01 Allgemeines
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Im Bericht der Bundesregierung,
der gemäß Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes jährlich zu
erstellen ist, heißt es für das Jahr 2013, dass in diesem Jahr in drei
Ländern (Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen) und beim
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in sieben Verfahren insgesamt
acht Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung angeordnet
wurden und sechs davon zur Durchführung gelangten.
In den übrigen
Ländern sind im Jahr 2013 keine Maßnahmen nach
§
100c StPO (Akustische Wohnraumüberwachung) angeordnet
worden. [En01] 1
In den Jahren vor dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten »Großen Lauschangriff«, das im
März 2004 erging, wurden im Bundesgebiet pro Jahr im Schnitt 30
Wohnraumüberwachungen durchgeführt.
Die deutlich verringerten
Maßnahmen zur Überwachung des Wohnraums in den Folgejahren dürften auf
die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zurückzuführen sein, die
§
100c StPO (Akustische Wohnraumüberwachung)
nunmehr vorgibt. [En02] 2
[Terrorismus:] In
Anbetracht der Bedrohungslage durch den internationalen Terrorismus und
die sich daraus ergebende Gefährdungslage, auch für die Bundesrepublik
Deutschland, ist zu erwarten, dass Maßnahmen auf der Grundlage von §
100c StPO zunehmen werden.
Zumindest lassen entsprechende Andeutungen
des Bundesinnenministers Lothar de Maizière anlässlich von Interviews,
die mit ihm Anfang 2015 geführt wurden, die Erwartungshaltung zu, dass
die Strafverfolgungsbehörden alle ihnen rechtlich zur Verfügung
stehenden Mittel ausschöpfen werden (von der
Telekommunikationsüberwachung bis hin zu akustischen
Wohnraumüberwachungen), um dieser Gefahr angemessen begegnen zu
können.
[Regelungsbereich des § 100c
StPO:] Diese Befugnis regelt ausschließlich die akustische
Wohnraumüberwachung, in denen sich der Beschuldigte einer
Katalog-Straftat aufhält.
Unerheblich ist, ob die
Abhöreinrichtung
[Notwendige Begleitmaßnahmen:]
Die mit der Anbringung der Abhöreinrichtung verbundenen Maßnahmen
(Betreten von Wohnungen oder befriedetem Besitztum) können im
Analogieschluss zu BGHSt 46, 266 als mit von§
100c StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung) erfasst angesehen werden. In diesem Urteil ging es
um die Zulässigkeit der Anbringung eines GPS-Senders am Pkw eines
Tatverdächtigen und der damit verbundenen Notwendigkeit, das Fahrzeug
des Tatverdächtigen zur Installation des Senders kurzfristig in eine
Werkstatt zu bringen.
Im Urteil heißt es im Leitsatz 1:
»Diese
Vorschrift gestattet den Strafverfolgungsbehörden im Wege der
Annexkompetenz unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch
die Vornahme der für den Einsatz des technischen Mittels notwendigen
Begleitmaßnahmen.« [En03] 3
Notwendige Begleitmaßnahme im Sinne einer akustischen
Wohnraumüberwachung ist es, den jeweiligen Überwachungsbereich kurz zu
betreten, um dort Geräte zu installieren, mit denen eine akustische
Wohnraumüberwachung durchgeführt werden kann.
02 Tatbestandsmerkmale im
Überblick
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Im Zusammenhang mit
§
100c StPO
(Akustische Wohnraumüberwachung) sind die
nachfolgend aufgeführten Tatbestandsmerkmale nachzuweisen, um eine
richterliche Anordnung erwirken zu können:
-
ohne Wissen der Betroffenen
-
Wohnungsbegriff im Sinne von §
100c StPO
-
besonders schwere Straftat –
im Einzelfall
-
tatsächliche Anhaltspunkte
-
zur Erforschung unverzichtbar.
Darüber hinausgehend sind folgende
Regeln zu beachten:
In den folgenden Randnummern
werden diese Tatbestandsmerkmale im Einzelnen näher erläutert.
03 Ohne Wissen - nichtöffentlich
gesprochene Worte
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Nichtöffentlich gesprochene Worte
sind alle Äußerungen, die in dem von
Art. 13 GG geschützten Bereichs
gemacht werden.
Geschützt sind:
-
Spontanäußerungen
-
Monologe in Form von
Reden/Statements
-
Dialoge mit Gesprächspartnern
-
Selbstgespräche
-
Inhalte, die in ein
Diktiergerät gesprochen werden.
Werden diese nichtöffentlich
gesprochenen Worte durch Wanzen, versteckte Mikrofone oder andere
Aufzeichnungsgeräte aufgenommen, bzw. weitergeleitet, um an anderer
Stelle mitgehört und/oder aufgezeichnet werden zu können, dann ist das
nur auf der Grundlage von
§
100c StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung) möglich.
Es spielt keine Rolle, ob sich das
jeweils eingesetzte technische Hilfsmittel zur Aufnahme des gesprochenen
Wortes innerhalb oder außerhalb der Wohnung befindet. [En04]
4
Der Gesetzgeber geht davon aus,
dass die akustische Wohnraumüberwachung nichtöffentlich gesprochener
Worte geheim, d.h. unbemerkt geschieht.
Daraus kann aber nicht abgeleitet
werden, dass das Tatbestandsmerkmal »ohne Wissen der Betroffenen« nicht
mehr besteht, wenn »die überwachten Personen« die Überwachungsmaßnahme
bemerken sollten und somit wissen, dass sie abgehört werden (vgl.
BT-Drucks 16/5846). [En05] 5
Auch wenn überwachte Personen in
diesem Sinne »Bescheid wissen« müssen die Voraussetzungen von
§
100c StPO (Akustische Wohnraumüberwachung) gegeben
sein.
Die Einwilligung in die Maßnahme
rechtfertigt nicht.
Für den Fall, dass der
Wohnungsinhaber oder ein anderer Bewohner mit einer akustischen
Wohnraumüberwachung einverstanden sein sollte, sozusagen
»rechtfertigend« in eine akustische Wohnraumüberwachung einwilligt, wird
dadurch die Anordnung der Maßnahme nach den
§
100c StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung) und
§ 100d StPO
(Verfahren bei der akustischen Wohnraumüberwachung) nicht entbehrlich.
Das ergibt sich unmittelbar aus
dem Wortlaut von § 100c Abs. 1 S. 1 StPO, in dem es heißt: »Auch
ohne Wissen der Betroffenen .....«.
Hätte der Gesetzgeber eine
rechtfertigende Einwilligung zulassen wollen, dann hätte es dort heißen
müssen: »ohne Einverständnis der Wohnungsinhaber oder Bewohner«.
Eine solche Regelung wäre
verfassungsrechtlich aber sehr bedenklich gewesen, weil auch die Rechte
vertrauter Gesprächspartner eines Beschuldigten, die sich in dessen
Wohnung befinden, im überwachten Wohnraum ebenfalls geschützt sind (Art.
1 Abs. 1 GG iVm Art. 2 Abs. 1 GG).
Über deren Grundrechtsposition
kann der Wohnungsinhaber nicht verfügen (BT-Drucks. 15/4533 S. 26).
Dort heißt es:
»§ 100c Abs.
1 Nr. 3 StPO erlaubt daher bewusst bereits in der bisherigen Fassung
nicht etwa Maßnahmen »ohne Wissen der Inhaber und Bewohner der
überwachten Wohnung«, sondern Überwachungsmaßnahmen »ohne Wissen des
Betroffenen«, stellt also eine verfahrensrechtliche Grundrechtssicherung
für alle Betroffenen dar. Eine Durchführung der Maßnahme lediglich
aufgrund des Einverständnisses der Inhaber und Bewohner der Wohnung käme
einer Disposition dieser Personen über Grundrechtspositionen Dritter
gleich. Das ist verfassungsrechtlich sehr problematisch. Für eine
derartige Auffassung finden sich in der einschlägigen Literatur keine
belastbaren Fundstellen.« [En06] 6
04 Wohnungsbegriff des § 100c StPO
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Der Wohnungsbegriff des
§
100c StPO (Akustische Wohnraumüberwachung) umfasst all
die Lebensbereiche, die von einer Person zum Wohnen im engeren Sinne
benutzt werden.
Gemäß § 100c Abs. 4 StPO sind
Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen in der Regel nicht dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.
Unabhängig davon gehören solche
Räume aber zum weitgefassten Wohnungsbegriff.
Der auf
§
100c StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung) anzuwendende Wohnungsbegriff wurde vom
Bundesverfassungsgericht bereits 1983 im so genannten
Volkszählungsurteil definiert. [En07] 7
Dort heißt es:
»Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs.
3 GG ist allein die räumliche Privatsphäre. Das Grundrecht normiert für
die öffentliche Gewalt ein grundsätzliches Verbot des Eindringens in die
Wohnung oder des Verweilens darin gegen den Willen des Wohnungsinhabers.
Dazu gehören etwa der Einbau von Abhörgeräten und ihre Benutzung in der
Wohnung, nicht aber Erhebungen und die Einholung von Auskünften, die
ohne Eindringen oder Verweilen in der Wohnung vorgenommen werden können.
Sie werden von Art.13 GG nicht erfasst«.
Im Urteil des BVerfG vom 27.
Februar 2008 - 1 BvR 370/07 - 1 BvR 595/07 – in dem das allgemeine
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG durch das Grundrecht auf
Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität
informationstechnischer Systeme erweiterte wurde, heißt es zum
Wohnungsbegriff:
[Rn. 192:]
»Das Schutzgut dieses Grundrechts ist die
räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet (...). Neben
Privatwohnungen fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume in den
Schutzbereich des Art. 13 GG (...). Dabei erschöpft sich der
Grundrechtsschutz nicht in der Abwehr eines körperlichen Eindringens in
die Wohnung. Als Eingriff in Art. 13 GG sind auch Maßnahmen anzusehen,
durch die staatliche Stellen sich mit besonderen Hilfsmitteln einen
Einblick in Vorgänge innerhalb der Wohnung verschaffen, die der
natürlichen Wahrnehmung von außerhalb des geschützten Bereichs entzogen
sind. Dazu gehören nicht nur die akustische oder optische
Wohnraumüberwachung (...), sondern ebenfalls etwa die Messung
elektromagnetischer Abstrahlungen, mit der die Nutzung eines
informationstechnischen Systems in der Wohnung überwacht werden kann.
Das kann auch ein System betreffen, das offline arbeitet.« [En08]
8
05 Besonders schwere Straftat – im
Einzelfall
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Die besonders schweren Straftaten,
die eine akustische Wohnraumüberwachung zulassen, sind im
§
100c Abs. 2 StPO (Akustische Wohnraumüberwachung) aufgeführt.
Bereits im Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zum Großen Lauschangriff aus dem Jahre 2004
(BVerfGE 109, 279) wurden alle Elemente benannt, die es aus
verfassungsrechtlicher Sicht zulassen, eine Straftat als »besonders
schwere Straftat« im Sinne von § 100c StPO ansehen zu können. [En09]
9
Akustische Wohnraumüberwachungen
kommen in Anlehnung an dieses Urteil nur zur Verfolgung von im Gesetz
bestimmten, besonders schweren Straftaten in Betracht. Allerdings ist
das Gesetz seinem Anwendungsbereich nach nicht auf Fälle der
Organisierten Kriminalität begrenzt (vgl. Rn. 126).
Die besondere Schwere der Straftat
wird auch nicht stets durch den jeweiligen Strafrahmen indiziert (Rn.
226).
Merkmale einer besonders schweren
Straftat sind:
-
Der Rang des verletzten
Rechtsguts und andere tatbestandlich umschriebene, gegebenenfalls
auch in einem Qualifikationstatbestand enthaltene Begehungsmerkmale
und Tatfolgen. Sie allein müssen bereits die besondere, deutlich
über dem Durchschnitt liegende Schwere des jeweiligen
Straftatbestandes begründen (Rn. 227)
-
Der verfassungsrechtliche
Begriff der besonders schweren Straftat kann nicht mit dem
strafprozessualen Begriff einer Straftat von erheblicher Bedeutung
gleichgesetzt werden (Rn. 228)
-
Die von Art. 13 Abs. 3 GG
vorausgesetzten »besonders schweren Straftaten« müssen den mittleren
Kriminalitätsbereich deutlich übersteigen. Es würde dem Sinn und
Zweck des Art. 13 Abs. 3 GG nicht entsprechen, die akustische
Wohnraumüberwachung nur von Voraussetzungen abhängig zu machen, die
für Ermittlungsmaßnahmen geringerer Eingriffstiefe vorgesehen sind
(Rn. 229).
Ein Anhaltspunkt für die Schwere
sind die Folgen der Tat für betroffene Rechtsgüter.
Bei bestimmten Straftaten – wie
Mord und Totschlag – ist die hinreichende Schwere auch im Einzelfall
schon durch das verletzte Rechtsgut indiziert, bei anderen Straftaten
bedarf sie der eigenständigen Feststellung. Die besondere Schwere der
Tat im Einzelfall kann insbesondere durch die faktische Verzahnung mit
anderen Katalogstraftaten oder durch das Zusammenwirken mit anderen
Straftätern begründet werden (Rn. 235). [En10] 10
06 Tatsächliche Anhaltspunkte
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[SK-StPO:]
»Aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte muss
anzunehmen sein, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten
als Beweismittel erfasst werden können. Die Äußerungen des Beschuldigten
müssen für die Erfassung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sein«. [En11]
11
Mit diesem aus dem Polizeirecht
entliehenen Begriff (tatsächliche Anhaltspunkte) - unter denen im weitesten Sinne auch polizeiliche
Maßnahmen verstanden werden können, die aufgrund polizeilicher
Berufserfahrung die Annahme rechtfertigen, dass zumindest eine
Anscheinsgefahr vorliegt - enthält
§
100c StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung) eine für das Strafprozessrecht unglückliche
Wortwahl.
Tatsächliche Anhaltspunkte im
Sinne von § 100c StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung) sind mehr als das, was für eine polizeirechtliche
Interpretation dieses Begriffs erforderlich wäre.
Nachzuweisen ist:
Das können (objektiv nachweisbare)
Tatsachen sein, obwohl Tatsachen in diesem Sinne nicht eingefordert
werden. Unbestritten ist, dass hinreichende Anhaltspunkte, sowie Vermutungen
und Annahmen, für sich allein gesehen nicht ausreichen, dieses
Tatbestandsmerkmal von
§
100c StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung) begründen zu können.
07 Subsidiaritätklausel
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Damit eine akustische
Wohnraumüberwachung tatbestandlich überhaupt in Betracht kommen kann,
sieht
§
100c Abs. 1 Nr. 4 StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung) eine strenge Subsidiaritätsklausel vor.
Die Maßnahme darf folglich nur
dann angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise
unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
Nachzuweisen ist somit von den
Strafverfolgungsbehörden, dass die akustische Wohnraumüberwachung zur
Beweisführung der Anlasstat, bzw. zur Aufenthaltsermittlung unerlässlich ist.
Die sich aus der
Subsidiaritätsklausel ergebende Beschränkung der akustischen
Wohnraumüberwachung liegt darin, dass die Maßnahme der akustischen
Wohnraumüberwachung subsidiärer Natur ist und folglich nicht
angeordnet werden darf, wenn eine Sachaufklärung auch auf anderem Wege,
etwa durch weniger einschneidende strafprozessuale Maßnahmen und ohne
unverhältnismäßig größeren Arbeits-, Zeit- oder Kostenaufwand möglich
wäre.
Erst wenn andere Wege der
Sachaufklärung fehlen oder nur unter erheblich größeren Schwierigkeiten
gangbar wären, kommt eine akustische Wohnraumüberwachung in Betracht.
08 Adressaten der Maßnahme
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Die Maßnahme richtet sich
grundsätzlich nur gegen den Beschuldigten. Beschuldigter ist nur der
Tatverdächtige, gegen den das Verfahren als Beschuldigten betrieben wird
(BGH 10, 8, 12; 34, 138, 140).
[Beschuldigter:] Die
Beschuldigteneigenschaft kann nur ein Willensakt der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde erwirken, denn der Tatverdacht für sich allein
begründet weder die Beschuldigteneigenschaft, noch zwingt er ohne
Weiteres zur Einleitung von Ermittlungen.
Nur wenn Ermittlungen aufgrund
einer Strafanzeige geführt werden, muss der Verdächtige immer als
Beschuldigter behandelt werden.
Es ist nicht erforderlich, dass ein Beschuldigter weiß, dass sich gegen
ihn strafprozessuale Maßnahmen richten.
Ansonsten kommt es auf die Stärke
des Tatverdachts an (BGH 37, 48).
»Es müssen
immer Tatsachen vorliegen, die auf eine naheliegende Möglichkeit der
Täterschaft oder Teilnahme schließen lassen. Der Verfolgungsbehörde
steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu«. [En12]12
[Andere Personen als
Beschuldigte:] In Wohnungen anderer Personen ist eine akustische
Wohnraumüberwachung nur zulässig, wenn gem. § 100c Abs. 3 StPO
zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Der Beschuldigte muss sich
dort aufhalten
-
Die Wohnraumüberwachung in
Wohnungen des Beschuldigten allein wird nicht zur Erforschung des
Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines
Mitbeschuldigten führen.
09 Kernbereichschutz
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Der Kernbereichschutz ist im
§
100c Abs. 4 StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung) geregelt.
Dort heißt es:
(4) Die Maßnahme darf nur
angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte,
insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem
Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist,
dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Gespräche in
Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Gespräche
über begangene Straftaten und Äußerungen, mittels derer Straftaten
begangen werden.
[Kernbereich -
Begriffsdefinition:] Wann ein Sachverhalt dem unantastbaren
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist und wann er - unter
bestimmten Voraussetzungen - dem staatlichen Zugriff offen stehenden
Bereich betrifft, lässt sich nur schwer umschreiben.
Diese Frage kann
nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten
entschieden werden (BVerfG, 2 BvR 543/06 vom 11.5.2007, Absatz-Nr. 45).
[En13] 13
Dies stellten die
Verfassungsrichter drei Jahre nach dem Grundsatzurteil zum Großen
Lauschangriff fest, das 2004 sowohl den Gesetzgeber als auch die
Strafverfolgungsbehörden in die Schranken verwies, indem der
»Kernbereich der privaten Lebensgestaltung« von den Verfassungsrichtern
definiert und jeglichem Zugriff staatlicher Gewalt entzogen wurde.
Die Verfassungsrichter gehen davon
aus, dass allein ein heimliches Vorgehen des Staates an sich noch nicht
zu einer Verletzung des absolut geschützten Achtungsanspruchs führt und
jemand nicht zwingend eine Missachtung seines Wertes als Mensch erfährt,
wenn er oder sie zum Objekt einer Beobachtung gemacht wird.
Im Urteil zum Großen Lauschangriff
aus dem Jahre 2004 heißt es:
[Rn. 118:] Bei
Beobachtungen ist aber ein unantastbarer Kernbereich privater
Lebensgestaltung zu wahren (...). Würde der Staat in ihn eindringen,
verletzte dies die jedem Menschen unantastbar gewährte Freiheit zur
Entfaltung in den ihn betreffenden höchstpersönlichen Angelegenheiten.
Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff
in diesen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung
nicht rechtfertigen (...).
Der Schutz der Menschenwürde wird
auch in dem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG konkretisiert. Die
Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur Menschenwürde
und steht zugleich im nahen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen
Gebot unbedingter Achtung einer Sphäre des Bürgers für eine
ausschließlich private -- eine »höchstpersönliche« -- Entfaltung. Dem
Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen
Wohnräumen gesichert sein (...).
[Rn. 119:] Zur Entfaltung
der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die
Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie
Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum
Ausdruck zu bringen, und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen dies
überwachen. Vom Schutz umfasst sind auch Gefühlsäußerungen, Äußerungen
des unbewussten Erlebens sowie Ausdrucksformen der Sexualität. Die
Möglichkeit entsprechender Entfaltung setzt voraus, dass der Einzelne
(...) einen dafür geeigneten Freiraum verfügt. Auch die vertrauliche
Kommunikation benötigt ein räumliches Substrat jedenfalls dort, wo die
Rechtsordnung um der höchstpersönlichen Lebensgestaltung willen einen
besonderen Schutz einräumt und die Bürger auf diesen Schutz vertrauen.
Das ist regelmäßig die Privatwohnung, die für andere verschlossen werden
kann. Verfügt der Einzelne über einen solchen Raum, kann er für sich
sein und sich nach selbst gesetzten Maßstäben frei entfalten. Die
Privatwohnung ist als »letztes Refugium« ein Mittel zur Wahrung der
Menschenwürde. Dies verlangt zwar nicht einen absoluten Schutz der Räume
der Privatwohnung, wohl aber absoluten Schutz des Verhaltens in diesen
Räumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich
privater Lebensgestaltung darstellt.
[Rn. 122:] Die akustische
Wohnraumüberwachung zu Strafverfolgungszwecken verstößt dann gegen die
Menschenwürde, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht
respektiert wird.
Bereits in den Leitsätzen heben
die Verfassungsrichter die Bedeutung des Kernbereichs der privaten
Lebensführung hervor.
Im Leitsatz 2 heißt es:
Zur Unantastbarkeit der
Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines
absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen
Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der
Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach
Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) und
dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt. [En14]
14
Kommt es dennoch zu Verletzungen
dieses Kernbereichs, dann muss von den Strafverfolgungsbehörden eine
akustische Wohnraumüberwachung abgebrochen werden, auf deren
Aufzeichnung verzichtet bzw. Aufzeichnungen mit entsprechenden Inhalten
gelöscht werden.
10 Kernbereichsprognose
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[Karlsruher Kommentar:] Dort heißt es: »Die Anordnung einer akustischen
Wohnraumüberwachung setzt auf Seiten des anordnenden Gerichts eine
negative Kernbereichsprognose voraus. Das heißt, dass nach Einschätzung
des Gerichts für das Erhebungsverbot eine gewisse Wahrscheinlichkeit
besteht.
Vor Beginn der Maßnahme müssen
deshalb tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein, aus denen zumindest in
typisierender Weise geschlossen werden kann, dass das Gespräch nicht den
Bereich des Höchstpersönlichen betrifft.
Die
Strafverfolgungsbehörden haben dementsprechend von Beginn einer Maßnahme
im Rahmen der von ihnen vorzunehmenden Prognose mögliche Indikatoren für
kernbereichsrelevante Handlungen in der zu überwachenden Wohnung zu
beachten«. [En15] 15
Entsprechende Vorgaben enthält
bereits das Urteil des BVerfG zum Großen Lauschangriff (BVerfGE 109,
279, Rn. 278).
[Rn. 278:] So müssen die
Person, gegen die sich die akustische Wohnraumüberwachung richtet, der
Tatvorwurf sowie die Erwartungen an die zu erhebenden Informationen in
der Anordnung bezeichnet werden. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
ergibt sich, dass die konkret zu überwachenden Räume der Wohnung
anzugeben sind, wenn die Maßnahme von vornherein nur für bestimmte
Bereiche innerhalb der Wohnung gerechtfertigt ist. Der Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung und bestehende Beweisverbote
können es gebieten, die von der Anordnung ausgenommenen Gesprächspartner
des Beschuldigten festzulegen. In zeitlicher Hinsicht ist die
Höchstdauer der Maßnahme zu benennen. Schließlich wird die Kammer je
nach den Umständen des Einzelfalls auch Regelungen zu Art und Weise des
Vollzugs zu treffen haben, darunter auch zu Vorbereitungs- und
Begleitmaßnahmen sowie gegebenenfalls zur technischen Durchführung. [En16]
16
11 Erhebungsverbot -
Unterbrechungsgebot
TOP
Die damit verbundenen Regelungen
sind im
§
100c Abs. 5 StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung) enthalten.
Dort heißt es:
(5) Das Abhören und Aufzeichnen
ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden.
Aufzeichnungen über solche Äußerungen sind unverzüglich zu löschen.
Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht verwertet werden. Die
Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu
dokumentieren. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so
darf sie unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen fortgeführt
werden. Im Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortführung der
Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; §
100d Abs. 4 gilt entsprechend.
Das BVerfG geht bei der
Überwachung des gesprochenen Wortes in einer Privatwohnung davon aus,
dass:
-
Abhörmaßnahmen nur
durchgeführt werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte
anzunehmen ist, dass durch die Überwachung kernbereichsrelevante
Äußerungen nicht erfasst werden (...).
-
Ferner kann es der Schutz der
Menschenwürde erforderlich machen, bei dem Abhören einer
Privatwohnung auf eine nur automatische Aufzeichnung der abgehörten
Gespräche zu verzichten, um jederzeit die Ermittlungsmaßnahmen
unterbrechen zu können. Dies ermöglicht den sofortigen Abbruch der
Überwachung, sobald im Rahmen der Überwachung einer Privatwohnung
eine Situation eintritt, die dem unantastbaren Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen ist. [En17] 17
Beschluss des BVerfG vom 11. Mai
2007 - 2 BvR 543/06 heißt es u.a.:
[Rn. 62:] Ein generelles
Verbot automatischer Aufzeichnungen ist hingegen nicht ersichtlich,
soweit keine Gefahr der Erfassung kernbereichsrelevanter Gespräche
besteht.
[Rn. 63:] Auch die
Entscheidung darüber, ob eine Abhörmaßnahme mit Blick auf den absolut
geschützten Kernbereich mittels einer automatischen Aufzeichnung
durchgeführt werden kann, ist jeweils für den konkreten Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände zu treffen. Ein generelles gesetzliches
Verbot von automatischen Aufzeichnungen ist dagegen nicht erforderlich.
Der Gefahr von Kernbereichsverletzungen im Zusammenhang mit der
Aufzeichnung ist der Gesetzgeber begegnet, indem er in § 100 c Abs. 5
Satz 1 StPO den unverzüglichen Abbruch des Abhörens und Aufzeichnens
anordnet, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass kernbereichsrelevante Äußerungen erfasst werden. [En18]
18
Diese Vorgaben hat der Gesetzgeber
bei der Neufassung des § 100c StPO in den Absatz 5 aufgenommen.
[Praxisanwendung:] In der
Praxis bedeutet das, dass die Unterbrechung der Überwachung und das
Verwertungsverbot nach dem Informationserhebungseingriff sowie die
Löschung unrechtmäßig erfasster Daten im Sinne der Regelungen des Abs. 5
zum Regelfall werden.
Der Wortlaut des Gesetzes setzt
zumindest nach der hier vertretenen Rechtsauffassung voraus, dass nur
mit »hellseherischen Kräften« ausgestattete Polizeibeamtinnen und
Polizeibeamte zur akustischen Wohnraumüberwachung eingesetzt werden
dürfen.
12 Zeugnisverweigerungsrechte -
Berufsgeheimnisträger
TOP
Dazu heißt es in
§
100c Abs. 6 StPO (Akustische Wohnraumüberwachung):
(6) In den Fällen des § 53 ist
eine Maßnahme nach Absatz 1 unzulässig; ergibt sich während oder nach
Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz
5 Satz 2 bis 4 entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus
einer Maßnahme nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse nur verwertet
werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde
liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse
an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht.
§ 160a Abs. 4 gilt
entsprechend.
Während für Angehörige und
Berufshelfer nur ein Beweisverwertungsverbot besteht, gilt für Gespräche
mit Berufsgeheimnisträgern, dass diese Gespräche nicht nur einem
Beweisverwertungsverbot unterliegen, sondern – falls sie aufgezeichnet
sein sollten - darüber hinausgehend zu löschen sind.
[Karlsruher Kommentar:]
Dort heißt es: »Das gilt
nur dann nicht, wenn der Berufsgeheimnisträger selbst Beschuldigter
einer Katalogstraftat im Sinne von § 100c StPO ist, von seiner
Verschwiegenheitspflicht entbunden ist oder wenn er selbst auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht verzichtet«. [En19] 19
Dennoch, festzustellen ist, dass
die Kenntnisnahme von Gesprächsinhalten nicht ungeschehen gemacht und insofern das Verfahren der Strafverfolgungsbehörden gegen den
Verdächtigen oder sogar gegen Dritte dadurch beeinflusst werden kann.
13 Verwertungsverbote
TOP
Im
§
100c Abs. 7 StPO heißt es:
(7) Soweit ein Verwertungsverbot
nach Absatz 5 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich
eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der
erlangten Erkenntnisse herbeizuführen. Soweit das Gericht eine
Verwertbarkeit verneint, ist dies für das weitere Verfahren bindend.
Verwertungsverbote kommen in
Betracht bei Aufzeichnungen:
-
von Gesprächen unter
Angehörigen und Berufshelfern
-
von Gesprächen, die dem
Berufsgeheimnis unterliegen
-
wenn Gespräche, die den
Kernbereich berühren, nicht rechtzeitig unterbrochen wurden
(Unterbrechungsgebot - Erhebungsverbot).
Durch diese Formulierung hat der
Gesetzgeber die Vorgaben des BVerfG umgesetzt, die das Gericht im Beschluss
vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 543/06 formuliert hatte. [En20] 20
14 Anordnung und Durchführung
TOP
Einschlägige Anordnungsnorm ist
§
100d StPO (Verfahren bei der akustischen Wohnraumüberwachung).
Die Anordnung setzt voraus:
-
Antrag der Staatsanwaltschaft
-
Entscheidung der Kammer des
zuständigen Landgerichts
-
Anordnung durch den
Vorsitzenden des Landgerichts bei Gefahr im Verzug.
[Aufgabe der Polizei:] Im
Zusammenhang mit der Erwirkung einer Anordnung kann es nur polizeiliche
Aufgabe sein, die für den Antrag erforderlichen Informationen so vor-
bzw. aufzuarbeiten, dass sie in den Antrag der Staatsanwaltschaft
einfließen können, in deren Zuständigkeitsbereich die akustische
Wohnraumüberwachung durchgeführt werden soll und die diesen Beschluss
beim Landgericht zu erwirken hat.
Dazu gehören folgende Angaben:
-
Angaben zum Beschuldigten
-
Tatvorwurf
-
zu überwachende Wohnung
-
Art, Umfang und Dauer der
Maßnahme
-
tatverdachtsbegründende
Tatsachen
-
Erwägungen zur
Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
[Durchführung der Überwachung:]
Mit der Durchführung einer akustischen Wohnraumüberwachung wird
aufgrund staatsanwaltschaftlicher Weisung die Polizeibehörde beauftragt.
Gem.
§ 161 Abs. 1 StPO (Allgemeine
Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft) sind die Behörden und
Beamten des Polizeidienstes verpflichtet, dem Ersuchen oder dem Auftrag
der StA nachzukommen.
Die mit einem solchen Auftrag
befassten Beamten müssen jedoch hoch sensibilisiert sein, denn immerhin
ist bereits eine Ordnungswidrigkeit gegeben, wenn jemand unbefugt
personenbezogene Daten erhebt oder verarbeitet.
Im Zusammenhang mit akustischen
Wohnraumüberwachungen ist Letzteres der Fall, wenn die Überwachung nicht
abgebrochen wird, wenn sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
zuzurechnen sind, erfasst werden (§ 100c Abs. 5 StPO).
Der Hinweis in § 100c Abs. 4 StPO,
dass Gespräche in Betriebs- und Geschäftsräumen und Gespräche über
begangene Straftaten und Äußerungen, mittels derer Straftaten begangen
werden, in der Regel nicht dem Kernbereich zuzuordnen sind, ist im
Ergebnis keine substanzielle Hilfe.
[Betriebs- und Geschäftsräume:]
Gespräche in Betriebs- und Geschäftsräumen haben nach der
Rechtsauffassung des BVerfG regelmäßig nur geschäftlichen Charakter und
somit typischerweise einen geringeren Sozialbezug.
Gespräche in solchen
Räumlichkeiten nähmen zwar am Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG teil,
betreffen bei einem fehlenden Bezug des konkreten Gesprächs zum
Persönlichkeitskern aber nicht den Menschenwürdegehalt des Grundrechts,
wenn sie aufgezeichnet werden.
Geschäftsräumen, so die
Rechtsauffassung des BVerfG, sei nach ihrer Zweckbestimmung eine größere
Offenheit nach außen eigen.
Gespräche in Geschäftsräumen fehlt
regelmäßig die Vertrautheit und
Geborgenheit der Privatwohnung.
Werden hier gleichwohl
höchstpersönliche Gespräche geführt, setze der absolute Schutz
allerdings ein, wenn dies konkret erkennbar wird. Diese Regelung wurde
in
§
100c Abs. 4 StPO (genau so abstrakt) übernommen.
Aber wem helfen solche
Feststellungen in der Praxis?
Beamten, die in eine akustische
Wohnraumüberwachung eingebunden sind, kann nur empfohlen werden,
in enger Abstimmung mit der StA zu überwachen und aufzuzeichnen und im
Zweifel die Überwachung abzubrechen.
§
100c StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung) erlaubt den Einsatz technischer Mittel zum Abhören
und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes mit Ausnahme von
Telefonüberwachungen.
Telefonüberwachungen sind nur auf
der Grundlage von
§ 100a StPO (Telekommunikationsüberwachung)
zulässig.
Damit akustische
Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden können, müssen in den zu
überwachenden Wohnungen zuvor entsprechende technische Mittel (Wanzen)
eingebracht werden.
[Betreten der Wohnung:] Das
heimliche Betreten der Wohnung zur Installierung der erforderlichen
Mittel ist von
§
100c StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung) mit erfasst.
So auch die Rechtsauffassung des
BGH, der mit Urteil vom 24.01.2001 - 3 StR 324/00
sich zu den Begleitmaßnahmen beim Einbau von GPS-Peilsendern in Pkw dazu
geäußert hat.
»Diese
Vorschrift gestattet den Strafverfolgungsbehörden im Wege der
Annexkompetenz unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch
die Vornahme der für den Einsatz des technischen Mittels notwendigen
Begleitmaßnahmen.« [En21] 21
15 Beispiel: Akustische
Wohnraumüberwachung
TOP
[Beispiel:] Die Polizei bemüht sich seit geraumer Zeit, an die
Hintermänner eines Rauschgiftringes heranzukommen. Mit Zustimmung des
zuständigen StA wird deshalb ein Verdeckter Ermittler (VE) eingesetzt.
Schon nach kurzer Zeit gelingt es dem VE, die notwendigen Kontakte
herzustellen. Der VE stellt u.a. fest, das A mit hoher
Wahrscheinlichkeit als Organisator eines Rauschgiftringes in Betracht
kommt und dass sich häufig unter seiner Leitung in dessen Haus
regelmäßig drei weitere Personen treffen, die mit gewisser
Wahrscheinlichkeit als Hintermänner oder Dealer in Betracht kommen. Um
an die Personen heranzukommen wird geprüft, ob im Hause des A Wanzen
installiert und die im Hause geführten Gespräche abgehört und
aufgezeichnet werden dürfen.
Rechtslage?
Gemäß
§
100c Abs. 1 StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung) darf ohne Wissen des Beschuldigten das in seiner
Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln nur
dann abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, dass er eine in § 100c Abs. 2 StPO aufgeführte
Straftat begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise
unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
Illegaler Rauschgifthandel ist
eine Katalogstraftat im Sinne von § 100c Abs. 2 Nr. 4 StPO:
Danach wird bestraft, wer eine
Straftat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Abs. 3 des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) unter der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
genannten Voraussetzung oder eine Straftat nach den § 29a oder 30 BtMG
begeht.
Es kann davon ausgegangen werden,
dass diese Taten auch im Einzelfall schwer wiegen (§ 100 c Abs. 1 Nr.
2). Zu prüfen ist, ob aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen
ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst
werden können, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung
sind. Außerdem muss die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise
unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos sein und aufgrund
tatsächlicher Anhaltspunkte davon ausgegangen werden können, dass durch
die Überwachung keine Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.
Wenn diese Voraussetzungen
begründet sind, kann die Anordnung einer akustischen Wohnraumüberwachung
auf der Grundlage von
§
100c StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung) durch die zuständige Kammer des Landgerichts auf
Antrag der StA erlassen werden.
Offen bleibt, wie weit der
Wohnungsbegriff zu ziehen ist. Ob, wie das im Polizeirecht der Fall ist,
jedes befriedete Besitztum als Wohnung anzusehen nist (z.B. § 41 Abs. 1 PolG NRW)
mag hier dahingestellt bleiben; jedenfalls geht der Gesetzgeber davon
aus, dass auch Betriebs- und Geschäftsräume dazu zählen (§ 100 c Abs. 4
StPO).
Die Maßnahme darf sich
(grundsätzlich) nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen
des Beschuldigten durchgeführt werden. Die Maßnahme darf auch
durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden
(Abs. 3).
16 Beispiel: Gefahrenabwehr
TOP
Akustische Wohnraumüberwachungen,
deren vorrangiger Zweck darin besteht, Gefahren abzuwehren, erfordern
nicht den Nachweis von
§
100c StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung). Solche Überwachungsmaßnahmen sind aufgrund
polizeirechtlicher Befugnisse zulässig.
[Beispiel:] Nach einem Ehestreit hat Frau F ihren Mann verlassen und
ihm erklärt, dass sie sich scheiden lassen wolle. Als sie mit der
4-jährigen Tochter die Wohnung verlassen will, entreißt Herr F ihr das
Kind und droht ihr an, das Kind zu töten, falls sie nicht bei ihm
bleibt. Danach schließt der Mann die Tür und ist auch nicht mehr dazu
bereit, die Tür zu öffnen. Frau F informiert die Polizei. Der Mann ist
der Polizei als gewalttätig bekannt und wurde bereits mehrmals wegen
gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die Bedrohung für das Kind
wird deshalb als sehr ernst beurteilt. Der polizeiliche Einsatzleiter
überlegt, ob die Polizei in der Wohnung geführte Gespräche abhören und
aufzeichnen darf, um die Gefahrenlage für das Kind objektiv beurteilen
zu können.
Rechtslage?
Eine Überwachungsmaßnahme auf der
Grundlage von
§
100c StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung) scheidet in diesem Fall aus, weil die Maßnahme
vorrangig der Gefahrenabwehr dient und bis zur Erreichung dieses Ziels
die Strafverfolgung vernachlässigt werden kann.
Als Befugnisgrundlage kommen hier
entsprechende Vorschriften der Polizeigesetze in Betracht.
In diesem Fall geht es vorrangig
darum, von dem festgehaltenen Kind eine gegenwärtige Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit abzuwehren. Insoweit sind die Voraussetzungen von
§ 18 PolG NRW (Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz
technischer Mittel in oder aus Wohnungen) gegeben.
[Anordnungsregelung:] Gemäß
§ 18 Abs. 2 PolG NRW bedarf die Datenerhebung nach Absatz 1
grundsätzlich der
Anordnung durch die in § 74a Absatz 4 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
genannte Kammer des Landgerichts, in dessen Bezirk die Polizeibehörde
ihren Sitz hat.
Sie bedarf der Schriftform und ist auf höchstens einen
Monat zu befristen. Sie muss, soweit bekannt, Name und Anschrift der
Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu
erhebenden Daten, sowie die betroffenen Wohnungen bezeichnen und zu
begründen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind
auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig.
[Gefahr im Verzug:] Bei
Gefahr im Verzug kann die Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den
Behördenleiter angeordnet werden. Die richterliche Bestätigung ist
unverzüglich zu beantragen.
In diesem Fall ist von Gefahr im
Verzug auszugehen. Auch ein so genannter objektiver Beobachter wird zu
dem Ergebnis kommen, dass mit notwendigen gefahrenabwehrenden Maßnahmen
nicht so lange gewartet werden kann, bis durch die Kammer des
zuständigen Landgerichts die akustische Wohnraumüberwachung angeordnet
wurde.
Ist der Behördenleiter zum
Zeitpunkt der notwendig werdenden Anordnung erreichbar, kann die
erforderliche Anordnung binnen weniger Minuten eingeholt werden. Sollte
das nicht der Fall sein, hat sein Vertreter im Amt die notwendige
Anordnung zu treffen.
[Fazit:] Das Abhören der
Wohnung ist in diesem Falle auf der Grundlage von
§ 18 PolG NRW (Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder
aus Wohnungen) zulässig.
17 Beispiel:
Kernbereichsverletzungen
TOP
[Beispiel:] Anlässlich einer akustischen Wohnraumüberwachung wird
ein Gespräch aufgezeichnet, das zwischen der Zielperson (dem
Beschuldigten) und seinem Rechtsanwalt geführt wird. Als der
Rechtsanwalt das Haus verlassen hat, spricht die Zielperson mit seiner
Frau darüber, was zu veranlassen sei, wenn der geplante Coup misslingen
sollte. Rechtslage?
Gemäß
§
100c Abs. 6 StPO (Akustische
Wohnraumüberwachung) ist eine akustische Wohnraumüberwachung unzulässig,
wenn die Maßnahme sich gegen Personen richtet, die gemäß
§ 53 Abs. 1
StPO (Zeugnisverweigerungsrecht) das Zeugnis verweigern dürfen.
Gemäß § 53 Abs. 1 StPO dürfen u.
a. das Zeugnis verweigern:
-
Verteidiger des Beschuldigten
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder
bekannt geworden ist.
-
Rechtsanwälte, Patentanwälte,
Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und
Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, psychologische
Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft
anvertraut worden oder bekannt geworden ist, Rechtsanwälten stehen
dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich.
Wegen des umfassenden
Ausnahmekataloges, insbesondere wegen der Einbeziehung von
Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und
Steuerbevollmächtigten ist der Vorwurf erhoben worden, dass die
Zulässigkeit einer akustischen Wohnraumüberwachung lediglich eine
stumpfe Waffe sei.
Ergibt sich während oder nach
Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des
§ 53 StPO gegeben ist, gilt
Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend. Das bedeutet u. a., dass
Aufzeichnungen über solche Äußerungen unverzüglich zu löschen sind.
Erkenntnisse über solche
Äußerungen dürfen nicht verwertet werden (§ 100c Abs. 6 StPO).
Betrifft eine akustische
Wohnraumüberwachung Personen, die gem. §§ 52 und 53a StPO das Zeugnis
verweigern dürfen (Ehepartner, Lebenspartner, Verlobte, nahe Angehörige,
bestimmte Hilfspersonen), können gewonnene Erkenntnisse nur verwertet
werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde
liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse
an der Erforschung des Sachverhaltes oder der Ermittlung des
Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht.
[Kernbereichsverletzungen:]
Sobald ein abgehörtes Gespräch den sogenannten Kernbereich der privaten
Lebensführung berührt, sind Gesprächsaufzeichnungen sofort zu
unterbrechen. Sollte das nicht möglich sein, unterliegen diese Gespräche
einem absoluten Verwertungsverbot.
Da das Beispiel keine konkreten
Angaben über tatsächliche Gesprächsinhalte macht, ist im Einzelfall zu
prüfen, ob Verwertungsverbote zu beachten sind.
Ende des Kapitels
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§ 100c StPO
(Akustische Wohnraumüberwachung)
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18 Quellen
TOP
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Endnote_01
Bericht der Bundesregierung gemäß Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des
Grundgesetzes für das Jahr 2013
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/024/1802495.pdf
Aufgerufen am 11.03.2015
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Endnote_02
Großer Lauschangriff
BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1BvR 2378/98
- 1 BvR 1084/99
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040303_1bvr237898.html
Aufgerufen am 11.03.2015
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Endnote_03
Notwendige Begleitmaßnahmen bei der Installation eines GPS-Senders gemäß
§ 100c StPO (Akustische Wohnraumüberwachung)
BGHSt 46, 266 - Beweisgewinnung durch GPS
Materielle Begründung
Urteil vom 24.01.2001 - 3 StR 324/00
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bs046266.html
Aufgerufen am 11.03.2015
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Endnote_04
Technische Hilfsmittel zur Wohnraumüberwachung: vgl. SK-StPO (2010) –
Bd. II - Wolter - S. 205 Rn. 40
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Endnote_05
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung
und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
sowie zur Umsetzung
der Richtlinie 2006/24/EG
BT-Drucks 16/5846
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/058/1605846.pdf
Aufgerufen am 11.03.2015
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Endnote_06
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische
Wohnraumüberwachung)
(BT-Drucks. 15/4533 S. 26)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/045/1504533.pdf
Aufgerufen am 11.03.2015
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Endnote_07
VerfGE 65, 1 - Volkszählung Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209,
269, 362, 420, 440, 484/83
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv065001.html
Aufgerufen am 11.03.2015
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Endnote_08
Wohnungsbegriff: Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und
Integrität informationstechnischer Systeme
BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR
370/07 - 1 BvR 595/07
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/
rs20080227_1bvr037007.html
Aufgerufen am 11.03.2015
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Endnote_09
BVerfGE 109, 279 - Großer Lauschangriff
Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98,
1084/99
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv109279.html
Aufgerufen am 11.03.2015
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Endnote_10
BVerfGE 109, 279 - Großer Lauschangriff
Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98,
1084/99
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv109279.html
Aufgerufen am 11.03.2015
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Endnote_11
Tatsächliche Anhaltspunkte: SK-StPO (2010) - Bd. II S. 206/207 Rn. 45/46
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Endnote_12
Beschuldigter und Tatverdacht: vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner - StPO -
43. Auflage, S. 15, Rn. 76/77
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Endnote_13
BVerfG, 2 BvR 543/06 vom 11.5.2007, Absatz-Nr. (45)
https://www.bundesverfassungsgericht.de/
entscheidungen/rk20070511_2bvr054306.html
Aufgerufen am 11.03.2015
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Endnote_14
Großer Lauschangriff
Urteil vom 03. März 2004 - 1 BvR 2378/98
https://www.bundesverfassungsgericht.de/
entscheidungen/rs20040303_1bvr237898.html
Aufgerufen am 11.03.2015
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Endnote_15
Kernbereichsschutz: vgl. KK (2009) - Nack - S. 493, Rn. 35
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Endnote_16
Kernbereichsschutz in Anordnung einbeziehen:
BVerfG, Urteil vom 03. März 2004 - 1 BvR
2378/98
https://www.bundesverfassungsgericht.de/
entscheidungen/rs20040303_1bvr237898.html
Aufgerufen am 11.03.2015
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Endnote_17
BVerfG, 2 BvR 543/06 vom 11.5.2007
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/
rk20070511_2bvr054306.html
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Endnote_18
Wohnraumüberwachung
Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 543/06
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070511_2bvr054306
Aufgerufen am 11.03.2015
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Endnote_19
Vgl. KK (2009) - Nack - S 494, Rn. 33).
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Endnote_20
Verwertungsverbot bei Wohnraumüberwachung
Beschluss vom 11. Mai 2007 - 2 BvR 543/06 [Rn.
66:] Von Verfassungswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn der
Staatsanwaltschaft ein Beurteilungsspielraum dahingehend eingeräumt
wird, ob ein Verwertungsverbot in Betracht kommt. Kommt ein
Verwertungsverbot ersichtlich nicht in Betracht, wäre auch die
Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit
der Erkenntnisse eine bloße Förmelei (...). Der Staatsanwaltschaft kann
es auf Grund ihrer eigenen Kompetenz anvertraut werden, selbst zu
entscheiden, ob ein Verwertungsverbot überhaupt in Betracht kommt.
Allein die bloße Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft die Grenze
ihres Beurteilungsspielraums überschreiten könnte, führt nicht bereits
zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Der Gesetzgeber durfte
jedenfalls davon ausgehen, dass die Staatsanwaltschaft gerade auch mit
Blick auf den Grundrechtsschutz in verantwortungsbewusster Weise mit
ihrem Beurteilungsspielraum umgehen wird.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20070511_2bvr054306
Aufgerufen am 11.03.2015
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Endnote_21
Notwendige Begleitmaßnahmen bei der Installation eines GPS-Senders gemäß
§ 100c StPO (Akustische Wohnraumüberwachung)
BGHSt 46, 266 - Beweisgewinnung durch GPS
Materielle Begründung
Urteil vom 24.01.2001 - 3 StR 324/00
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bs046266.html
Aufgerufen am 11.03.2015
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§ 100c StPO
(Akustische Wohnraumüberwachung)
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