachen), die sich für eine
Sicherheitsleistung eignen.
[Hinweis:]
Nähere
Ausführungen stehen in dem Kapitel »§ 132 StPO -
Sicherheitsleistung anlässlich von Bagatelldelikten« zur Verfügung.
04
RiStBV und Erlass NRW
TOP
60 RiStBV
Besondere Maßnahmen zur Sicherung
der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
Im Rahmen der besonderen Maßnahmen
(§§ 127a, 132 StPO) zur Sicherung der Strafverfolgung und der
Strafvollstreckung gegen Beschuldigte, die im Geltungsbereich der StPO
keinen Wohnsitz haben, sind bei der Bemessung der Sicherheitsleistung
die bei einschlägigen Straftaten erfahrungsgemäß festgesetzten Beträge
für Geldstrafen und Kosten zu Grunde zu legen. Kann der Beschuldigte
einen Zustellungsbevollmächtigten eigener Wahl zunächst nicht benennen,
so ist er darauf hinzuweisen, dass er einen Rechtsanwalt oder einen
hierzu bereiten Beamten der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts
bevollmächtigen kann.
Erlass NRW
4.1 Allgemeines Sind Personen, die in Deutschland
keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit dringend verdächtig, kann die Polizei oder die
Ordnungsbehörde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Sicherheitsleistungen erheben, um den Verfolgungsanspruch des Staates zu
sichern.
Sind die Beschuldigten/Betroffenen
mit der Sicherheitsleistung einverstanden, ist nach 4.4.3 zu verfahren.
4.2 Ordnungswidrigkeiten Kommt im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen auf der Grundlage von
§
127a StPO nicht in Betracht.
4.3 Sicherheitsleistungen bei
Verkehrsvergehen und anderen Straftaten
Sicherheitsleistungen können
erhoben werden, um das Strafverfahren zu sichern (§ 132 StPO) oder um
eine Festnahme abzuwenden (§ 127 a StPO). Für den ersten Fall gelten die
Vorschriften unter Nummer 4.2 entsprechend.
Von einer Festnahme nach § 127
StPO kann gemäß § 127 a StPO abgesehen werden.
Die Entscheidung nach § 127 a StPO
kann die Polizei treffen. Nummer 4.4. ist entsprechend anzuwenden. Die
Polizei soll den Beschuldigten festnehmen und die Entscheidung des
Richters am Amtsgericht herbeiführen, wenn Zweifel bestehen, ob die
genannten Voraussetzungen vorliegen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die
Höhe der Sicherheitsleistung durch die Polizei nicht bestimmt werden
kann.
Weigert sich der Beschuldigte, die
angeordnete Sicherheit zu leisten oder einen Zustellungsbevollmächtigten
zu benennen, so ist er vorläufig festzunehmen und es ist gemäß § 128
Absatz 1 StPO die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht
herbeizuführen.
4.4 Höhe und Art der
Sicherheitsleistung
4.4.1 Höhe der Sicherheitsleistung
Die Höhe der Sicherheitsleistung
richtet sich nach der zu erwartenden Geldstrafe oder Geldbuße und den
voraussichtlichen Kosten des Verfahrens. Anhaltspunkte für die zu
erwartende Geldbuße gibt der BT-KAT-OWI.
4.4.2 Kosten des Verfahrens
Zu den Kosten des Verfahrens
gehören die Transaktionskosten gemäß Anlage 1 Nummer 1.9 und bei
Ordnungswidrigkeiten die Auslagen für Dolmetscher und Übersetzer, da
Art. 6 Absatz 3 Buchstabe e) der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht für
Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt.
Im Strafverfahren sind diese
Auslagen ausdrücklich durch diese Vorschrift von den Verfahrenskosten
ausgenommen.
4.4.3 Zahlungsmittel
Der als Sicherheitsleistung
festgesetzte Geldbetrag ist grundsätzlich unbar in Euro bis zum
Zahlungslimit der eingesetzten Girocard, Kredit- oder Flottenkarte,
jedoch nicht über 10.000,- Euro zu verlangen (Bargeldloser Einzug von
Verwarnungsgeldern und Sicherheitsleistungen durch das Verfahren
BARVUS).
Es ist jedoch zulässig,
-
einen Reisescheck, der auf den
festgesetzten Euro-Betrag oder auf einen dem Euro-Betrag etwa
entsprechenden Betrag in ausländischer Währung ausgestellt ist, oder
-
einen Kreditbrief der AIT
(Alliance Internationale de Tourisme), der mindestens auf den
festgesetzten Euro-Betrag oder auf einen dem Euro-Betrag etwa
entsprechenden Betrag in ausländischer verkehrsfähiger Währung
lautet,
entgegenzunehmen.
4.4.4 Art der Sicherheitsleistung
Über andere Arten der
Sicherheitsleistung (z.B. Hinterlegung von Wertpapieren,
Pfandbestellung, Bürgschaft geeigneter Personen gemäß § 132 Absatz 1
Satz 2 i.V.m. § 116 a Absatz 1 StPO) ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob anstelle einer
Sicherheit i.S.d. Nummer 4.4.3 der Zweck der Maßnahme auch durch eine
angebotene andere Art der Sicherheitsleistung erfüllt werden kann.
4.4.5 Bargeld
Wenn auf andere Weise die
Sicherheitsleistung nicht zu erlangen ist, kann ausnahmsweise auch
Bargeld in Euro oder ein dem Euro-Betrag entsprechender Betrag in
ausländischer verkehrsfähiger Währung entgegengenommen werden.
Wird als Sicherheit Bargeld
entgegen genommen (ggf. auch eine andere Art der Sicherheit), ist es von
der Polizei unverzüglich der Kasse der für die Ahndung zuständigen
Ordnungsbehörde oder der zuständigen Gerichtskasse zuzuleiten.
4.4.6 Niederschrift
Über die Erhebung der
Sicherheitsleistung ist eine Niederschrift gemäß Vordruck
„Quittung/Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 2) zu
fertigen. Die Niederschrift wird zum Vorgang gegeben. Je eine
Ausfertigung der Niederschrift ist für die Verfahrensakte, für den
Zustellungsbevollmächtigten, für die Polizei sowie für den
Beschuldigten/Betroffenen bestimmt.
4.4.7 Belehrung
Dem Beschuldigten/Betroffenen ist
das Formular „Hinweise/Belehrung zur Niederschrift über eine
Sicherheitsleistung“ (Anlage 4) auszuhändigen.
4.4.8 Fehlende Sicherheit
Kann im Einzelfall keine
Sicherheit erlangt und kein dem Beschuldigten/Betroffenen gehörender
Gegenstand gemäß Nummer 4.6 beschlagnahmt werden, ist ein entsprechender
Vermerk in die Anzeige aufzunehmen. Das Ausfüllen des Vordruckes
„Quittung/Niederschrift über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 2)
beschränkt sich dann auf die Benennung des Zustellungsbevollmächtigten.
4.4.9 Überweisung an die Kasse der
Ordnungsbehörde
In Ordnungswidrigkeitenverfahren
(Nr. 4.2 ff.) sind die Überweisung an die Kasse der für die Ahndung
zuständigen Ordnungsbehörde und die Übersendung des Vorgangs an die
Ordnungsbehörde unverzüglich zu veranlassen. Gleiches gilt für die
Überweisung an die Gerichtskasse in Strafsachen (Nr.4.3 ff.). Es ist
sicherzustellen, dass die Staatsanwaltschaft hierüber eine entsprechende
Information erhält.
4.5 Zustellung
4.5.1 Zustellungsbevollmächtigte Person
Neben der Sicherheitsleistung ist
anzuordnen, dass der Beschuldigte/Betroffene eine im Bezirk des
zuständigen Gerichts (§ 68 OWiG) wohnende Person zum Empfang von
Zustellungen bevollmächtigt.
Die Anordnung, eine
zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen, ist auch dann zu treffen,
wenn im Einzelfall keine Sicherheitsleistung erlangt und kein dem
Beschuldigten/Betroffenen gehörender Gegenstand beschlagnahmt werden
kann. Name und Anschrift der zustellungsbevollmächtigten Person werden
in der Anzeige vermerkt.
4.5.2 Andere Zustellungsbevollmächtigte
Als Zustellungsbevollmächtigte
kommen in Ordnungswidrigkeitenverfahren Angehörige der Ordnungsbehörde,
im Übrigen Rechtsanwälte, Vertreter von Automobilverbänden oder sonstige
geeignete Personen in Betracht. Die Polizeibehörden haben im
Einvernehmen mit den Verwaltungs- und Justizbehörden eine entsprechende
Liste zu führen.
Falls der Beschuldigte/Betroffene
einen Rechtsanwalt als Zustellungsbevollmächtigten bestellen will, ist
er darauf hinzuweisen, dass er den Rechtsanwalt beauftragen muss und
dass hierdurch für ihn Kosten entstehen. Für den Fall, dass der
Rechtsanwalt den Auftrag nicht annimmt, ist vorsorglich eine weitere
zustellungsbevollmächtigte Person zu bestellen.
4.6 Beschlagnahme
4.6.1 Sachen und Bargeld
Befolgt der
Beschuldigte/Betroffene die Anordnung der Sicherheitsleistung nicht oder
lehnt er es ab, eine zustellungsbevollmächtigte Person zu bestellen, so
können Beförderungsmittel und andere Sachen (auch Bargeld), die der
Beschuldigte/Betroffene mit sich führt und die ihm gehören, gemäß § 46
Absatz 1 OWiG i.V.m. § 132 Absatz 3 StPO beschlagnahmt werden.
4.6.2 Auswahl
Bei der Entscheidung, welche
Sachen zu beschlagnahmen sind, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu beachten. Würde die Beschlagnahme eine unverhältnismäßige Härte für
den Beschuldigten/Betroffenen zur Folge haben, ist von einer
Beschlagnahme abzusehen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der Wert der beschlagnahmten
Sachen soll nicht mehr als das Doppelte der geforderten Sicherheit
betragen. Das Kraftfahrzeug des Beschuldigten/Betroffenen soll nicht
beschlagnahmt werden, wenn andere geeignete Gegenstände zur Verfügung
stehen. Nicht beschlagnahmt werden sollen ferner Gegenstände, die
während der Beschlagnahme verderben oder erheblich an Wert verlieren
können oder deren Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit
unverhältnismäßig hohen Aufwendungen oder Schwierigkeiten verbunden ist.
Nicht beschlagnahmt werden sollen
Sachen, die gemäß § 811 ZPO unpfändbar sind.
4.6.3 Niederschrift
Über die Beschlagnahme ist eine
Niederschrift unter Benutzung des Vordruckes „Quittung/Niederschrift
über eine Sicherheitsleistung“ (Anlage 2) aufzunehmen. Die Nummern 4.4.6
bis 4.4.8 gelten sinngemäß. [En01] 1
Ende des Kapitels
TOP
§ 127a StPO
(Sicherheitsleistung zur Vermeidung von U-Haft)
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05 Quellen
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Endnote_01
Verfolgung von Verkehrsverstößen durch die Polizei und Erhebung von
Sicherheitsleistungen bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten Verfolgung
und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Ordnungsbehörden
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 43.8 – 57.04.16 - v.
2.11.2010
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=
12400&vd_back=N786&sg=&Menu=1
Aufgerufen am 14.05.2015
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§ 127a StPO
(Sicherheitsleistung zur Vermeidung von U-Haft)
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